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EuG Lexetius.com/2004,1451: drucken
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Europäisches Gericht

"Wettbewerb - Kartell - Märkte für nahtlose Stahlrohre - Dauer der Zuwiderhandlung - Geldbußen"

1. Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 2003/ 382/ EG der Kommission vom 8. Dezember 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/ E-1/ 35. 860-B - Nahtlose Stahlrohre) wird für nichtig erklärt, soweit dort festgestellt wird, dass die der Klägerin in diesem Artikel zur Last gelegte Zuwiderhandlung vor dem 1. Januar 1991 vorlag.

2. Die gegen die Klägerin in Artikel 4 der Entscheidung 2003/ 382 verhängte Geldbuße wird auf 12 600 000 Euro festgesetzt.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Klägerin und die Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

EuG, Urteil vom 8. 7. 2004 - T-44/ 00 (Lexetius.com/2004,1451)

In der Rechtssache T-44/ 00, Mannesmannröhren-Werke AG mit Sitz in Mülheim an der Ruhr (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Klusmann, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerin, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Erhart und A. Whelan als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte, wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/ 382/ EG der Kommission vom 8. Dezember 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/ E-1/ 35. 860-B - Nahtlose Stahlrohre) (ABl. 2003, L 140, S. 1) oder, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meji, Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19., 20. und 21. März 2004, folgendes Urteil (1):

Sachverhalt und Verfahren

1. Die vorliegende Rechtssache betrifft die Entscheidung 2003/ 382/ EG der Kommission vom 8. Dezember 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG (Sache IV/ E-1/ 35. 860-B - Nahtlose Stahlrohre) (ABl. 2003, L 140, S. 1, im Folgenden: angefochtene Entscheidung oder Entscheidung).

2. Die Kommission richtete die angefochtene Entscheidung an acht Unternehmen, die unlegierte nahtlose Stahlrohre herstellen (im Folgenden: Adressaten der angefochtenen Entscheidung). Zu diesen Unternehmen gehören vier europäische Unternehmen (im Folgenden: europäische Hersteller oder Gemeinschaftshersteller), nämlich die Mannesmannröhren-Werke AG (im Folgenden: Mannesmann oder Klägerin), die Vallourec SA (im Folgenden: Vallourec), die Corus UK Ltd (ehemals British Steel plc, dann British Steel Ltd, im Folgenden: Corus) und die Dalmine SpA (im Folgenden: Dalmine). Die übrigen vier Adressaten der Entscheidung sind japanische Unternehmen (im Folgenden: japanische Hersteller oder japanische Klägerinnen): die NKK Corp., die Nippon Steel Corp. (im Folgenden: Nippon), die Kawasaki Steel Corp. und die Sumitomo Metal Industries Ltd (im Folgenden: Sumitomo).

Das Verwaltungsverfahren

3. Mit Entscheidung vom 17. November 1994 ermächtigte die Überwachungsbehörde der Europäischen Freihandelszone (EFTA) gemäß Artikel 8 Absatz 3 des Protokolls Nr. 23 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, genehmigt durch den Beschluss 94/ 1/ EGKS, EG des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 über den Abschluss des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. 1994, L 1, S. 1, im Folgenden: EWR-Abkommen oder EWR), ihr für Wettbewerbssachen zuständiges Mitglied, die Kommission um die Durchführung einer Untersuchung im Gebiet der Gemeinschaft zu ersuchen, um festzustellen, ob im Hinblick auf unlegierte nahtlose Stahlrohre, die die norwegische Erdölindustrie für Bohrungen und Ölleitungen einsetzte, wettbewerbswidrige Praktiken vorlagen.

