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| Europäisches Gericht | | Artikel 82 EG - Rabattsysteme - Missbrauch | | 1. Die Klage wird abgewiesen. | | 2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission. | | 3. Die Bandag Inc. trägt ihre eigenen Kosten. | | EuG, Urteil vom 30. 9. 2003 - T-203/ 01 (Lexetius.com/2003,1961 [2003/10/129]) | | In der Rechtssache T-203/ 01 Manufacture française des pneumatiques Michelin mit Sitz in Clermont-Ferrand (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis, M. Wellinger, D. Waelbroeck und M. Johnsson, Klägerin, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Wainwright als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt A. Barav, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte, unterstützt durch Bandag Inc. mit Sitz in Muscatine, Iowa (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Calvet und R. Saint-Esteben, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Streithelferin, wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/ 405/ EG der Kommission vom 20. Juni 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (COMP/ E-2/ 36. 041/ PO - Michelin) (ABl. 2002, L 143, S. 1) erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger, Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2003 folgendes Urteil (1): | | Geschäftspolitik der Klägerin auf den betroffenen Märkten | | 1. Haupttätigkeit der Manufacture française des pneumatiques Michelin (nachfolgend: Klägerin oder Michelin Frankreich) ist die Herstellung von Reifen für verschiedene Fahrzeuge. In Frankreich ist die Klägerin u. a. in der Herstellung und im Verkauf neuer und runderneuerter Lkw/ Bus-Reifen tätig. | | 2. Bei Neureifen unterscheidet man den Markt für Reifen zur Erstausrüstung neuer Fahrzeuge (nachfolgend: Erstausrüstungsreifen) vom Markt für Reifen zur Ersatzbestückung gebrauchter Fahrzeuge (nachfolgend: Nachrüstungsreifen). Der Absatz der Erstausrüstungsreifen erfolgt ohne Einschaltung von Zwischenhändlern unmittelbar vom Reifenhersteller an den Fahrzeughersteller. Auf dem Markt für Nachrüstungsreifen erfolgt dagegen der Verkauf an den Endabnehmer im Wesentlichen über eine Vielzahl spezialisierter Handelsunternehmen. | | 3. Der Bedarf an Lkw/ Bus-Nachrüstungsreifen wird nicht allein durch das Angebot von Neureifen gedeckt. Wenn nämlich die Karkasse (der Unterbau) eines gebrauchten Reifens gut erhalten ist, kann er mit einer neuen Lauffläche versehen werden: Dabei handelt es sich um eine Runderneuerung. | | 4. Die vorliegende Sache betrifft die Geschäftspolitik der Klägerin in Frankreich auf den Märkten für neue Lkw/ Bus-Nachrüstungsreifen einerseits und für runderneuerte Lkw/ Bus-Reifen andererseits. Diese Geschäftspolitik umfasste die folgenden drei Bestandteile, die nachfolgend eingehender untersucht werden: die Allgemeinen Preisbedingungen für gewerbliche Zwischenhändler in Frankreich (Conditions générales de prix France aux revendeurs professionnels), die Vereinbarung zur Optimierung der Leistung der Michelin-Lkw/ Bus-Reifen (Convention pour le rendement optimal des pneumatiques poids lourd Michelin), auch PRO-Vereinbarung (Convention PRO) genannt, und die Vereinbarung über fachliche Zusammenarbeit und Kundendiensthilfe (Convention de coopération professionnelle et d'assistance service), den so genannten Club der Michelin-Freunde (Club des amis Michelin). | | 1. Allgemeine Preisbedingungen für gewerbliche Zwischenhändler in Frankreich | | 5. Die Allgemeinen Preisbedingungen für gewerbliche Zwischenhändler in Frankreich (nachfolgend: Allgemeine Preisbedingungen) umfassten einerseits einen Listen- oder Rechnungspreis (prix tarif oder barème de facturation) - d. h. den Nettorechnungspreis ohne Abschläge oder Rabatte - und andererseits eine Vielzahl von Rabatten und Bonussen. | | 6. Von 1980 bis 1996 waren die nach den Allgemeinen Preisbedingungen vorgesehenen Rabatte und Bonusse in drei Kategorien unterteilt: Jahresmengenrabatte (rappels quantitatifs), Bonusse für die Qualität des vom Zwischenhändler erbrachten Kundendienstes (prime de service - Serviceprämie) und Bonusse nach Maßgabe der Bemühungen um Neugeschäfte (prime de progrès - Steigerungsprämie). Die Rabatte und Bonusse erhielt der Kunde nicht auf Rechnung, sondern Ende Februar des auf den Bezugszeitraum folgenden Jahres. | | 7. Das System der Jahresmengenrabatte sah eine jährliche Rückvergütung vor, die in einem nach Maßgabe der abgenommenen Mengen progressiv steigenden Prozentsatz der bei der Klägerin getätigten Umsätze ausgedrückt war. Die Allgemeinen Preisbedingungen sahen hierfür, je nach betroffenem Reifen (alle Kategorien, schwere Baumaschinen und runderneuerte Reifen), drei Skalen vor. | | 8. Beispielsweise enthielt die Skala alle Kategorien 1995 47 Stufen. Die prozentualen Nachlässe reichten von 7, 5 % für einen Umsatz von 9 000 französischen Franc (FRF) bis 13 % für einen Umsatz von mehr als 22 Millionen FRF. Die Kategorien schwere Baumaschinen und runderneuerte Reifen hatten jeweils eine eigene Skala. Bei runderneuerten Reifen gingen die Rabatte z. B. 1995 von 2 % für einen Umsatz von mehr als 7 000 FRF bis zu 6 % für einen Umsatz von mehr als 3, 92 Millionen FRF. | | 9. 1995 und 1996 sahen die Allgemeinen Preisbedingungen unter bestimmten Bedingungen drei Vorauszahlungen auf den Jahresmengenrabatt vor, die im Mai, September und Dezember des laufenden Geschäftsjahrs erfolgten. | | 10. Die Serviceprämie belohnte den Fachhändler für die Verbesserung seiner Ausrüstung und seines Kundendiensts. Diese Prämie erhielt nur, wer im Geschäft mit der Klägerin in dem betreffenden Jahr einen Mindestumsatz erzielte. Dieser betrug im Jahr 1980 160 000 FRF und stieg bis im Jahr 1985 auf 205 000 FRF. Danach belief er sich auf 50 000 FRF und in den Jahren 1995 und 1996 auf 45 000 FRF. Die Höhe der Prämie, die zu Beginn jedes Jahres mit dem Händler vereinbart und in einem Papier mit der Bezeichnung Serviceprämie festgehalten wurde, hing von der Einhaltung von Verpflichtungen ab, die der Händler in verschiedenen Bereichen übernommen hatte. Jede Verpflichtung entsprach einer bestimmten Zahl von Punkten, und das Überschreiten bestimmter Punktzahlen führte zu einem Anspruch auf eine Prämie in Form eines Prozentsatzes des in sämtlichen Kategorien mit der Klägerin erzielten Umsatzes. Dieser Prozentsatz reichte bis zu 1, 5 % für den Zeitraum von 1980 bis 1991 und bis zu 2, 25 % für den Zeitraum von 1992 bis 1996. Die Höchstpunktzahl betrug 35 Punkte, und die Höchstprämie wurde ab 31 Punkten erreicht. Zu den Verpflichtungen, für die Punkte erzielt werden konnten, gehörte es, den Absatz neuer Produkte der Klägerin zu fördern und ihr Marktauskünfte zu erteilen. Einen Zusatzpunkt erhielt der Händler, wenn er die Michelin-Karkassen durchgehend bei Michelin Frankreich runderneuern ließ. 1996 wurde nur verlangt, dass die erste Runderneuerung von Michelin-Karkassen durchgehend bei der Klägerin erfolgte. Die Serviceprämie wurde 1997 abgeschafft. | | 11. Die Steigerungsprämie sollte die Händler belohnen, die bereit waren, sich zu Jahresbeginn schriftlich zu verpflichten, eine unter Berücksichtigung der bisherigen Geschäftstätigkeit und der Zukunftsaussichten einvernehmlich festgelegte (als Zahl der jährlich abgenommenen Reifenmäntel ausgedrückte) Mindestbasis zu übertreffen, und denen dies auch gelang. Die Basis wurde jedes Jahr neu vorgeschlagen und mit dem Händler ausgehandelt. 1995 und 1996 gab ein Überschreiten der Basis um mindestens 20 % Anspruch auf einen Bonus in Höhe von 2 % bzw. 2, 5 % des im Geschäft mit der Klägerin erzielten Gesamtumsatzes in Lkw/ Bus-Reifen. | | 12. Außerdem waren die Händler, die in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren bei der Klägerin eine bestimmte Umsatzhöhe überschritten hatten, berechtigt, eine Vereinbarung über die geschäftliche Zusammenarbeit (Convention de coopération commerciale) - die so genannte individuelle Vereinbarung (Convention individuelle) - auszuhandeln, die Anspruch auf weitere Nachlässe gab. Von 1993 bis 1996 unterzeichneten 16 bis 18 bedeutende Zwischenhändler eine solche Vereinbarung. | | 13. Ab 1997 änderte die Klägerin ihre Geschäftsbedingungen im Verkehr mit den Händlern. Bei den Lkw/ Bus-Neureifen waren die wichtigsten Änderungen die Abschaffung der Jahresmengenrabatte, der Serviceprämie und der Steigerungsprämie sowie die Einführung neuer Kategorien von Nachlässen und Bonussen: auf der Rechnung ausgewiesene Sofortnachlässe (remises sur facture), eine Prämie für das Erreichen des vereinbarten Zieles (prime pour objectif atteint), Jahresendbonusse (rappels de fin d'année) und ein Mehrproduktbonus (rappel multiproduit). Diese Nachlässe und Bonusse galten 1997 und 1998. Von 1997 an wurden die zuvor Ende Februar des auf den Bezugszeitraum folgenden Jahres ausgeschütteten Bonusse im Wesentlichen auf die Rechnung zurückgebracht. | | 14. Die auf der Rechnung ausgewiesenen Sofortnachlässe (die sich zwischen 15 % und 19 % bewegten) wurden nach Maßgabe der Zahl der Neureifen für Lkw/ Busse/ Baufahrzeuge/ leichte Baugeräte gewährt, die im Vorjahr oder im Durchschnitt der letzten zwei oder drei Jahre gekauft worden waren, wobei die für den Händler günstigste Lösung zur Anwendung kam. | | 15. Händler, die einen höheren auf der Rechnung ausgewiesenen Sofortnachlass als den, auf den sie nach ihren bisherigen Ergebnissen Anspruch gehabt hätten, erhalten wollten, mussten eine Zielvereinbarung unterzeichnen, die im Einvernehmen mit der Klägerin und unter Berücksichtigung des Potenzials des Händlers sowie der voraussehbaren Marktentwicklung festgesetzt wurde. Der erreichbare Sofortnachlass entsprach dann dem Bereich, in dem die vom Händler eingegangene Verpflichtung lag. | | 16. Händler, die eine Zielvereinbarung unterzeichnet und das Ziel erreicht hatten, erhielten 1997 eine Ende Februar ausgezahlte Prämie für das Erreichen des vereinbarten Zieles in Höhe von 2 % des fakturierten Nettojahresumsatzes. 