| Europäisches Gericht |
| EAGFL - Streichung einer finanziellen Beteiligung - Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/ 88 - Beurteilungsfehler - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Angemessene Frist - Begründung |
| 1. Die Entscheidung C (2001) 1284 der Kommission vom 8. Juni 2001 über die Streichung des Zuschusses, der dem zum Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis (Aristoteles-Universität Saloniki) gehörenden Labor für Waldgenetik und Pflanzenzucht mit Entscheidung C (96) 2542 der Kommission vom 25. September 1996 über die Gewährung eines Zuschusses des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, nach der Verordnung (EWG) Nr. 4256/ 88 des Rates im Rahmen des Vorhabens Nr. 93. EL. 06. 023 Pilotprojekt zur Beschleunigung der Wiederaufforstung der in Griechenland durch Feuer zerstörten Wälder gewährt worden war, wird für nichtig erklärt. |
| 2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung. |
| EuG, Urteil vom 30. 9. 2003 - T-196/ 01 (Lexetius.com/2003,1960 [2003/10/128]) |
| In der Rechtssache T-196/ 01 Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis, Thessaloniki (Griechenland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Nikopoulos, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerin, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Condou-Durande als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte, wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C (2001) 1284 der Kommission vom 8. Juni 2001 über die Streichung des Zuschusses, der dem zum Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis (Aristoteles-Universität Saloniki) gehörenden Labor für Waldgenetik und Pflanzenzucht mit Entscheidung C (96) 2542 der Kommission vom 25. September 1996 über die Gewährung eines Zuschusses des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, nach der Verordnung (EWG) Nr. 4256/ 88 des Rates im Rahmen des Vorhabens Nr. 93. EL. 06. 023 Pilotprojekt zur Beschleunigung der Wiederaufforstung der in Griechenland durch Feuer zerstörten Wälder gewährt worden war, erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger, Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2003 folgendes Urteil (1): |
| Rechtlicher Rahmen |
| 1. Zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts im Sinne von Artikel 158 EG hat die Verordnung (EWG) Nr. 2052/ 88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185, S. 9) den Strukturfonds u. a. die Förderung der Entwicklung und der strukturellen Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand sowie, im Hinblick auf die Reform der gemeinsamen Agrarpolitik, die beschleunigte Anpassung der Agrarstrukturen und die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes als Aufgaben übertragen (Artikel 1 Nummern 1 und 5 Buchstaben a und b). Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/ 93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 5) geändert. |
| 2. Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung Nr. 2052/ 88 in seiner ursprünglichen Fassung kann die finanzielle Intervention der Strukturfonds in Form einer Unterstützung der technischen Hilfe und der Voruntersuchungen zur Ausarbeitung der Aktionen erfolgen. In seiner durch die Verordnung Nr. 2081/ 93 geänderten Fassung bestimmt er, dass die finanzielle Intervention der Strukturfonds in Form einer Unterstützung der technischen Hilfe, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung, Beurteilung, Begleitung und Bewertung der Aktionen sowie der Modell- und Demonstrationsvorhaben, erfolgt. |
| 3. Am 19. Dezember 1988 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 4256/ 88 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/ 88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung (ABl. L 374, S. 25). Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2085/ 93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 44) geändert. |
| 4. Nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 4256/ 88 in seiner ursprünglichen Fassung konnte sich der Beitrag des Fonds zur Durchführung der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung Nr. 2052/ 88 genannten Intervention u. a. auf die Verwirklichung von Pilotvorhaben im Bereich der Förderung der Entwicklung der ländlichen Gebiete einschließlich der Entwicklung und Aufwertung des Waldes (erster Gedankenstrich) und die Durchführung von Demonstrationsvorhaben erstrecken, mit denen die Landwirte über die tatsächlichen Möglichkeiten der den Zielen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik entsprechenden Produktionssysteme, -methoden und -techniken informiert werden können (vierter Gedankenstrich). In ihrer durch die Verordnung Nr. 2085/ 93 geänderten Fassung bestimmt diese Vorschrift, dass der EAGFL in Erfüllung seiner Aufgaben und im Rahmen von 1 v. H. seiner jährlichen Mittelausstattung u. a. die Verwirklichung von Modellvorhaben betreffend die Anpassung der Agrarstrukturen und die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes und die Durchführung von Demonstrationsvorhaben finanzieren kann, einschließlich Vorhaben zur Entwicklung und Aufwertung des Waldes sowie zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, mit denen die tatsächlichen Möglichkeiten der den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik entsprechenden Produktions- und Betriebssysteme, -methoden und -techniken gezeigt werden sollen. |
| 5. Ebenfalls am 19. Dezember 1988 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 4253/ 88 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/ 88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1). Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/ 93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 20) geändert. |
| 6. Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/ 88 in der geänderten Fassung bestimmt hinsichtlich der Finanzkontrolle: Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten gemäß den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen und unbeschadet des Artikels 206 des Vertrages und sonstiger Kontrollmaßnahmen nach Artikel 209 Buchstabe c) des Vertrages können Beamte oder Bedienstete der Kommission vor Ort die Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, und die Verwaltungs- und Kontrollsysteme insbesondere im Stichprobenverfahren kontrollieren. Bevor die Kommission eine Kontrolle vor Ort vornimmt, setzt sie den betreffenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis, damit ihr die erforderliche Unterstützung zuteil wird. Etwaige Kontrollen, die die Kommission vor Ort ohne Vorankündigung vornimmt, werden durch Vereinbarungen geregelt, die gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung im Rahmen der Partnerschaft getroffen werden. Beamte oder Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können an den Kontrollen teilnehmen. Die Kommission kann von dem betreffenden Mitgliedstaat zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Auszahlungsanträge eine Kontrolle vor Ort verlangen. An solchen Kontrollen können Beamte oder Bedienstete der Kommission teilnehmen und müssen dies tun, falls der betreffende Mitgliedstaat es verlangt. Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die von ihr vorgenommenen Kontrollen koordiniert werden, damit es nicht zu wiederholten Kontrollen aus ein und demselben Grund innerhalb des gleichen Zeitraums kommt. Der betroffene Mitgliedstaat und die Kommission übermitteln einander unverzüglich alle sachdienlichen Informationen über die Ergebnisse der Kontrollen. |
| 7. Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/ 88 in der geänderten Fassung sieht zur Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligung vor: (1) Wird eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt, dass die gewährte finanzielle Beteiligung weder teilweise noch insgesamt gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls im Rahmen der Partnerschaft vor und fordert insbesondere den Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern. (2) Nach dieser Prüfung kann die Kommission die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine Unregelmäßigkeit oder eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde. (3) Nicht rechtmäßig gezahlte Beträge sind an die Kommission zurückzuzahlen. Auf nicht zurückgezahlte Beträge werden in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung und nach den Durchführungsbestimmungen, die die Kommission nach den Verfahren des Titels VIII erlässt, Verzugszinsen erhoben. |
| Sachverhalt |
| 8. Am 8. November 1995 beantragte die Klägerin, die Aristoteles-Universität Saloniki, bei der Kommission einen Gemeinschaftszuschuss für das Pilotprojekt zur Beschleunigung der Wiederaufforstung der in Griechenland durch Feuer zerstörten Wälder (Vorhaben Nr. 93. EL. 06. 023, im Folgenden: Vorhaben). |
| 9. Seiner Beschreibung zufolge war allgemeines Ziel des Vorhabens, wie sein Titel besagt, insbesondere die Beschleunigung der Wiederaufforstung der in Griechenland durch Feuer zerstörten Wälder. |
| 10. Mit an die Klägerin gerichteter Entscheidung C (96) 2542 vom 25. September 1996 bewilligte die Kommission für das Vorhaben einen Zuschuss des EAGFL, Abteilung Ausrichtung (im Folgenden: Bewilligungsentscheidung). |
| 11. Nach Artikel 1 der Bewilligungsentscheidung war das Labor für Waldgenetik und Pflanzenzucht, ein zur Klägerin gehörendes Forschungslabor (im Folgenden: Labor oder Zuschussempfänger), für die Durchführung des Vorhabens verantwortlich, dessen Einzelheiten in Anhang 1 der Bewilligungsentscheidung beschrieben waren. Nach Artikel 2 der Bewilligungsentscheidung war das Vorhaben in der Zeit vom 1. September 1996 bis zum 28. Februar 2001 durchzuführen. |
| 12. Nach Artikel 3 Absatz 1 der Bewilligungsentscheidung beliefen sich die zuschussfähigen Gesamtkosten des Vorhabens auf 717 532 ECU und war der Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Kommission auf 538 149 ECU festgesetzt. Artikel 3 Absatz 3 bestimmte: |
| Ergeben die endgültigen Kosten eine Minderung der zuschussfähigen Aufwendungen gegenüber den ursprünglich vorgesehenen, so wird der Betrag der Unterstützung bei der abschließenden Zahlung entsprechend herabgesetzt. |
| 13. Nach Artikel 4 der Bewilligungsentscheidung waren die Durchführungsbedingungen für die vorliegenden Entscheidung … in Anhang 2 aufgeführt. |
| 14. Anhang 1 der Bewilligungsentscheidung enthielt eine Beschreibung aller das fragliche Vorhaben kennzeichnenden Merkmale: den Titel, die allgemeinen und besonderen Ziele, den Zeitplan zur Durchführung, die Modalitäten der einzelnen Maßnahmen zur Erreichung der festgelegten Ziele, die Angaben zum Zuschussempfänger (so wurde das Bankkonto auf den Namen des Forschungsausschusses der Klägerin, im Folgenden: Ausschuss, geführt), die Bedeutung der erwarteten Ergebnisse für die Kommission, die Kosten des Vorhabens und den nach den an der Finanzierung beteiligten Organisationen aufgeteilten Gesamtetat. Die Beteiligung der Gemeinschaft belief sich auf 75 % der Gesamtkosten. |
| 15. Anhang 2 der Bewilligungsentscheidung legte die finanziellen Bedingungen für die Gewährung des Zuschusses fest. Darin hieß es u. a., dass die Personal- und Reisekosten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der betreffenden Aktion stehen und die Deckung der Kosten dieser Aktion ermöglichen mussten (Nummer 2), dass die Kommission zur Überprüfung der finanziellen Angaben zu den einzelnen Ausgaben eine Prüfung aller Originalbelege oder deren beglaubigter Abschrift anordnen und diese Prüfung unmittelbar vor Ort vornehmen oder die Übersendung der betreffenden Unterlagen verlangen konnte (Nummer 5) und dass der Zuschussempfänger alle Originale der Ausgabenbelege fünf Jahre nach der letzten Zahlung der Kommission zur Verfügung halten musste (Nummer 6). Schließlich sah Anhang 2 Nummer 10 im Wesentlichen vor, dass die Kommission ihre Beteiligung aussetzen, kürzen oder streichen und die Erstattung der Zahlungen verlangen konnte, wenn eine der in diesem Anhang genannten Voraussetzungen nicht eingehalten worden war oder in Anhang 1 nicht vorgesehene Maßnahmen durchgeführt worden waren; in diesem Fall war der Zuschussempfänger berechtigt, sich zunächst innerhalb einer von der Kommission festgelegten Frist zu äußern. |
