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BVerwG Lexetius.com/2003,3522: drucken
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Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 22. 8. 2003 - 8 KSt 16. 03 (Lexetius.com/2003,3522 [2004/4/54])

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. August 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg beschlossen:

Der Antrag der Kläger, Kosten für das Revisionsverfahren BVerwG 8 C 6. 99 nach § 8 GKG nicht zu erheben, wird zurückgewiesen.

Die Erinnerung der Kläger gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 3. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe: 1. Der Antrag, die Kosten für das Revisionsverfahren BVerwG 8 C 6. 99 nicht zu erheben, ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entständen wären, nicht erhoben. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Vorschrift nicht voraussetzt, dass die unrichtige Behandlung bei dem Gericht erfolgt ist, dessen Kosten nicht erhoben werden sollen; denn jedenfalls erfasst die Vorschrift nicht die Kosten, die durch ein Rechtsmittelverfahren entstehen, wenn sich das vorinstanzliche Urteil als fehlerhaft erwiesen hat. Grundsätzlich trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO der unterliegende Beteiligte die Kosten des gesamten Verfahrens, einschließlich aller Rechtsmittel. Ob es zwischendurch eine Zurückverweisung an die Vorinstanz gegeben hat, oder ob das Rechtsmittelgericht in der Sache selbst abschließend entschieden hat, ist dafür ohne Belang. Andernfalls hätte bereits der Gesetzgeber im Falle erfolgreicher Rechtsmittel von einer Kostenerhebung generell absehen müssen, wie dies für erfolgreiche Beschwerden nach der VwGO der Fall ist (vgl. Nr. 2500, 2502, 2503 und 2504 des Kostenverzeichnisses).

2. Die Erinnerung der Kläger gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 3. Juli 2003 ist unbegründet. Die Kläger machen selbst nicht geltend, dass die Kostenrechnung fehlerhaft wäre.

Die Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren folgt aus § 5 Abs. 6 GKG.