1998 wurde diese Prämie auf 1, 5 % festgesetzt. | | 17. Abhängig vom ursprünglich gewährten auf der Rechnung ausgewiesenen Sofortnachlass und vom fakturierten Nettoumsatz wurde Ende Februar ein Jahresendbonus in Höhe von bis zu 3 % gezahlt. Der Mehrproduktbonus wurde Händlern gewährt, die einen Umsatz in Reifen aller Kategorien zusammen von mehr als 50 % ihres Gesamtumsatzes und in wenigstens zwei der vier Kategorien Pkw/ Lieferwagen, Zweiräder, Lkw/ Busse und Landwirtschaft erhebliche Ergebnisse erzielt hatten. Sie hatten Anspruch auf einen Jahresendbonus auf den für neue Produkte (außer für große Baumaschinen) und für runderneuerte Produkte fakturierten Umsatz, der zwischen 1 % und 2, 2 % im Jahr 1997 und zwischen 1, 5 % und 2, 7 % im Jahr 1998 lag. | | 18. Bei den runderneuerten Lkw/ Bus-Reifen umfasste das System ab 1997 zwei Vergünstigungen, nämlich erstens einen auf der Rechnung ausgewiesenen Sofortnachlass von 5 % auf alle runderneuerten Produkte und zweitens einen umsatzabhängigen Jahresendbonus, der vom Gesamtnettoumsatz in runderneuerten Reifen (Lieferwagen, Lkw/ Busse, Baufahrzeuge, Landwirtschaft, kleine und große Baumaschinen) abhing und in 16 Stufen progressiv von 1 % (ab 6 500 FRF) auf 4 % (über 2 500 000 FRF) dieses Umsatzes stieg, wobei die Abstufungen zwischen 1 % am unteren Ende der Skala und 0, 1 % an deren oberen Ende variierten. | | 19. Händler, die eine individuelle Vereinbarung unterzeichnet hatten, kamen weiterhin in den Genuss zusätzlicher Nachlässe (sowohl für Neureifen als auch für runderneuerte Reifen). | | 2. Vereinbarung zur Optimierung der Leistung der Michelin-Lkw/ Bus-Reifen (PRO-Vereinbarung) | | 20. Die 1993 eingeführte Vereinbarung zur Optimierung der Leistung der Michelin-Lkw/ Bus-Reifen (PRO-Vereinbarung), die ausschließlich für die Händler bestimmt war, die bei Michelin Frankreich neue Lkw/ Bus-Reifenmäntel kauften, sah zusätzliche Nachlässe für die Händler vor. Dafür musste der Händler verschiedene Verpflichtungen eingehen, nämlich mit der Klägerin für den Bereich Lkw/ Bus-Reifen schriftlich eine Verpflichtung im Sinne der Steigerungsprämie für das laufende Jahr vereinbaren und an der gesetzlichen Abnutzungsgrenze angelangte Michelin-Lkw/ Bus-Karkassen zur Runderneuerung vorlegen. Als Gegenleistung erhielt er für jede von der Klägerin als runderneuerungsfähig abgenommene Lkw/ Bus-Karkasse je nach Reifentyp eine Vergütung in Höhe von 45, 65 FRF oder 120 FRF. Wurden die Karkassen außerdem nachgeschnitten und danach wieder eingesetzt, erhielt der Händler zusätzlich 15, 25 FRF oder 40 FRF. Er konnte also im Höchstfall 160 FRF vergütet bekommen. Die Prämie wurde in Form einer Gutschrift zur Verwendung bei Käufen von Lkw/ Bus-Neureifen geleistet. Die Zahl der PRO-Prämien war nach oben durch die Zahl der im Vorjahr gekauften Lkw/ Bus-Neureifen begrenzt. Ab 1997 galt als Obergrenze für die gewährten Prämien die Zahl der Reifen, zu deren Abnahme im laufenden Jahr sich der Händler in seiner Zielvereinbarung für 1997 verpflichtet hatte. 1998 wurde die PRO-Vereinbarung abgeschafft. | | 3. Vereinbarung über fachliche Zusammenarbeit und Kundendiensthilfe (Club der Michelin-Freunde) | | 21. Der 1990 gegründete Club der Michelin-Freunde besteht aus Reifenhändlern, die sich zu einer engeren Partnerschaft mit der Klägerin verpflichten wollten. Die Klägerin beteiligt sich am finanziellen Aufwand des dem Club angehörenden Händlers, und zwar insbesondere durch Investitions- und Ausbildungsbeiträge sowie einen Finanzbeitrag in Höhe von 0, 75 % des Jahresumsatzes im Michelin-Kundendienst. Die Klägerin verlangte u. a. folgende Gegenleistungen: Der Händler muss ihr verschiedene Auskünfte über sein Unternehmen mitteilen (Übermittlung von Bilanzen, Umsatz- und Dienstleistungsstatistiken, Angaben über die Anteilsverhältnisse); er muss Kontrollen der Qualität der Serviceleistungen zulassen, die Marke Michelin und vor allem die neuen Produkte herausstellen und ausreichende Lagerbestände an Michelin-Produkten halten, um die Kundennachfrage prompt befriedigen zu können. Bis 1995 durfte er die von Endabnehmern aus eigenem Antrieb geäußerte Nachfrage nach Michelin-Produkten nicht auf andere Marken umleiten. Schließlich musste er die erste Runderneuerung von Lkw/ Bus-Karkassen bei Michelin Frankreich ausführen lassen. Diese letzte Bedingung, die 1991 eingeführt wurde, wurde 1993 für Lieferwagen und 1995 insgesamt abgeschafft. | | Verwaltungsverfahren und angefochtene Entscheidung | | 22. Im Mai 1996 nahm die Kommission von Amts wegen Ermittlungen gegen die Klägerin auf. Die Kommission war der Ansicht, sie verfüge über Anhaltspunkte, aufgrund deren sie vermuten könne, dass die Klägerin ihre beherrschende Stellung auf dem französischen Markt für Lkw/ Bus-Nachrüstungsreifen missbräuchlich ausnutze, indem sie den Händlern unbillige Geschäftsbedingungen auferlege, die insbesondere auf einem Treuerabattsystem beruhten. An die Klägerin, ihre Wettbewerber sowie an Reifenhändler und -importeure ergingen mehrfach ausführliche Auskunftsverlangen. Außerdem wurden bei der Klägerin im Juni 1997 Nachprüfungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, 13, S. 204) durchgeführt. | | 23. Mit Schreiben vom 30. April 1998 verpflichtete sich die Klägerin gegenüber der Kommission, ihre Geschäftsbedingungen auf dem französischen Markt für neue und runderneuerte Lkw/ Bus-Nachrüstungsreifen zu ändern, um alle Bestandteile ihrer Geschäftspolitik zu beseitigen, die von der Kommission beanstandet worden waren. | | 24. Am 28. Juni 1999 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Klägerin. Diese beantwortete die Mitteilung am 8. November 1999. Am 20. Dezember 1999 wurde die Klägerin angehört. | | 25. Am 20. Juni 2001 erließ die Kommission die Entscheidung 2002/ 405/ EG in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (COMP/ E-2/ 36. 041/ PO - Michelin) (ABl. 2002, L 143, S. 1, nachfolgend: angefochtene Entscheidung). In der angefochtenen Entscheidung stellt die Kommission zunächst fest, dass im Bereich Lkw/ Bus-Nachrüstungsreifen zwei relevante Produktmärkte beständen, nämlich der Markt für neue Nachrüstungsreifen und der Markt für runderneuerte Reifen. Die Klägerin nehme in Frankreich eine beherrschende Stellung auf diesen beiden Produktmärkten ein. | | 26. Nach Ansicht der Kommission hat die Klägerin ihre beherrschende Stellung auf diesen beiden Märkten missbraucht, indem sie in Frankreich gegenüber den Händlern eine Geschäfts- und Preispolitik betrieben habe, die auf einem komplexen System von Rabatten, Rückvergütungen und/ oder sonstigen finanziellen Vorteilen beruht habe, womit im Wesentlichen die Bindung der Händler an die Klägerin und die Festigung ihrer eigenen Marktanteile bezweckt worden sei. Als missbräuchlich werden insbesondere die Rabatt- und Bonussysteme im Rahmen der Allgemeinen Preisbedingungen, der PRO-Vereinbarung und der Vereinbarung über fachliche Zusammenarbeit und Kundendiensthilfe genannt. | | 27. Im verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung heißt es: | | Artikel 1. [Michelin Frankreich] hat in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1998 gegen Artikel 82 EG-Vertrag verstoßen, indem sie Treuerabatt-Systeme für die Wiederverkäufer neuer und runderneuerter [Nachrüstungs] reifen für Lastkraftwagen und Omnibusse in Frankreich anwandte. | | Artikel 2. Für die in Artikel 1 bezeichnete Zuwiderhandlung wird eine Geldbuße in Höhe von 19, 76 Mio. EUR gegen Michelin [Frankreich] festgesetzt. … | | Artikel 3. Michelin [Frankreich] nimmt von einer Wiederholung der in Artikel 1 beschriebenen Verhaltensweisen und von jeglichen Verhaltensweisen mit ähnlicher Wirkung Abstand. | | Artikel 4. Diese Entscheidung ist gerichtet an [Michelin Frankreich]. | | Verfahren | | 28. Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 4. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben. | | 29. Die Bandag Inc. (nachfolgend: Streithelferin) hat mit Schriftsatz, der am 3. Januar 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. | | 30. Mit Schreiben vom 8. Februar 2002 hat die Klägerin die Entfernung verschiedener vertraulicher Informationen aus den der Streithelferin zu übermittelnden Akten beantragt. | | 31. Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 28. Februar 2002 ist die Bandag Inc. als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden. Der Streithelferin sind nicht vertrauliche Fassungen verschiedener Aktenstücke, die von der Klägerin vorbereitet wurden, übermittelt worden. | | 32. Die Streithelferin hat ihren Streithilfeschriftsatz am 21. Mai 2002 eingereicht, zu dem sich die Parteien geäußert haben. | | 33. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2002 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts dem Antrag der Klägerin auf vertrauliche Behandlung teilweise stattgegeben. Der Kanzler hat der Streithelferin sodann die vom Gericht als nicht vertraulich erachteten Aktenbestandteile in Kopie übermittelt. | | 34. Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Es hat den Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen schriftliche Fragen gestellt, die von den Parteien fristgemäß beantwortet worden sind. | | 35. Die Parteien haben in der Sitzung vom 3. April 2003 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet. Die Streithelferin war dabei nicht anwesend. | | 36. In der Sitzung hat die Kommission dem Gericht die Antworten der Michelin-Reifenhändler auf ihre Auskunftsverlangen vom 30. Dezember 1996 und 27. Oktober 1997 übergeben, die gemäß Artikel 67 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichts der Klägerin und der Streithelferin nicht übermittelt worden sind. Die Parteien haben in der Sitzung ausdrücklich ihr Einverständnis damit erklärt, dass das Gericht prüft, ob die Antworten der Händler mit den von der Kommission im Verwaltungsverfahren erstellten Tabellen zur anonymisierten Wiedergabe dieser Antworten in Einklang stehen. | | 37. Auf Aufforderung des Gerichts hat die Kommission am 24. April 2003 ihren Schriftwechsel mit der Streithelferin zwischen Oktober und Dezember 1996 über Händler, die für die Ermittlung der Kommission nützliche Informationen besessen haben sollen, übermittelt. Auch dieser Schriftwechsel wurde der Klägerin nicht übermittelt. Die Parteien haben in der Sitzung ihr ausdrückliches Einverständnis damit erklärt, dass das Gericht prüft, ob sich die Kommission, wie die Klägerin behauptet, im Verwaltungsverfahren nur an die von der Streithelferin vorgeschlagenen Händler gewandt hat. | | Anträge der Beteiligten | | 38. Die Klägerin beantragt, - die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären; - zumindest die mit der angefochtenen Entscheidung verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären oder wesentlich herabzusetzen; - der Kommission die Kosten aufzuerlegen. | | 39. Die Kommission beantragt, - die Klage abzuweisen; - der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. | | 40. Die Streithelferin beantragt, - die Klage abzuweisen; - der Klägerin die Kosten der Streithilfe aufzuerlegen. | | Zur Begründetheit | | 41. Die Klage umfasst zwei Teile. Der erste rügt die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung, soweit mit ihr ein Verstoß gegen Artikel 82 EG festgestellt wird. Der zweite rügt die Rechtswidrigkeit der verhängten Geldbuße. | | 1. Zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung, soweit mit ihr ein Verstoß gegen Artikel 82 EG festgestellt wird | | Vorbemerkungen | | 42. Die Klägerin macht fünf Klagegründe geltend, die auf verschiedene Verletzungen von Artikel 82 EG gestützt werden. Die ersten drei beziehen sich auf die Jahresmengenrabatte, die Serviceprämien bzw. die Besonderheiten des Clubs der Michelin-Freunde. Mit ihrem vierten Klagegrund bestreitet die Klägerin eine zusätzlich missbräuchliche Wirkung durch das Zusammentreffen der verschiedenen Rabatt- und Bonussysteme. Mit dem fünften Klagegrund wird beanstandet, dass die Kommission nicht konkret untersucht habe, wie sich die angewandten Praktiken ausgewirkt hätten. | | 43. Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin mit ihrer Klage verschiedene Feststellungen, die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung getroffen hat, nicht in Frage stellt. | | 44. So wendet sie sich nicht gegen die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Definition der relevanten Märkte, die den französischen Markt für neue Lkw/ Bus-Nachrüstungsreifen und den französischen Markt für runderneuerte Lkw/ Bus-Reifen nennt (Begründungserwägungen 109 bis 171 der angefochtenen Entscheidung). Sie wendet sich auch nicht gegen die Feststellung, dass sie auf diesen Märkten eine beherrschende Stellung einnehme (Begründungserwägungen 172 bis 208 der angefochtenen Entscheidung). | | 45. Des Weiteren erhebt die Klägerin keine spezifischen Einwände gegen die Untersuchung der Kommission, die die Missbräuchlichkeit der Steigerungsprämie (Begründungserwägungen 67 bis 74 und 260 bis 271 der angefochtenen Entscheidung) und der PRO-Vereinbarung (Begründungserwägungen 97 bis 100 und 297 bis 314 der angefochtenen Entscheidung) betrifft. | | 46. Die Klägerin hat auf die Frage in der mündlichen Verhandlung, wie die Klage zu der von ihr beantragten Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung insgesamt (siehe oben, Randnr. 38) führen könne, ausgeführt, sie habe in ihrer Klageschrift einen horizontalen Klagegrund geltend gemacht, der sämtliche durch die angefochtene Entscheidung in Frage gestellten Praktiken betreffe. Es handele sich um den fünften Klagegrund, der auf eine Verletzung von Artikel 82 EG insoweit gestützt werde, als die Kommission nicht konkret untersucht habe, wie sich die beanstandeten Praktiken ausgewirkt hätten (siehe unten, Randnrn. 235 bis 246). | | 47. Wenn also dem fünften Klagegrund der Klägerin nicht stattzugeben sein sollte, könnte die Klage allenfalls zur teilweisen Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung und zu einer Herabsetzung des Betrages der Geldbuße führen. | | Zum ersten Klagegrund: Rüge der Verletzung von Artikel 82 EG durch die Kommission, indem sie davon ausgegangen sei, dass die Jahresmengenrabatte einen Missbrauch im Sinne dieser Vorschrift darstellten | | Angefochtene Entscheidung | | 48. In den Begründungserwägungen 216 und 217 der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission aus: | | (216) [Die Jahresmengenrabatte] hatten die Form einer jährlichen Rückvergütung in Höhe eines Prozentsatzes der gesamten mit Michelin Frankreich getätigten Umsätze (Lkw/ Omnibusse, Pkw und Lieferwagen zusammen). Um Anspruch auf sie zu haben, genügte es, die in den Rabatt-Tabellen vorgesehenen Mindestumsätze zu erreichen. Der Gerichtshof verurteilt die Praxis der Gewährung von Mengenrabatten, soweit sie über einen angemessenen Zeitraum von drei Monaten hinausgeht (was im vorliegenden Fall zutrifft), im ersten Fall Michelin … und in seiner ständigen und neueren Rechtsprechung für Unternehmen in beherrschender Stellung mit der Begründung, dass eine solche Praxis nicht der Geschäftspolitik eines normalen Preiswettbewerbs entspricht. Tatsächlich verschafft die bloße Tatsache des Kaufs einer geringen zusätzlichen Menge von Michelin-Produkten dem Händler einen zusätzlichen Rabatt auf die Gesamtheit seiner mit Michelin getätigten Umsätze, der die marginale (oder, anders ausgedrückt, lineare) Vergütung für den zusätzlichen Kauf bei weitem übersteigt und somit offensichtlich einen starken Kaufanreiz bewirkt. Der Gerichtshof betont ausdrücklich, dass ein Rabatt nur den echten Größenvorteilen entsprechen darf, die das Unternehmen durch die von den Verbrauchern ausgehenden zusätzlichen Käufe erzielt. | | (217) Außerdem wurden dadurch, dass diese Rabatte erst im Februar des auf den Reifenkauf folgenden Jahres ausgezahlt wurden (ein Verfahren, das ausschließlich von Michelin praktiziert wurde, während alle Wettbewerber des Unternehmens den größten Teil ihrer Rabatte sofort gaben), [verschiedene] missbräuchliche Wirkungen ausgelöst. | | 49. Nach Ansicht der Kommission hatte das System der Jahresmengenrabatte die folgenden missbräuchlichen Wirkungen. | | 50. Die Kommission macht erstens geltend, die Jahresmengenrabatte seien unbillig gewesen (Begründungserwägungen 218 bis 225 der angefochtenen Entscheidung). Die Händler hätten sich in einer Situation befunden, in der sie den endgültigen Einkaufspreis der Michelin-Reifen nicht mit Sicherheit hätten kennen können. Denn [d] a sich die Rabatte auf die Gesamtheit ihrer Umsätze mit Michelin bezogen und … erst etwa ein Jahr nach Beginn der ersten Einkäufe berechnet wurden, konnten die Händler erst bei den allerletzten Bestellungen erkennen, wie hoch der echte Stückpreis der von ihnen … gekauften Reifen war, was sie in eine Situation der Ungewissheit brachte und sie veranlasste, das Risiko dadurch auf ein Minimum zu reduzieren, dass sie ihre Einkäufe vorzugsweise bei Michelin tätigten (220. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung). Außerdem zwangen nach Ansicht der Kommission [d] ie Intensität des Wettbewerbs und die Knappheit der Spannen in der Branche (die laut Umfrage der Kommission bei etwa 3, 7 % liegen), … die Händler, in Erwartung der Auszahlung der Rabatte unter Einstandspreis, also mit Verlust, zu verkaufen. Tatsächlich lag der an Michelin gezahlte Preis generell über dem Preis, den der Händler beim Verkauf an die Endabnehmer erzielte. Der Händler verkaufte also zunächst 'mit Verlust, und erst nach Auszahlung der verschiedenen Rabatte, Bonusse und Prämien konnte er seine Kosten decken und wieder auf eine gewisse Gewinnspanne kommen (218. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung). Die Händler seien somit durch das System in finanzieller Hinsicht ungerechtfertigterweise ins Soll geraten (224. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung). Schließlich stellt die Kommission im Hinblick auf die extrem späte Auszahlung der Rabatte [fest], dass die Händler sich gezwungen sahen, Michelin gegenüber (im Rahmen der [Steigerungsprämie]) mengenmäßige Abnahmeverpflichtungen einzugehen, bevor sie die Mengenrabatte für das vorhergehende Jahr erhalten hatten (223. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung). | | 51. Zweitens hätten die Jahresmengenrabatte eine Treuerabatt-Wirkung gehabt (Begründungserwägungen 226 bis 239 der angefochtenen Entscheidung). Nach Ansicht der Kommission ist es ein typisches Merkmal aller Systeme, bei denen Rabatte gewährt werden, deren Höhe von den in einem relativ langen Bezugszeitraum verkauften Mengen abhängt, dass der Abnehmer gegen Ende dieses Bezugszeitraums unter zunehmenden Druck gerät, die Abnahmemenge zu realisieren, die erforderlich ist, um den fraglichen Vorteil zu erhalten oder den für die gesamte Periode vorhersehbaren Verlust abzuwenden (228. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung). Zudem sei ein Händler daran interessiert gewesen, den vorgesehenen Höchstumsatz zu überschreiten, weil dies ihm die Möglichkeit gab, eine individuelle 'Geschäftsvereinbarung mit Michelin zu schließen und in den Genuss der damit verbundenen Vorteile zu kommen (230. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung). | | 52. Drittens hätten die Jahresmengenrabatte eine abschottende Wirkung gehabt (Begründungserwägungen 240 bis 247 der angefochtenen Entscheidung). So führt die Kommission aus: Bei den Rabatten wurden ausschließlich die Bezüge [bei] Michelin Frankreich berücksichtigt; Käufe im Ausland oder bei Importeuren waren somit [weniger attraktiv]. Umgekehrt wirkte das hohe Niveau der französischen Listenpreise (vor Rabatten) abschreckend auf Ausländer, die in Frankreich kaufen wollten (240. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung). | | Grundsätze für den Nachweis der Missbräuchlichkeit eines Rabattsystems eines Unternehmens in beherrschender Stellung | | 53. Die Klägerin macht geltend, jeder Rabatt habe eine Kundenbindungswirkung, da er die Käufer veranlasse, noch mehr bei demjenigen zu kaufen, der den Rabatt anbiete. Die Kommission könne einen Verstoß gegen Artikel 82 EG nur feststellen, wenn sie beweise, dass die Rabatte geeignet seien, die Wettbewerbsstruktur des Marktes auf Dauer zu beeinträchtigen und letztlich eine Schädigung des Verbrauchers zu ermöglichen. Da das Wettbewerbsrecht den Preiswettbewerb gerade fördern solle, könne ein Rabattsystem nur dann als missbräuchlich eingestuft werden, wenn es eine abschottende Wirkung habe, mit anderen Worten, wenn es langfristig den Wettbewerb verringere und es dem Unternehmen in beherrschender Stellung ermögliche, die mit seiner Rabattpolitik verbundenen Kosten zu amortisieren. | | 54. Hierzu ist zu bemerken, dass der Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung nach ständiger Rechtsprechung ein objektiver Begriff ist, der solche Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung erfasst, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Präsenz des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, und die zur Folge haben, dass die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindert wird, die sich von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistung der Wirtschaftsbeteiligten unterscheiden (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/ 76, Hoffmann-La Roche/ Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 91, vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/ 81, Michelin/ Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 70, und vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-62/ 86, AKZO/ Kommission, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 69; Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 1999 in der Rechtssache T-228/ 97, Irish Sugar/ Kommission, Slg. 1999, II-2969, Randnr. 111). | | 55. Folglich trägt, auch wenn die Feststellung einer beherrschenden Stellung für sich allein keinen Vorwurf gegenüber dem betreffenden Unternehmen enthält, dieses Unternehmen unabhängig von den Ursachen dieser Stellung eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt (Urteile Michelin/ Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 57, und Irish Sugar/ Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 112). Zwar nimmt der Umstand, dass ein Unternehmen eine beherrschende Stellung innehat, diesem nicht das Recht, seine eigenen geschäftlichen Interessen zu wahren, wenn sie bedroht sind, und es darf auch in angemessenem Umfang so vorgehen, wie es dies zum Schutz seiner Interessen für richtig hält, doch ist ein solches Verhalten nicht zulässig, wenn es auf eine Verstärkung dieser beherrschenden Stellung und ihren Missbrauch abzielt (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/ 76, United Brands/ Kommission, Slg. 1978, 207, Randnr. 