| 16. Ab dem 1. September 1996 erhielt der Zuschussempfänger von der Gemeinschaft insgesamt 215 260 EUR, d. h. 40 % der vorgesehenen Gemeinschaftsfinanzierung. |
| 17. Der Ausschuss beschloss, den Leiter des Labors, Herrn Panetsos, auf dessen mit Schreiben vom 19. November 1996 gemachten Vorschlag hin mit der Leitung des Vorhabens zu betrauen. |
| 18. Mit Schreiben vom 5. Juni 1998 übermittelte Herr Panetsos der Kommission gemäß Anhang 2 Nummer 3 der Bewilligungsentscheidung einen technischen Zwischenbericht über den Stand des Vorhabens und die für jede der vorgesehenen Maßnahmen bereits getätigten Ausgaben (im Folgenden: technischer Zwischenbericht). Gleichzeitig beantragte er die Zahlung des zweiten Vorschusses. |
| 19. Mit Schreiben vom 9. Juli 1998 bestätigte die Kommission den Empfang des technischen Zwischenberichts und teilte der Klägerin mit, dass sie eine allgemeine Prüfung aller nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 4256/ 88 bezuschussten Vorhaben einschließlich desjenigen der Klägerin eingeleitet habe. Des Weiteren forderte sie diese auf, gemäß Anhang 2 Nummer 5 der Bewilligungsentscheidung einen förmlichen Antrag auf Zahlung des zweiten Vorschusses bei ihr zu stellen sowie ihr eine nach Art der Aufwendungen aufgeschlüsselte Liste aller Belege für die im Rahmen der Durchführung des Vorhabens getätigten zuschussfähigen Ausgaben und eine beglaubigte Abschrift jedes dieser Belege zuzusenden. |
| 20. Mit Schreiben vom 29. Juli 1998 übermittelte die Klägerin der Kommission Unterlagen, die ihrer Ansicht nach bestätigten, dass die Ausgaben entsprechend der Bewilligungsentscheidung getätigt worden seien. Außerdem wies die Klägerin auf die Besonderheiten des fraglichen Programms hin, und zwar darauf, dass der Wachstumszyklus der Bäume in den Regionen, die für die Wiederaufforstung ausgewählt worden seien, eine ununterbrochene Fortsetzung des Programms und damit die unverzüglich Auszahlung des zweiten Vorschusses durch die Kommission erfordere. Es sei nicht möglich, auch nur vorläufig eine anderweitige Finanzierung des Vorhabens zu erlangen. |
| 21. Mit Schreiben vom 12. und 14. Oktober 1998 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, vor Auszahlung des zweiten Vorschusses die Durchführung des Vorhabens vor Ort zu prüfen. |
| 22. Die Prüfung vor Ort fand vom 9. bis 12. November 1998 bei der Klägerin statt. |
| 23. Am 27. Januar 1999 legten die Inspektoren der Kommission dieser einen Bericht über die Prüfung des Vorhabens vor. |
| 24. Mit Schreiben vom 2. März 1999 wies die Klägerin die Kommission auf die Besonderheiten des Vorhabens hin und wiederholte ihren Antrag auf Auszahlung des zweiten Vorschusses, wobei sie hervorhob, dass jede Verzögerung bewirke, dass ihr eine Fortsetzung der Arbeiten unter Einhaltung der Bestimmungen des Vertrages nicht mehr möglich ist und die Wirkung des Vorhabens in Frage gestellt wird. |
| 25. Mit Schreiben vom 21 April 1999 forderte die Kommission die Klägerin auf, eine Liste aller sich auf das Vorhaben beziehenden Unterlagen, einen detaillierten Bericht über die Tätigkeit aller am Vorhaben beteiligten Personen - im Hinblick auf die Anerkennung der dem Vorhaben zugeordneten Personalkosten -, eine Abschrift der Arbeitsverträge aller dieser Personen sowie Nachweise für die bestimmten Personen gezahlten Beträge vorzulegen. |
| 26. Am 4. Mai 1999 wiederholte die Klägerin gegenüber der Kommission ihren Antrag auf Zahlung des zweiten Vorschusses. |
| 27. In einem Schreiben vom 12. Mai 1999 wies die Klägerin mit Nachdruck auf die Schwierigkeiten hin, die durch die Verzögerung der Auszahlung des zweiten Vorschusses entstanden seien. Sie machte die Kommission außerdem auf die Einführung eines Systems zur Prüfung der im Rahmen des Vorhabens getätigten Ausgaben durch den Ausschuss sowie darauf aufmerksam, dass es nicht möglich sei, bestimmte Ausgaben spezifischen Maßnahmen des Vorhabens zuzuordnen. Darüber hinaus übermittelte die Klägerin der Kommission zum einen Tabellen über Arbeitsentgelte, Verbrauchsmaterial, Ausrüstung, Reisekosten und Gesamtkosten des Vorhabens und zum anderen detaillierte Tätigkeitsberichte sowie die Arbeitsverträge der am Vorhaben beteiligten Personen. |
| 28. Die Kommission antwortete mit Schreiben vom 2. Juni 1999 auf das Schreiben der Klägerin vom 4. Mai 1999, dass ihre Dienststellen die mit dem Schreiben vom 12. Mai 1999 übermittelten Unterlagen prüften. |
| 29. Mit Schreiben vom 13. Oktober 1999 wies die Klägerin die Kommission abermals auf die Verzögerung bei der Auszahlung des zweiten Vorschusses hin und betonte, dass sie unter diesen Umständen nicht in der Lage sei, das Vorhaben, wie es von der Kommission beschlossen worden sei, durchzuführen. |
| 30. Mit Schreiben vom 25. Oktober 1999 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie gemäß Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/ 88 in der geänderten Fassung die finanzielle Beteiligung am Vorhaben einer Prüfung unterzogen und, da diese Prüfung Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten ergeben habe, beschlossen habe, das in diesem Artikel und in Anhang 2 Nummer 10 der Bewilligungsentscheidung vorgesehene Verfahren einzuleiten (im Folgenden: verfahrenseinleitendes Schreiben). Sie forderte die Klägerin auf, innerhalb einer Frist von sechs Wochen beglaubigte Abschriften sämtlicher das Vorhaben betreffenden Verwaltungs- und Rechnungsunterlagen vorzulegen sowie in Bezug auf jeden der bezeichneten Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten nachzuweisen, dass sie ihren Verpflichtungen aus der Bewilligungsentscheidung nachgekommen sei. |
| 31. Mit Schreiben vom 3. Dezember 1999 äußerte sich die Klägerin zu den Vorwürfen der Kommission und überreichte dieser einige Nachweise (im Folgenden: Äußerung zum verfahrenseinleitenden Schreiben). |
| 32. Mit Schreiben vom 7. Juli 2000 legte eine Rechnungsprüfungsgesellschaft der Kommission in deren Auftrag einen Bericht über die Prüfung des Vorhabens vor. |
| 33. Mit an die Hellenische Republik sowie die Klägerin gerichteter und Letzterer am 19. Juni 2001 zugestellter Entscheidung vom 8. Juni 2001 strich die Kommission die für das Vorhaben bewilligte finanzielle Beteiligung gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/ 88 in geänderter Fassung und verlangte von der Klägerin die Rückzahlung des gesamten bereits gewährten Zuschussbetrags (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). |
| 34. In der neunten Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung zählte die Kommission zehn Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/ 88 in der geänderten Fassung auf. |
| Verfahren und Anträge der Parteien |
| 35. Mit Klageschrift, die am 20. August 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. |
| 36. Mit besonderem Schriftsatz, der am 3. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin außerdem nach den Artikeln 242 EG und 243 EG die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung beantragt. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2001 in der Rechtssache T-196/ 01 R (Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis/ Kommission, Slg. 2001, II-3107) hat der Präsident des Gerichts den Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen. |
| 37. Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Artikel 64 der Verfahrensordnung des Gerichts schriftliche Fragen an die Parteien gerichtet und um die Vorlage bestimmte Unterlagen gebeten. Dem sind die Parteien nachgekommen. |
| 38. Die Parteien haben in der Sitzung vom 1. Juli 2003 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. |
| 39. Die Klägerin beantragt, - die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären; - der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
| 40. Die Kommission beantragt, - die Klage abzuweisen; - die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
| Entscheidungsgründe |
| 41. Die Klägerin macht drei Klagegründe geltend. Der erste Klagegrund wird auf einen Verstoß gegen Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/ 88 in der geänderten Fassung gestützt, soweit die Kommission lediglich verschiedene Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung des Vorhabens gerügt und nicht dessen eigentliche Durchführung berücksichtigt habe. Mit dem in zwei Teile gegliederten zweiten Klagegrund werden ein zweiter Verstoß gegen Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/ 88 in der geänderten Fassung sowie eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht. Der dritte Klagegrund wird auf Beurteilungsfehler der Kommission bei den von dieser in der angefochtenen Entscheidung festgestellten zehn Unregelmäßigkeiten gestützt. Ihre Rügen hinsichtlich dieser zehn Unregelmäßigkeiten gliedert die Klägerin in acht Teile. In Bezug auf die erste und die achte Unregelmäßigkeit macht die Klägerin zugleich eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Das Gericht hält es für zweckmäßig, den dritten Klagegrund zuerst zu prüfen. |
| I - Zum dritten Klagegrund: Beurteilungsfehler der Kommission bei den von ihr festgestellten verschiedenen Unregelmäßigkeiten und - hinsichtlich bestimmter Teile dieses Klagegrundes - Verletzung der Begründungspflicht |
| A - Vorbemerkungen |
| 42. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe vor Erlass der angefochtenen Entscheidung die Durchführung des Vorhabens keiner angemessenen Prüfung unterzogen; außerdem habe sie Beurteilungsfehler begangen, indem sie die Auffassung vertreten habe, dass ihre Prüfung das Vorliegen von auf die Verwaltung dieses Vorhabens bezogenen Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/ 88 in der geänderten Fassung bestätigt habe. Überdies habe die Kommission die angefochtene Entscheidung hinsichtlich bestimmter von ihr darin angeführter Unregelmäßigkeiten nicht hinreichend begründet. |
| 43. Vor einer Prüfung der Begründetheit des Vorbringens der Klägerin zu jeder einzelnen von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung angeführten Unregelmäßigkeit hält das Gericht einige Vorbemerkungen zu dem für die angefochtene Entscheidung maßgeblichen rechtlichen Rahmen für erforderlich. |
| 44. Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/ 88 in der geänderten Fassung nach einer entsprechenden Prüfung im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 beschließen kann, Maßnahmen zur Rückzahlung der finanziellen Beteiligung zu ergreifen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine Unregelmäßigkeit oder eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde. |
| 45. Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/ 88 in der geänderten Fassung bezieht sich somit ausdrücklich auf Unregelmäßigkeiten, die die Durchführungsbedingungen der Aktion, zu der die finanzielle Beteiligung gewährt wird, betreffen. Die Durchführungsbedingungen beziehen sich auch auf die Verwaltung dieser Aktion, so dass die Kommission, wie im vorliegenden Fall, die Streichung des bewilligten Zuschusses allgemein auf Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung des Vorhabens stützen kann. |
| 46. Zweitens ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung anhand der in der Bewilligungsentscheidung vorgesehenen Bestimmungen und insbesondere der Anhänge dieser Entscheidung zu beurteilen, die zum einen eine detaillierte Beschreibung des genehmigten Vorhabens (Anhang 1) und zum anderen die finanziellen Bedingungen für die Gewährung des Zuschusses (Anhang 2) enthielten (siehe oben, Randnrn. 14 und 15). |
