Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 26. 11. 2003 – 1 BvR 908/03 (lexetius.com/2003,3775)

[1] In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. des Z …, 2. der F … e. V., 3. des B … e. V., 4. des L …, 5. der B … 6. der K … mbH & Co. KG, 7. der J … GmbH, 8. der H … GmbH & Co. KG, 9. der F … GmbH, 10. der H … GmbH, – Bevollmächtigter: Professor Dr. Thomas von Danwitz, Klinkenbergsweg 1, 53332 Bornheim – gegen die Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 21. August 2002 (BGBl I S. 3372 ff.) in Verbindung mit der Rechtsverordnungsermächtigung des § 1 Abs. 3 a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) in der Fassung vom 19. Dezember 1998 (BGBl I S. 3843, 3850) hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. November 2003 einstimmig beschlossen:
[2] Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[3] Gründe: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
[4] Ein Verstoß gegen Grundrechte der Beschwerdeführer liegt nicht vor (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2000 – 1 BvR 948/00 –, NZA 2000, S. 948). Die Ausführungen der Beschwerdeführer geben keinen Anlass für eine abweichende Bewertung der Verfassungsrechtslage.
[5] Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
[6] Diese Entscheidung ist unanfechtbar.