Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 30. 1. 2003 – 3 B 8.03 (lexetius.com/2003,2195)

[1] In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Brunn beschlossen:
[2] Die "Untätigkeitsbeschwerde" des Klägers wird als unstatthaft verworfen.
[3] Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
[4] Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
[5] Gründe: Eine Untätigkeitsbeschwerde sieht die Verwaltungsgerichtsordnung, namentlich § 152 VwGO, nicht vor; eine solche ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten oder in entsprechender Anwendung anderer gesetzlicher Vorschriften oder der Europäischen Menschenrechtskonvention zulässig.
[6] Im Übrigen ist auch weder dargetan noch ersichtlich, dass das Oberverwaltungsgericht in unvertretbarer Weise dadurch die Rechte des Klägers verletzt haben könnte, dass es über die auf Zulassung der Berufung zielende Beschwerde des Klägers vom 19. April 2002 noch nicht entschieden hat.
[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der beschließende Senat macht von der Möglichkeit des § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG Gebrauch.