| 47. Drittens ist zur Beweislast hervorzuheben, dass zwar die Kommission in dem in Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/ 88 in der geänderten Fassung vorgesehenen Verfahren nach entsprechender Prüfung des Vorhabens das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Vorhabens, die die Streichung des Zuschusses rechtfertigen, nachzuweisen hat, dass es jedoch Sache des Zuschussempfängers ist, das Vorhaben in der Form, in der es genehmigt worden ist, durchzuführen und die Bedingungen für die Gewährung des Zuschusses, wie sie in der Bewilligungsentscheidung und ihren Anhängen aufgeführt sind, in vollem Umfang einzuhalten. Daher muss der Empfänger des Zuschusses, wenn die Kommission bei ihrer Prüfung Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Unregelmäßigkeiten findet, nachweisen können, dass das Vorhaben in voller Übereinstimmung mit den anwendbaren Bestimmungen und speziell der Bewilligungsentscheidung durchgeführt worden ist. Insbesondere hat er nachzuweisen, dass die getätigten Ausgaben tatsächlich entstanden sind, dass sie in unmittelbarem Zusammenhang zu den verschiedenen im Rahmen des Vorhabens vorgesehenen Aktionen stehen und dass sie Zwecken des Vorhabens angemessen sind. |
| 48. In diesem Zusammenhang kommt dem verfahrenseinleitenden Schreiben eine Schlüsselstellung zu. In diesem Stadium des Verwaltungsverfahrens hat die Kommission nämlich im Anschluss an ihre Ermittlungen die einzelnen Rügen bezüglich der Durchführung des Vorhabens hinreichend klar zu formulieren, um dem Zuschussempfänger zu ermöglichen, die vorstehend beschriebenen Nachweise zu erbringen. |
| 49. Dazu hat der Zuschussempfänger im Einklang mit der ihm obliegenden Loyalitätspflicht, die aus der Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens im Geiste der Partnerschaft und des gegenseitigen Vertrauens fließt, der Kommission alle Nachweise vorzulegen und Angaben zu machen, die er angesichts der Besonderheiten des Vorhabens und der in den Anhängen der Bewilligungsentscheidung vorgesehenen finanziellen Bedingungen als erforderlich erkennen muss, um die von der Kommission geäußerten Zweifel zu zerstreuen. Wie in diesem Zusammenhang bereits festgestellt worden ist (Urteile des Gerichts vom 12. Oktober 1999 in der Rechtssache T-216/ 96, Conserve Italia, Slg. 1990, II-3139, Randnr. 71, und vom 17. Oktober 2002 in der Rechtssache T-180/ 00, Astipesca/ Kommission, Slg. 2002, II-3985, Randnr. 93), ist es für das ordnungsgemäße Funktionieren des Kontroll- und Beweissystems, das zur Nachprüfung der Erfüllung der Bedingungen für die Gewährung dieser Zuschüsse eingeführt worden ist, unerlässlich, dass die Personen, die Gemeinschaftszuschüsse beantragen und erhalten könnten, zuverlässige Angaben machen, die die Kommission nicht irreführen können. |
| 50. Daher ist im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung auch zu prüfen, ob der Empfänger des Zuschusses seine Verpflichtung erfüllt hat, der Kommission alle Nachweise vorzulegen und ihr gegenüber alle Angaben zu machen, die er angesichts der Besonderheiten des Vorhabens und der in den Anhängen der Bewilligungsentscheidung vorgesehenen finanziellen Bedingungen als für die Prüfung erforderlich erkennen muss, dass das Vorhaben ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. |
| 51. Viertens ist zwar das fragliche Vorhaben aus innerstaatlichen Mitteln mitfinanziert worden und unterliegt daher einer innerstaatlichen Regelung, doch ist der für die angefochtene Entscheidung maßgebliche rechtliche Rahmen der durch das Gemeinschaftsrecht, d. h. insbesondere durch Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/ 88 in der geänderten Fassung und die Bewilligungsentscheidung, vorgegebene. Es genügt daher nicht, dass der Zuschussempfänger vor der Kommission nur geltend macht, er habe das genehmigten Vorhaben im Einklang mit der innerstaatlichen Regelung durchgeführt. |
| 52. Was fünftens die Rüge der Klägerin angeht, die Kommission habe die angefochtene Entscheidung hinsichtlich bestimmter Unregelmäßigkeiten nicht hinreichend begründet, so ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung eines Rechtsakts gemäß Artikel 253 EG die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die ihn erlassen hat, so klar und eindeutig wiedergeben muss, dass die Betroffenen zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme erkennen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des betreffenden Rechtsakts und den Umständen, unter denen er erlassen wurde, sowie von sämtlichen Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet ab (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/ 88, Delacre u. a./ Kommission, Slg. 1990, I-395, Randnr. 15 und 16, und Urteil des Gerichts vom 29. September 1999 in der Rechtssache T-126/ 97, Sonasa/ Kommission, Slg. 1999, II-2793, Randnr. 64). |
| 53. Insbesondere muss die Begründung einer Entscheidung über die Kürzung eines Gemeinschaftszuschusses, da diese Entscheidung für dessen Empfänger schwerwiegende Folgen haben kann, die Gründe klar wiedergeben, die die Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigen (Urteil des Gerichts vom 16. September 1999 in der Rechtssache T-182/ 96, Partex/ Kommission, Slg. 1999, II-2673, Randnr. 74, und Sonasa/ Kommission, Randnr. 65). |
| B - Zur ersten und zur zweiten Unregelmäßigkeit: zusätzliche Vergütung von Herrn Panetsos und dem Vorhaben zugeordnete Ausgaben für bestimmte Tätigkeiten von Herrn Panetsos |
| 1. Angefochtene Entscheidung |
| 54. In der neunten Begründungserwägung, erster Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission aus: |
| Für die Leistungen von Herrn Panetsos, dem für das Vorhaben Verantwortlichen, ist dem Vorhaben für den Zeitraum von September 1996 bis August 1997 ein monatlicher Betrag von 450 000 GRD zugeordnet worden, was einem Gesamtbetrag von 5 400 000 GRD entspricht. Da Herr Panetsos in diesem Zeitraum sein Gehalt, das sich auf monatlich 689 000 GRD belief, weiter bezogen hat, stellt dieser Betrag von monatlich 450 000 GRD eine Prämie und keine tatsächlichen Kosten des Vorhabens dar. Der Zuschussempfänger hat keine Belege vorgelegt oder Erklärungen abgegeben, die eine Zuordnung dieser Herrn Panetsos gezahlten zusätzliche Vergütung zum Vorhaben rechtfertigen könnten, und zwar insbesondere keine Durchschrift des Vertrages mit Herrn Panetsos, keine Unterlagen, durch die die Zahlung nachgewiesen würde, und keine Unterlagen, die die Gründe für die Zuordnung dieser Ausgabe zum Vorhaben belegen würden. (erste Unregelmäßigkeit) |
| 55. Die neunte Begründungserwägung, zweiter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung lautet: |
| Die einzigen Ausgaben, die für die ersten vier Monate des Vorhabens - von September bis Dezember 1996 - ausgewiesen worden sind, entsprechen den monatlichen Zahlungen von 450 000 GRD an Herrn Panetsos. Die für diese vier Monate nach der Entscheidung über die Bewilligung der Unterstützung geplanten Aktionen sahen Reisen an bestimmte Standorte des Vorhabens und die Verwendung von Kraftfahrzeugen vor. Es sind aber keine weiteren Aufwendungen, wie etwa für Reisen, Verbrauchsgegenstände oder Arbeitsentgelte der am Vorhaben beteiligten übrigen Personen, geltend gemacht worden. Die für diesen Zeitraum zugeordneten Beträge entsprechen daher keiner mit dem Vorhaben zusammenhängenden Tätigkeit. Der Zuschussempfänger hat keine Nachweise dafür vorgelegt, dass diese Ausgabe mit den Zwecken des Vorhabens zusammenhängt. (zweite Unregelmäßigkeit) |
| 2. Vorbringen der Parteien |
| 56. Die Klägerin trägt erstens vor, die Schlussfolgerungen der Kommission zu diesen beiden Unregelmäßigkeiten gingen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht fehl. |
| 57. Die zusätzliche Vergütung für Herrn Panetsos sei im Einklang mit der Bewilligungsentscheidung gezahlt worden. Herr Panetsos sei der wichtigste Sachverständige für das Vorhaben und dessen wissenschaftlicher Leiter gewesen und habe seinen Auftrag ordnungsgemäß erfüllt. Der Ausschuss habe die Entscheidung der Kommission, die finanzielle Beteiligung für das Vorhaben unter der Leitung von Herrn Panetsos zu gewähren, mit Beschluss vom 11. Dezember 1996 genehmigt. Die Rolle von Herrn Panetsos im Rahmen der Durchführung des Vorhabens gehe außerdem aus dem technischen Zwischenbericht und dem der Kommission am 12. Mai 1999 übermittelten detaillierten Tätigkeitsbericht hervor. |
| 58. Einen vernünftigen Grund für die Anforderung eines besonderen Berichts über die Tätigkeiten von Herrn Panetsos vor der ersten Phase des Vorhabens gebe es daher nicht. Die Ordnungsgemäßheit der von diesem erhaltenen Vergütung hätte nur dadurch in Frage gestellt werden können, dass entweder die mangelnde Durchführung des Vorhabens oder aber die fehlende Mitwirkung von Herrn Panetsos bewiesen worden wäre; das sei jedoch bei den Kontrollen vor Ort nicht nachgewiesen worden. |
| 59. Die Klägerin habe keinen Grund gehabt, die Höhe der Herrn Panetsos gezahlten Vergütung anzuzweifeln. Diese sei nämlich erstens in der Bewilligungsentscheidung genehmigt worden, stehe zweitens mit den nationalen Rechtsvorschriften über die Vergütung von Universitätsforschern, die Forschungsprogramme übernähmen, in Einklang und sei drittens angemessen gewesen, da es sich um Dienstleistungen eines Sachverständigen mit der Qualifikation von Herrn Panetsos gehandelt habe, der zudem den Kommissionsstellen sehr wohl bekannt gewesen sei, da er bereits an mehreren agrarpolitischen Vorhaben beteiligt gewesen sei. Außerdem bestünden nach den nationalen Rechtsvorschriften umfangreiche institutionelle Garantien für die Kontrolle des Ausgabengebarens der Universitäten. |
| 60. Zweitens hätte die Kommission, da bei der Kontrolle vor Ort nicht nachgewiesen worden sei, dass das Vorhaben nicht durchgeführt worden oder Herr Panetsos an diesem nicht beteiligt gewesen sei, in der angefochtenen Entscheidung ausführlich die Gründe darlegen müssen, aus denen die Vergütung von Herrn Panetsos angeblich nicht in Übereinstimmung mit der Bewilligungsentscheidung gezahlt worden sei. Außerdem hätte sie sagen müssen, welchen Betrag Herr Panetsos ihrer Ansicht nach hätte erhalten müssen. |
| 61. Die Kommission weist das Vorbringen der Klägerin zurück. |
| 3. Würdigung durch das Gericht |
| a) Zur ersten Unregelmäßigkeit betreffend die zusätzliche Vergütung von Herrn Panetsos |
| Zum Beurteilungsfehler |
| 62. Zunächst ist festzustellen, dass das Vorhaben für jede einzelne Aktion Aufwendungen für die Dienstleistungen von Sachverständigen einerseits und für das Verwaltungspersonal andererseits vorsah. Die Kommission bestreitet nicht, dass Herr Panetsos sowohl nach dem von ihr genehmigten Vorhaben als auch nach den verschiedenen Berichten und ergänzenden Informationen, die die Klägerin ihr im Laufe des Verwaltungsverfahrens vorgelegt hat, als Leiter des Laboratoriums sowohl für die Verwaltung des Vorhabens verantwortlich als auch der mit dessen Durchführung beauftragte wissenschaftliche Hauptsachverständige war. |
| 63. Entgegen dem, was die Klägerin zu behaupten scheint, geht es somit bei dem von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung erhobenen Vorwurf grundsätzlich weder darum, dass eine Vergütung von Herrn Panetsos als solche dem Vorhaben zugeordnet worden ist - diese war unstreitig im Rahmen des Vorhabens vorgesehen -, noch um die Höhe dieser Vergütung. Die Kommission hat vor dem Gericht auch nicht bestritten, dass die Vergütung von Herrn Panetsos im Etat des Vorhabens vorgesehen war. |
| 64. Im Rahmen dieser ersten Unregelmäßigkeit beanstandet die Kommission vielmehr, dass die Klägerin ihr im Verwaltungsverfahren keine Unterlagen vorgelegt habe, anhand deren nachgewiesen werden könne, dass diesen Vergütungen Tätigkeiten von Herrn Panetsos entsprachen, die mit der Verwirklichung des Vorhabens konkret zusammenhingen und Herrn Panetsos nicht schon durch sein Gehalt als Leiter des Labors vergütet worden seien. |
| 65. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in Anhang 2 Nummern 2 und 5 der Bewilligungsentscheidung klargestellt hat, dass zum einen die Personalkosten mit der Durchführung der Aktion unmittelbar zusammenhängen müssten und dass sie zum anderen zur Überprüfung der die einzelnen Aufwendungen betreffenden Finanzberichte verlangen könne, alle entsprechenden Originalbelege oder deren beglaubigte Abschriften einzusehen. |
| 66. Aufgrund dieser in der Bewilligungsentscheidung enthaltenen Bedingungen sowie angesichts der einschlägigen Bestimmungen der anwendbaren Rechtsvorschriften und der Loyalitätspflicht (siehe oben, Randnr. 49) musste die Klägerin wissen, dass sie in der Lage sein musste, der Kommission Unterlagen vorzulegen, anhand deren nachgewiesen werden konnte, dass die getätigten Ausgaben tatsächlich entstanden waren und mit der Durchführung der im Rahmen des Vorhabens vorgesehenen verschiedenen Aktionen tatsächlich in Zusammenhang standen und dass ihre Höhe angemessen war. |
