| Bundesverwaltungsgericht |
| Vertrauensperson, Unteroffiziere, Disziplinarvorgesetzter, Beteiligungsrecht; Anhörung; Wahlbereich; personalbearbeitende Stelle; Feststellungsinteresse; Wiederholungsgefahr. |
| SG § 35; SBG §§ 16, 18 Abs. 1, 2, 3, § 20 Satz 1, § 23 Abs. 1, 2, 3; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4 |
| 1. Erledigt sich eine beteiligungsfähige oder beteiligungspflichtige Maßnahme, kann die Vertrauensperson zur nachträglichen Klärung der möglichen Verletzung ihres Beteiligungsrechts ihr Fortsetzungsfeststellungsinteresse auf eine mögliche Wiederholungsgefahr stützen. Dafür ist darzulegen, dass zwischen den Verfahrensbeteiligten mit einiger Wahrscheinlichkeit auch künftig Streit über das geltend gemachte Beteiligungsrecht auftreten wird und der Feststellungsantrag deshalb unter Berücksichtigung der Wiederholungsgefahr als richtungsweisend für die Zukunft verstanden werden kann. |
| 2. Die Vertrauensperson der Unteroffiziere einer Einheit hat im Falle ihrer Beteiligung in Personalangelegenheiten nach § 23 SBG keinen Anspruch gegen die personalbearbeitende Stelle auf Informationen oder Einsicht in deren Unterlagen (Fortführung von BVerwGE 103, 65). |
| BVerwG, Beschluss vom 24. 3. 2004 - 1 WB 46. 03 (Lexetius.com/2004,1268) |
| Der Antragsteller ist die gewählte Vertrauensperson der Gruppe der Unteroffiziere in seiner Einheit. Im Rahmen des Verfahrens zur Übernahme eines Oberfeldwebels in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten wurde er durch seinen Disziplinarvorgesetzten als Vertrauensperson beteiligt. Die personalbearbeitende Stelle bat im Hinblick auf die beabsichtigte Ablehnung des Statuswechselantrags um seine erneute Anhörung. Der Antragsteller beantragte daraufhin ohne Erfolg bei der personalbearbeitenden Stelle die Offenlegung aller relevanten Entscheidungskriterien und Ermessenserwägungen für die vorgesehene Personalentscheidung. |
| Der Senat hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. |
| Gründe: Der Feststellungsantrag des Antragstellers in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 4. September 2003 ist zulässig. |
| Der Antragsteller macht geltend, infolge der Verweigerung umfassender Informationen über relevante Entscheidungs- und Ermessenserwägungen der Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) in dem Statuswechselverfahren des OFw H. durch das Schreiben der SDL vom 4. Juni 2003 in seinem Informationsrecht aus § 18 Abs. 3 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SBG verletzt worden zu sein. Damit beruft er sich i. S. des § 35 SG i. V. m. § 14 Abs. 1, § 16 SBG auf eine Behinderung in der Ausübung seiner Befugnisse. Insoweit ist ihm als Vertrauensperson gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet und der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet (Beschlüsse vom 10. November 1993 - BVerwG 1 WB 85. 92 -, vom 18. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 14. 93 und vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 58. 00 -). |
| Mit seinem Antrag bezieht sich der Antragsteller auf eine beteiligungsfähige Maßnahme im Rahmen der Ausübung seiner Befugnisse. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SBG soll die Vertrauensperson bei Anträgen auf Statuswechsel in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten auf Antrag des betroffenen Soldaten durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten angehört werden. § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG sieht insoweit die Anhörung bei der Personalmaßnahme oder bei deren Ablehnung vor. |
