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BVerwG Lexetius.com/2003,3167: drucken
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Bundesverwaltungsgericht

Laufbahn; Offizier; Offizierbewerberprüfzentrale; Eignung; Beurteilungsspielraum; Charakter; Religionsausübungsfreiheit; Feststellungsantrag; Feststellungsinteresse.

GG Art. 4 Abs. 1, 2; SG § 36 Satz 1, § 37 Abs. 1 Nr. 3; SLV § 6 Abs. 2, § 23 Abs. 2; ZDv 20/ 7 Nrn. 634, 902

Zur Frage der Eignung eines Offizierbewerbers, der in der Eignungsfeststellung der Offizierbewerberprüfzentrale eine Einstellung zeigt, die eine mögliche Gefährdung der Grundrechte anderer Soldaten nahe legt.

BVerwG, Beschluss vom 11. 12. 2003 - 1 WB 24. 03 (Lexetius.com/2003,3167 [2004/2/249])

Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit im Dienstgrad eines Bootsmanns. Seinen Antrag auf Übernahme als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes lehnte das Personalamt der Bundeswehr - Offizierbewerberprüfzentrale (OPZ) - wegen fehlender Eignung ab.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb erfolglos.

Gründe: Der Antragsteller hat keinen konkreten Antrag gestellt. Da sich sein ursprüngliches Rechtschutzbegehren, den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) zu verpflichten, ihn zum Stichtag 1. Juli 2003 in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes (OffzTrD) zu übernehmen, kurz nach Vorlage des Verfahrens durch den BMVg erledigt hat, ist das Vorbringen des Antragstellers dahin auszulegen, dass er nunmehr bezogen auf den genannten Stichtag nach der auch im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO im gerichtlichen Antragsverfahren die Feststellung verfolgt, dass der Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr (PersABw) vom 6. Dezember 2002 und der Beschwerdebescheid des BMVg PSZ I 7 vom 28. März 2003 rechtswidrig gewesen sind. Dieser Antrag ist zulässig, weil der Antragsteller sinngemäß auch das erforderliche besondere Feststellungsinteresse dargetan hat. Dieses kann sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entweder aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember 2000 BVerwG 1 WB 102. 00 und vom 27. Februar 2003 BVerwG 1 WB 60. 02 m. w. N.). Zusätzlich kann sich unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ein berechtigtes Feststellungsinteresse jedenfalls daraus ergeben, dass die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997 BvR 817/ 90, 728/ 92, 802 und 1065/ 95; BVerwG, Urteile vom 21. November 1980 BVerwG 7 C 18. 79 und vom 23. März 1999 BVerwG 1 C 12. 97 sowie Beschluss vom 17. Dezember 2001 BVerwG 6 B 61. 01; Gerhardt, in: Schoch/ Schmidt Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 113 RNr. 91; Kopp/ Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 113 RNr. 146 m. w. N.). Eine derartige fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung hat der Antragsteller unter Bezugnahme auf sein Recht zur Ausübung seiner Religionsfreiheit als Angehöriger der Bundeswehr geltend gemacht. Dieses Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich insbesondere aus der in Frageform erfolgten Berufung auf Art. 4 GG und § 36 SG in seiner Beschwerde vom 8. Dezember 2002 sowie aus seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Der danach zulässige Feststellungsantrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Die angefochtenen Bescheide des PersABw OPZ und des BMVg lassen keine Rechtsfehler erkennen, die den Antragsteller in seinen Rechten verletzen. …