| 67. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat daher die Kommission von ihr zu Recht verlangt, anhand von Unterlagen, wie sie in der neunten Begründungserwägung, erster Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung angeführt sind, nachzuweisen, dass die Vergütungen von Herrn Panetsos Tätigkeiten entsprachen, die mit der Verwirklichung des Vorhabens in konkretem Zusammenhang standen und ihm nicht bereits durch sein Gehalt als Leiter des Labors vergütet wurden. |
| 68. Die Klägerin bestreitet jedoch nicht, dass sie der Kommission, wie diese in der neunten Begründungserwägung, erster Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, weder den Arbeitsvertrag, der die Dienstleistungen betraf, die Herr Panetsos im Rahmen des Vorhabens zu erbringen hatte, noch andere Schriftstücke, die als Nachweise für die Vergütung von Herrn Panetsos hätten dienen können, noch Unterlagen zum Beweis der tatsächlichen Zahlung der zusätzlichen Vergütung vorgelegt hat. |
| 69. Außerdem hat die Klägerin zwar in ihrem Schreiben vom 12. Mai 1999 und ihrer Äußerung zum verfahrenseinleitenden Schreiben der Kommission gegenüber nähere Angaben zu den Tätigkeiten von Herrn Panetsos im Rahmen des Vorhabens gemacht; sie hat jedoch - entgegen der Aufforderung der Kommission im verfahrenseinleitenden Schreiben - nicht erläutert, wie zu überprüfen sein sollte, dass die zugeordneten Vergütungen tatsächlich Tätigkeiten von Herrn Panetsos entsprachen, die mit der Verwirklichung des Vorhabens konkret zusammenhingen und ihm nicht bereits durch sein Gehalt als Leiter des Labors vergütet wurden. |
| 70. Mithin hat die Kommission keinen Beurteilungsfehler begangen, als sie in der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Klägerin ihr insoweit keine stichhaltigen Nachweise oder Klarstellungen gegeben habe. |
| 71. Dieser Feststellung steht auch nicht das Argument der Klägerin entgegen, dass die Kommission, wenn sie die Ordnungsgemäßheit der Vergütung von Herrn Panetsos hätte in Frage stellen wollen, im Wesentlichen hätte beweisen müssen, dass entweder das Vorhaben nicht durchgeführt worden sei oder dass Herr Panetsos an dieser Durchführung nicht beteiligt gewesen sei. Erstens verkennt die Klägerin mit diesem Vorbringen nämlich, dass es Sache des Empfängers eines Zuschusses ist, nachzuweisen, dass das betreffende Vorhaben in voller Übereinstimmung mit den anwendbaren Bestimmungen und insbesondere mit der Entscheidung über die Zuschussbewilligung durchgeführt worden ist (siehe oben, Randnr. 47). Zweitens kann die Klägerin, da der Begriff Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/ 88 in der geänderten Fassung auch Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung des Vorhabens umfasst (siehe oben, Randnr. 45), sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehenen Sanktionen nur in dem Fall verhängt werden könnten, dass die finanziell unterstützte Aktion nicht oder nur zum Teil durchgeführt worden sei. Denn es genügt nicht, dass die Klägerin nachweist, dass das Vorhaben in der Form, in der es von der Kommission in der Bewilligungsentscheidung genehmigt worden ist, materiell ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Sie muss darüber hinaus nachweisen können, dass jeder Bestandteil der Gemeinschaftsbeteiligung einer für die Realisierung des Vorhabens unerlässlichen tatsächlichen Leistung entspricht. |
| 72. Ebensowenig genügt es, wenn sich die Klägerin darauf beruft, dass sie im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gehandelt habe und dass die getätigten Ausgaben einem sehr strengen nationalen Kontrollsystem unterworfen gewesen seien. Denn erstens ist die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Klägerin bei der Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses - vorbehaltlich des Eingreifens einer insoweit speziell einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift - am Gemeinschaftsrecht, und zwar insbesondere an Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/ 88 in der geänderten Fassung und der durch ihre Anhänge ergänzten Bewilligungsentscheidung, zu messen (vgl. oben, Randnr. 51). Zweitens ist daran zu erinnern (siehe oben, Randnr. 65), dass die Klägerin nach den finanziellen Bedingungen der Bewilligungsentscheidung zur Überprüfung der die einzelnen Aufwendungen betreffenden Finanzberichte in der Lage sein musste, der Kommission Unterlagen vorzulegen, anhand deren nachgewiesen werden konnte, dass die getätigten Ausgaben auch tatsächlich entstanden waren und mit der Durchführung der im Rahmen des Vorhabens vorgesehenen verschiedenen Aktionen unmittelbar zusammmenhingen und dass ihre Höhe angemessen war. Zwar kann es die Kommission für zweckmäßig halten, die nationalen Prüfungsverfahren zu berücksichtigen, sie war jedoch nach dem gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts und den in der Bewilligungsentscheidung vorgesehenen finanziellen Bedingungen berechtigt, von der Klägerin die Vorlage von Nachweisen zu verlangen, die ihr eine eigene Überprüfung der dem Vorhaben zugeordneten Ausgaben ermöglichten. |
| 73. Somit ist im Ergebnis festzuhalten, dass die Kommission hinsichtlich der ersten in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Unregelmäßigkeit keinen Beurteilungsfehler begangen hat. |
| Zur Verletzung der Begründungspflicht |
| 74. Soweit die Klägerin rügt, die Kommission habe nicht im Einzelnen die Gründe dargelegt, aus denen sie die Ansicht vertreten habe, dass die Vergütung von Herrn Panetsos nicht im Einklang mit der Bewilligungsentscheidung gezahlt worden sei, ist festzustellen, dass die Kommission in der neunten Begründungserwägung, erster Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, dass Herr Panetsos außer seinem üblichen Gehalt eine Vergütung für seine Tätigkeiten als Projektleiter bezogen habe, die nicht als tatsächliche Kosten des Vorhabens angesehen werden könne, da die Klägerin keine Belege vorgelegt oder Erklärungen abgegeben habe, die eine Zuordnung dieser Gehaltszulage zum Vorhaben rechtfertigen könnten. Daraus folgt, dass die Kommission angesichts des Kontextes des dem Erlass der angefochtenen Entscheidung vorausgehenden Verwaltungsverfahrens in dieser hinreichend genau die Gründe angeführt hat, aus denen sie der Auffassung war, dass die zusätzliche Vergütung von Herrn Panetsos keinen tatsächlichen Kosten des Vorhabens entsprochen habe und diesem deshalb nicht zugeordnet werden könne. |
| 75. Soweit die Klägerin rügt, die Kommission habe nicht den Betrag genannt, den Herrn Panetsos hätte erhalten sollen, so ist zunächst daran zu erinnern (siehe oben, Randnr. 47), dass es Sache der Klägerin war, zu beweisen, dass zwischen den spezifischen Tätigkeiten von Herrn Panetsos im Rahmen des Vorhabens und den insoweit zugeordneten Ausgaben ein unmittelbarer Zusammenhang bestand. Entgegen der Auffassung der Klägerin konnte die Beweislast hierfür auch nicht der Kommission obliegen, da diese natürlich nicht über die Informationen verfügte, die für die von der Klägerin vorgeschlagene Berechnung erforderlich gewesen wären. Außerdem ist zu beachten, dass die Kommission weder die Beteiligung von Herrn Panetsos am Vorhaben noch die Höhe seiner Vergütung als solche in Frage gestellt, sondern das Fehlen von Beweisen beanstandet hat, soweit es um die Beantwortung der Frage geht, ob diese Vergütungen Tätigkeiten von Herrn Panetsos entsprachen, die mit der Durchführung konkreter Bestandteile des Vorhabens unmittelbar zusammenhingen und die ihm nicht schon durch sein Gehalt als Leiter des Laboratoriums vergütet wurden; dieser Vorwurf ist angesichts des Kontextes des Verwaltungsverfahrens in der angefochtenen Entscheidung hinreichend dargelegt worden (siehe vorstehende Randnr.). Der Kommission kann daher nicht zur Last gelegt werden, dass sie nicht, wie die Klägerin behauptet, den Betrag genannt hat, den Herr Panetsos hätte erhalten sollen. |
| 76. Folglich hat die Kommission die angefochtene Entscheidung insoweit hinreichend begründet. |
| b) Zur zweiten Unregelmäßigkeit betreffend Ausgaben, die sich auf bestimmte Tätigkeiten von Herrn Panetsos beziehen |
| 77. Nach Anhang 1 Nummern 4 und 7 der Bewilligungsentscheidung bestand das Vorhaben aus neun verschiedenen Aktionen. Die Durchführung von fünf dieser Aktionen sollte in den ersten drei Monaten des Vorhabens beginnen. Im Rahmen der ersten Aktion war vorgesehen, abgebrannte Waldstücke zum Zweck der Wiederaufforstung der durch die Brände betroffenen Wälder auszuwählen. Zur Durchführung dieser Aktion, die nach der Planung in den ersten vier Monaten des Vorhabens erfolgen sollte, waren in der Bewilligungsentscheidung Ausgaben für Sachverständige, Verwaltungs- und technisches Personal sowie Reisekosten vorgesehen. Für die zweite Aktion, deren Durchführung für den zwölften und den dreizehnten Monat des Vorhabens geplant war und in deren Rahmen u. a. Arbeiten zur Vorbereitung des eigentlichen Wiederaufforstungsprojekts in Angriff genommen werden sollten, sah das Vorhaben neben Aufwendungen für Sachverständige sowie Verwaltungs- und technisches Personal und neben Reisekosten Ausgaben für den Bau von Zäunen sowie die Anlage von Brandschneisen und Zufahrtstraßen vor. Für die dritte bis fünfte Aktion des Vorhabens, schließlich, die zwischen dem dreizehnten und dem vierzehnten Monat des Vorhabens realisiert werden sollten und in deren Rahmen der erste Teil des eigentlichen Vorhabens durchgeführt werden sollte, waren außer Aufwendungen für Sachverständige sowie Verwaltungs- und technisches Personal und Reisekosten verschiedene Ausgaben im Zusammenhang mit den Waldarbeiten vorgesehen. |
| 78. Zwischen den Parteien ist jedoch unstreitig, dass entgegen der in der Bewilligungsentscheidung vorgesehenen Planung in den ersten Monaten der Durchführung des Vorhabens, d. h. zwischen September und Dezember 1999, nur die Vergütung von Herrn Panetsos von monatlich 450 000 GRD dem Vorhaben zugeordnet wurde. |
| 79. Nachdem ihr diese Umstände im verfahrenseinleitenden Schreiben vorgehalten worden waren, hat die Klägerin in ihrer Äußerung zu diesem Schreiben im Wesentlichen dargelegt, dass mit der Durchführung des Vorhabens erst zu einem späteren als dem geplanten Zeitpunkt habe begonnen werden können und dass sich deswegen zusätzliche, diese Durchführung vorbereitende Arbeiten von Herrn Panetsos als notwendig erwiesen hätten. Dazu ist festzustellen, dass, selbst wenn dieses Vorbringen zuträfe, die Kommission doch nach Anhang 2 Nummer 1 der Bewilligungsentscheidung von jeder Änderung des Vorhabens einschließlich der Verlängerung seiner einzelnen Aktionen vorab in Kenntnis zu setzen war und dass diese Änderungen nur nach ihrer Zustimmung erfolgen durften. Die Klägerin trägt aber noch nicht einmal vor, die Kommission von einer solchen Änderung bei der Durchführung des Vorhabens unterrichtet zu haben. |
| 80. Daher durfte die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu Recht annehmen, dass das Vorhaben nicht nach Maßgabe der Bedingungen der Bewilligungsentscheidung in den ersten vier Monaten durchgeführt worden sei und dass die Klägerin in Bezug auf diese vier Monate nicht nachgewiesen habe, dass die Vergütung von Herrn Panetsos mit der Durchführung des Vorhabens unmittelbar zusammenhängenden Tätigkeiten entsprochen habe. |
| 81. Demgemäß hat die Kommission keinen Beurteilungsfehler im Zusammenhang mit der zweiten in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Unregelmäßigkeit begangen. |
| C - Zur dritten und zur sechsten Unregelmäßigkeit betreffend Vergütung und Reisekosten von Frau Babaliti |
| 1. Angefochtene Entscheidung |
| 82. Die Kommission führt in der neunten Begründungserwägung, dritter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung aus: |