| Es kann offen bleiben, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG eine doppelte Beteiligung der Vertrauensperson sowohl bei der ursprünglichen Antragstellung als auch bei der beabsichtigten Ablehnung der Personalmaßnahme anordnet. Nach der Rechtsprechung des Senats muss sich ein Anhörungsantrag des betroffenen Soldaten nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG auf die jeweils beabsichtigte konkrete Einzelmaßnahme beziehen (Beschluss vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57. 02 -). Eine doppelte Beteiligung der Vertrauensperson könnte die Begründung des Entwurfs zur Neufassung des § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG durch das Erste Gesetz zur Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes vom 20. Februar 1997 (BGBl I S. 298) nahe legen, wonach auch die beabsichtigte Ablehnung einer der in der Vorschrift aufgezählten Personalmaßnahmen ein Anhörungsrecht auslöst, weil insoweit die Beteiligungsrechte um "die Beteiligung der Vertrauenspersonen bei der Ablehnung eines Antragserweitert" werden sollen (BTDrucks 13/ 5740 vom 9. Oktober 1996, S. 19). Darüber hinaus enthält die ZDv 10/ 2 "Beteiligung der Soldaten durch Vertrauenspersonen" in Nr. 235 die Bestimmung, dass die Anhörung (der Vertrauensperson) zu Personalangelegenheiten "die Personalmaßnahme als solche sowie auch deren beabsichtigte Ablehnung betrifft". |
| Hiervon unabhängig liegt die beteiligungsfähige Maßnahme der Anhörung des Antragstellers zu der beabsichtigten Ablehnungsentscheidung jedenfalls deshalb vor, weil die SDL in ihrem Schreiben vom 11. April 2003 an den Staffelchef eine Selbstbindung dahin eingegangen ist, den Antragsteller im Statuswechselverfahren des OFw H. ein weiteres Mal zu beteiligen. |
| Mit dem Hinweis auf § 18 Abs. 3 SBG i. V. m. § 20 Satz 1 SBG beruft sich der Antragsteller darüber hinaus auf eine mögliche Verletzung seiner Informationsrechte im Rahmen der Ausübung seiner Befugnisse nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SBG. |
| Dem Antragsteller steht auch das erforderliche Feststellungsinteresse zur Seite. Dem Umstand, dass das Verfahren zur Übernahme des OFw H. in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten inzwischen bestandskräftig abgeschlossen ist, hat der Antragsteller dadurch Rechnung getragen, dass er in seinem Wehrbeschwerdeverfahren (§ 35 SG i. V. m. § 16 SBG i. w. V. m. §§ 17, 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO) nach der in diesem Verfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO einen Feststellungsantrag formuliert hat (vgl. hierzu Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54. 74 -, vom 21. November 1995 - BVerwG 1 WB 53. 95 und vom 24. Juni 2003 - BVerwG 1 WB 18. 03). Erledigt sich die beteiligungsfähige oder beteiligungspflichtige Maßnahme, kann die Vertrauensperson zur nachträglichen Klärung der möglichen Verletzung ihres Beteiligungsrechts ihr Fortsetzungsfeststellungsinteresse auf eine mögliche Wiederholungsgefahr stützen. Insoweit steht ihr das erforderliche Feststellungsinteresse zur Seite, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten mit einiger Wahrscheinlichkeit auch künftig Streit über das geltend gemachte Beteiligungsrecht auftreten wird und der Feststellungsantrag deshalb unter Berücksichtigung der Wiederholungsgefahr als richtungsweisend für die Zukunft verstanden werden kann (vgl. Beschlüsse vom 2. März 1994 - BVerwG 1 WB 4. 93 -, vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 58. 00 und vom 11. Juli 1995 - BVerwG 6 P 22. 93 -). Erforderlich ist insoweit, dass der Antragsteller über einen bestimmten Beteiligungseinzelfall hinaus die Klärung der dahinter stehenden personalvertretungsrechtlichen Frage anstrebt; dieses Rechtsschutzbegehren kann sich unmittelbar aus dem Feststellungsantrag oder - im Wege der Auslegung - aus seinem sonstigen Antragsvorbringen ergeben (Beschluss vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 58. 00 -). |
| Diesen Voraussetzungen hat der Antragsteller in seinem Antragsvorbringen entsprochen. Denn in seinem Beschwerdeschreiben vom 27. Juni 2003 hat er über den konkreten Einzelfall der beteiligungsfähigen Maßnahme hinaus beantragt sicherzustellen, dass Personalmaßnahmen ohne vorherige vollständige Durchführung des gesetzlichen Beteiligungsverfahrens durch die SDL zu unterbleiben hätten. Ferner hat er sich in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundlegend mit dem Senatsbeschluss vom 18. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 14. 93 - auseinandergesetzt und dargelegt, dass sich das Problem umfassender Information durch die personalbearbeitende Stelle ohne weiteres erneut stellen kann. Da der Antragsteller nach wie vor Vertrauensperson der Gruppe der Unteroffiziere in der Staffel ist, kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass über seine Rechte als Vertrauensperson aus § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG auch künftig Meinungsverschiedenheiten entstehen. Das reicht für die Annahme eines Feststellungsinteresses aus. |