Die Übernahme eines bereits wehrdienstleistenden Soldaten als Anwärter für die Laufbahn der OffzTrD nach § 6 Abs. 2 i. V. m. § 23 Abs. 2 SLV hat der BMVg aufgrund der Ermächtigung in § 44 SLV in Kap. 6 der ZDv 20/ 7 sowie gemäß Nr. 634 ZDv 20/ 7 in Kap. 9 der ZDv 20/ 7 näher geregelt und ergänzende Bestimmungen für das Verfahren bei der Annahme von Bewerbern für die Laufbahn der Offiziere (AnBestOB) (vgl. Nr. 912 Satz 3 ZDv 20/ 7) und in den Bestimmungen zur Methodik der Eignungsfeststellungen bei Offizierbewerbern (BestMEOB) getroffen. Nach Nrn. 601 und 605 ZDv 20/ 7 setzt die Übernahme u. a. die Eignung des Bewerbers voraus. Die Beurteilung, ob sich ein Soldat für die vorgesehene Verwendung als OffzTrD eignet, hängt entscheidend davon ab, ob er den hieran zu stellenden Anforderungen genügt. Dabei sind neben fachlichen Qualifikationen des Soldaten auch seine persönlichen, d. h. seine charakterlichen, geistigen und körperlichen Eigenschaften maßgebend. Angesichts der hohen Verantwortung, die ein Offizier in der Bundeswehr zu tragen hat, ist es gerechtfertigt, wenn die zuständige Personal bearbeitende Stelle und der BMVg im Rahmen der Eignungsbeurteilung neben der fachlichen Qualifikation auch die persönliche Eignung des Offizierbewerbers im dargestellten Sinne berücksichtigen (stRspr.: Beschlüsse vom 26. Juni 1986 BVerwG 1 WB 128. 85 und vom 19. November 1998 BVerwG 1 WB 35. 98 m. w. N.). Dementsprechend sieht Nr. 101 Abs. 2 BestMEOB für Offizieranwärter vor, dass Zweck der Eignungsfeststellung im Annahmeverfahren nach Nr. 634 ZDv 20/ 7 i. V. m. Nr. 929 ZDv 20/ 7 ist, die in § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG gesetzlich formulierten Voraussetzungen der charakterlichen, geistigen und körperlichen Eignung in der Person des Bewerbers zu ermitteln. Nach Nrn. 211 bis 213 AnBestOB hat die Eignungsbeurteilung die Anforderungen an den Offizier zu berücksichtigen, die sich aus den allgemeinen berufsbezogenen Anforderungen und den besonderen verwendungsbezogenen Anforderungen zusammensetzen. Dabei ist innerhalb der persönlichen Eignung für die angestrebte Laufbahn nach Maßgabe der Nr. 211 Satz 2 AnBestOB die allgemeine Eignung für den Offizierberuf festzustellen, d. h. es sind die Eignungsmerkmale nach Nr. 213 AnBestOB einzeln einzustufen und zusammenfassend zu bewerten, die sich auf die allgemeinen berufsbezogenen Anforderungen beziehen. Dies sind Gewissenhaftigkeit, Führungsfähigkeit, Durchsetzungsverhalten, soziale Kompetenz, Kooperation, psychische Belastbarkeit, sprachliche Ausdrucksfähigkeit, Argumentationsverhalten und Denkfähigkeit (ebenso: Nr. 305 Abs. 1 bis 6 BestMEOB).

Das Verfahren zur Erkenntnisgewinnung ist in Nr. 201 BestMEOB dahin geregelt, dass im Verlauf der persönlichen Vorstellung des Offizierbewerbers bei der OPZ durch schriftliche und mündliche Befragung, Verhaltensbeobachtung und Leistungsproben die Informationen gewonnen werden, die neben den Daten aus der Bewerberakte in die Eignungsbeurteilung einfließen (Nr. 201 Abs. 1 und 2 BestMEOB). Im Einzelnen setzt sich die Erkenntnisgewinnung zusammen aus unmittelbaren Eindrücken von der Persönlichkeit des Bewerbers im Vorstellungsgespräch (Interview), beim Kurzvortrag, bei der Gruppendiskussion und beim Planspiel sowie aus weiteren Eindrücken aus dem Lebenslauf, dem biografischen Fragebogen, dem Begriffsaufsatz und dem Konzept für den Kurzvortrag. Darüber hinaus fließen die Ergebnisse des Intelligenztests, des Konzentrationstests, des Wissenstests und des Fitnesstests in die Eignungsprüfung ein (Nr. 203 Abs. 2 bis 4 BestME OB). Daneben stützt sich die Eignungsbeurteilung auf so genannte Sekundärdaten im Sinne des Nr. 203 Abs. 5 und 6 BestMEOB, darunter die Empfehlungen der Laufbahnberater, medizinische Tauglichkeitsgrade und Schulzeugnisse, Ausbildungsnachweise und Beurteilungen.

