Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 13. 3. 2002 – 7 B 95.01 (lexetius.com/2002,3451)
[1] In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. März 2002 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und Herbert beschlossen:
[2] Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. September 2001 wird zurückgewiesen.
[3] Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
[4] Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 225 € (entspricht 20 000 DM) festgesetzt.
[5] Gründe: Der Kläger wendet sich als Eigentümer eines benachbarten Einfamilienhausgrundstücks gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung zur Erweiterung ihres Betriebs zur Produktion von Betonröhren wegen der von dieser Anlage ausgehenden Geräuschimmissionen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen hin hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.
[6] Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat keinen Erfolg. Die nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gerügten Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigen ebenso wenig die Zulassung der Revision wie die nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten Verfahrensfehler. Schließlich weist die Rechtssache auch nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
[7] 1. Der Kläger sieht eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 1990 BVerwG 7 C 55. und 56. 89 (BVerwGE 85, 368 ff.) darin, dass das Oberverwaltungsgericht ihm einen Anspruch auf Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit der Begründung versagt habe, dass seinem Begehren ohne wesentliche Eingriffe in die Anlage durch ergänzende Auflagen in Form von zeitlichen Einschränkungen des Betriebsumfangs Rechnung getragen werden könne. Demgegenüber habe das Bundesverwaltungsgericht in dem herangezogenen Urteil entschieden, dass ein Anspruch auf Aufhebung einer Genehmigung bestehe, wenn der Betrieb der Anlage zur Gewährleistung des gebotenen Immissionsschutzes nur mit weitergehenden Auflagen als den bisher getroffenen hätte genehmigt werden dürfen.
[8] Es kann dahingestellt bleiben, ob die gerügte Abweichung vorliegt; denn das angegriffene Urteil würde nicht auf dieser Divergenz beruhen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage unabhängig davon auch deswegen abgewiesen, weil der Kläger keinen weitergehenden Lärmschutz beanspruchen könne, als die von ihm angefochtene Genehmigung vorsehe. Ist ein Urteil aber auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein durchgreifender Zulassungsgrund geltend gemacht wird (Beschluss vom 9. März 1982 BVerwG 7 B 40.82 Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 209 m. w. N.; stRspr). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt; denn die Rügen, mit denen sich der Kläger gegen die zweite das Berufungsurteil tragende Begründung wendet, bleiben wie unten unter 2. dargelegt ohne Erfolg. Aus demselben Grund nicht zur Zulassung der Revision führen kann die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge des Klägers, das Oberverwaltungsgericht weiche mit seiner Auffassung, Lärmschutzauflagen gegen Verkehrsgeräusche auf dem Betriebsgelände stellten den eigentlichen Genehmigungsinhalt nicht in Frage, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum immissionsschutzrechtlichen Anlagenbegriff ab. Auch diese Rüge erfasst nicht den zweiten eigenständig tragenden Teil der Urteilsbegründung, mit dem das Berufungsgericht eine Verletzung von Rechten des Klägers durch die angefochtene Genehmigung verneint.
[9] 2. Die Revisionszulassungsgründe, die der Kläger gegen diese weitere eigenständig tragende Urteilsbegründung vorträgt, greifen nicht durch.
[10] a) Die geltend gemachte Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1974 BVerwG 4 C 77.73 (Buchholz 406. 11 § 34 BBauG Nr. 45) liegt nicht vor. Die Divergenz soll nach Auffassung des Klägers darin bestehen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach § 4 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes BImSchG genehmigungspflichtige Anlagen wie die der Beigeladenen ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Grad ihrer Immissionen grundsätzlich im Gewerbegebiet für nicht zulässig halte, während das Oberverwaltungsgericht im Gegensatz dazu von einer Vorbelastung der an das vorhandene faktische reine Wohngebiet angrenzenden unbeplanten Bebauung zumindest im Sinne eines Mischgebietes ausgehe und deshalb einen Mittelwert von 55 dB (A) als maßgeblichem Tagesrichtwert annehme. Diese Rüge geht bereits daran vorbei, dass der Senat die der Entscheidung vom 18. Oktober 1974 zugrunde liegende so genannte Typisierungslehre mit Urteil vom 24. September 1992 BVerwG 7 C 7.92 (Buchholz 406. 12 § 15 BauNVO Nr. 22) dahin eingeschränkt hat, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit einer Anlage nicht der einzige Gesichtspunkt ihrer bauplanungsrechtlichen Beurteilung sein dürfe. Abgesehen davon lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen, inwieweit die bekämpfte Abweisung der Klage auf der vermeintlichen Divergenz beruhen könnte; denn die uneingeschränkte Anwendung der Typisierungslehre hätte jedenfalls nicht zu der Bildung eines niedrigeren und damit für den Kläger weniger nachteiligen Immissionsrichtwerts führen können.
[11] b) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang eine mangelhafte Sachaufklärung rügt, weil nicht hinreichend ermittelt worden sei, ob ihm der industrielle Charakter der Nachbarbebauung entgegengehalten werden könne, wendet er sich wie seine daran anschließenden Ausführungen zeigen in Wahrheit gegen die dem Urteil zugrunde liegende Rechtsauffassung. Ausgehend von der für den Umfang der Sachaufklärung maßgeblichen materiellrechtlichen Sicht des Berufungsgerichts war allein entscheidungserheblich, dass für den Kläger die baulichen Erweiterungen des Betriebes erkennbar waren und er insoweit seine Einspruchsrechte verwirkt hatte.
[12] c) Schließlich zeigt der Kläger auch keine Rechtsfrage auf, welche die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnte. Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob ihm "überhaupt unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung ein höherer Lärmwert als 50 dB (A) entgegengehalten werden kann, wenn zugleich durch von dem Antragsteller der streitgegenständlichen Genehmigung vorgelegte Gutachten dargelegt wird, dass die Anlagengeräusche, die Lärmimmissionen aus den Hallen als solche, keine höheren Immissionen als 50 dB (A) als Tagesrichtwert verursachen".
[13] Die Beantwortung dieser Frage rechtfertigt nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Die Mittelwertbildung durch das Oberverwaltungsgericht knüpft an den Gebietscharakter des an die Wohnbebauung angrenzenden und durch die Anlage der Beigeladenen geprägten Geländes und daran an, dass die dafür maßgeblichen Tatsachen für den Kläger unveränderbar sind. Dabei ist in der Tat zweifelhaft, ob der Kläger wie das Oberverwaltungsgericht meint sein Abwehrrecht gegen die "gewerblichen" Anlagenteile des Betriebs der Beigeladenen verwirkt hat; denn das würde voraussetzen, dass er einen Abwehranspruch hatte, obwohl die Immissionen der Anlage seinerzeit das für reine Wohngebiete zulässige Maß noch nicht überschritten. Aber selbst wenn ihm was nahe liegt ein solches Abwehrrecht nicht zustand, ändert das nichts daran, dass das angrenzende Gebiet nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Vorinstanz durch die damalige Betriebserweiterung eine Entwicklung genommen hat, die den im Berufungsurteil angenommenen Zwang zur Mittelwertbildung rechtfertigt. Vor diesem Hintergrund müsste die vom Kläger aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren nicht beantwortet werden.