| Der Antragsteller hat auch die Antragsfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO eingehalten. |
| Der danach zulässige Antrag ist jedoch unbegründet. |
| Der Antragsteller hat gegenüber der SDL keinen Anspruch auf - ergänzende - Informationen im Rahmen seines Anhörungsrechts nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 18 Abs. 3, § 20 Satz 1 SBG. Deshalb bleibt seinem hierauf bezogenen Feststellungsantrag der Erfolg versagt. |
| Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG soll die Vertrauensperson bei den in Nrn. 1 bis 8 bezeichneten Personalmaßnahmen oder deren Ablehnung auf Antrag des betroffenen Soldaten "durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten" angehört werden. Dies gilt auch dann, wenn dieser Disziplinarvorgesetzte die Personalmaßnahme nicht zu treffen oder nicht über deren Ablehnung zu entscheiden hat. Das folgt aus § 23 Abs. 2 SBG, demzufolge der Disziplinarvorgesetzte die Äußerung der Vertrauensperson zu der beabsichtigten Personalmaßnahme der personalbearbeitenden Stelle mitteilt, die das Ergebnis der Anhörung in die Personalentscheidung einzubeziehen hat. Auf der Grundlage des § 35 SG definiert § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG für die Anhörung der Vertrauensperson bei Personalangelegenheiten einen materiellen Beteiligungstatbestand, dessen Voraussetzungen in Nrn. 1 bis 8 konkretisiert werden und der durch Verfahrensvorschriften in § 18 Abs. 3 i. V. m. § 20 SBG sowie in der ZDv 10/ 2 formell ausgefüllt wird. Die Verfahrensvorschriften zum Anhörungsrecht insbesondere in § 20 SBG stellen eine gesetzliche Formalisierung dieses Beteiligungsrechts dar (Beschluss vom 10. November 1993 - BVerwG 1 WB 85. 92 -), erweitern aber die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen nicht. Auch § 18 Abs. 3 SBG regelt nur die Reichweite des Informations- und Auskunftsrechts der Vertrauensperson. Die Norm verweist in Satz 1 mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf die "Erfüllung der Aufgaben" der Vertrauensperson vielmehr darauf, dass die materiellen Beteiligungstatbestände in anderen Vorschriften des Soldatenbeteiligungsgesetzes durch § 18 Abs. 3 SBG nicht erweitert werden sollen. Bestandteil des materiellen Beteiligungstatbestandes in § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG ist die Anhörung der Vertrauensperson durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten. Deshalb besteht dieser Anspruch der Vertrauensperson auf Anhörung allein gegenüber dem nächsten Disziplinarvorgesetzten (Beschluss vom 18. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 14. 93 -). |
| Nächster Disziplinarvorgesetzter im Sinne dieser Vorschrift ist der mit Disziplinargewalt ausgestattete militärische Führer des Wahlbereichs, in dem die entsprechende Wählergruppe - Offiziere, Unteroffiziere oder Mannschaften - ihre Vertrauensperson wählt. Dies folgt aus § 1 Abs. 6 SG i. V. m. § 27 Abs. 1, § 28, § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 WDO, für den Bereich des Soldatenbeteiligungsgesetzes i. w. V. m. § 2 Abs. 1 Wahlverordnung zum SBG (SBGWV) vom 18. März 1997 (BGBl I S. 558). Danach ist für den Wahlbereich der Einheit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG - hier der Staffel (vgl. Nr. 109 ZDv 1/ 50) - der Staffelchef der nächste Disziplinarvorgesetzte, der die Anhörung der Vertrauensperson durchzuführen hat (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WDO i. V. m. Nr. 6. 1. 2 ZDv 14/ 3 Teil B 112). |