Zuständig für die Übernahmeentscheidung ist gemäß Nr. 902 ZDv 20/ 7 i. V. m. Nr. 202 AnBestOB das PersABw, für die Eignungsfeststellung gemäß Nr. 204 AnBestOB die OPZ. Dabei kann der Leiter der OPZ gemäß Nr. 105 Abs. 1 BestMEOB seine Zuständigkeit für die Zuerkennung der Eignung auf eine Kommission (Prüfgruppe) übertragen. Die Kommission hat gemäß Nr. 105 Abs. 2 BestMEOB auf der Grundlage der Erkenntnisse, die sie selbst durch Befragung und Beobachtung des Offizierbewerbers gewinnt, und der o. a. weiteren Befunde, Testergebnisse und Stellungnahmen einen Ergebnisbericht zu fertigen. In diesem Bericht hat die Kommission nach Nr. 307 BestMEOB einen Eignungsgrad zu vergeben, der die zusammenfassende Gesamtbewertung aller Ergebnisse des Eignungsfeststellungsverfahrens in der Schlussberatung repräsentiert (Nr. 311 Abs. 1 BestMEOB). Der Ergebnisbericht über die Eignungsfeststellung ist nach Nr. 501 Abs. 1 BestMEOB verbindliche Grundlage für Auswahl- und Platzierungsentscheidungen im Rahmen der personellen Bedarfsdeckung mit Offizieranwärtern.

Die Entscheidung über die Eignung des Soldaten zum Offizier ist ein Akt wertender Erkenntnis der zuständigen Stelle; ihr steht hierfür ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (vgl. Beschlüsse vom 10. November 1992 BVerwG 1 WB 61. 92, vom 24. Juni 1997 BVerwG 1 WB 117. 96 und vom 19. Dezember 2001 BVerwG 1 WB 44. 01). Die Feststellung der Nichteignung kann gerichtlich nur darauf kontrolliert werden, ob die zuständige Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe missachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dagegen können die militärisch fachlichen Erwägungen, die in die Eignungsbeurteilung eingeflossen sind, gerichtlich nicht überprüft werden (Beschlüsse vom 14. September 1999 BVerwG 1 WB 40, 41 und 42. 99 und vom 19. Dezember 2001 BVerwG 1 WB 44. 01 m. w. N.).

Gemessen an diesen Grundsätzen sind die angefochtenen Bescheide in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon aus ausgegangen, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Eignung für die angestrebte Laufbahn der OffzTrD besitzt.

Die Kommission der OPZ als für die Eignungsfeststellung zuständiges Prüfungsgremium (Nr. 105 Abs. 2 BestMEOB) ist nicht von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Sie hat festgestellt, dass die schulischen Leistungen des Antragstellers und die vom Kreiswehrersatzamt B. für ihn ermittelte Allgemeine Verwendungsbreite unter dem Durchschnitt anderer Offizierbewerber liegen. Darüber hinaus hat sie den psychologischen Fähigkeits und Kenntnistest des Antragstellers mit dem Wert 5, 6 auf einer Skala zwischen 1 und 7 berücksichtigt, wobei die 7 den schwächsten Wert repräsentiert (Nr. 304 Abs. 2 BestMEOB). Diese Ergebnisfeststellungen hat der Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. Der Einsatz eines psychologischen Fähigkeits und Kenntnistests in einem Auswahlverfahren für die Zulassung zu einer Offizierslaufbahn ist nach der Rechtsprechung des Senats rechtlich nicht zu beanstanden (Beschluss vom 27. Januar 1981 BVerwG 1 WB 172. 79).