189; Urteile des Gerichts vom 1. April 1993 in der Rechtssache T-65/ 89, BPB Industries und British Gypsum/ Kommission, Slg. 1993, II-389, Randnr. 69, vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen T-24/ 93 bis T-26/ 93 und T-28/ 93, Compagnie maritime belge transports u. a./ Kommission, Slg. 1996, II-1201, Randnr. 107, und Irish Sugar/ Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 112). | | 56. Was insbesondere die Gewährung von Rabatten durch ein Unternehmen in beherrschender Stellung anbelangt, verstößt nach ständiger Rechtsprechung ein Treuerabatt als Gegenleistung dafür, dass sich der Kunde verpflichtet, ausschließlich oder fast ausschließlich bei einem Unternehmen in beherrschender Stellung einzukaufen, gegen Artikel 82 EG. Ein solcher Rabatt dient nämlich dazu, die Kunden durch die Gewährung finanzieller Vorteile vom Bezug bei konkurrierenden Herstellern abzuhalten (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/ 73 bis 48/ 73, 50/ 73, 54/ 73 bis 56/ 73, 111/ 73, 113/ 73 und 114/ 73, Suiker Unie u. a./ Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnr. 518, Hoffmann-La Roche/ Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnrn. 89 und 90, und Michelin/ Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 71; Urteil BPB Industries und British Gypsum/ Kommission, zitiert oben in Randnr. 55, Randnr. 120). | | 57. Allgemeiner gesagt wird, wie im Übrigen von der Klägerin vorgetragen, in einem Rabattsystem, das die Abschottung des Marktes bewirkt, ein Verstoß gegen Artikel 82 EG gesehen, wenn es von einem Unternehmen in beherrschender Stellung angewandt wird. Aus diesem Grund hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Rabatt, der an die Verwirklichung eines Abnahmeziels geknüpft ist, ebenfalls gegen Artikel 82 EG verstößt (Urteil Michelin/ Kommission, zitiert oben in Randnr. 54). | | 58. Bei Mengenrabattsystemen, die ausschließlich an den Umfang der bei einem Unternehmen in beherrschender Stellung getätigten Käufe anknüpfen, wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass sie keine nach Artikel 82 EG verbotene Abschottungswirkung haben (siehe Urteile des Gerichtshofes Michelin/ Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 71, und vom 29. März 2001 in der Rechtssache C-163/ 99, Portugal/ Kommission, Slg. 2001, I-2613, Randnr. 50). Wenn die Erhöhung der Liefermenge zu einer Kostensenkung für den Lieferanten führt, darf dieser die Senkung nämlich durch einen günstigeren Preis an seinen Kunden weitergeben (Schlussanträge von Generalanwalt Mischo in der Rechtssache C-163/ 99, Slg. 2001, I-2618, Nr. 106). Bei den Mengenrabatten wird also angenommen, dass sie den Zugewinn an Effizienz und Größenvorteile widerspiegeln, die vom Unternehmen in beherrschender Stellung erzielt werden. | | 59. Folglich verstößt ein Rabattsystem, bei dem sich die Höhe des Nachlasses nach Maßgabe der Abnahmemenge erhöht, nicht gegen Artikel 82 EG, es sei denn, die Kriterien und Modalitäten, nach denen der Rabatt gewährt wird, lassen erkennen, dass das System nicht auf einer wirtschaftlich gerechtfertigten Gegenleistung beruht, sondern wie ein Treue- und Zielrabatt die Kunden vom Bezug bei konkurrierenden Herstellern abhalten soll (siehe Urteile Hoffmann-La Roche/ Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 90, Michelin/ Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 85, Irish Sugar/ Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 114, und Portugal/ Kommission, zitiert oben in Randnr. 58, Randnr. 52). | | 60. Um zu bestimmen, ob ein Mengenrabattsystem missbräuchlich ist, müssen mithin sämtliche Umstände, insbesondere die Kriterien und Modalitäten der Rabattgewährung, berücksichtigt werden, und es ist zu prüfen, ob die Rabatte darauf abzielen, dem Abnehmer durch die Gewährung eines Vorteils, der nicht auf einer ihn rechtfertigenden wirtschaftlichen Leistung beruht, die Wahlmöglichkeit hinsichtlich seiner Bezugsquellen zu nehmen oder einzuschränken, den Konkurrenten den Zugang zum Markt zu verwehren, gegenüber Handelspartnern bei gleichwertigen Leistungen unterschiedliche Bedingungen anzuwenden oder die beherrschende Stellung durch einen verfälschten Wettbewerb zu stärken (Urteile Hoffmann-La Roche/ Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 90, Michelin/ Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 73, und Irish Sugar/ Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 114). | | Missbräuchlichkeit des Jahresmengenrabattsystems der Klägerin | | - Einführung | | 61. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Jahresmengenrabatte seien echte Mengenrabatte, die ein Unternehmen in beherrschender Stellung seinen Kunden einräumen dürfe. | | 62. Hierzu ist zu bemerken, dass allein die Einstufung eines Rabattsystems als System von Mengenrabatten die Gewährung solcher Nachlässe nicht im Hinblick auf Artikel 82 EG rechtfertigen kann. Es müssen nämlich sämtliche Umstände, insbesondere die Kriterien und Modalitäten der Rabattgewährung, berücksichtigt werden, und es ist zu prüfen, ob die Jahresmengenrabatte darauf abzielen, dem Abnehmer durch die Gewährung eines Vorteils, der nicht auf einer ihn rechtfertigenden wirtschaftlichen Leistung beruht, die Wahlmöglichkeit hinsichtlich seiner Bezugsquellen zu nehmen oder einzuschränken, den Konkurrenten den Zugang zum Markt zu verwehren, gegenüber Handelspartnern bei gleichwertigen Leistungen unterschiedliche Bedingungen anzuwenden oder die beherrschende Stellung durch einen verfälschten Wettbewerb zu stärken (siehe die oben in Randnr. 60 zitierte Rechtsprechung). | | 63. Anders als in den Rechtssachen Suiker Unie u. a./ Kommission (zitiert oben in Randnr. 56), Hoffmann-La Roche/ Kommission (zitiert oben in Randnr. 54), Irish Sugar/ Kommission (zitiert oben in Randnr. 54) und Portugal/ Kommission (zitiert oben in Randnr. 58) geht die Kommission im vorliegenden Fall nicht davon aus, dass das beanstandete System zur Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern im Sinne des Artikels 82 Absatz 2 Buchstabe c EG führt. | | 64. Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich nämlich, dass die Kommission in dem von der Klägerin angewandten Jahresmengenrabattsystem deshalb einen Verstoß gegen Artikel 82 EG sieht, weil es unbillig sei, die Kunden an die Klägerin binde und den Markt abschotte (siehe oben, Randnrn. 48 bis 52). | | 65. Aus der Rechtsprechung kann indessen allgemein abgeleitet werden, dass jedes Treuerabattsystem eines Unternehmens in beherrschender Stellung unabhängig davon eine nach Artikel 82 EG verbotene Abschottungswirkung entfaltet (siehe oben, Randnrn. 56 bis 60), ob es diskriminierend ist oder nicht. Im Urteil Michelin/ Kommission (zitiert oben in Randnr. 54), in dem die Rechtmäßigkeit der Entscheidung 81/ 969/ EWG der Kommission vom 7. Oktober 1981 über ein Verfahren nach Artikel [82 EG] (IV/ 29. 491 - Bandengroothandel Frieschebrug B. V./ N. V. Nederlandsche Banden Industrie Michelin) (ABl. L 353, S. 33; nachfolgend: NBIM-Entscheidung) überprüft wurde, verwarf der Gerichtshof den Beschwerdepunkt der Kommission, dass das von Michelin praktizierte Rabattsystem diskriminierend gewesen sei, entschied aber gleichwohl, dass es gegen Artikel 82 EG verstieß, weil es die Händler in ein Abhängigkeitsverhältnis gegenüber Michelin brachte. | | 66. Das Gericht prüft zunächst, ob die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis kommen durfte, dass das Jahresmengenrabattsystem Kundenbindungswirkung hatte, anders ausgedrückt, ob damit die Zwischenhändler an die Klägerin gebunden werden und vom Bezug bei deren Konkurrenten abgehalten werden sollten. Wie die Kommission in ihrer Klagebeantwortung anerkennt, stand die angebliche Unbilligkeit des Systems in engem Zusammenhang mit seiner Kundenbindungswirkung. Außerdem ist ein Treuerabattsystem naturgemäß auch insoweit abschottend, als es den Kunden vom Bezug bei anderen Herstellern abhalten soll. | | - Kundenbindungswirkung der Jahresmengenrabatte | | 67. Die Klägerin weist darauf hin, dass die Gleichsetzung der Jahresmengenrabatte mit Zielrabatten und gar Treuerabatten die grundlegenden Wesensmerkmale des beanstandeten Systems außer Acht lasse, das nämlich aus einer progressiven Rabattstaffelung bestehe, die auf vielen eng beieinander liegenden Schwellen aufbaue, was nur geringe Absatzmengen erforderlich mache, um die nächste Schwelle zu überschreiten. Die Rabatte seien anhand der tatsächlichen Absatzmengen berechnet worden, und die Rabattstaffelung sei insoweit degressiv gewesen, als der für jede überschrittene Schwelle gewährte Rabatt mit dem Fortschreiten des Abnehmers auf der Staffelungskurve geringer geworden sei. Das System sei somit für den Abnehmer völlig durchschaubar gewesen. Es handele sich gerade um die Art Mengenrabattsystem, die nicht missbräuchlich sei. Der Gerichtshof und das Gericht hätten nie einen begrenzten Bezugszeitraum für Mengenrabatte vorgegeben. Die Klägerin beruft sich dafür insbesondere auf das Urteil Portugal/ Kommission (zitiert oben in Randnr. 58). | | 68. Das Gericht weist darauf hin, dass es eine Staffelung der Jahresmengenrabatte für die Reifen aller Kategorien mit Ausnahme von Reifen für schwere Baumaschinen und runderneuerten Reifen sowie zwei gesonderte Staffelungen für die beiden letztgenannten Kategorien gab. Die angefochtene Entscheidung betrifft nur die Rabatte für neue Lkw/ Bus-Nachrüstungsreifen und runderneuerte Lkw/ Bus-Reifen. | | 69. Die Staffelung der Jahresmengenrabatte (alle Kategorien) umfasste für den Zeitraum von 1990 bis 1996 zwischen 47 und 54 Stufen. Die in den Allgemeinen Preisbedingungen 1995 enthaltene Staffelung der Jahresmengenrabatte, die für die anderen Jahre repräsentativ ist, sah wie folgt aus: ... | | 70. Eine ähnliche Tabelle, die sich in den Allgemeinen Preisbedingungen 1995 findet und 18 Stufen umfasst, gab es für runderneuerte Reifen in dem Zeitraum von 1990 bis 1996. Für das Jahr 1995 sah diese Tabelle wie folgt aus: ... | | 71. Aus diesen Tabellen folgt, dass die Höhe der Jahresmengenrabatte, wie die Klägerin hervorhebt, nach Maßgabe des bei ihr getätigten Umsatzes stieg. Ein schneller Anstieg kann bei den ersten Stufen festgestellt werden, während er sich bei den höheren Stufen merklich verlangsamt. | | 72. In seinem Urteil Portugal/ Kommission (zitiert oben in Randnr. 58, Randnr. 51) hat der Gerichtshof Folgendes entschieden: Es ist das Wesen von Mengenrabatten, dass den bedeutendsten Käufern oder Nutzern eines Erzeugnisses oder einer Dienstleistung die niedrigsten Stückpreise zugute kommen oder dass sie, was auf das Gleiche hinausläuft, höhere Ermäßigungen erhalten, als sie weniger bedeutenden Käufern oder Nutzern dieses Erzeugnisses oder dieser Dienstleistung gewährt werden. Außerdem steigt der durchschnittliche Ermäßigungssatz (oder sinkt der durchschnittliche Preis) selbst bei einem linear ansteigenden Mengenrabatt mit einem Höchstrabatt rechnerisch zunächst stärker und später geringer als die Zunahme der Käufe, bevor er sich tendenziell in Annäherung an den Rabatthöchstsatz stabilisiert. Der bloße Umstand, dass Mengenrabatte im Ergebnis dazu führen, dass bestimmten Kunden bei bestimmten Mengen ein im Verhältnis zum unterschiedlichen Umfang der jeweiligen Käufe höherer Ermäßigungssatz zugute kommt als anderen, ist Teil eines solchen Systems und lässt für sich allein nicht den Schluss zu, dass das System diskriminierend ist. | | 73. Aus dieser Randnummer des Urteils Portugal/ Kommission (zitiert oben in Randnr. 58) kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass das von der Klägerin praktizierte Jahresmengenrabattsystem ohne weiteres allein deshalb als mit Artikel 82 EG vereinbar betrachtet werden muss, weil die Höhe des Nachlasses pro Reifen nach Maßgabe der Abnahmemengen steigt. In jenem Urteil hat der Gerichtshof nämlich die Rechtmäßigkeit der Entscheidung 1999/ 199/ EG der Kommission vom 10. Februar 1999 in einem Verfahren nach Artikel [86 EG] (Sache Nr. IV/ 35. 703 - Portugiesische Flughäfen) (ABl. L 69, S. 31) überprüft, in der ein Rabattsystem als diskriminierend angesehen wurde. Der Gerichtshof wollte aber in Randnummer 51 des genannten Urteils darauf hinweisen, dass die Anwendung eines Mengenrabattsystems dazu führt, dass die Großkunden von einem im Durchschnitt höheren Nachlasssatz profitieren als die Kleinabnehmer und dass dies für sich allein nicht ausreicht, um das System für diskriminierend zu erklären. | | 74. Nach ständiger Rechtsprechung (siehe oben, Randnrn. 56 bis 60) verstößt jedoch ein Rabattsystem, mit dem Händler durch Vorteile, die nicht auf einer wirtschaftlichen Gegenleistung beruhen, an ein Unternehmen in beherrschender Stellung gebunden und vom Bezug bei dessen Konkurrenten abgehalten werden sollen, gegen Artikel 82 EG. | | 75. Im vorliegenden Fall schließt die Kommission aus folgenden Gesichtspunkten auf die Kundenbindungswirkung der Jahresmengenrabatte: Der Nachlass wird anhand des Gesamtumsatzes berechnet, den der Händler bei der Klägerin getätigt hat, und der für diesen Nachlass geltende Bezugszeitraum beträgt ein Jahr (siehe Begründungserwägungen 216 und 226 bis 239 der angefochtenen Entscheidung). | | 76. Die Klägerin macht jedoch geltend, die Kommission habe im Verwaltungsverfahren nie beanstandet, dass sie den Prozentsatz der Jahresmengenrabatte auf den von den Händlern erzielten Gesamtumsatz bezogen habe. Es handele sich um einen neuen Beschwerdepunkt; die angefochtene Entscheidung müsse deshalb wegen einer Verletzung der Verfahrensrechte teilweise für nichtig erklärt werden. | | 77. Hierzu ist zu bemerken, dass die Beschwerdepunkte in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, sei es auch nur in gedrängter Form, so klar abgefasst sein müssen, dass die Betroffenen tatsächlich erkennen können, welches Verhalten ihnen die Kommission zur Last legt. Nur unter dieser Voraussetzung kann die Mitteilung der Beschwerdepunkte nämlich den ihr durch die Gemeinschaftsverordnungen zugewiesenen Zweck erfüllen, den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie sich sachgerecht verteidigen können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erlässt (Urteil des Gerichts vom 15. März 2000 in den Rechtssachen T-25/ 95, T-26/ 95, T-30/ 95 bis T-32/ 95, T-34/ 95 bis T-39/ 95, T-42/ 95 bis T-46/ 95, T-48/ 95, T-50/ 95 bis T-65/ 95, T-68/ 95 bis T-71/ 95, T-87/ 95, T-88/ 95, T-103/ 95 und T-104/ 95, Cimenteries CBR u. a./ Kommission, Slg. 2000, II-491, Randnr. 476). | | 78. Die Klägerin musste jedoch der Mitteilung der Beschwerdepunkte entnehmen, dass die Kommission u. a. deshalb von einer Kundenbindungswirkung der Jahresmengenrabatte ausging, weil diese Rabatte anhand des Gesamtumsatzes berechnet wurden, den die Händler bei der Klägerin getätigt hatten. In dem der Kundenbindungswirkung der Jahresmengenrabatte gewidmeten Teil der Mitteilung der Beschwerdepunkte wird nämlich in Nummer 197 ausgeführt, dass es der Händler nicht wagen [konnte], sein Sortiment in nennenswertem Maße zum Nachteil von Michelin zu diversifizieren, da dies seine Fähigkeit, bestimmte Rabattschwellen zu übersteigen, in Frage hätte stellen und sich somit sehr nachteilig auf seinen Einstandspreis für alle im Laufe des Jahres gekauften Michelin-Reifen hätte auswirken können (Hervorhebung nur hier). Für die Neureifen wird in Nummer 199 der Mitteilung der Beschwerdepunkte auf das Bestehen von Jahresmengenrabatten auf den Gesamtumsatz mit Michelin (Hervorhebung nur hier) hingewiesen, und für runderneuerte Reifen wird in Nummer 200 erklärt, dass die Änderung des Rabattsatzes, die sich aus einer letzten Bestellung runderneuerter Reifen für ein Geschäftsjahr ergab, … direkte Rückwirkung auf die Gewinnspanne des Händlers bei seinem gesamten Jahresverkauf von runderneuerten Reifen hatte (Hervorhebung nur hier). | | 79. Im Übrigen ergibt sich aus der Antwort der Klägerin auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, dass sie sich dessen bewusst war, dass sich die von der Kommission gegen das Jahresmengenrabattsystem erhobenen Beschwerdepunkte u. a. darauf bezogen, dass der erreichte Rabattsatz auf den bei der Klägerin getätigten Gesamtumsatz und nicht nur auf den mit den zusätzlichen Mengen erzielten Umsatz angewandt wurde. So versucht die Klägerin auf Seite 136 ihrer Antwort nachzuweisen, dass das Überschreiten einer Umsatzschwelle nur geringe Auswirkungen auf das Ansteigen des Rabattsatzes gehabt habe. Sie erklärt Folgendes: Das von der Kommission in Nummer 198 der Mitteilung der Beschwerdepunkte gegebene Beispiel spricht … für sich: Die Kommission spricht die Situation eines Händlers an, dessen Jahresumsatz mit Michelin 9 000 FRF beträgt, was ihm Anspruch auf einen Rabatt von 7, 5 % verleiht, und der angeblich 'erheblich unter Druck steht, die nächsthöhere Schwelle, also 15 000 FRF, zu erreichen, um 1 % Zusatzrabatt auf seine gesamte Jahresabnahme zu erhalten. Die Kommission macht sich wohl nicht klar, dass 1 % eines Umsatzes von 15 000 FRF den sehr bescheidenen Betrag von 150 FRF ausmacht (Hervorhebung nur hier). | | 80. Das Vorbringen der Klägerin entspricht daher nicht den Tatsachen und ist zurückzuweisen. | | 81. Was sodann die Frage anbelangt, ob die oben in Randnummer 75 genannten Gesichtspunkte eine verbotene Kundenbindungswirkung des Jahresmengenrabattsystems belegen, so hat der Gerichtshof im Urteil Michelin/ Kommission (zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 81) entschieden, dass jedes derartige System, bei dem die Rabatte je nach den in einem verhältnismäßig langen Referenzzeitraum verkauften Mengen gewährt werden, … dazu [führt], dass am Ende des Referenzzeitraums der Druck auf den Käufer wächst, die notwendige Abnahmemenge zu erreichen, um den Vorteil zu erlangen oder den für den gesamten Zeitraum [vorhersehbaren] Verlust zu vermeiden. Wie die Kommission zu Recht in der angefochtenen Entscheidung (230. Begründungserwägung) betont, wurde der Druck … noch erheblich verstärkt durch den Umstand, dass ein letzter Lkw [/ Bus]-Reifenauftrag, der ausreichte, eine höhere Rabattstufe zu erreichen, die Gewinnspanne des Händlers auf seine Gesamtumsätze in Michelin-Neureifen aller Kategorien … [beeinflusste]. | | 82. Die Klägerin macht jedoch geltend, der Gemeinschaftsrichter habe entgegen den Behauptungen der Kommission in der angefochtenen Entscheidung (216. Begründungserwägung) niemals einen auf drei Monate befristeten Bezugszeitraum für Mengenrabatte vorgegeben. Die Kommission habe im Gegenteil stets zugelassen, dass Mengenrabatte auf jährlicher Basis berechnet würden (Entscheidung 73/ 109/ EWG der Kommission vom 2. Januar 1973 betreffend ein Verfahren nach den Artikeln [81] und [82 EG] [IV/ 26. 918 - Europäische Zuckerindustrie] [ABl. L 140, S. 17, Nr. 16] und Entscheidung 91/ 300/ EWG der Kommission vom 19. Dezember 1990 in einem Verfahren nach Artikel [82 EG] [IV/ 33. 133-D: Soda - ICI] [ABl. 1991, L 152, S. 40, Nr. 6]; Mitteilungen nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 in Bezug auf Rabattsysteme der British Gypsum [ABl. 1992, C 321, S. 9 bis 11]). Die Klägerin weist darauf hin, dass der Druck, der ausgeübt worden sei, um in dem hier beanstandeten Rabattsystem eine höhere Stufe zu erreichen, deutlich niedriger gewesen sei als bei dem im Urteil Michelin/ Kommission (zitiert oben in Randnr. 54) untersuchten Zielrabattsystem. Denn im Gegensatz zu dem Druck, der sich daraus ergebe, dass nur ein hochgestecktes Ziel bestehe, bei dessen Nichterreichen der Händler alles zu verlieren habe, gewährleiste hier die Vielzahl von Schwellen zum einen, dass der Händler leicht das notwendige Niveau erreiche, das ihm Anspruch auf einen Rabatt gebe, und er leicht auf eine höhere Stufe komme, und zum anderen, dass er keine Gefahr laufe, den Rabatt insgesamt zu verlieren, wenn er sich teilweise anderer Lieferanten bediene. Ferner erhalte der Händler, je höher er in den Rabattstufen steige, immer weniger Zusatzrabatt bei Überschreiten der jeweils nächsten Schwelle. | | 83. Es ist festzustellen, dass sich die Kommission in der Entscheidungspraxis, auf die sich die Klägerin beruft, nicht über die Vereinbarkeit von Rabattsystemen mit Artikel 82 EG geäußert hat, die mit der jährlichen Abnahmemenge bei einem Unternehmen in beherrschender Stellung zusammenhängen. In den in der vorstehenden Randnummer genannten Entscheidungen 73/ 109 und 91/ 300 hat die Kommission Systeme von Treuerabatten beanstandet, die von einem Unternehmen in beherrschender Stellung als Gegenleistung für die Eingehung exklusiver oder fast exklusiver Bezugsverpflichtungen gewährt wurden. | | 84. Was die oben in Randnummer 82 genannten Mitteilungen der Kommission in Bezug auf die Geschäftspolitik der British Gypsum anbelangt, ist zwar festzustellen, dass die Kommission ihre Absicht angezeigt hat, Rabattsystemen mit einem jährlichen Bezugszeitraum positiv gegenüberzustehen. Gleichwohl hat die Kommission in diesen Mitteilungen verschiedene Wesensmerkmale der von der British Gypsum angewandten Rabattsysteme hervorgehoben, die im vorliegenden Fall nicht vorliegen. So wurden die von der British Gypsum gewährten Rabatte auf der Grundlage des erwarteten Jahresumsatzes ermittelt und nicht auf der Grundlage des tatsächlichen Umsatzes. In diesen Systemen wurde gegenüber einem Kunden, dessen Jahresumsatz unter dem ursprünglich erwarteten Umsatz lag, keine Anpassung des Rabatts vorgenommen, was den Druck, am Ende des Bezugszeitraums zusätzliche Käufe bei der British Gypsum zu tätigen, spürbar verringerte. Außerdem wurden die Rabatte der British Gypsum vierteljährlich gewährt. Die von der Klägerin praktizierten Jahresmengenrabatte wurden vor 1995 einmalig, Ende Februar des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres gewährt. Schließlich hat die Kommission in ihren Mitteilungen betont, dass die von der British Gypsum praktizierten Mengenrabatte auf tatsächlichen Kosteneinsparungen dieses Unternehmens beruhten. Eine solche Rechtfertigung gibt es im vorliegenden Fall nicht (siehe unten, Randnrn. 