4. Mit einem nicht veröffentlichten Beschluss vom 25. November 1994 (Sache IV/ 35. 304, im Folgenden: Beschluss vom 25. November 1994), der als Seite 3 in der Kommissionsakte enthalten ist und auf der doppelten Rechtsgrundlage von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), und der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde vom 17. November 1994 erging, entschied die Kommission, eine Untersuchung durchzuführen. Diese Untersuchung sollte sich mit den in der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde vom 17. November 1994 genannten Praktiken befassen, soweit diese einen möglichen Verstoß nicht nur gegen Artikel 53 EWR, sondern auch gegen Artikel 81 EG darstellten. Die Kommission richtete ihren Beschluss vom 25. November 1994 an acht Unternehmen, darunter Mannesmann, Corus, Vallourec und eine Gesellschaft des Sumitomo-Konzerns, die Sumitomo Deutschland GmbH. Am 1. und 2. Dezember 1994 nahmen Beamte der Kommission und Vertreter der Wettbewerbsbehörden der jeweiligen Mitgliedstaaten bei diesen Unternehmen aufgrund des oben genannten Beschlusses Nachprüfungen vor.

5. Mit Beschluss vom 6. Dezember 1995 stellte die EFTA-Überwachungsbehörde fest, dass die bei ihr anhängige Sache wegen einer erheblichen Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c EWR in die Zuständigkeit der Kommission falle. Sie überwies die Sache daher gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Protokolls Nr. 23 des EWR-Abkommens an die Kommission; diese führte die Sache von da an unter einem neuen Aktenzeichen (IV/ E-1/ 35. 860).

6. Zwischen September 1996 und Dezember 1997 nahm die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 bei Vallourec, Dalmine und Mannesmann zusätzliche Nachprüfungen vor. Insbesondere führte sie am 17. September 1996 eine Nachprüfung bei Vallourec durch, bei der Herr Verluca, der Vorstandsvorsitzende der Vallourec Oil & Gas, eine auf Seite 6356 der Kommissionsakte wiedergegebene Erklärung (im Folgenden: Erklärung von Herrn Verluca vom 17. September 1996) abgab, auf die sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung gestützt hat. Anschließend richtete die Kommission an alle Adressaten der angefochtenen Entscheidung und einige weitere Unternehmen Auskunftsersuchen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17.

7. Da Dalmine und die argentinischen Unternehmen Siderca SAIC (im Folgenden: Siderca) und Techint Group einige der angeforderten Auskünfte verweigerten, richtete die Kommission am 6. Oktober 1997 an sie eine Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 (C [1997] 3036, IV/ 35. 860, Stahlrohre, nicht veröffentlicht). Siderca und Dalmine erhoben gegen diese Entscheidung beim Gericht Nichtigkeitsklage. Die von Dalmine erhobene Nichtigkeitsklage wurde mit Beschluss vom 24. Juni 1998 in der Rechtssache T-596/ 97 (Dalmine/ Kommission, Slg. 1998, II-2383) als offensichtlich unzulässig abgewiesen, während die Nichtigkeitsklage von Siderca nach ihrer Rücknahme durch die Klägerin mit Beschluss vom 7. Juni 1998 in der Rechtssache T-8/ 98 (Siderca/ Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) aus dem Register des Gerichts gestrichen wurde.

8. Auch Mannesmann verweigerte verschiedene von der Kommission verlangte Auskünfte. Trotz einer gegen sie ergangenen Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 1998 (C [1998] 1204, IV/ 35. 860, Stahlrohre, nicht veröffentlicht) gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 blieb Mannesmann bei ihrer Weigerung und erhob gegen diese Entscheidung Klage beim Gericht. Mit Urteil vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache T-112/ 98 (Mannesmannröhren-Werke/ Kommission, Slg. 2001, II-729) erklärte das Gericht die Entscheidung teilweise für nichtig und wies die Klage im Übrigen ab.

9. Im Januar 1999 erließ die Kommission zwei Mitteilungen von Beschwerdepunkten, von denen die eine geschweißte, die andere nahtlose Stahlrohre zum Gegenstand hatte. Sie trennte somit das Verfahren in die Sache IV/ E 1/ 35. 860-A (unlegierte geschweißte Stahlrohre) und die Sache IV/ E 1/ 35. 860-B (unlegierte nahtlose Stahlrohre).