| Für Leistungen von Frau Babaliti sind dem Vorhaben für den Zeitraum März 1997 bis Februar 1998 monatlich 250 000 GRD zuzüglich Zuschlägen für April und Dezember 1997, insgesamt also 3 356 780 GRD zugeordnet worden. Bei der Kontrolle vor Ort sind den Inspektoren der Kommission keine Tätigkeitsberichte vorgelegt worden, die die Leistungen von Frau Babaliti belegen würden. Die vom Zuschussempfänger übersandten zusätzlichen Informationen erlauben es nicht, den geltend gemachten Betrag im Hinblick auf die Zwecke des Vorhabens zu rechtfertigen. (dritte Unregelmäßigkeit) |
| 83. In der neunten Begründungserwägung, sechster Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung stellt die Kommission fest: Der Zuschussempfänger hat für Reisekosten von Frau Babaliti einen Betrag von 437 578 GRD gelten gemacht. Angesichts des Umstands, dass deren Tätigkeit nach ihrem Vertrag in der Auswertung von Daten und in grafischen Arbeiten bestand, ist nicht nachgewiesen worden, dass für Frau Babaliti die Notwendigkeit bestand, sich im Rahmen von Dienstreisen an die Standorte des Vorhabens zu begeben. Der Zuschussempfänger hat keine Unterlagen vorgelegt, die belegen würden, dass diese Dienstreisen den Zielen des Vorhabens angemessen waren. (sechste Unregelmäßigkeit) |
| 2. Vorbringen der Parteien |
| 84. Wegen der dritten Unregelmäßigkeit verweist die Klägerin auf die Arbeitsverträge von Frau Babaliti vom 26. Februar, 22. Mai und 17. Dezember 1997 und den diese betreffenden detaillierten Tätigkeitsbericht, die sie dem Schreiben vom 12. Mai 1999 als Anlage beigefügt habe, sowie auf ihr Vorbringen in ihrer Äußerung zum verfahrenseinleitenden Schreiben und macht geltend, dass die Aufgabe von Frau Babaliti darin genau beschrieben worden sei. Insbesondere habe Frau Babaliti nach dem sie betreffenden detaillierten Tätigkeitsbericht an der statistischen Datenaufbereitung, der Errichtung einer Datenbank und der Auswertung dieser Daten mitgewirkt. Bei der Kontrolle vor Ort sei von den Inspektoren der Kommission festgestellt worden, dass alle Daten, die Analysen, die Pläne und der Wortlaut des technischen Berichts im Rechner erfasst gewesen seien. Das beweise, dass diese Aufgaben tatsächlich von Frau Babaliti wahrgenommen worden seien und dass die ihr gezahlte Vergütung gerechtfertigt gewesen sei. Außerdem gehe aus dem Frau Babaliti betreffenden detaillierten Tätigkeitsbericht hervor, dass dieser später die Aufgabe übertragen worden sei, alle Belege für die im Rahmen des Vorhabens getätigten Ausgaben zusammenzustellen und dem Ausschuss zu übermitteln. |
| 85. Hinsichtlich der sechsten Unregelmäßigkeit bezieht sich die Klägerin auf Formblätter über Reisekosten und den Frau Babaliti betreffenden detaillierten Tätigkeitsbericht, die sie dem Schreiben von 12. Mai 1999 als Anlage beigefügt habe, sowie auf ihr Vorbringen in ihrer Äußerung zum verfahrenseinleitenden Schreiben. Daraus gehe hervor, dass sich Frau Babaliti im Hinblick auf ihre Tätigkeiten als Forstsachverständige an die Standorte des Vorhabens habe begeben müssen, um insbesondere die Modellflächen zu besichtigen, die Daten zu kontrollieren und neue Gesichtspunkte für eine etwaige datenmäßige Erfassung und Auswertung zu sammeln. |
| 86. Die Kommission macht zur dritten Unregelmäßigkeit betreffend die Vergütung von Frau Babaliti geltend, dass deren Arbeitsverträge nicht hinreichend klar festlegten, welche Aufgaben sie im Rahmen des Vorhabens habe erfüllen sollen. Das Vorbringen der Klägerin sei zurückzuweisen, da es zur Folge hätte, dass nicht überprüft werden könne, ob die Leistungen für die Verwirklichung des Vorhabens tatsächlich notwendig gewesen seien, ob die Leistungen jedes einzelnen eingestellten Angehörigen des Personals tatsächlich erbracht worden seien und ob demgemäß die geltend gemachten Ausgaben mit dem konkreten Bedarf des Vorhabens unmittelbar zusammenhingen. In Anbetracht dessen sei davon auszugehen, dass bezüglich der Leistungen von Frau Babaliti kein Bericht und kein Beweis vorgelegt worden seien. |
| 87. Hinsichtlich der sechsten Unregelmäßigkeit, die die Reisekosten von Frau Babaliti betrifft, bestreitet die Kommission in der Klagebeantwortung, auch nur irgend einen schriftlichen Nachweis erhalten zu haben. Auf eine schriftliche Frage des Gerichts hat die Kommission indessen eingeräumt, dass sie sich geirrt und im Verwaltungsverfahren doch Formblätter über die von der Klägerin geltend gemachten Reisekosten erhalten habe. Diese Formblätter könnten jedoch wegen ihres zusammenfassenden Charakters und angesichts des Umstands, dass sie ohne Berichte vorgelegt worden seien, in denen die wahrgenommenen Aufgaben genau beschrieben gewesen seien, nicht beweisen, dass Frau Babaliti tatsächlich Reisen für die Zwecke des Vorhabens unternommen habe. Schließlich lägen auch keinerlei Belege für Hotel- oder Reisekosten vor. |
| 3. Würdigung durch das Gericht |
| a) Zur dritten Unregelmäßigkeit betreffend die Vergütung von Frau Babaliti |
| Einleitung |
| 88. Wie bereits oben in den Randnummern 65 und 66 festgestellt worden ist, musste die Klägerin aufgrund der in der Bewilligungsentscheidung enthaltenen Bedingungen wissen, dass sie in der Lage sein musste, der Kommission alle Nachweise vorzulegen und Angaben zu machen, anhand deren nachgewiesen werden konnte, dass zwischen der dem Vorhaben zugeordneten Vergütung von Frau Babaliti und der Durchführung der verschiedenen Aktionen des Vorhabens ein unmittelbarer Zusammenhang bestand und dass die Höhe dieser Ausgaben dem Zweck des Vorhabens angemessen war. |
| 89. Dies ist der Kontext, in dem zu prüfen ist, ob die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie in der neunten Begründungserwägung, dritter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten hat, dass die Vergütung von Frau Babaliti nicht dem Vorhaben zugeordnet werden könne, da [b] ei der Kontrolle vor Ort … den Inspektoren der Kommission keine Tätigkeitsberichte vorgelegt worden [sind], die die Leistungen von Frau Babaliti belegen würden, und da die vom Zuschussempfänger übersandten zusätzlichen Informationen … es nicht [ermöglichen], den geltend gemachten Betrag im Hinblick auf die Ziele des Vorhabens zu rechtfertigen. |
| 90. Insoweit sind die maßgeblichen Vorgänge, wie sie sich aus den Akten ergeben, detailliert zusammenzufassen. |
| Detaillierte Zusammenfassung der maßgeblichen Vorgänge |
| 91. Zunächst ist festzustellen, dass das Vorhaben in Anhang 1 Nummer 7 der Bewilligungsentscheidung für jede Aktion Personalausgaben zur Einstellung von Assistenten und Verwaltungspersonal vorsah. |
| 92. Mit Schreiben vom 9. Juli 1998, in dem sie der Klägerin mitteilte, dass sie eine allgemeine Rechnungsprüfung auch für ihr Vorhaben eingeleitet habe, forderte die Kommission diese auf, ihr insbesondere eine nach Art der Aufwendungen aufgeschlüsselte Liste aller Belege für die im Rahmen [der Durchführung] des Vorhabens [getätigten] erstattungsfähigen Ausgaben sowie eine beglaubigte Abschrift aller Belege für im Rahmen des Vorhabens getätigte Ausgaben zu senden. Zur Beantwortung dieses Schreibens legte die Klägerin der Kommission mit Schreiben vom 29. Juli 1998 verschiedene Tabellen hinsichtlich der angerechneten Ausgaben vor. Die Kontrolle vor Ort fand vom 9. bis 12. November 1998 statt. |
| 93. Sodann forderte die Kommission die Klägerin mit Schreiben vom 21. April 1999 auf, insbesondere eine Liste aller sich auf [den] Antrag auf Zahlung [des zweiten Vorschusses] beziehenden Unterlagen, gegliedert nach den in Anhang 1 Nummer 7 der Bewilligungsentscheidung ausgewiesenen verschiedenen Aktionen und Unteraktionen, … die … so gestaltet sein [muss], dass zwischen den angemeldeten Ausgaben und den zuvor eingesandten Rechnungen … jeweils ein unmittelbarer Zusammenhang hergestellt werden kann, einen detaillierten Bericht über die Tätigkeit aller am Vorhaben beteiligten Personen (Funktionen, erledigte Aufgaben, aufgewandte Zeit …) im Hinblick auf die Anerkennung der dem Vorhaben zugeordneten Personalkosten … (Löhne und Gehälter, Sozialabgaben, Dienstleistungsverträge, Reise- und Unterbringungskosten) und eine Abschrift der Arbeitsverträge aller Personen, die an den verschiedenen Standorten des Vorhabens an den Arbeiten beteiligt waren, einzureichen. |
| 94. Daraufhin überreichte die Klägerin der Kommission mit Schreiben vom 12. Mai 1999 erstens hinsichtlich der Vergütung von Frau Babaliti eine Tabelle, in der für den Zeitraum 1. September 1996 bis 31. Oktober 1998, nach Einzelaktionen aufgeschlüsselt, die Zahl der Monate, in denen Frau Babaliti eine Vergütung erhalten hatte, sowie die monatliche Höhe und die Gesamthöhe dieser Vergütungen ausgewiesen waren. Außerdem war in dieser Tabelle unter der Rubrik Tätigkeitsbereich vermerkt, dass Frau Babaliti als Assistentin tätig sei. |
| 95. Zweitens legte die Klägerin der Kommission einen detaillierten Tätigkeitsbericht vor, in dem der Tätigkeitsbereich von Frau Babaliti und die von ihr tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben wie folgt beschrieben waren: Babaliti Konstantina, Forstmeisterin. Hat an der Planung der Probenahmen und der Aufzeichnung der Daten sowie an der Errichtung einer Datenbank im Rechner des Zentralbüros mitgewirkt. Nimmt die statistischen Auswertung aller vor Ort gesammelten Daten vor und hat an der Vorbereitung des technischen Zwischenberichts mitgewirkt. Begibt sich zu den Modell-Waldstücken, wobei sie bei der Prüfung der Bedeutung der einzelnen Aufgaben und bei der Sammlung der Daten unterstützend tätig ist. Sie nimmt eine zeitraubende Aufgabe wahr, die darin besteht, die Belege für jede einzelne Zahlung und Ausgabe nach den Verfahren und Regelungen [des] Ausschusses vorzubereiten. |
| 96. Drittens übermittelte die Klägerin der Kommission Abschriften der Arbeitsverträge von Frau Babaliti, in denen insbesondere das Vorhaben bezeichnet war und mit Ausnahme eines dieser Verträge ihr Tätigkeitsbereich als Datenverarbeitung und grafische Arbeiten beschrieben war. |
| 97. Im verfahrenseinleitenden Schreiben führte die Kommission aus: 2. 1. Bei der Kontrolle vor Ort sind den Inspektoren der Kommission keine Tätigkeitsberichte vorgelegt worden, die die Leistungen von Frau Babaliti belegen würden. Aus der Prüfung ihres Vertrages … ergibt sich, dass sie zur Wahrnehmung von Aufgaben der Datenauswertung und zur Durchführung grafischer Arbeiten eingestellt worden war. Weitere Tätigkeiten sind im Vertrag nicht vorgesehen. 2. 2. Die vom Zuschussempfänger unter dem 12. [Mai] 1999 übersandten ergänzenden Informationen, die eine kurze Beschreibung der von Frau Babaliti im Rahmen des Vorhabens wahrgenommenen Aufgaben umfassen, entsprechen nicht in vollem Umfang der Beschreibung der in ihrem Vertrag vorgesehenen Aufgaben und ermöglichen auch keine Rechtfertigung des angesetzten Betrages. |
| 98. In ihrer Äußerung zum verfahrenseinleitenden Schreiben antwortete die Klägerin im Wesentlichen, dass die Einstellung von Frau Babaliti nach dem innerstaatlichen gesetzlichen Verfahren erfolgt sei und dass die entsprechenden Verträge den Kontrolleuren bei der Kontrolle vor Ort zur Verfügung gestellt worden seien. In solchen Verträgen seien die Aufgaben stets in knapper Form beschrieben worden, doch sei der Projektleiter berechtigt gewesen - und hierfür habe er auch die Verantwortung getragen -, das dem Vorhaben zugewiesene Personal entsprechend den Verträgen je nach den Fähigkeiten des Einzelnen und dem Bedarf auf die sachgerechteste Art und Weise einzusetzen. |
| 99. Überdies beschrieb die Klägerin detaillierter und umfassender als im Schreiben vom 12. Mai 1999 den Tätigkeitsbereich von Frau Babaliti, ihre spezielle Ausbildung zur Forstmeisterin, ihre einschlägige Berufserfahrung und die von ihr im Rahmen des Vorhabens tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben. Dabei führte sie insbesondere aus, dass Frau Babaliti von März 1997 bis Februar 1998 an der Festlegung der Modellflächen und der Modalitäten für die Probenahmen, der Abfassung von Richtlinien für die Erfassung der Sachverhalte sowie der Errichtung einer Datenbank für alle Daten aus den insgesamt 36 Hektar großen sechs Modellflächen mitgewirkt habe. Außerdem habe sie alle Daten (Messungen von Tausenden von Pflanzen für die sechs Modellflächen) statistisch aufbereitet, aus denen sie die grafischen Darstellungen im Zwischenbericht erstellt hat; darüber hinaus seien die in den Modellflächen gesammelten Daten … im Hinblick auf ihre Wiedergabe im Rahmen von Veröffentlichungen in renommierten Zeitschriften oder auf Konferenzen anhand verschiedener statistischer Methoden ausgewertet worden. Zudem habe Frau Babaliti [a] ls einzige Assistentin mit Forstmeisterausbildung … an der Stichprobenkontrolle verschiedener Aktionen, insbesondere der Prüfung der aufgezeichneten Messergebnisse, mitgewirkt. |