| Dieser Disziplinarvorgesetzte ist für die ordnungsgemäße Information und Beteiligung der Vertrauensperson verantwortlich, ohne Rücksicht darauf, welche Stelle (z. B. eine personalbearbeitende Stelle in Personalangelegenheiten) darüber hinaus Zuständigkeiten besitzt (Nr. 201 ZDv 10/ 2). |
| Einen Anspruch auf ein Anhörungs- und Informationsrecht der Vertrauensperson i. S. des § 18 Abs. 3, § 20 SBG gegenüber anderen Personen als dem nächsten Disziplinarvorgesetzten begründet § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG nicht. |
| Das folgt bereits aus dem Wortlaut dieser Norm, der ausdrücklich auf den nächsten Disziplinarvorgesetzten konzentriert und beschränkt ist (Beschluss vom 18. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 14. 93 -). Auch eine historische Interpretation des § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG ergibt, dass ein Informationsanspruch nicht gegenüber dritten Dienststellen oder höheren Vorgesetzten in personalbearbeitenden Stellen besteht. In der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes über die Beteiligung der Soldaten und der Zivildienstleistenden (BTDrucks 11/ 7323 vom 5. Juni 1990, S. 16) ist hervorgehoben, dass die Vertrauensperson ihre vornehmliche Aufgabe als Mittler zwischen dem Disziplinarvorgesetzten und den Soldaten ihrer Wählergruppe wahrnimmt, deren Interessen sie unmittelbar persönlich erfährt und vertritt. Dies ist im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht in Frage gestellt worden. Damit ist davon auszugehen, dass sich die Reichweite des Partnerschaftsprinzips zwischen der Vertrauensperson und dem Disziplinarvorgesetzten auf die Interessenwahrnehmung allein im Wahlbereich konzentriert; die Reichweite dieses Prinzips soll durch den Wahlbereich begrenzt werden. |
| Dieser Befund wird durch eine systematische Betrachtung des Zusammenhangs zwischen § 23 Abs. 1 Satz 1 und § 18 SBG bestätigt. Nach § 18 Abs. 1 SBG soll sich die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Untergebenen innerhalb des Bereiches auswirken, für den die Vertrauensperson gewählt ist. Ebenso bestimmt § 18 Abs. 2 SBG, dass das Partnerschaftsprinzip zwischen Vertrauensperson und Disziplinarvorgesetztem auf das Interesse der Soldaten des Wahlbereiches konzentriert ist. § 18 Abs. 3 SBG schließt in der Systematik unmittelbar an die vorhergehenden Absätze an. Satz 1 begründet eine Unterstützungspflicht des Disziplinarvorgesetzten; Satz 2 enthält nähere Vorgaben für Zeitpunkt und Umfang der Unterrichtung der Vertrauensperson durch den Disziplinarvorgesetzten. Auch im anschließenden Satz 3 wird lediglich eine Verpflichtung des Disziplinarvorgesetzten, nicht aber anderer Stellen begründet. Demzufolge sind die Informationsrechte, insbesondere die Rechte nach § 18 Abs. 3 Satz 2 und 3 SBG ausschließlich gegenüber dem Disziplinarvorgesetzten geltend zu machen. |
| In der Spezialvorschrift über Beförderungen mit Auswahlentscheidungen, die mehrere Soldaten betreffen, stellt der Gesetzgeber in § 23 Abs. 3 SBG zudem klar, dass sich die Informations- und Auskunftsrechte der Vertrauensperson nur auf Soldaten in ihrem Wahlbereich beschränken und allein im Verhältnis zum nächsten Disziplinarvorgesetzten bestehen. |
| In welchem Umfang nach § 18 Abs. 3 SBG die Rechte der Vertrauensperson auf Unterstützung (Satz 1), Unterrichtung (Satz 2) und Einsichtnahme (Satz 3) durch den Disziplinarvorgesetzten zu erfüllen sind, insbesondere in welchem Umfang dabei der Disziplinarvorgesetzte Informationen und Unterlagen, die ihm etwa von der personalbearbeitenden Stelle zur Verfügung gestellt worden sind, der Vertrauensperson zugänglich machen muss, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. |
| Denn der Antragsteller hat seinen Informations- und Unterrichtungsanspruch aus § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SBG i. V. m. § 18 Abs. 3, § 20 Satz 1 SBG im vorliegenden Verfahren ausschließlich gegenüber der SDL und nicht gegenüber seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten geltend gemacht. (wird ausgeführt) |