10. In der nahtlose Stahlrohre betreffenden Sache sandte die Kommission ihre Mitteilung der Beschwerdepunkte an die acht Unternehmen, an die die angefochtene Entscheidung gerichtet ist, sowie an Siderca und das mexikanische Unternehmen Tubos de Acero de México SA. Diese Unternehmen erhielten in der Zeit vom 11. Februar bis 20. April 1999 Einsicht in die Akten, die die Kommission in dieser Sache zusammengestellt hatte. Außerdem übersandte die Kommission mit Schreiben vom 11. Mai 1999 Kopien der Nachprüfungsbeschlüsse vom November 1994 an die Unternehmen, an die diese Beschlüsse nicht gerichtet worden waren und die sie daher noch nicht kannten.

11. Nach Einreichung ihrer schriftlichen Stellungnahmen wurden die Adressaten der beiden Mitteilungen der Beschwerdepunkte von der Kommission in der geschweißte Stahlrohre betreffenden Sache am 9. Juni 1999 und in der nahtlose Stahlrohre betreffenden Sache am 10. Juni 1999 angehört. Im Juli 1999 teilte die Kommission den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte in der Sache IV/ E-1/ 35. 860-A (unlegierte geschweißte Stahlrohre) mit, dass sie dieses Verfahren eingestellt habe. Die Sache IV/ E-1/ 35. 860-B wurde hingegen weiterbetrieben.

12. Am 8. Dezember 1999 erließ die Kommission sodann die angefochtene Entscheidung.

Die betroffenen Produkte

13. Die Produkte, um die es in der Sache IV/ E-1/ 35. 860-B geht, sind unlegierte nahtlose Stahlrohre, die in der Öl- und Gasindustrie verwendet werden und zu denen zwei große Produktgruppen gehören.

14. Die erste Produktgruppe sind die Ölfeldrohre, die gemeinhin als "Oil Country Tubular Goods" oder "OCTG" bezeichnet werden. Diese Rohre werden entweder ohne Gewinde (so genannte Glattendrohre) oder als Gewinderohre verkauft. Das Gewindeschneiden dient dazu, die OCTG-Rohre miteinander verbinden zu können. Das Gewinde kann entweder in einer vom American Petroleum Institute (API) normierten Standardausführung (nach dieser Norm hergestellte Gewinderohre werden im Folgenden als OCTG-Standardrohre bezeichnet) oder in Spezialausführungen nach in der Regel patentgeschützten Techniken geschnitten werden. Im letzteren Fall spricht man von "erstklassigen" oder "Premiumgewinden" oder gegebenenfalls "erstklassigen" oder "Premiumverbindungen" (Gewinderohre in einer solchen Ausführung werden im Folgenden als "OCTG-Premiumrohre" bezeichnet).

15. Die zweite Produktgruppe besteht aus den Leitungsrohren für Öl und Gas ("line pipe") aus unlegiertem nahtlosem Stahl, bei denen unterschieden wird zwischen Rohren in einer Standardausführung und den für bestimmte Projekte maßgefertigten Rohren (im Folgenden: projektbezogene Leitungsrohre).

Die von der Kommission in der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen

16. In der angefochtenen Entscheidung nahm die Kommission zunächst an, dass die acht Hersteller, an die die angefochtene Entscheidung gerichtet ist, eine Übereinkunft getroffen hätten, die u. a. den gegenseitigen Schutz ihrer nationalen Heimatmärkte zum Gegenstand gehabt habe (Randnrn. 62 bis 67 der Entscheidung). Nach dieser Übereinkunft habe jedes Unternehmen davon Abstand genommen, OCTG-Standardrohre und projektbezogene Leitungsrohre auf dem Heimatmarkt eines anderen Kartellunternehmens zu verkaufen. Diese Übereinkunft sei von Herstellern der Gemeinschaft und aus Japan im Rahmen von Sitzungen geschlossen worden, wobei diese Zusammenkünfte als der so genannte "Europäisch-Japanische Club" bekannt gewesen seien. Der Grundsatz des Schutzes der Heimatmärkte sei unter der Bezeichnung "Grundregeln" ("fundamentals") bekannt gewesen. Hilfsweise wies die Kommission in der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass die Grundregeln tatsächlich respektiert worden seien und die Übereinkunft folglich wettbewerbswidrige Auswirkungen auf den Gemeinsamen Markt gehabt habe (Randnr. 68 der Entscheidung).

17. Die Kommission sah in dieser Übereinkunft einen Verstoß gegen den Verbotstatbestand des Artikels 81 Absatz 1 EG (Randnr. 109 der Entscheidung). Sie stellte daher in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung das Vorliegen dieser Zuwiderhandlung fest und verhängte gegen die acht Unternehmen, an die die Entscheidung gerichtet ist, Geldbußen.

18. Hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung ging die Kommission davon aus, dass es zwar Sitzungen des Europäisch-Japanischen Clubs bereits seit 1977 gegeben habe (Randnr. 55 der Entscheidung), dass aber für die Festsetzung der Geldbußen als Beginn der Zuwiderhandlung das Jahr 1990 anzusetzen sei, weil zwischen 1977 und 1990 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan Abkommen über eine Selbstbeschränkung (im Folgenden: Selbstbeschränkungsabkommen) bestanden hätten (Randnr. 108 der Entscheidung). Nach Auffassung der Kommission endete die Zuwiderhandlung im Jahr 1995 (Randnrn. 96 und 97 der Entscheidung).

19. Im Rahmen der Bemessung der Geldbußen, die gegen die acht Adressaten der angefochtenen Entscheidung verhängt wurden, stufte die Kommission die Zuwiderhandlung als äußerst schweren Verstoß ein, weil die fragliche Vereinbarung über den Schutz der Heimatmärkte das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigt habe (Randnrn. 161 und 162 der Entscheidung). Sie wies allerdings darauf hin, dass die Adressaten der Entscheidung in den vier betroffenen Mitgliedstaaten jährlich nahtlose Stahlrohre im Wert von nur etwa 73 Millionen Euro abgesetzt hätten. Nach diesen Gesichtspunkten bezifferte die Kommission den Ausgangsbetrag der Geldbuße wegen der Schwere des Verstoßes für jedes der acht Unternehmen auf 10 Millionen Euro. Da es sich durchweg um Großunternehmen handele, sei eine Abstufung der Geldbußen nach der Unternehmensgröße nicht notwendig (Randnrn. 162, 163 und 165 der Entscheidung).

20. Die Kommission nahm einen Verstoß von mittlerer Dauer an und ermittelte den Grundbetrag der gegen jedes beteiligte Unternehmen zu verhängenden Geldbuße zunächst dadurch, dass sie den wegen der Schwere des Verstoßes angesetzten Ausgangsbetrag für jedes Jahr der Beteiligung an der Zuwiderhandlung um 10 % erhöhte (Randnr. 166 der Entscheidung). Da sich aber die Stahlrohrproduktion in einer langjährigen Krisensituation befunden und die Branchenlage seit 1991 noch weiter verschlechtert habe, minderte die Kommission den Grundbetrag wiederum um 10 % wegen mildernder Umstände (Randnrn. 168 und 169 der Entscheidung). Schließlich setzte sie gemäß Abschnitt D Nummer 2 ihrer Mitteilung 96/ C 207/ 04 über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit) die gegen Vallourec zu verhängende Geldbuße um 40 % und die gegen Dalmine zu verhängende Geldbuße um 20 % niedriger fest, weil zu berücksichtigen sei, dass diese beiden Unternehmen im Verwaltungsverfahren mit der Kommission kooperiert hätten (Randnrn. 170 bis 173 der Entscheidung).