107 bis 110). Die Klägerin kann sich deshalb nicht auf die Mitteilungen der Kommission in Bezug auf die von der British Gypsum angewandten Rabattsysteme berufen. | | 85. Sodann ist festzustellen, dass das streitige Rabattsystem in der Rechtssache, die zum Urteil Michelin/ Kommission (zitiert oben in Randnr. 54) führte, wie hier auf einem jährlichen Bezugszeitraum aufbaute (Urteil Michelin/ Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 81). Zwar hat der Gerichtshof entgegen dem, was sich der angefochtenen Entscheidung (216. Begründungserwägung) entnehmen lässt, nicht förmlich entschieden, dass der Bezugszeitraum nicht länger als drei Monate sein dürfe. Unbestreitbar steigt jedoch die Kundenbindungswirkung eines Systems von Rabatten, die anhand des erzielten Gesamtumsatzes berechnet werden, proportional zur Länge des Bezugszeitraums. Die Kundenbindungswirkung eines Mengenrabattsystems ist nämlich gleich Null, wenn die Rabatte sofort auf der Rechnung nach Maßgabe des Bestellungsumfangs gewährt werden. Wird ein Nachlass für die innerhalb eines Bezugszeitraums getätigten Käufe gewährt, so ist die Kundenbindungswirkung, wenn sich der zusätzliche Rabatt nur auf die eine bestimmte Schwelle überschreitenden Mengen bezieht, geringer als in einem Fall, in dem er sich auf den gesamten im Bezugszeitraum erzielten Umsatz bezieht. Im letzten Fall wirkt sich der Vorteil, der durch das Erreichen einer höheren Stufe erlangt werden kann, auf den erzielten Gesamtumsatz aus, während er sich im ersten Fall nur auf den zusätzlichen Kauf auswirkt. | | 86. Die Klägerin behauptet jedoch, die Frage, ob der Rabatt anhand der gesamten Abnahmemenge oder allein anhand der zusätzlichen Abnahme berechnet werde, sei nur eine reine Darstellungsfrage. Der Nachlass eines bestimmten Betrages könne immer unterschiedslos entweder als Prozentsatz von der abgenommenen Zusatzmenge oder als Prozentsatz von der Gesamtmenge ausgedrückt werden, wobei selbstverständlich der Prozentsatz höher sei, wenn Grundlage für den Nachlass die Zusatzmenge und nicht die Gesamtmenge sei. | | 87. Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Wenn nämlich der Rabatt pro Stufe gewährt wird, so übersteigt der Rabatt für den Kauf einer zusätzlichen Einheit niemals den Prozentsatz, der für die betreffende Stufe vorgesehen ist. Angenommen, die oben in Randnummer 69 wiedergegebene Tabelle enthielte ein Mengenrabattsystem, bei dem der Nachlass pro Stufe berechnet würde, so hätte der Umstand, dass z. B. die Umsatzschwelle von 30 000 FRF überschritten würde, zur Folge, dass der Händler für die Abnahme von Einheiten, die über diese Umsatzschwelle hinausgingen, einen Nachlass in Höhe von 9, 25 % statt 9 % erhielte. Anders ausgedrückt profitierte der Händler, wenn er seinen Umsatz mit der Klägerin von 29 999 FRF auf 30 000 FRF steigerte, in einem pro Stufe berechneten Rabattsystem von einem zusätzlichen Nachlass in Höhe von 0, 25 % oder 0, 0025 FRF (0, 25 % zusätzlicher Nachlass auf einen Betrag von 1 FRF). Das Interesse eines Händlers, eine solche Schwelle zu überschreiten, ist relativ begrenzt. Bezieht sich dagegen wie hier der Nachlass auf die gesamte Abnahmemenge, so bringt die Steigerung von einem bei der Klägerin getätigten Umsatz von 29 999 FRF auf 30 000 FRF dem Händler einen zusätzlichen Nachlass von 75 FRF (0, 25 % zusätzlicher Nachlass auf einen Betrag von 30 000 FRF), der 7 500 % des zusätzlich getätigten Umsatzes entspricht (75 FRF zusätzlicher Nachlass auf einen Zusatzumsatz von 1 FRF). Der Händler hat sowohl bei den Schwellen, die sich am unteren Ende der Skala befinden - wie das vorstehende Beispiel zeigt - als auch bei den Schwellen am oberen Ende der Skala ein echtes Interesse daran, eine weitere Schwelle zu überschreiten. Der Umstand, sich z. B. von einem Umsatz von 16 384 999 FRF auf einen Umsatz von 16 387 000 FRF zu steigern, hätte dem Händler in einem pro Stufe durchgeführten Rabattsystem einen zusätzlichen Nachlass von 1 FRF verschafft (0, 05 % zusätzlicher Nachlass auf einen Betrag von 2 001 FRF). Bei dem von der Klägerin praktizierten System betrug der zusätzliche Nachlass 8 193, 5 FRF (0, 05 % zusätzlicher Nachlass auf einen Betrag von 16 387 000 FRF), was einem zusätzlichen Nachlass in Höhe von etwa 410 % des zusätzlich getätigten Umsatzes entspricht (8 193, 5 FRF zusätzlicher Nachlass auf einen Zusatzumsatz von 2 001 FRF). | | 88. Der Kaufanreiz, den ein Mengenrabattsystem hervorruft, ist also, wenn die Nachlässe anhand des in einem bestimmten Zeitraum erzielten Gesamtumsatzes berechnet werden, sehr viel größer als wenn sie nur von Stufe zu Stufe berechnet werden. Die Kundenbindungswirkung des Mengenrabattsystems ist umso größer, je länger der Bezugszeitraum dauert. | | 89. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass in der Rechtssache Portugal/ Kommission (zitiert oben in Randnr. 58), auf die sich die Klägerin mehrfach für die Zulässigkeit der hier geprüften Jahresmengenrabatte beruft, der vorgesehene Rabattsatz pro Stufe galt und der Bezugszeitraum einen Monat betrug. | | 90. Die Klägerin betont ferner, dass die Rabattsätze für die letzten Stufen der Skala nur geringfügig voneinander abwichen. | | 91. Aus den oben in den Randnummern 69 und 70 wiedergegebenen Tabellen ergibt sich, dass sich der Rabattsatz in dem von der Klägerin praktizierten Jahresmengenrabattsystem von den niedrigeren hin zu den höheren Stufen erheblich veränderte. Wie die Klägerin geltend macht, war die Progression des Nachlasssatzes am unteren Ende der Skala stärker als an deren oberem Ende (0, 05 % für die letzten Stufen). Jedoch hat der Gerichtshof in Randnummer 81 seines Urteils Michelin/ Kommission (zitiert oben in Randnr. 54) entschieden, dass sich die durch eine letzte, wenn auch bescheidene Bestellung in einem Jahr verursachten Veränderungen des Rabattsatzes [zwischen 0, 2 % und 0, 4 %] auf die Gewinnspanne aus [wirkten], die der Händler für das gesamte Jahr bei den Verkäufen von Michelin-Reifen für schwere Fahrzeuge erzielte. Unter diesen Umständen konnten bereits geringfügige Veränderungen einen spürbaren Druck auf die Händler ausüben. | | 92. Außerdem waren die Veränderungen des Rabattsatzes nicht so gering, wie die Klägerin es darstellt. Die Missbräuchlichkeit des Jahresmengenrabattsystems kann nicht isoliert beurteilt werden. Das Überschreiten der für die Jahresmengenrabatte vorgesehenen obersten Schwelle ermöglichte es nämlich dem Händler, eine Geschäftsvereinbarung mit der Klägerin zu schließen (siehe oben, Randnr. 51). Der Händler konnte so von einer Verlängerung der Tabellen für die Jahresmengenrabatte profitieren und damit in den Genuss eines Zusatzrabatts von bis zu 2 % des Umsatzes kommen. | | 93. Auf eine Frage in der mündlichen Verhandlung hat sich die Klägerin allerdings erstmals gegen die in den Begründungserwägungen 76 und 230 der angefochtenen Entscheidung getroffene Feststellung gewandt, dass den betroffenen Händlern mit den Geschäftsvereinbarungen eine Verlängerung der Jahresmengenrabattskala geboten wurde. Nach Aussage der Klägerin bezog sich der Zusatzrabatt, der durch den Abschluss einer Geschäftsvereinbarung erlangt werden konnte, auf die Steigerungsprämie und nicht auf die Jahresmengenrabatte. | | 94. Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Zum einen hat die Kommission ihrer Klagebeantwortung eine Abschrift der Geschäftsvereinbarung für das Jahr 1994 beigelegt. Artikel 1 dieser Vereinbarung, der die Überschrift Jahresmengenrabatte trägt, bestimmt aber unzweideutig, dass die der Geschäftsvereinbarung beigefügte Rabattskala die Jahresmengenrabattskala der Allgemeinen Preisbedingungen ergänzt und Bestandteil davon wird. Der Anfangs- und der Endrabattsatz der der Geschäftsvereinbarung beigefügten Skala, deren Ausgangspunkt die letzte Stufe der Jahresmengenrabatte der Allgemeinen Preisbedingungen ist, liegen 2 % auseinander. Folglich hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die Verlängerung der Tabellen für die Jahresmengenrabatte einen Unterschied von bis zu 2 % des Umsatzes ausmachen konnte (76. Begründungserwägung). Zum anderen hat die Klägerin in Randnummer 19 ihrer Erwiderung eingeräumt, dass die Skala, die sich dem Händler durch die Unterzeichnung einer Geschäftsvereinbarung eröffnete, Bestandteil des Jahresmengenrabattsystems war. | | 95. Nach alledem hat das Jahresmengenrabattsystem, bei dem sich der Nachlasssatz von den niedrigeren hin zu den höheren Stufen erheblich verändert und das durch einen Bezugszeitraum von einem Jahr und eine Ermittlung des Rabatts auf der Grundlage des im Bezugszeitraum erzielten Gesamtumsatzes gekennzeichnet ist, die Wesensmerkmale eines Treuerabattsystems. | | 96. Wie die Klägerin geltend macht, sollen zwar jeder Preiswettbewerb und jedes Rabattsystem den Kunden dazu veranlassen, größere Käufe beim selben Lieferanten zu tätigen. | | 97. Ein Unternehmen in beherrschender Stellung trägt jedoch eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt (Urteil Michelin/ Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 57). Nicht jeder Preiswettbewerb ist also ohne weiteres rechtmäßig (Urteile AKZO/ Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 70, und Irish Sugar/ Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 111). Ein Unternehmen in beherrschender Stellung darf mithin nicht auf andere als die einen leistungsbezogenen Wettbewerb kennzeichnenden Mittel zurückgreifen (Urteil Irish Sugar/ Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 111). | | 98. Somit ist zu prüfen, ob das von der Klägerin praktizierte Jahresmengenrabattsystem entgegen dem Anschein auf einer wirtschaftlich gerechtfertigten Gegenleistung beruht (siehe in diesem Sinn Urteile Michelin/ Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 73, Irish Sugar/ Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 114, und Portugal/ Kommission, zitiert oben in Randnr. 58, Randnr. 52), mit anderen Worten, ob es Größenvorteile vergütet, die die Klägerin durch höhere Bestellmengen erzielt. Wenn nämlich die Erhöhung der Liefermenge zu einer Kostensenkung für den Lieferanten führt, darf dieser diese Senkung durch einen günstigeren Preis an seinen Kunden weitergeben (Schlussanträge von Generalanwalt Mischo in der Rechtssache Portugal/ Kommission, zitiert oben in Randnr. 58, Nr. 106). | | 99. Die Klägerin beanstandet in diesem Zusammenhang zunächst, dass die Kommission in ihrer Klagebeantwortung (Randnrn. 60 und 100) erstmals gerügt habe, dass die Jahresmengenrabatte nicht durch Größenvorteile gerechtfertigt seien. Da dieser Beschwerdepunkt weder in der Mitteilung der Beschwerdepunkte noch in der angefochtenen Entscheidung enthalten sei, müsse das gesamte einschlägige Vorbringen der Kommission als unzulässig zurückgewiesen werden. | | 100. Hierzu ist zu bemerken, dass nach ständiger Rechtsprechung die von einem Unternehmen in beherrschender Stellung gewährten Rabatte auf einer wirtschaftlich gerechtfertigten Gegenleistung beruhen müssen (siehe Urteile Michelin/ Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 85, Irish Sugar/ Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 114, und Portugal/ Kommission, zitiert oben in Randnr. 