Die Kommission hat auch den Begriff der Eignung nicht verkannt und bei ihrer Beurteilung weder allgemein gültige Wertmaßstäbe missachtet noch sachfremde Erwägungen angestellt. Sie durfte die Eignung des Antragstellers für die Laufbahn der OffzTrD mit der Begründung verneinen, dass er gegenwärtig nicht die erforderlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung zum Offizier erfülle. Insbesondere ist die prognostische Einschätzung der Kommission hinsichtlich einer fehlenden persönlichen Eignung des Antragstellers für die angestrebte Laufbahn rechtlich nicht zu beanstanden.

Insoweit ist nicht erkennbar, dass sich die Kommission außerhalb des einzuhaltenden gesetzlichen Rahmens bewegt hätte. Sie hat in der Anlage zu ihrem Ergebnisbericht vom 28. November 2002 unter anderem festgestellt, dass der Antragsteller aufgrund seiner "neu-apostolischen Sozialisation" eine pastorale Attitüde zeige und sein missionarisches Gemeinschaftsbedürfnis derart betone, dass man von einem Sendungsbewusstsein sprechen könne. Er verfüge bei einem gewissen organisatorischen Geschick über eine unterdurchschnittliche Begabung, trachte indessen durch Beharrlichkeit seine Lebensumwelt manipulierend zu verändern, und dies auch gegen den Willen anderer. Insbesondere ablehnende andere Auffassungen bestärkten ihn in dem Drang, seine Vorgehensweise nicht abzuändern, sondern diese auch nötigenfalls mit Vehemenz zu verfolgen. Bei diesem Offizierbewerber stelle sich die grundlegende Frage, inwiefern er noch formbar oder ob er überhaupt formbar sei. Er dränge in der Gruppe jedem seine Lebenseinstellung auf, sodass eine gewisse Intoleranz festzustellen sei. Er postuliere die "uneingeschränkte Menschenliebe" als sein Credo. Der Antragsteller fühle sich selbst mit einem "missionarischen Auftrag" berufen, Offizier zu werden. Damit werde die Grundvorstellung von der religiösen und politischen Neutralität des Offizierberufs infrage gestellt.

Dieser Bewertungsprozess ist ausführlich begründet (Nr. 303 Abs. 1 BestMEOB) und hält sich innerhalb des durch Art. 4 GG und durch § 6 i. V. m. § 36 Satz 1 SG gezogenen gesetzlichen Rahmens. Art. 4 GG garantiert in Abs. 1 die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, in Abs. 2 das Recht der ungestörten Religionsausübung. Beide Absätze des Art. 4 GG enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht, das sich auch auf die äußere Freiheit erstreckt, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 2 BvR 1436/ 02 m. w. N.). Die Glaubensfreiheit wird zwar ohne Gesetzesvorbehalt, aber nicht schrankenlos gewährleistet. Einschränkungen ergeben sich aus der Verfassung selbst. Hierzu zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 2 BvR 1436/ 02; Urteil vom 4. Juli 2002 BVerwG 2 C 21. 01). Art. 4 Abs. 1 GG verleiht danach dem Einzelnen keinen uneingeschränkten Anspruch darauf, seine Glaubensüberzeugung im Rahmen staatlicher Einrichtungen zu betätigen oder mit staatlicher Unterstützung zum Ausdruck zu bringen (BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 1 BvR 1087/ 91; Urteil vom 4. Juli 2002 BVerwG 2 C 21. 01).