21. Die Beträge der gegen die betroffenen Unternehmen jeweils verhängten Geldbußen, wie sie sich aus der in den beiden vorstehenden Randnummern dargelegten Berechnung ergaben, sind in Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung aufgeführt (siehe unten, Randnr. 33).

22. In Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission weiter fest, dass auch die Verträge zwischen den Gemeinschaftsherstellern über den Verkauf von Glattendrohren auf dem britischen Markt eine Zuwiderhandlung darstellten (Randnr. 116 der Entscheidung). Sie verhängte jedoch keine zusätzliche Geldbuße, weil dieser Verstoß nur ein Mittel zur Durchführung des im Rahmen des Europäisch-Japanischen Clubs vereinbarten Prinzips des Heimatmarktschutzes gewesen sei (Randnr. 164 der Entscheidung).

Der von der Kommission in der Entscheidung festgestellte wesentliche Sachverhalt

23. Laut der angefochtenen Entscheidung kam der Europäisch-Japanische Club von 1977 bis 1994 in der Regel zweimal jährlich zusammen (Randnr. 60 der Entscheidung). Nach der Erklärung von Herrn Verluca vom 17. September 1996 hätten solche Sitzungen am 14. April 1992 in Florenz, am 23. Oktober 1992 in Tokyo, am 19. Mai 1993 in Paris, am 5. November 1993 in Tokyo und am 16. März 1994 in Cannes stattgefunden. Wie sich aus dem Vermerk "Einige Informationen zum Europäisch-Japanischen Club" von Vallourec vom 4. November 1991 (S. 4350 der Kommissionsakte, im Folgenden: Vermerk "Einige Informationen") und dem Vermerk vom 24. Juli 1990 mit dem Titel "Sitzung vom 24. Juli 1990 mit British Steel" (S. 15586 der Kommissionsakte, im Folgenden: Sitzungsvermerk vom 24. Juli 1990) ergebe, seien auch schon in den Jahren 1989 und 1991 Sitzungen des Europäisch-Japanischen Clubs abgehalten worden.

24. Die im Rahmen des Europäisch-Japanischen Clubs getroffene Übereinkunft habe auf drei Säulen geruht: erstens den (oben in Randnummer 16 erwähnten) Grundregeln des Heimatmarktschutzes, die den Verstoß nach Artikel 1 der Entscheidung bildeten, zweitens Preisabstimmungen für Ausschreibungen und der Festlegung von Mindestpreisen auf den so genannten "Sondermärkten" ("special markets") und drittens der Aufteilung der restlichen Weltmärkte, außer Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, mittels Verteilerschlüsseln ("sharing keys") (Randnr. 61 der Entscheidung). Die Kommission stützte ihre Feststellung, dass das Vorliegen der Grundregeln erwiesen sei, auf ein Bündel von schriftlichen Indizien, die in den Randnummern 62 bis 67 der Entscheidung aufgeführt sind, sowie auf die Tabelle in deren Randnummer 68. Dieser Tabelle sei zu entnehmen, dass der Anteil des jeweiligen heimischen Herstellers am Gesamtabsatz von OCTG- und Leitungsrohren durch alle Adressaten der angefochtenen Entscheidung zusammen in Japan ebenso wie auf den Heimatmärkten der vier Gemeinschaftshersteller sehr hoch gewesen sei. Hieraus sei zu schließen, dass die heimischen Märkte von den Kartellunternehmen insgesamt durchaus respektiert worden seien. Die Beweise für die anderen beiden Säulen der Übereinkunft legte die Kommission in den Randnummern 70 bis 77 der Entscheidung dar.