| 100. Ebenfalls in ihrer Äußerung zum verfahrenseinleitenden Schreiben legte die Klägerin dar, dass Frau Babaliti für die Vorbereitung aller Nachweise, die für Dienstreisen des Personals, die Lieferung von Verbrauchsgegenständen, den Einsatz von Arbeitern auf den Modellflächen sowie die Beschäftigung von Spezialisten verlangt werden, verantwortlich sei, dass sie an der Abfassung der Verträge mit Unternehmen und den übrigen dem Ausschuss … zur Genehmigung vorgelegten Bescheinigungen mitgewirkt und es übernommen [hat], die Nachweise für die vom Ausschuss genehmigten Ausgaben zu liefern. Abschließend hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Durchführung des Vorhabens ohne eine vollzeitig beschäftigte Assistentin … nicht möglich gewesen [wäre]. |
| 101. Die Kommission vertrat schließlich in der angefochtenen Entscheidung die bereits oben in Randnummer 82 wiedergegebene Auffassung. |
| Würdigung des Sachverhalts |
| 102. Zunächst ergibt sich aus der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung, dass es zwar nach den Akten zutrifft, dass, wie die Kommission in der neunten Begründungserwägung, dritter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, ihren Inspektoren bei der Kontrolle vor Ort keine Berichte über die Tätigkeit von Frau Babaliti vorgelegt wurden, dass jedoch die Klägerin sodann in ihrem Schreiben vom 12. Mai 1999 eine Beschreibung der von Frau Babaliti im Rahmen des Vorhabens tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben gegeben hat. Allein daraus, dass dieser Bericht bei der Kontrolle vor Ort nicht vorgelegen hat, lässt sich somit noch nicht auf das Vorliegen einer Unregelmäßigkeit schließen, da die Klägerin im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens hinreichende Nachweise vorgelegt und Angaben gemacht hat, um diese Aufwendungen zu rechtfertigen. |
| 103. Sodann ist festzustellen, dass die Kommission im verfahrenseinleitenden Schreiben den dem Schreiben vom 12. Mai 1999 als Anlage beigefügten detaillierten Tätigkeitsbericht beanstandet hat. Sie wies nämlich darauf hin, dass erstens dieser Bericht nur eine kurze Beschreibung der von Frau Babaliti … wahrgenommenen Aufgaben enthalte und dass zweitens die beschriebenen Aufgaben nicht in vollem Umfang der Beschreibung der in ihrem Vertrag vorgesehenen Aufgaben [entsprechen]. In der angefochtenen Entscheidung wiederholte die Kommission diese Rügen, indem sie zur ersten oben angeführten Beanstandung klarstellte, dass die von der Klägerin übersandten zusätzlichen Informationen es nicht ermöglichten, den geltend gemachten Betrag im Hinblick auf die Ziele des Vorhabens zu rechtfertigen. Hingegen bestritt die Kommission weder den Umstand, dass Frau Babaliti die betreffenden Leistungen tatsächlich erbracht hat, noch die Beweiskraft der von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen als solche. |
| 104. Somit ist zu prüfen, ob diese beiden Beanstandungen der Kommission hinsichtlich der Vergütung von Frau Babaliti begründet waren. |
| - Zur ersten Beanstandung, die Klägerin habe der Kommission keinen hinreichend detaillierten Bericht über die Tätigkeit von Frau Babaliti vorgelegt |
| 105. Es ist festzustellen, dass die Klägerin in ihrer Äußerung zum verfahrenseinleitenden Schreiben die Beschreibung der von Frau Babaliti wahrgenommenen Aufgaben erheblich vertieft hat. |
| 106. Insoweit geht aus Anhang 1 Nummer 4 der Bewilligungsentscheidung hervor, dass die ersten fünf Aktionen des Vorhabens - die während der ersten vierzehn Monate seiner Durchführung durchzuführen waren - im Wesentlichen die Auswahl der Waldstücke, deren infrastrukturelle Erschließung (Bau von Zäunen und Anlage von Zufahrtsstraßen), die Errichtung eines Inventars über die auf diesen Waldstücken angetroffene Vegetation, vorbereitende Arbeiten zur Wiederaufforstung dieser Waldstücke (Auslichtung, Entfernung von Vegetation) und die Sammlung statistischer Daten betrafen. |
| 107. Aus der der Kommission überreichten Beschreibung ergibt sich nun aber, dass Frau Babaliti verschiedene Arbeiten ausgeführt hat, die mit diesen Zwecken des Vorhabens unmittelbar zusammenhingen. Aus dieser Beschreibung folgt nämlich im Kern, dass Frau Babaliti die Festlegung der Modellflächen beaufsichtigt, die Sammlung der Daten über die sechs Modellflächen vorbereitet und durchgeführt, diese Daten statistisch aufbereitet, an der Stichprobenkontrolle verschiedener Aktionen teilgenommen und verschiedene administrative Arbeiten im Zusammenhang mit der konkreten Durchführung der verschiedenen Aktionen des Vorhabens durch andere Mitarbeiter und externe Unternehmen ausgeführt hat. Im Übrigen hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die beschriebenen Aufgaben den Zeitraum März 1997 bis Februar 1998 betroffen hätten. Zudem hat die Klägerin, was die Vergütung von Frau Babaliti angeht, der Kommission als Anlage zu ihrem Schreiben vom 12. Mai 1999 eine Tabelle überreicht, in der für den Zeitraum vom 1. September 1996 bis zum 31. Oktober 1998, nach Einzelaktionen aufgeschlüsselt, die Zahl der Monate, in denen Frau Babaliti eine Vergütung erhalten hatte, sowie die monatliche und die Gesamthöhe dieser Vergütungen ausgewiesen waren. |
| 108. Es ist nicht Sache des Gerichts, die Würdigung der Kommission durch seine eigene zu ersetzen, soweit es um die Beantwortung der Frage geht, ob die Klägerin dadurch, das sie in ihrer Äußerung zum verfahrenseinleitenden Schreiben eine ausführlichere Beschreibung der Aufgaben gegeben hat, entsprechend ihrer Verpflichtung (siehe oben, Randnr. 88) hinreichend nachgewiesen hat, dass zwischen den Aufwendungen für die Vergütung von Frau Babaliti und den verschiedenen Aktionen des Vorhabens ein unmittelbarer Zusammenhang bestand, und ob die Höhe dieser Ausgaben den Zielen des Vorhabens angemessen war. |
| 109. Nach dem Akteninhalt ist jedoch festzustellen, dass die hieraus von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung gezogene, durch keine Prüfung der übermittelten Informationen gestützte schlichte Schlussfolgerung, dass die Klägerin keine Tätigkeitsberichte vorgelegt [hat], die die Leistungen von Frau Babaliti belegen würden, und dass die vom Zuschussempfänger übersandten zusätzlichen Informationen … es nicht [ermöglichen], den geltend gemachten Betrag im Hinblick auf die Ziele des Vorhabens zu rechtfertigen, sich nicht aufrechterhalten lässt. |
| 110. Vielmehr ergibt sich aus der vorstehenden Prüfung, dass die Klägerin detaillierte Angaben gemacht hat, um zum einen nachzuweisen, dass zwischen den Aufwendungen für die Vergütung von Frau Babaliti und den verschiedenen Aktionen des Vorhabens ein unmittelbarer Zusammenhang bestand, um zum anderen, dass die Höhe dieser Ausgaben den Zielen des Vorhabens angemessen war. |
| 111. Zur Beantwortung der schriftlichen Fragen des Gerichts, mit denen geklärt werden sollte, welche zusätzlichen Auskünfte die Klägerin insoweit hätte erteilen sollen, hat die Kommission ausgeführt, die Klägerin hätte detaillierte Berichte [einreichen müssen], die die von Frau Babaliti monatlich oder in bestimmten Zeitabschnitten konkret ausgeführten Tätigkeiten und ihre Fortschritte hierbei aufzeigten, um eine Überprüfung der ihr gezahlten Vergütungen und deren Rechtfertigung zu ermöglichen. |
| 112. Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission berechtigt ist, von den Empfängern eines Gemeinschaftszuschusses die Erteilung solcher Auskünfte zu verlangen, wenn sie diese als erforderlich ansieht, um die ordnungsgemäße Durchführung des Vorhabens nachprüfen zu können. Zur Prüfung des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen den dem Vorhaben zugeordneten Personalausgaben und den nach dem Vorhaben geplanten verschiedenen Aktionen sowie zur Prüfung der Angemessenheit dieser Ausgaben im Hinblick auf die Zwecke dieses Vorhabens kann es nämlich notwendig sein, dass Berichte vorliegen, die für jeden Monat oder jeden anderen genauen Zeitraum detaillierte Angaben über die Fortschritte enthalten, die im Rahmen des aus Gemeinschaftsmitteln finanzieren Vorhabens gemacht wurden. |
| 113. Hinzu kommt, dass der Empfänger des Zuschusses als der für die Verwaltung des Vorhabens Verantwortliche grundsätzlich am besten weiß, welche Auskünfte er der Kommission zu erteilen hat, um die dem Vorhaben zugeordneten Ausgaben zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1997 in der Rechtssache T-81/ 95, Interhotel/ Kommission, Slg. 1997, II-1265, Randnr. 47). |
| 114. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass die Kommission im einzigen Schriftstück, in dem sie den Inhalt solcher Berichte in gewissem Umfang spezifiziert hat, nämlich im Schreiben vom 21. April 1990 (siehe oben, Randnr. 93), die Klägerin aufgefordert hat, einen Bericht einzureichen, in dem die ausgeübten Funktionen, die erledigten Aufgaben und die aufgewandte Zeit aufgeführt sind. Es ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin in ihrem Schreiben vom 12. Mai 1999 und ihrer Äußerung zum verfahrenseinleitenden Schreiben detaillierte Auskünfte über die ausgeübten Funktionen, die von Frau Babaliti erledigten Aufgaben und die aufgewandte Zeit erteilt hat. |
| 115. Damit hat die Klägerin im Einklang mit der ihr obliegenden Loyalitätspflicht, die aus der Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens im Geiste der Partnerschaft und des gegenseitigen Vertrauens fließt, den Auskunftsersuchen der Kommission hinsichtlich der Tätigkeit von Frau Babaliti entsprochen. Die Kommission hätte zwar, wie bereits oben in Randnummer 112 festgestellt worden ist, weitere Auskünfte, etwa die in ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts genannten, anfordern können, zum einen hatte jedoch die Klägerin bereits detaillierte Angaben zu diesem Punkt gemacht, und zum anderen enthalten die Akten keinen Hinweis darauf, dass die Klägerin etwa nicht in der Lage oder willens gewesen wäre, solchen Ersuchen nachzukommen, wenn diese im Verwaltungsverfahren rechtzeitig an sie gerichtet worden wären. |
| 116. Wenn die Kommission in einer solchen besonderen Situation meinte, genauere Auskünfte als die bereits erteilten zu benötigen, um das Vorhaben einer angemessenen Prüfung zu unterziehen, musste sie den Zuschussempfänger hinreichend konkret davon unterrichten, um ihm vor Abschluss des Verfahrens und vor Streichung des Zuschusses die Möglichkeit zu geben, ihr diese Auskünfte auch zu erteilen (siehe oben, Randnrn. 47 und 48). Denn es ist zwar Sache des Empfängers des Zuschusses, der Kommission den Nachweis zu erbringen, dass die getätigten Ausgaben den Zwecken des Vorhabens angemessen sind. Ebenso wusste die Klägerin als die für die Verwaltung des Vorhabens Verantwortliche grundsätzlich am besten, welche Auskünfte sie der Kommission zu erteilen hatte (siehe oben, Randnr. 113). Angesichts der besonderen Gestaltung des vorliegenden Falles war die Klägerin jedoch, wie sich aus den Randnummern 105 bis 107 dieses Urteils ergibt, den Ersuchen der Kommission umfassend nachgekommen. Wenn diese in einem solchen Fall gleichwohl meinte, sich weitere Informationen verschaffen zu müssen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Vorhabens nachprüfen zu können, musste sie der Klägerin gegenüber, wenn sie ihr nicht die Erfüllung der Beweispflicht unmöglich machen wollte, hinreichend genaue Angaben zu den von ihr noch benötigen Informationen machen; sie konnte sich nicht darauf beschränken, die erteilten Auskünfte als unzureichend zurückzuweisen. |