In Anwendung dieser Grundsätze ist der Antragsteller in seiner durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübungsfreiheit dadurch beschränkt, dass dieses Grundrecht sowie das der Glaubens und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) auch anderen Soldaten zusteht und für alle Soldaten in § 6 i. V. m. § 36 Satz 1 (2. Alternative) SG besonders geschützt ist. Die Kommission durfte bei ihrer Einschätzung insbesondere berücksichtigen, dass der Antragsteller in der angestrebten Laufbahn als künftiger Vorgesetzter nach § 10 Abs. 1 SG ein Beispiel in Haltung und Pflichterfüllung zu geben hat. Diese Anforderung an einen Vorgesetzten ist in Frage gestellt, wenn ein Offizierbewerber nachhaltig erkennen lässt, dass er aufgrund einer missionarischen Ausrichtung und mit Vehemenz gegenüber anders Denkenden versucht, diesen seine Auffassung aufzudrängen und manipulierend auf sie einzuwirken. Am Beispiel der in der Eignungsprüfung gezeigten Einstellung des Antragstellers, die eine mögliche Gefährdung der Rechte anderer Soldaten aus Art. 4 GG, § 6 i. V. m. § 36 Satz 1 SG nahe legt, durfte die Kommission sein Verhalten unter Führungsaspekten als diffizil bewerten. Insbesondere war dabei die Einschätzung der Kommission zu berücksichtigen, dass die im Gespräch dokumentierten Äußerungen des Antragstellers die Schlussfolgerung rechtfertigen, er werde in Grenzsituationen zu Rigidität neigen, vornehmlich dann, wenn in Konfliktsituationen unterschiedliche Auffassungen zutage treten.

Die Rügen des Antragstellers im Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen dieses Ergebnis greifen nicht durch. Dabei kann der Senat offen lassen, ob auf die Eignungsfeststellung der Kommission der OPZ im Rahmen der Übernahme von Soldaten als Anwärter für die Laufbahn der OffzTrD die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts anzuwenden ist, derzufolge einem Prüfling ein Anspruch auf "Überdenken" der Bewertung seiner Prüfungsleistungen durch eine Prüfungskommission zusteht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 1 BvR 419/ 81 und 213/ 83 und vom 17. April 1991 1 BvR 1529/ 84 und 138/ 87; Urteile vom 24. Februar 1993 BVerwG 6 C 35. 92 und vom 6. September 1995 BVerwG 6 C 18. 93). Denn die "Komplementärfunktion" eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens dergestalt, dass die zuständige Prüfungskommission auf Einwendungen des Prüflings ihre Bewertung noch einmal überdenkt, kann insbesondere bei prüfungsspezifischen Wertungen und Einschätzungen der Prüfer nur dann wirksam werden, wenn der Prüfling seine Einwände konkret und nachvollziehbar dargelegt und begründet. Dazu genügt es nicht, dass sich der Prüfling generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistung wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt (Urteil vom 24. Februar 1993 BVerwG 6 C 35. 92). Insbesondere liegt eine derartig substantiierte Einwendung gegen die Bewertung einer Prüfungskommission nicht vor, wenn der Prüfling lediglich seine Einschätzung oder Auswertung gegen die Einschätzungen der Kommission stellt, ohne auch substantiierte Einwendungen gegen die Erkenntnisgrundlagen zu formulieren.

Im vorliegenden Verfahren bestand keine Notwendigkeit, ein derartiges Kontrollverfahren durch die Kommission der OPZ zu veranlassen. Denn mit seinem Rechtsschutzvorbringen wendet sich der Antragsteller lediglich gegen die in den Schlussfolgerungen und Einschätzungen der Kommission vorgenommenen Bewertungen, bezeichnet diese als subjektiv, und setzt ihnen seine eigene persönliche Einschätzung entgegen. Darüber hinaus lässt er außer Acht, dass sich die ausführlich begründete Anlage zum Ergebnisbericht vom 28. November 2002 nicht nur auf die Äußerungen des Antragstellers im Interview stützt, sondern ausdrücklich seine Selbstdarstellung und sein Verhalten in den Gruppensituationen einbezieht und würdigt. Ihren Gesamteindruck aus der Beobachtung des Antragstellers in den verschiedenen Abschnitten der persönlichen Vorstellung und ihre Feststellungen aus den sonstigen oben genannten Daten hat die Kommission in Übereinstimmung mit Nrn. 311 Abs. 1 und 501 Abs. 1 BestMEOB in dem Ergebnisbericht zusammengefasst. Gegen die Feststellungen der Kommission aus diesen weiteren Erkenntnisquellen hat der Antragsteller keine Einwendungen erhoben.