25. Als Corus im Jahr 1990 ihre Produktion von Glattendrohren habe einstellen wollen, hätten die Gemeinschaftshersteller vor der Frage gestanden, wie der in den Grundregeln festgelegte Heimatmarktschutz für den Markt des Vereinigten Königreichs beibehalten werden könne. Daraufhin hätten Vallourec und Corus ein Konzept von "verbesserten Grundregeln" ("fundamentals improved") vorgeschlagen, deren Zweck es gewesen sei, die Zugangsbeschränkungen der japanischen Hersteller für den britischen Markt trotz des Rückzugs von Corus aufrechtzuerhalten. Im Juli 1990 hätten sich Vallourec und Corus -anlässlich der Verlängerung des Lizenzvertrags für die VAM-Gewindeschneidetechnik - dahin geeinigt, dass die künftige Versorgung von Corus mit Glattendrohren den Unternehmen Vallourec, Mannesmann und Dalmine vorbehalten bleiben solle (Randnr. 78 der Entscheidung).

26. Im April 1991 habe Corus ihr Werk in Clydesdale (Vereinigtes Königreich) geschlossen, in dem sie zuvor ungefähr 90 % ihrer Glattendrohre hergestellt habe. Anschließend habe Corus Verträge über die Lieferung von Glattendrohren für ursprünglich fünf Jahre mit stillschweigender Verlängerung bei Ausbleiben einer Kündigung mit einer Frist von zwölf Monaten mit Vallourec (am 24. Juli 1991), Dalmine (am 4. Dezember 1991) und Mannesmann (am 9. August 1993) geschlossen (im Folgenden auch: Lieferverträge). Diese drei Verträge, die in der Kommissionsakte auf den Seiten 12867, 12910 und 12948 enthalten sind, weisen den begünstigten Unternehmen eine Lieferquote von jeweils 40 %, 30 % und 30 % des Bedarfes von Corus zu; davon ausgenommen sind Rohre mit schmalem Durchmesser (Randnrn. 79 bis 82 der Entscheidung).

27. Im Jahr 1993 seien die Grundsätze, nach denen der Europäisch-Japanische Club funktioniert habe, durch drei Faktoren ins Wanken geraten. Erstens habe sich damals eine Umstrukturierung der europäischen Stahlindustrie vollzogen. So habe im Vereinigten Königreich Corus ihre letzten Produktionsbereiche, nahtlose Gewinderohre, aufgeben wollen. In Belgien sei zum 31. Dezember 1993 das Unternehmen New Tubemeuse (im Folgenden: NTM), dessen geschäftlicher Schwerpunkt der Export in den Mittleren und Fernen Osten gewesen sei, liquidiert worden. Als zweiter Faktor habe der Zugang der lateinamerikanischen Hersteller zum Gemeinschaftsmarkt den Fortbestand der im Rahmen des Europäisch-Japanischen Clubs vereinbarten Verteilerschlüssel bedroht. Drittens und letztens sei auf dem Weltmarkt für Rohre zur Erdöl- und Gasprospektierung und -förderung trotz bleibender starker regionaler Unterschiede die Nachfrage nach geschweißten Rohren stark gestiegen (Randnrn. 83 und 84 der Entscheidung).

28. In diesem Zusammenhang hätten sich die Mitglieder des Europäisch-Japanischen Clubs am 5. November 1993 in Tokyo getroffen, um zu versuchen, eine neue Marktaufteilungsvereinbarung mit den lateinamerikanischen Herstellern zu treffen. Der Inhalt der getroffenen Übereinkunft lasse sich einem Dokument mit einem "Verteilerschlüssel" ("sharing key") entnehmen, das der Kommission am 12. November 1997 von einem am Verfahren nicht beteiligten Informanten übergeben worden sei (S. 7320 der Kommissionsakte, im Folgenden: Verteilerschlüssel-Papier). Nach Aussage des Informanten stamme das Dokument von einem Handelsvertreter eines der Teilnehmer an dieser Sitzung. Was die Folgen der Umstellung der europäischen Stahlindustrie angehe, so habe die Schließung von NTM den Gemeinschaftsherstellern Zugeständnisse der japanischen und südamerikanischen Hersteller eingebracht, die vom Rückzug von NTM aus den Exportmärkten am meisten profitiert hätten (Randnrn. 85 bis 89 der Entscheidung).

