Entscheidung im Streit um den Filmtitel "Winnetous Rückkehr"

BGH, Mitteilung vom 24. 1. 2003 – 4/03 (lexetius.com/2003,39)

[1] Der u. a. für das Marken- und sonstige Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat hatte über den Streit zu entscheiden, ob dem Verlag, der die Romane von Karl May, insbesondere "Winnetou I", "Winnetou II", "Winnetou III" und "Winnetous Erben" verlegt, aus diesen Romantiteln das Recht zusteht, einer Filmproduzentin zu untersagen, einen Film unter dem Titel "Winnetous Rückkehr" aufzuführen. Landgericht und Oberlandesgericht hatten das entsprechende Verbot ausgesprochen.
[2] Der Bundesgerichtshof hat das Verbot aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil es an der erforderlichen Verwechslungsgefahr mit den Romantiteln fehle. Zwar bleibt das kennzeichenrechtliche Titelrecht auch dann noch erhalten, wenn der Urheberrechtsschutz für die entsprechenden Werke (hier die Romane) – wie im Falle von Karl May – abgelaufen ist. Aus diesem Recht kann ein Untersagungsanspruch für die Verwendung eines Titels für ein anderes Werk, wie im Streitfall einen Film, der sich in einer Art Fortsetzungsgeschichte mit der Person des Indianerhäuptlings Winnetou beschäftigt, aber nur abgeleitet werden, wenn zwischen den einander gegenüberstehenden Titeln eine Verwechslungsgefahr besteht. Diese hat der Bundesgerichtshof verneint, weil zwar die Romanfigur Winnetou in den allgemeinen Verkehrskreisen weit bekannt ist, die Bekanntheit der Figur aber nicht auf die Titel als solche ausstrahlt. Der Filmtitel "Winnetous Rückkehr" besagt deshalb, daß sich der Film mit der Romanfigur Winnetou und seiner Rückkehr in das Leben beschäftigt. Die Gefahr daß er zu Verwechslungen mit den Titeln "Winnetou I", "Winnetou II", "Winnetou III" oder "Winnetous Erben" führt, ist dagegen wegen der vorliegenden Abweichungen nicht gegeben.
BGH, Urteil vom 23. 1. 2003 – I ZR 171/00