| 117. Da sie keine hinreichend genauen Angaben gemacht hatte, konnte die Kommission daher der Klägerin in der angefochtenen Entscheidung nicht den Vorwurf machen, ihr keinen hinreichend detaillierten Bericht über die Tätigkeit von Frau Babaliti überreicht zu haben, um die Zuordnung von deren Vergütung zu dem Vorhaben zu rechtfertigen; ebenso wenig konnte sie der Klägerin den Vorwurf machen, dass die im Verwaltungsverfahren übersandten zusätzlichen Informationen keine Rechtfertigung des geltend gemachten Betrages ermöglichten. |
| - Zur zweiten Beanstandung, die im Schreiben vom 12. Mai 1999 beschriebenen Tätigkeiten hätten nicht dem Tätigkeitsbereich von Frau Babaliti, wie er in ihren Arbeitsverträgen bezeichnet worden sei, entsprochen |
| 118. Die Klägerin trug in ihrer Äußerung zum verfahrenseinleitenden Schreiben insbesondere zweierlei vor: Zum einen erläuterte sie, dass die von ihr geschlossenen Verträge normalerweise nur eine knappe Beschreibung des Tätigkeitsbereichs der betreffenden Beschäftigten enthielten und dass Herr Panetsos auf der Grundlage des Vertrages berechtigt gewesen sei - und hierfür habe er auch die Verantwortung getragen -, diese Aufgaben näher zu bezeichnen, um die Durchführung des Vorhabens unter optimalen Bedingungen zu ermöglichen; zum anderen beschrieb die Klägerin detailliert und umfassend den Aufgabenbereich von Frau Babaliti, indem sie darlegte, dass diese entgegen dem ersten Anschein auf der Grundlage der im Vertrag enthaltenen kurzen Beschreibung im Rahmen des Vorhabens für einen weiten Fächer von Aufgaben zuständig gewesen sei (siehe oben, Randnr. 99). |
| 119. Folglich hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren gegenüber der Kommission nachgewiesen, dass das Arbeitsverhältnis mit Frau Babaliti nicht auf die sich aus dem Wortlaut dieser Arbeitsverträge ergebenden Tätigkeiten beschränkt war. |
| 120. In einer solchen Lage konnte die Kommission jedoch den von der Klägerin zur Ergänzung des Wortlauts der Arbeitsverträge von Frau Babaliti gemachten Angaben zu den von dieser wahrgenommenen Aufgaben die Beweiskraft nicht insgesamt absprechen, ohne die von dieser im Verwaltungsverfahren vorgelegten Informationen zu prüfen, und sich nicht auf die Argumentation im verfahrenseinleitenden Schreiben beschränken. |
| 121. Infolgedessen hat die Kommission der Klägerin ebenfalls zu Unrecht zur Last gelegt, dass die im Schreiben vom 12. Mai 1999 beschriebenen Tätigkeiten nicht dem Tätigkeitsbereich von Frau Babaliti entsprochen hätten, wie er in deren Arbeitsverträgen bezeichnet worden sei. |
| 122. Somit hat die Kommission einen Beurteilungsfehler hinsichtlich der dritten in der angefochtenen Entscheidung angeführten Unregelmäßigkeit begangen. |
| b) Zur sechsten Unregelmäßigkeit betreffend die Reisekosten von Frau Babaliti |
| 123. In Anhang 2 Nummer 2 der Bewilligungsentscheidung führte die Kommission aus, dass die Reisekosten … mit der Durchführung der Aktion unmittelbar zusammenhängen und die Deckung der Kosten der Aktion ermöglichen [müssen]. |
| 124. Die Klägerin musste also wissen, dass sie in der Lage sein musste, der Kommission Unterlagen vorzulegen, anhand deren nachgewiesen werden konnte, dass zwischen den Reisekosten von Frau Babaliti und der Durchführung der im Rahmen des Vorhabens geplanten einzelnen Aktionen ein unmittelbarer Zusammenhang bestand und dass die Höhe der Reisekosten den Zwecken des Vorhabens angemessen war. |
| 125. In diesem Kontext ist daher zu prüfen, ob die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten hat, dass die Reisekosten von Frau Babaliti dem Vorhaben deshalb nicht hätten zugeordnet werden können, weil unter Berücksichtigung der Beschreibung ihrer Aufgaben in ihren Arbeitsverträgen nicht die Notwendigkeit ihrer Dienstreisen zu den Standorten des Vorhabens habe nachgewiesen werden können und weil die Klägerin keine Unterlagen eingereicht habe, die die Durchführung von Dienstreisen im Hinblick auf die Zwecke des Vorhabens rechtfertigen würden. |
| 126. Insoweit geht aus den Akten hervor, dass die Kommission die Klägerin mit ihren Schreiben vom 9. Juli 1998 und 21. April 1999 aufforderte, ihr insbesondere Belege für alle dem Vorhaben zugeordneten Ausgaben (siehe oben, Randnrn. 92 und 93) sowie die Arbeitsverträge von Frau Babaliti vorzulegen. Ihrem Schreiben vom 12. Mai 1999 fügte die Klägerin hinsichtlich der Dienstreisekosten von Frau Babaliti neben dem detaillierten Tätigkeitsbericht und den Arbeitsverträgen, die in den Randnummern 95 und 96 dieses Urteils angeführt worden sind, eine Tabelle mit der Überschrift Aufschlüsselung der Reisekosten nach Einzelaktionen als Anlage bei. |
| 127. Zu den Dienstreisekosten von Frau Babaliti führte die Kommission sodann im verfahrenseinleitenden Schreiben aus: Da die Aufgaben [von Frau Babaliti] darin bestanden, Daten auszuwerten und grafische Arbeiten auszuführen, ist die Notwendigkeit von Dienstreisen zu den Standorten des Vorhabens nicht nachgewiesen. |
| 128. In ihrer Äußerung zum verfahrenseinleitenden Schreiben wies die Klägerin darauf hin (siehe oben, Randnr. 99), dass der Tätigkeitsbereich von Frau Babaliti der eines Forstmeisters sei, und sie hat die dieser übertragenen Aufgaben aufgeführt, soweit diese nicht ausdrücklich in ihren Arbeitsverträgen genannt waren. Nach Ansicht der Klägerin ergibt sich hieraus, dass die Reisen von Frau Babaliti für die Verwirklichung des Vorhabens notwendig gewesen seien. Außerdem übermittelte die Klägerin der Kommission als Nachweis die von Herrn Panetsos unterzeichneten Formblätter über die Reisen von Frau Babaliti, auf denen er die Richtigkeit der in ihnen enthaltenen Angaben bescheinigte. |
| 129. Zunächst folgt aus den vorstehenden Ausführungen, dass die Kommission aufgrund der in den Arbeitsverträgen von Frau Babaliti enthaltenen Stellenbeschreibung allein durchaus Zweifel hinsichtlich der Frage hegen konnte, ob deren Dienstreisen zu den verschiedenen Standorten des Vorhabens notwendig waren. Wie nämlich bereits oben in Randnummer 96 ausgeführt worden ist, stand in diesen Arbeitsverträgen lediglich, dass Frau Babaliti Daten auswerten und grafische Arbeiten ausführen, also Aufgaben erfüllen sollte, die auf den ersten Blick nicht erforderten, dass sie die verschiedenen Standorte aufsuchte, was die Klägerin übrigens auch nicht bestreitet. |
| 130. Wie aber oben in den Randnummern 95 und 103 festgestellt worden ist, hat die Klägerin der Kommission in ihrem Schreiben vom 12. Mai 1999 und ihrer Äußerung zum verfahrenseinleitenden Schreiben eine detaillierte und vollständige Beschreibung der Tätigkeiten von Frau Babaliti vorgelegt. Sie hat damit im Verwaltungsverfahren nachgewiesen, dass das Vertragsverhältnis mit Frau Babaliti nicht auf die in ihren Arbeitsverträgen ausdrücklich bezeichneten Tätigkeiten beschränkt war (siehe oben, Randnr. 119). |
| 131. Im verfahrenseinleitenden Schreiben und in der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission diesen Informationen aber nicht Rechnung getragen, sondern lediglich die Behauptung wiederholt, dass eine Entsprechung zwischen den im Vertrag bezeichneten Tätigkeiten und den tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben nicht bestehe. |
| 132. Zwar kann es ein Indiz für das Vorliegen einer Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/ 88 in der geänderten Fassung darstellen, wenn die Tätigkeiten, die im Vertrag einer an einem aus Gemeinschaftsmitteln finanzierten Vorhaben mitarbeitenden Person bezeichnet sind, den von dieser Person tatsächlich erledigten Aufgaben, deren Kosten dem Vorhaben zugeordnet werden, nicht entsprechen, sofern hierdurch die Prüfung verhindert wird, dass diese Aufwendungen für die Verwirklichung des Vorhabens notwendig waren. Die Kommission hat hierauf somit grundsätzlich zu Recht im Verwaltungsverfahren hingewiesen, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, zu diesem Punkt weiter vorzutragen. Sie hätte auch, z. B. in den den Bewilligungsentscheidungen als Anhang beigefügten Bedingungen, festlegen können, dass die detaillierte Beschreibung des Tätigkeitsbereichs der für das Vorhaben tätigen Personen - die jedenfalls von den Zuschussempfängern vorgelegt werden muss (siehe oben, Randnr. 124) - in den Arbeitsverträgen selbst enthalten sein muss. |
| 133. Im vorliegenden Fall enthielt jedoch erstens die Bewilligungsentscheidung keine entsprechende Festlegung. Zweitens hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren nachgewiesen, dass das Vertragsverhältnis von Frau Babaliti nicht auf die sich aus dem Wortlaut ihrer Arbeitsverträge ergebenden Tätigkeiten beschränkt war. Somit hat die Kommission, indem sie sich nur auf eine fehlende Entsprechung zwischen dem in den Arbeitsverträgen von Frau Babaliti bezeichneten Tätigkeitsbereich und den beschriebenen Tätigkeiten bezog, die Durchführung des Vorhabens keiner angemessenen Prüfung im Sinne von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/ 88 in der geänderten Fassung unterzogen (siehe oben, Randnr. 47), bevor sie das Verfahren abgeschlossen hat, da sie die Ausführungen der Klägerin im Verwaltungsverfahren nicht berücksichtigt hat. |
| 134. Zu den Formblättern über die Reisen von Frau Babaliti, die, wie die Kommission auf eine schriftliche Frage des Gerichts hin eingeräumt hat, von der Klägerin tatsächlich im Laufe des Verwaltungsverfahren übermittelt wurden, ist festzustellen, dass diese Belege mit der Bezeichnung des Vorhabens und dem Namen von Frau Babaliti versehen waren und die Daten und die Zahl ihrer Reisetage sowie die aufgesuchten Standorte und mit Ausnahme von zwei dieser Formblätter eine Beschreibung des Zweckes der jeweiligen Reise enthielten. So war auf diesen Formblättern vermerkt, dass Frau Babaliti an diesen Standorten die Auswahl der Pflanzungen in den von den Bränden betroffenen Gebieten, die Festlegung der Modellflächen, die Beaufsichtigung der Auslichtung der Wälder bzw. die Beaufsichtigung des Baus von Zäunen besorgt habe. |
| 135. In ihrer Klagebeantwortung und im Anschluss an die vom Gericht in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen hat die Kommission die Auffassung vertreten, zu diesen Unterlagen seien keine Berichte eingereicht worden, die die von Frau Babaliti bei ihren Reisen wahrgenommenen Aufgaben genau beschrieben, so dass sie nicht als Belege anerkannt werden könnten. |
| 136. Hierzu ist aus den bereits oben in Randnummer 112 angeführten Gründen festzustellen, dass die Kommission von den Empfängern eines Gemeinschaftszuschusses die Erteilung genauerer Auskünfte verlangen kann, wenn sie diese als erforderlich ansieht, um die ordnungsgemäße Durchführung des Vorhabens nachprüfen zu können. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann es nämlich zur Prüfung des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen den dem Vorhaben zugeordneten Dienstreisekosten und den nach dem Vorhaben geplanten verschiedenen Aktionen sowie zur Prüfung der Angemessenheit dieser Ausgaben im Hinblick auf die Zwecke des Vorhabens notwendig erscheinen, dass besondere Berichte für jede der betreffenden Reisen vorliegen. |
| 137. Auch wenn das Gericht die Würdigung dieser Unterlagen durch die Kommission nicht durch seine eigene Würdigung ersetzen kann, ist doch festzustellen, dass im vorliegenden Fall die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren beigebrachten Belege nicht als bar jeder Beweiskraft zurückgewiesen werden durften, so dass die Kommission, solange sie von der Klägerin nicht die Übermittlung genauerer Angaben verlangt hatte, insoweit nicht zur Schlussfolgerung gelangen durfte, dass es bei der Durchführung des Vorhabens Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/ 88 in der geänderten Fassung gegeben habe, und nicht die Streichung des Zuschusses beschließen durfte. Indem sie dies aber tat, hat sie der Klägerin die Möglichkeit genommen, Beweismittel vorzulegen, die nach ihrer eigenen Ansicht für den Nachweis erforderlich gewesen wären, dass die getätigten Ausgaben im Hinblick auf die Zwecke des Vorhabens gerechtfertigt waren. |
| 138. Daraus folgt, dass die Kommission mangels genauerer Vorgaben hinsichtlich der von der Klägerin beizubringenden Belege und abzugebenden zusätzlichen Erklärungen dieser in der angefochtenen Entscheidung nicht mit Erfolg den Vorwurf machen konnte, ihr keine Unterlagen vorgelegt zu haben, die den Nachweis ermöglichten, dass die Dienstreisekosten von Frau Babaliti den Zwecken des Vorhabens angemessen waren. |