29. Corus habe ihrerseits endgültig entschieden, ihre letzte verbleibende Erzeugung von nahtlosen Rohren einzustellen. Am 22. Februar 1994 habe Vallourec die Kontrolle über die Gewindeschneide- und sonstigen Produktionsanlagen für Rohre von Corus übernommen und zu diesem Zweck das Unternehmen Tubular Industries Scotland Ltd gegründet; dieses Unternehmen habe zum 31. März 1994 die Lieferverträge für Glattendrohre übernommen, die Corus mit Dalmine und Mannesmann geschlossen habe. Am 24. April 1997 sei der mit Mannesmann geschlossene Vertrag noch in Kraft gewesen. Am 30. März 1999 habe Dalmine den Liefervertrag mit der Tubular Industries Scotland Ltd beendet (Randnrn. 90 bis 92 der Entscheidung).

30. Die Gemeinschaftshersteller hätten mit diesen Verträgen die Lieferquoten für Glattendrohre für den britischen Markt, auf den mehr als die Hälfte des Gemeinschaftsverbrauchs an OCTG-Rohren entfalle, untereinander aufgeteilt; die Verträge seien daher eine nach Artikel 81 Absatz 1 EG verbotene Übereinkunft (vgl. oben, Randnr. 22).

Der Tenor der angefochtenen Entscheidung

31. Nach Artikel 1 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung haben die acht Unternehmen, an die die Entscheidung gerichtet ist, "gegen die Bestimmungen des Artikels 81 Absatz 1 EG Vertrag aufgrund der Beteiligung an einer Übereinkunft, die unter anderem den Schutz der Heimatmärkte für nahtlose [OCTG-Standardrohre] und [projektbezogene Leitungsrohre] vorsah, … verstoßen".

32. Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung erstreckte sich die Zuwiderhandlung im Fall von Mannesmann, Vallourec, Dalmine, Sumitomo, Nippon, der Kawasaki Steel Corp. und der NKK Corp. auf den Zeitraum 1990 bis 1995 und im Fall von Corus auf den Zeitraum von 1990 bis Februar 1994.

33. Die weiteren einschlägigen Bestimmungen der angefochtenen Entscheidung lauten:

"Artikel 2. (1) [Mannesmann], [Vallourec], [Corus] und [Dalmine] haben gegen Artikel 81 Absatz 1 EG Vertrag verstoßen, indem sie im Rahmen der in Artikel 1 erwähnten Zuwiderhandlung Verträge abgeschlossen haben, die zu einer Aufteilung der Glattendrohrlieferungen an [Corus] (ab 1994 [Vallourec]) geführt haben. (2) Im Falle von [Corus] dauerte die Zuwiderhandlung vom 24. Juli 1991 bis Februar 1994, im Falle von [Vallourec] vom 24. Juli 1991 bis 30. März 1999, im Falle von [Dalmine] vom 4. Dezember 1991 bis 30. März 1999 und im Falle von [Mannesmann] vom 9. August 1993 bis 24. April 1997. …

Artikel 4. Gegen die in Artikel 1 genannten Unternehmen werden wegen der dort bezeichneten Zuwiderhandlung folgende Geldbußen verhängt: 1. [Mannesmann] 13 500 000 EUR, 2. [Vallourec] 8 100 000 EUR, 3. [Corus] 12 600 000 EUR, 4. [Dalmine] 10 800 000 EUR, 5. [Sumitomo] 13 500 000 EUR, 6. [Nippon] 13 500 000 EUR, 7. [Kawasaki Steel Corp.] 13 500 000 EUR, 8. [NKK Corp.] 13 500 000 EUR …"

Verfahren vor dem Gericht

34. Mit sieben Klageschriften, die zwischen dem 28. Februar und dem 3. April 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben Mannesmann, Corus, Dalmine, NKK Corp., Nippon, die Kawasaki Steel Corp. und Sumitomo gegen die Entscheidung Klage erhoben.