58, Randnr. 52). Ein Mengenrabattsystem ist somit mit Artikel 82 EG vereinbar, wenn der den Händlern gewährte Vorteil durch den Umfang der von ihnen erbrachten Tätigkeit und durch die möglichen Größenvorteile, die der Lieferant … erzielen kann, … gerechtfertigt ist (Urteil Portugal/ Kommission, zitiert oben in Randnr. 58, Randnr. 52). | | 101. Zunächst ist festzustellen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich auf diese Rechtsprechung hinweist, indem sie ausführt, dass ein Rabatt nur den echten Größenvorteilen entsprechen darf, die das Unternehmen durch die von den Verbrauchern ausgehenden zusätzlichen Käufe erzielt (216. Begründungserwägung). Die entsprechende Untersuchung der Kommission kommt unter Paraphrasierung des Urteils Michelin/ Kommission (zitiert oben in Randnr. 54) zu dem Ergebnis, dass das System der Jahresmengenrabatte nicht auf einer [sie] rechtfertigenden wirtschaftlichen Leistung beruht [e] (227. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung). | | 102. Folglich hat die Kommission den Umfang der angefochtenen Entscheidung nicht geändert, als sie in ihrer Klagebeantwortung behauptet hat, dass die Jahresmengenrabatte nicht durch Größenvorteile gerechtfertigt gewesen seien. | | 103. Ferner stimmen auch die Mitteilung der Beschwerdepunkte und die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt überein, so dass sich die Klägerin nicht auf eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte im Verwaltungsverfahren berufen kann. | | 104. Bereits in Nummer 195 der Mitteilung der Beschwerdepunkte legte die Kommission der Klägerin nämlich zur Last, dass die Jahresmengenrabatte nicht auf einer [sie] rechtfertigenden wirtschaftlichen Leistung beruht [en]. | | 105. Schließlich war sich die Klägerin dieses Beschwerdepunkts durchaus bewusst, da sie in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte geltend machte, dass [d] ie Gewährung der Rabatte für den Hersteller, der Größenvorteile bei der Herstellung und beim Vertrieb erzielt, … wirtschaftlich gerechtfertigt [war] (S. 129). Auch hat die Klägerin in der Anhörung unter Verweis auf die aus größeren Abnahmemengen resultierenden Größenvorteile bei der Herstellung und beim Vertrieb darauf hingewiesen, dass ein Mengenrabattsystem zulässig sei (Protokoll der Anhörung, S. 82). | | 106. Das oben in Randnummer 99 wiedergegebene Vorbringen ist daher zurückzuweisen. | | 107. Sodann ist zu prüfen, ob die Klägerin nachgewiesen hat, dass das Jahresmengenrabattsystem, das die Wesensmerkmale eines Treuerabattsystems aufweist, auf einer objektiven wirtschaftlichen Rechtfertigung beruhte (siehe in diesem Sinne Urteile Irish Sugar/ Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 188, und Portugal/ Kommission, zitiert oben in Randnr. 58, Randnr. 56). | | 108. Die Klägerin macht hierzu jedoch keine konkreten Angaben. Sie weist lediglich darauf hin, dass höhere Bestellmengen zu Einsparungen führen und der Kunde einen Anspruch darauf hat, dass sich solche Einsparungen auf den von ihm zu zahlenden Preis auswirken (Randnr. 57 der Klageschrift). Außerdem verweist sie auf ihre Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und auf das Protokoll der Anhörung (Randnr. 91 der Erwiderung). Sie weist somit nicht nach, dass die Jahresmengenrabatte auf tatsächlichen Kosteneinsparungen beruhten (Schlussanträge von Generalanwalt Mischo in der Rechtssache Portugal/ Kommission, zitiert oben in Randnr. 58, Nr. 118), sondern behauptet nur allgemein, dass sie durch Größenvorteile bei den Herstellungs- und Vertriebskosten gerechtfertigt gewesen seien (Protokoll der Anhörung, S. 62). | | 109. Dieses Vorbringen ist zu allgemein und reicht für eine konkrete wirtschaftliche Rechtfertigung der für die einzelnen Stufen des beanstandeten Rabattsystems festgelegten Rabattsätze nicht aus (siehe in diesem Sinne Urteil Portugal/ Kommission, zitiert oben in Randnr. 58, Randnr. 56). | | 110. Nach alledem durfte die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis kommen, dass die Lkw/ Bus-Reifenhändler in Frankreich mit dem streitigen Jahresmengenrabattsystem durch die Gewährung wirtschaftlich nicht gerechtfertigter Vorteile an die Klägerin gebunden werden sollten. Aufgrund der Kundenbindungswirkung war das Jahresmengenrabattsystem geeignet, den Händlern die Möglichkeit zu nehmen, jederzeit frei und nach Marktlage das günstigste der ihnen von verschiedenen Konkurrenten unterbreiteten Angebote wählen zu können und den Lieferanten ohne spürbaren wirtschaftlichen Nachteil zu wechseln. Das Rabattsystem schränkte so die Wahlmöglichkeit der Händler hinsichtlich ihrer Bezugsquellen ein und erschwerte den Konkurrenten den Marktzugang, ohne dass das Abhängigkeitsverhältnis der Händler, das durch das streitige Rabattsystem begründet wurde, auf einer wirtschaftlich gerechtfertigten Gegenleistung beruhte (siehe Urteil Michelin/ Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 85). | | 111. Die Klägerin kann sich nicht auf die Transparenz des in Rede stehenden Jahresmengenrabattsystems berufen. Ein Treuerabattsystem verstößt unabhängig davon gegen Artikel 82 EG, ob es transparent ist oder nicht. Außerdem waren die Jahresmengenrabatte Teil eines komplexen Rabatt- und Bonussystems, wobei die Klägerin nicht bestreitet, dass bestimmte Nachlässe und Bonusse missbräuchlich waren (siehe oben, Randnr. 45). Die gleichzeitige Anwendung verschiedener Systeme von Rabatten und Bonussen - nämlich der Jahresmengenrabatte, der Serviceprämie, der Steigerungsprämie und der Prämien im Zusammenhang mit der PRO-Vereinbarung und dem Club der Michelin-Freunde -, die nicht sofort auf Rechnung gewährt wurden, machte es dem Händler unmöglich, den genauen Kaufpreis für die Michelin-Reifen im Kaufzeitpunkt zu berechnen. Diese Konstellation versetzte die Händler zwangsläufig in eine Lage der Unsicherheit und der Abhängigkeit von der Klägerin. | | 112. Auch das Vorbringen der Klägerin, dass die Generaldirektion Wettbewerb, Verbrauch und Betrugsbekämpfung (Direction générale de la concurrence, de la consommation et de la répression des fraudes, nachfolgend: DGCCRF) das Jahresmengenrabattsystem gebilligt habe, ist zurückzuweisen. Zum einen beweisen nämlich die Papiere, auf die sich die Klägerin beruft, keineswegs eine Billigung durch die DGCCRF (siehe unten, Randnrn. 305 bis 308). Zum anderen kommt es jedenfalls in Anbetracht des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts in diesem Bereich und unter Berücksichtigung der unmittelbaren Wirkung des Artikels 82 EG nicht darauf an, ob die Rabattgewährung mit dem französischen Recht vereinbar oder von der DGCCRF gebilligt worden ist (Urteile des Gerichtshofes vom 30. Januar 1974 in der Rechtssache 127/ 73, BRT u. a., Slg. 1974, 51, Randnrn. 15 und 16, und vom 11. April 1989 in der Rechtssache 66/ 86, Ahmed Saeed Flugreisen u. a., Slg. 1989, 803, Randnr. 23; Urteil Irish Sugar/ Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 211). Die angebliche Vereinbarkeit des Jahresmengenrabattsystems mit dem amerikanischen Wettbewerbsrecht ist ebenfalls unerheblich. | | 113. Nach alledem durfte die Kommission feststellen, dass das Jahresmengenrabattsystem der Klägerin insbesondere wegen seiner Kundenbindungswirkung gegen Artikel 82 EG verstieß. Somit erübrigt es sich, die Teile der angefochtenen Entscheidung zu prüfen, in denen es spezifisch um die Unbilligkeit (Begründungserwägungen 218 bis 225 der angefochtenen Entscheidung) und die Abschottungswirkung (Begründungserwägungen 240 bis 247 der angefochtenen Entscheidung) des Jahresmengenrabattsystems geht (siehe oben, Randnr. 66). | | 114. Der erste Klagegrund ist mithin insgesamt zurückzuweisen. | | Zum zweiten Klagegrund: Rüge der Verletzung von Artikel 82 EG durch die Kommission, indem sie davon ausgegangen sei, dass das Serviceprämiensystem einen Missbrauch im Sinne dieser Vorschrift darstelle | | Angefochtene Entscheidung | | 115. In der 60. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung erklärt die Kommission, dass die Serviceprämie ein den Fachhändlern von Michelin gebotener zusätzlicher Anreiz gewesen sei, ihre Ausrüstung und ihren Kundendienst zu verbessern. Sie beschreibt das System in der 62. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung wie folgt: Die Höhe der Prämie, die alljährlich zu Jahresbeginn mit dem Händler vereinbart und in einem speziellen 'Prime de Service-Dokument niedergelegt wurde, war abhängig von der Einhaltung von Verpflichtungen, die der Händler in verschiedenen Bereichen übernommen hatte. Jede dieser Verpflichtungen entsprach einer bestimmten Anzahl von Punkten, und bei Überschreiten einer bestimmten Punktezahl erhielt der Händler einen Bonus in Form eines Prozentsatzes seines in sämtlichen Reifenkategorien mit Michelin-Frankreich erzielten Umsatzes. Dieser Prozentsatz reichte in den Jahren 1980 bis 1991 von 0 bis 1, 5 % und in der Zeit von 1992 bis 1996 von 0 bis 2, 25 %. | | 116. Die Kommission war der Auffassung, dass die Serviceprämie gegen Artikel 82 EG verstoße, da sie erstens durch die Art und Weise ihrer Festlegung einen unbilligen Charakter erhalten, zweitens einen Treuerabatt-Effekt bewirkt und drittens die Wirkungen eines Koppelungsgeschäfts gehabt habe (249. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung). | | 117. Zur Unbilligkeit der Serviceprämie wird in der 250. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung Folgendes ausgeführt: Die Zuweisung der Punkte war nicht frei von Subjektivität und ließ Michelin … einen … Ermessensspielraum. Außerdem waren (in der Zeit von 1980 bis 1992) einige Punkte gebunden an die Übermittlung sehr spezifischer [strategischer] Marktdaten, die [nicht im Interesse des Händlers lag] (kein Feedback, z. B. in Form von Studien). | | 118. In der 252. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung fügt die Kommission hinzu: [E] inige der Kriterien [waren] von Natur aus subjektiver Art, und/ oder die Zahl der Punkte konnte 'je nach der Qualität der erbrachten Dienstleistung variieren. Zudem erfolgte die Abrechnung der erreichten Punkte durch den gleichen Michelin-Vertreter, der auch die Verpflichtungen und die entsprechenden Punkte für das laufende Geschäftsjahr festlegte. Die für Michelin bestehende Möglichkeit, die Prämie im Laufe des Jahres einseitig herabzusetzen, wenn Verpflichtungen nicht eingehalten wurden, war ein weiteres Element, das es Michelin erlaubte, die den Händlern zugestandenen Bedingungen [ihrem] subjektiven Ermessen zu unterwerfen. Der von Michelin vorgebrachte Umstand, dass von dieser Möglichkeit nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht wurde, ändert nichts an dem missbräuchlichen Charakter dieser Praxis. Außerdem verweist die Kommission auf einige Antworten von Michelin-Reifenhändlern auf die Auskunftsverlangen der Kommission im Verwaltungsverfahren. | | 119. Die Kundenbindungswirkung der Serviceprämie wird in der 254. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung wie folgt beschrieben: Bis 1992 erhielt der Händler Punkte, wenn er einen bestimmten Mindest-Prozentsatz seiner [E] inkäufe in Michelin-Produkten tätigte. Die Einhaltung dieser von Michelin im Rahmen der Serviceprämie geforderten Verpflichtung verstärkte die Bindungen zwischen Michelin und den Wiederverkäufern in erheblichem Maße und hatte somit die Wirkung eines Treuerabatts, die als missbräuchlich anzusehen ist. Zumindest bis 1992 war in einer Rubrik 'Dienstleistungen - neue Produkte für den Händler die Möglichkeit vorgesehen, zusätzliche Punkte zu erhalten, wenn er sich in einem bestimmten Verhältnis zum regionalen Anteil neuer Produkte mit diesen Produkten bevorratete. Insofern, als das Erlangen von Punkten nicht von Mengen, sondern von der Einhaltung eines im Verhältnis zum regionalen Marktanteil dieser Produkte festgelegten Prozentsatzes abhing, handelte es sich um eine Variante einer Treueprämie, die, wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung eingesetzt wird, als missbräuchlich anzusehen ist. Tatsächlich bildete diese Rubrik einen missbräuchlichen Anreiz zur Förderung neuer Michelin-Produkte zum Nachteil von Konkurrenzerzeugnissen. | | 120. Schließlich führt die Kommission zur Wirkung eines Koppelungsgeschäfts in der 256. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung aus: Ein Punkt wurde gewährt, wenn der Händler sich verpflichtete, Michelin-Karkassen systematisch bei Michelin runderneuern zu lassen. Die Serviceprämie war somit auch ein Mittel zur Realisierung von Koppelgeschäften, einer missbräuchlichen Praxis, die es Michelin erlaubte, [ihre] beherrschende Stellung auf dem Markt für neue Lkw-Reifen zu nutzen, um [ihre] Stellung auf dem angrenzenden Runderneuerungsmarkt zu stärken. | | 121. In der 257. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung fügt die Kommission noch hinzu: … Ein eventueller Verlust dieses Punkts und die sich daraus möglicherweise ergebende Verringerung der gesamten Jahresprämie führte automatisch zu einer Anhebung der Stückpreise für alle von dem Händler bei Michelin gekauften Reifen, denn er verlor die Prämie nicht nur in Bezug auf runderneuerte Reifen, sondern auf die Gesamtheit seiner Umsätze mit Michelin. | | Missbräuchlichkeit des Serviceprämiensystems | | - Einführung | | 122. Im Rahmen dieses Klagegrunds macht die Klägerin zunächst geltend, ihre Verfahrensrechte seien im Verwaltungsverfahren verletzt worden, da sie keinen Zugang zu den Antworten der Michelin-Reifenhändler auf die Auskunftsverlangen der Kommission vom 30. Dezember 1996 und 27. Oktober 1997 gehabt habe. Sodann bringt sie vor, die angefochtene Entscheidung verkenne Artikel 82 EG und die grundlegenden Wesensmerkmale des Serviceprämiensystems, da nach ihr dieses System erstens unbillig gewesen sei, zweitens Kundenbindungswirkung entfaltet habe und drittens in Bezug auf die runderneuerten Reifen die Wirkungen eines Koppelungsgeschäfts gehabt habe. | | - Zur Verletzung der Verfahrensrechte | | 123. Die Klägerin beanstandet, dass sie im Verwaltungsverfahren zu keiner Zeit Zugang zu den Antworten der Händler auf die Auskunftsverlangen der Kommission gehabt habe. Die Kommission habe ihr nur die der Klageschrift als Anlagen 10 und 16 beigefügten Tabellen übermittelt. Die Antworten der Händler könnten daher nicht als zulässige Beweismittel angesehen werden (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/ 82, AEG/ Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnrn. 23 ff.; Urteil des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-30/ 91, Solvay/ Kommission, Slg. 1995, II-1775, Randnrn. 58 ff.). Die Klägerin ist der Auffassung, sie hätte im Verwaltungsverfahren zu den zu den Akten genommenen Unterlagen selbst Zugang haben müssen. Sie beruft sich hierfür auf die Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/ 89 (Hercules Chemicals/ Kommission, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 54) und vom 10. März 1992 in den Rechtssachen T-68/ 89, T-77/ 89 und T-78/ 89 (SIV u. a./ Kommission, Slg. 1992, II-1403, Randnrn. 91 bis 95) sowie auf die Mitteilung der Kommission über interne Verfahrensvorschriften für die Behandlung von Anträgen auf Akteneinsicht in Fällen einer Anwendung der Artikel [81] und [82 EG], der Artikel 65 und 66 EGKS-Vertrag und der Verordnung (EWG) Nr. 4064/ 89 des Rates (ABl. 1997, C 23, S. 3). Dadurch, dass die Kommission die genannten Unterlagen nicht übermittelt habe, sei der Klägerin die Möglichkeit genommen worden, nachzuprüfen, ob es bei der Erstellung der Tabellen, zu denen sie Zugang gehabt habe, zu Fehlern gekommen sei. Außerdem hätte sie, wenn ihr die Identität der angeblich geschädigten Händler bekannt gewesen wäre, die wirklichen Gründe kennen können, die diese dazu veranlasst haben könnten, sich gegebenenfalls kritisch über sie zu äußern. | | 124. Hierzu ist zu bemerken, dass die Kommission in Bezug auf die Antworten Dritter auf ihre Auskunftsverlangen berücksichtigen muss, dass ein Unternehmen in marktbeherrschender Stellung Vergeltungsmaßnahmen gegen Kunden ergreifen könnte, die an den Ermittlungen der Kommission mitgewirkt haben (Urteil des Gerichtshofes vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-310/ 93 P, BPB Industries und British Gypsum/ Kommission, Slg. 1995, I-865, Randnr. 26; Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2002 in der Rechtssache T-5/ 02, Tetra Laval/ Kommission, Slg. 2002, II-4381, Randnr. 98). | | 125. Angesichts dieser Gefahr ist der Kommission nicht vorzuwerfen, dass sie der Klägerin die Identität der Händler, die die Auskunftsverlangen beantwortet haben, nicht mitgeteilt hat. Die Kommission hat der Klägerin nur den Zugang zu den Angaben in den Antworten der Händler auf die Auskunftsverlangen verweigert, die die Identifizierung der Händler ermöglicht hätten. Die Kommission hat deshalb, um jegliche Identifizierung der betroffenen Händler durch die Klägerin zu verhindern, dieser eine Tabelle übermittelt, in der die Antworten aller Händler auf die ihnen von der Kommission zugesandten Auskunftsverlangen anonymisiert wiedergegeben werden (Anlagen 10 und 16 zur Klageschrift). Indem die Kommission eine nicht vertrauliche Fassung dieser Antworten erstellt hat, hat sie die Anforderungen der Rechtsprechung, mit denen der Schutz vertraulicher Informationen mit der Gewährleistung des Rechts der Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte auf umfassende Akteneinsicht in Einklang gebracht werden soll, genauestens eingehalten (siehe Urteil Cimenteries CBR u. a./ Kommission, zitiert oben in Randnr. 77, Randnr. 147). | | 126. Was das Vorbringen betrifft, dass es der Klägerin unmöglich gewesen sei, zu überprüfen, ob es bei der Erstellung der Tabellen, zu denen sie Zugang gehabt habe, zu Fehlern gekommen sei, so ist daran zu erinnern, dass die Parteien sich in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben, dass das Gericht eine solche Überprüfung vornimmt (siehe oben, Randnr. 36). Nach Prüfung stellt das Gericht fest, dass die von der Kommission erstellten Tabellen nur eine einzige sachliche Unrichtigkeit enthalten. Der Prozentsatz, den die Marke Michelin an dem Umsatz des ersten Händlers ausmachte, der unter Frage 2 des Auskunftsverlangens vom 30. Dezember 1996 angegeben wird, belief sich nach der Tabelle der Kommission (Anlage 10 zur Klageschrift) auf 25 % bis 30 %, während er in Wirklichkeit 23, 4 % betrug (Dokument 36041-14745). Dabei handelt es sich um eine Unrichtigkeit, die die Verfahrensrechte der Klägerin nicht beeinträchtigen konnte, da die Angabe in der Tabelle nahe am richtigen Wert liegt. | | 127. Der Vergleich der Händlerantworten mit den Tabellen, zu denen die Klägerin im Verwaltungsverfahren Zugang hatte, lässt sodann erkennen, dass die Klägerin zu allen nicht vertraulichen Punkten der Antworten der Händler auf die Auskunftsverlangen mit Ausnahme eines Auszugs einer Antwort, der in der 252. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung zitiert wird, Zugang hatte. Es handelt sich um folgenden Auszug: Ein anderer Händler erklärt, als Vergeltungsmaßnahme die 'brutale Kürzung gewisser Prämien (u. a. der Serviceprämie) erfahren zu haben (Dokument 36041-15166). Die Klägerin hat im Übrigen in ihrer Klageschrift darauf hingewiesen, dass sie im Verwaltungsverfahren von diesem belastenden Gesichtspunkt keine Kenntnis gehabt habe. | | 128. Die Kommission räumt ein, dass die Klägerin infolge eines Verwaltungsfehlers im Verwaltungsverfahren keinen Zugang zu diesem Antwortauszug gehabt habe. | | 129. Nach ständiger Rechtsprechung ist somit die oben in Randnummer 127 identifizierte Antwort als Beweismittel auszuschließen (Urteil Cimenteries CBR u. a./ Kommission, zitiert oben in Randnr. 77, Randnr. 364 und die dort zitierte Rechtsprechung). Dieser Ausschluss würde nur dann zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Serviceprämie führen, wenn der gegen diese Prämie erhobene Vorwurf nur anhand dieses Dokuments bewiesen werden könnte (Urteil Cimenteries CBR u. a./ Kommission, zitiert oben in Randnr. 77, Randnr. 364 und die dort zitierte Rechtsprechung). | | 130. Aus der angefochtenen Entscheidung (252. Begründungserwägung) ergibt sich, dass die Kommission die fragliche Antwort nur zitiert, um die Unbilligkeit der Serviceprämie zu belegen. Sie leitet aber deren Missbräuchlichkeit nicht nur aus ihrer Unbilligkeit, sondern auch aus ihrer Kundenbindungswirkung und ihrer Wirkung eines Koppelungsgeschäfts ab. | | 131. Außerdem zeigt die nachstehend (unten Randnrn. 136 bis 150) vorgenommene Prüfung, dass die Unbilligkeit der Serviceprämie auch bei Nichtberücksichtigung der fraglichen Antwort in der angefochtenen Entscheidung rechtlich hinreichend nachgewiesen ist. | | 132. Schließlich macht die Klägerin geltend, die Kommission habe sich im Verwaltungsverfahren nur an die von der Streithelferin vorgeschlagenen Händler gewandt. Dies sei für die Klägerin nachteilig gewesen. | | 133. Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Aus dem dem Gericht am 24. April 2003 vorgelegten (siehe oben, Randnr. 37) Schriftwechsel zwischen der Streithelferin und der Kommission geht nämlich hervor, dass die Streithelferin der Kommission die Namen von sechs Händlern vorgeschlagen hat, die angeblich über für die Ermittlung der Kommission sachdienliche Informationen verfügten. Zwar zählen diese sechs Händler alle zu den Adressaten des Auskunftsverlangens vom 30. Dezember 1996, dieses wurde aber auch an |
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