Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 21. 4. 2004 – 2 BvR 581/04 (lexetius.com/2004,1089)

[1] In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn H … – Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Claus Peters, Münsterstraße 12, 46397 Bocholt – gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 24. Februar 2004 – 1 Ws 134/04 –, b) den Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 9. Januar 2004 – 7 Ns 230 Js 37715/02 –, c) das Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 23. September 2003 – 5 Cs 230 Js 37715/02 – hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. April 2004 einstimmig beschlossen:
[2] Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[3] Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind beantwortet (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]). Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ein Freispruch in Ausnahmefällen mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden kann (vgl. BVerfGE 28, 151 [159]). Legt man die in dieser Entscheidung dargelegten Maßstäbe an, so kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch die Urteilsgründe in einer verfassungsrechtlich relevanten Weise beschwert wird.
[4] Die Urteilsgründe enthalten kein Unwerturteil über den Beschwerdeführer; es wird nur festgestellt, dass er – auf Grund eines unvermeidbaren Verbotsirrtums – nicht vorsätzlich gehandelt habe. Es fehlt daher ein Rehabilitierungsinteresse.
[5] Soweit die Beschwer aus einer möglichen Zukunftswirkung abgeleitet wird, weil sich der Beschwerdeführer in einem zukünftigen Strafverfahren nicht mehr auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen könnte und deshalb mit einer Verurteilung rechnen müsste, kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Er trägt selbst vor, dass die im Urteil niedergelegte Rechtsansicht des Amtsgerichts eine Mindermeinung darstelle. Aus seinem weiteren Vortrag folgt, dass zudem das Bayerische Oberste Landesgericht als zuständiges Revisionsgericht in einem Beschluss vom 20. Juni 2002 (- 4 StRR 64/2002 -) eine abweichende Rechtsauffassung vertreten habe, nach der der objektive Tatbestand des illegalen Aufenthalts nicht erfüllt sei. Damit kann ausgeschlossen werden, dass die Rechtsansicht des Amtsgerichts in einem Wiederholungsfall zu einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers führen würde. Schon deshalb scheidet eine Beschwer aus.
[6] Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
[7] Diese Entscheidung ist unanfechtbar.