| 139. Soweit die Kommission in ihrer Klagebeantwortung ausgeführt hat, dass die Klägerin ihr im Verwaltungsverfahren auch keine Belege für die aus Anlass der Reisen von Frau Babaliti entstandenen Hotel- und Aufenthaltskosten vorgelegt habe, ist festzustellen, dass sie diese Rüge nicht in der angefochtenen Entscheidung erhoben hat. Darin hat sie nämlich nur beanstandet, dass die Klägerin nicht bewiesen habe, dass zum einen zwischen den angerechneten Kosten und den durchgeführten Aktionen ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe und dass zum anderen diese Kosten auf das beschränkt gewesen seien, was zur Verwirklichung des Vorhabens erforderlich gewesen sei. Das Fehlen von Belegen über die aus Anlass der Reisen von Frau Babaliti entstandenen Hotel- und Aufenthaltskosten kann daher, selbst wenn man es unterstellen würde, im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht mit Erfolg angeführt werden. |
| 140. Die Kommission hat daher im Rahmen der sechsten Unregelmäßigkeit einen Beurteilungsfehler begangen. |
| D - Zur vierten Unregelmäßigkeit betreffend das Herrn Panetsos gezahlte Tagegeld |
| 1. Angefochtene Entscheidung |
| 141. Die neunte Begründungserwägung, vierter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung lautet: |
| Das von Herrn Panetsos zur Erstattung seiner Dienstreisekosten bezogene, dem Vorhaben zugeordnete Tagegeld belief sich auf 33 000 GRD. Die übrigen am Vorhaben Beteiligten erhielten ein Tagegeld von 12 000 GRD. Die Zuordnung der Dienstreisekosten von Herrn Panetsos ist daher überhöht und nicht gerechtfertigt. Der Kommission sind vom Zuschussempfänger keine Unterlagen vorgelegt worden, die diesen erhöhten Betrag für Herrn Panetsos rechtfertigen würden. |
| 2. Vorbringen der Parteien |
| 142. Die Klägerin trägt vor, sie habe bereits in ihrer Äußerung zum verfahrenseinleitenden Schreiben darauf hingewiesen, dass alle Vorhabensbeteiligten mit Ausnahme von Herrn Panetsos ihre vom Ausschuss nach Vorlage von Belegen gezahlten Hotelkosten und das Tagegeld von 12 000 GRD getrennt erhielten. Dagegen habe Herrn Panetsos ein Tagegeld von 33 000 GRD bezogen, d. h. genau den Betrag, der im Etat des Vorhabens, wie er genehmigt worden sei, veranschlagt sei. Dieses Tagegeld habe aber seine Unterbringungs- und Verpflegungskosten mit umfasst und letztlich zu einem fast gleich hohen Betrag wie dem geführt, den die übrigen Beteiligten erhalten hätten. Die Klägerin legt hierzu mehrere Zeitpläne für Dienstreisen und verschiedene Rechnungen vor. |
| 143. Die Kommission weist das Vorbringen der Klägerin zurück. |
| 3. Würdigung durch das Gericht |
| 144. Wie bereits in den Randnummern 123 und 124 dieses Urteils ausgeführt worden ist, musste die Klägerin wissen, dass sie in der Lage sein musste, der Kommission Unterlagen vorzulegen, anhand deren nachgewiesen werden konnte, dass die Dienstreisekosten tatsächlich entstanden waren, mit der Durchführung der im Rahmen des Vorhabens geplanten einzelnen Aktionen in unmittelbarem Zusammenhang standen und ihrer Höhe nach dem Zweck des Vorhabens angemessen waren. |
| 145. Dazu ist festzustellen, dass bei den Einzelposten der Vorausschätzung des Vorhabensetats, wie sie in Anhang 1 Nummer 7 der Bewilligungsentscheidung wiedergegeben sind, für sieben der neun Aktionen Kosten für Reise und Unterhalt angesetzt waren. Im Etat war zudem für die erste Aktion genau die Methode der Berechnung dieser Kosten ausgewiesen. Darin war nämlich die Zahl der Reisetage angegeben, die mit einem Pauschalbetrag von 109 ECU (33 000 GRD) multipliziert wurde. Dieselbe Berechnungsmethode fand sich, wenn auch weniger ausdrücklich, bei den Einzelposten der übrigen betroffenen Aktionen. |
| 146. Infolgedessen hat sich die Klägerin zu Recht darauf berufen, dass das Vorhaben für bestimmte Reisekosten einen Pauschalbetrag von 33 000 GRD vorsah. |
| 147. Die Kommission hat diese Beträge in der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht als solche in Frage gestellt. Sie hat vielmehr ausgeführt, sie habe bei der Prüfung des Vorhabens festgestellt, dass bei den Reisekosten insoweit eine Unstimmigkeit bestanden habe, als dem Vorhaben für die Reisen von Herrn Panetsos 33 000 GRD zugeordnet worden seien, während sich dieser Entschädigungsbetrag für die Reisen der übrigen Mitarbeiter nur auf 12 000 GRD belaufen habe. Sie hat daher im verfahrenseinleitenden Schreiben darauf hingewiesen, dass die Dienstreisenkosten, soweit es um die Reisen von Herrn Panetsos gehe, gegenüber denjenigen der übrigen für das Vorhaben tätigen Personen überhöht und daher nicht gerechtfertigt erschienen. Die Klägerin hat in ihrer Äußerung zum verfahrenseinleitenden Schreiben geantwortet, dieser Unterschied erkläre sich daraus, dass die Entschädigung für die Dienstreisekosten von Herrn Panetsos auch die Hotel- und Verpflegungskosten umfasst habe, während für die übrigen Mitarbeiter eine besondere Entschädigung zur Deckung der Hotelkosten vorgesehen gewesen sei. |
| 148. Aus diesen Erläuterungen durfte die Kommission jedoch schließen, dass die Herrn Panetsos gezahlte Reisekostenentschädigung im Vergleich zu derjenigen der übrigen Mitarbeiter nicht gerechtfertigt war. |
| 149. Da Herrn Panetsos diese Entschädigung nämlich unabhängig davon gezahlt worden war, ob ihm bei seinen Reisen tatsächlich Hotel- oder Aufenthaltskosten entstanden waren, machte es diese Art und Weise der Berechnung der Reisekostenentschädigung der Kommission unmöglich, nachzuprüfen, ob diese Kosten tatsächlich entstanden und angemessen waren. Die Klägerin hat der Kommission keine Belege, wie Hotel- oder Restaurantrechnungen, vorgelegt, die es ermöglicht hätten, für jede einzelne Reise nachzuprüfen, ob diese Kosten tatsächlichen Aufwendungen entsprachen und ob die Höhe der pauschalen Entschädigung angemessen war; den Beanstandungen im verfahrenseinleitenden Schreiben musste sie aber entnehmen, dass sie diese Belege beizubringen hatte. |
| 150. Mithin hat die Kommission, was die in der angefochtenen Entscheidung angeführte vierte Unregelmäßigkeit angeht, keinen Beurteilungsfehler begangen. |
| E - Zur fünften Unregelmäßigkeit betreffend die Reisekosten von Herrn Panetsos |
| 1. Angefochtene Entscheidung |
| 151. Die neunte Begründungserwägung, fünfter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung lautet: |
| Die Kosten der von Herrn Panetsos vorgenommenen Reisen wurden dem Vorhaben auf der Grundlage einer Kilometerentschädigung zugewiesen. Da … diese Reisen mit einem im Rahmen des Vorhabens finanzierten Fahrzeug durchgeführt wurden, sind diese Kosten nicht gerechtfertigt. Außerdem sind der Kommission keine Unterlagen vorgelegt worden, die diese Reisen im Hinblick auf die Zwecke des Vorhabens rechtfertigen würden. |
| 2. Vorbringen der Parteien |
| 152. Die Klägerin trägt vor, sie habe bereits in ihrer Äußerung zum verfahrenseinleitenden Schreiben darauf hingewiesen, dass der von der Kommission genehmigte Etat des Vorhabens (Bewilligungsentscheidung, Anhang 1, Nummer 7. 1. 1, Ausrüstung) die Bereitstellung eines Kraftfahrzeugs für Herrn Panetsos für die Zwecke seiner mit dem Vorhaben zusammenhängenden Tätigkeiten vorgesehen habe. Dieses Fahrzeug sei Herrn Panetsos jedoch auf der Grundlage eines Leasingvertrags zur Verfügung gestellt worden, der die Benutzungs- und die Versicherungskosten nicht gedeckt habe. Die Kilometerentschädigung, wie sie im Etat des Vorhabens veranschlagt worden sei, habe daher eine andere Aufwendung als diejenige für die Benutzung des Kraftfahrzeugs dargestellt und sei durch den Leasingvertrag nicht gegenstandslos geworden. |
| 153. Die Kommission weist das Vorbringen der Klägerin zurück. |
| 3. Würdigung durch das Gericht |
| 154. Unter Berücksichtigung der Ausführungen oben in den Randnummern 123 und 124 ist zu prüfen, ob die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie die Kilometerentschädigung für die Reisen von Herrn Panetsos im Hinblick auf die Zwecke des Vorhabens als nicht gerechtfertigt angesehen hat. |
| 155. Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin nicht bestreitet, dass Herr Panetsos die fraglichen Reisen mit einem ihm auf der Grundlage eines Leasingvertrags zur Verfügung gestellten Fahrzeugs durchgeführt hat, dessen Kosten dem Vorhaben zugeordnet wurden, und dass er die Amortisationskosten für dieses Fahrzeug nicht selbst getragen hat. Während der Prüfung hat die Kommission jedoch festgestellt, dass die Kraftstoffkosten, die der Zahl der von Herrn Panetsos für die Zwecke der Durchführung des Vorhabens gefahrenen Kilometer entsprachen, nur etwa die Hälfte der dem Vorhaben zugewiesenen Kilometerentschädigung betrugen. |
| 156. Nachdem der Klägerin diese Berechnung vom Gericht vorgehalten worden ist, hat sie vorgetragen, dass diese Kilometerentschädigung auch eine Versicherungsselbstbeteiligung abgedeckt habe, die Herr Panetsos bei einem mit diesem Fahrzeug verursachten Unfall hätte tragen müssen. Es ist jedoch festzustellen, dass solche Kosten rein spekulativ und nicht tatsächlich entstanden sind und dass daher die Kommission deren Zuordnung zum Vorhaben mit Erfolg ablehnen konnte. |
| 157. Somit hat die Kommission hinsichtlich der fünften in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Unregelmäßigkeit keinen Beurteilungsfehler begangen. |
| F - Zur siebenten Unregelmäßigkeit betreffend die Vergütung und die Reisekosten der für das Vorhaben tätigen Arbeiter |
| 1. Angefochtene Entscheidung |
| 158. Die neunte Begründungserwägung, siebenter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung lautet: Unter den Rubriken 'Reise- und Unterbringungskosten sind 3 098 317 GRD für die Arbeit von vierzehn Personen an den verschiedenen Standorten des Vorhabens geltend gemacht worden. Des Weiteren ist unter der Rubrik 'Dienstleistungsverträge ein Betrag von 10 650 000 GRD für die Arbeit von achtzehn Personen an drei der sechs Standorte des Vorhabens angesetzt worden. Es sind keine Unterlagen zur Anerkennung dieser Ausgaben als den Zwecken des Vorhabens angemessen eingereicht worden. |
| 2. Vorbringen der Parteien |
| 159. Die Klägerin führt aus, im Rahmen ihrer Äußerung zum verfahrenseinleitenden Schreiben habe sie der Kommission bereits alle Nachweise über die in der neunten Begründungserwägung, siebenter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung genannten Ausgaben übermittelt. Diese Unterlagen, die auch der Klageschrift als Anlage beigefügt worden seien, bezögen sich auf die Vergütung und die Reisekosten der Arbeiter, die für das Vorhaben tätig gewesen seien, und stellten eine ausreichende Rechtfertigung für jede einzelne Reise sowie die Höhe der entstandenen Kosten dar. |
| 160. Die Kommission hält dem entgegen, die ihr bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen, auf die sich die Klägerin berufe, bewiesen nicht, dass die dem Vorhaben zugeordneten Leistungen tatsächlich erbracht worden seien. Es handele sich vielmehr um bloße Listen, auf denen die Daten der Reisen, die Beförderungsmittel, die Begünstigten und die Beträge verzeichnet seien und die eine knappe Beschreibung des Zweckes der jeweiligen Dienstreise enthielten. Zu diesen Unterlagen seien keine Nachweise wie Dienstreiseberichte eingereicht worden, in denen die Leistungen und die Dauer der Arbeiten beschrieben worden wären. Außerdem seien sie nur selten mit Belegen über Aufenthaltskosten, wie Hotelkosten, versehen gewesen. |
| 161. Was die Dienstleistungsverträge angehe, so hätten diese eine pauschale Vergütung vorgesehen und nicht klar die übertragenen Aufgaben und die erwartete Tätigkeit beschrieben. Anhand dieser Verträge lasse sich daher nicht nachprüfen, inwieweit diese Personen für die Zwecke des Vorhabens eingestellt und eingesetzt worden seien. Überdies seien den Inspektoren der Kommission bei der Kontrolle vor Ort keine Nachweise über die von den Arbeitern im Rahmen des Vorhabens ausgeführten Arbeiten und deren Dauer überreicht worden. |
| 3. Würdigung durch das Gericht |
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