| In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn V … - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Franz Bonn und Koll., Wielandstraße 31, 60318 Frankfurt am Main - gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2003 - 2 StR 486/ 02 -, b) das Urteil des Landgerichts Kassel vom 27. Juni 2002 - 265 Js 43716/ 99 3 KLs - hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Oktober 2003 einstimmig beschlossen: |
| 1. Diese Frist beginnt mit der formlosen Mitteilung des in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündeten Revisionsurteils an die Verteidiger (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 1989 - 2 BvR 247/ 89 -, veröffentlicht in JURIS; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 1990 - 2 BvR 1378/ 90 -; abgedruckt in NStZ 1991, S. 190; Maul, in: Karlsruher-Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 35 Rn. 16). Die Mitteilung an die nach § 145a Abs. 1 StPO zur Empfangnahme ermächtigten Strafverteidiger war am 23. Juni 2003 bewirkt, obgleich beide Rechtsanwälte noch bis zum 5. Juli 2003 urlaubsabwesend waren, denn § 145a Abs. 1 StPO gilt auch für den nach § 53 Abs. 1 BRAO bestellten Vertreter des Wahl- oder Pflichtverteidigers (vgl. Julius, in: Heidelberger-Kommentar zur StPO, 2. Aufl., § 145a Rn. 4; Laufhütte, in: Karlsruher-Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 145a Rn. 3). Da beide Verteidiger sich vorhersehbar länger als eine Woche von ihrer Kanzlei entfernt hatten, waren sie verpflichtet, einen allgemeinen Vertreter im Sinne des § 53 BRAO zu bestellen. Dass die Verteidiger dieser anwaltlichen Verpflichtung nicht nachgekommen seien, ist weder vorgetragen noch naheliegend. Damit kommt es für den Zeitpunkt des Fristbeginns nicht auf ihre spätere persönliche Kenntnisnahme an. Dass auch der bestellte Vertreter erst am 28. Juni 2003 (einen Monat vor Zugang der Anlagen beim Bundesverfassungsgericht) oder später Kenntnis vom Revisionsurteil erlangt habe, ist nicht vorgetragen. |