Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 18. 12. 2003 – 2 BvR 1027/02 (lexetius.com/2003,3897)

[1] In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. des Herrn P …, 2. des Herrn U …, 3. des Herrn B …, 4. der Firma R … – Bevollmächtigte zu 4.: Rechtsanwälte Wulf Berend Petersson und Koll., Poststraße 2 – 4, 20354 Hamburg – gegen a) den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 20. Juni 2002 – 618 Qs 54/02 –, b) den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 14. Juni 2002 – 618 Qs 52/02 –, c) den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 4. Juni 2002 – 164 Gs 737/02 – 5100 Js 85/02 –, d) die Beschlüsse des Amtsgerichts Hamburg vom 7. Mai 2002 – 164 Gs 737/02 – 5100 Js 85/02 – hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht – Zweiter Senat – unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhar gemäß § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Dezember 2003 beschlossen:
[2] Die einstweilige Anordnung vom 17. Juli 2002 (BVerfGE 105, 365 ff.) in Verbindung mit den Beschlüssen des Senats vom 20. Dezember 2002 und vom 15. Juli 2003 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, mit folgenden Maßgaben wiederholt:
[3] Die Datenträger, auf welchen die in Ziffer 1c) der Einstweiligen Anordnung vom 17. Juli 2002 genannten Datenkopien gesichert wurden, dürfen unter Aufsicht des zuständigen Ermittlungsrichters entsiegelt werden.
[4] Die auf diesen Datenträgern gespeicherten Daten dürfen von IT-Prüfern der Steuerfahndungsstelle – F 90 – des Finanzamtes Hamburg-Neustadt-St. Pauli unter Aufsicht des zuständigen Ermittlungsrichters auf ein anderes Sicherungsband übertragen werden.
[5] Die ursprünglichen Datenträger sind nach der Datensicherung an die Beschwerdeführer herauszugeben. Die Datenträger, auf welche die Daten übertragen werden, sind erneut zu versiegeln und beim Amtsgericht Hamburg zu hinterlegen.
[6] Den Beschwerdeführern oder einem Bevollmächtigten der Beschwerdeführer ist die Anwesenheit bei der Entsiegelung, Datensicherung und Versiegelung gestattet.
[7] Gründe: Auf der Grundlage des Schreibens der Freien und Hansestadt Hamburg vom 19. November 2003 kann wegen des die Datensicherung beeinflussenden Zeitablaufes in dem der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ermittlungsverfahren ein Beweismittelverlust nicht mehr ausgeschlossen werden. Dieser Gefahr kann durch eine weitere Kopie der gesicherten Daten entsprechend dem Beschlusstenor vorgebeugt werden. Bei der gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderlichen Folgenabwägung waren in der Einstweiligen Anordnung vom 17. Juli 2002 die nachhaltige Störung für das Vertrauensverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und ihren Auftraggebern einerseits und die Möglichkeit der Beweissicherung andererseits berücksichtigt worden. Die erneute Datensicherung unter Aufsicht des zuständigen Ermittlungsrichters sowie die sich daran anschließende erneute Versiegelung und Hinterlegung der Datenkopien tragen den vorgenannten Abwägungskriterien Rechnung. Eine Sichtung der Daten wird dadurch ebenso vermieden wie ein Verlust von Beweismitteln.