35. Mit Beschluss vom 18. Juni 2002 sind gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten die sieben Rechtssachen zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden. Nach diesen Verbindungen konnten die Klägerinnen in den sieben Rechtssachen sämtliche Akten des vorliegenden Verfahrens bei der Kanzlei des Gerichts einsehen. Es sind ferner prozessleitende Maßnahmen erlassen worden.

36. Das Gericht (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Die Parteien haben in der Sitzung vom 19., 20. und 21. März 2003 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

37. Die Klägerin beantragt, - die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären; - hilfsweise, die Höhe der ihr auferlegten Geldbuße herabzusetzen; - der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

38. Die Kommission beantragt, - die Klage abzuweisen; - der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung

39. Die Klägerin stützt ihren Antrag auf Nichtigerklärung zunächst auf eine Reihe von Klagegründen, mit denen sie Mängel des Verwaltungsverfahrens rügt. Sie macht ferner einen Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG geltend, da die Kommission weder das Vorliegen der in Artikel 1 der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung noch die Begehung der in Artikel 2 genannten Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend bewiesen habe.

Zu den Klagegründen, mit denen Verfahrensmängel geltend gemacht werden

Zu dem Klagegrund, wonach die Rechte der Verteidigung dadurch verletzt worden seien, dass die Kommission der Klägerin die Einsicht in bestimmte Aktenstücke verweigert habe

- Vorbringen der Parteien

40. Die Klägerin rügt, dass sie die Verwaltungsakte nicht vollständig habe einsehen können. Die Kommission habe ihr die Einsicht in von der EFTA-Überwachungsbehörde übersandte Unterlagen mit einem bloßen Hinweis auf deren internen Charakter verweigert, ohne dies zu erläutern oder die Unterlagen inhaltlich geprüft zu haben. Damit sei ihr potenziell entlastendes Material vorenthalten worden.

41. Die Kommission habe auch nicht das Verfahren nach Punkt II. A ihrer Mitteilung über interne Verfahrensvorschriften für die Behandlung von Anträgen auf Akteneinsicht in Fällen einer Anwendung der Artikel [81 EG] und [82 EG], der Artikel 65 und 66 EGKS-Vertrag und der Verordnung (EWG) Nr. 4064/ 89 des Rates (ABl. 1997, C 23, S. 3, im Folgenden: Mitteilung zur Akteneinsicht) eingehalten. Nach dieser Regelung habe der Anhörungsbeauftragte die Ablage bestimmter Dokumente in der Verfahrensakte zu beaufsichtigen und gegebenenfalls ihre Einstufung als interne Schriftstücke zu bestätigen. Diese Verpflichtung bestehe unabhängig von jeder Initiative der Unternehmen. Die Klägerin sei somit nicht in der Lage gewesen, festzustellen, ob die Mitteilung der Beschwerdepunkte und die Verfahrensakte sämtliche entlastenden Schriftstücke enthielten.

42. Die Kommission habe ihr im Übrigen kein Verzeichnis aller in der Akte enthaltenen Schriftstücke übermittelt, um sie in die Lage zu versetzen, einen Antrag auf Einsicht in genau bezeichnete Schriftstücke zu stellen (Urteile des Gerichts vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/ 91, Solvay/ Kommission, Randnrn. 89 und 93 bis 95, Slg. 1995, II-1775, und T-36/ 91, ICI/ Kommission, Slg. 1995, II-1847, Randnrn. 99 und 103 bis 105). Die Kommission sei jedoch verpflichtet, ein Verzeichnis der als intern eingestuften Schriftstücke zu erstellen (Urteil des Gerichts vom 15. März 2000 in den Rechtssachen T-25/ 95, T-26/ 95, T-30/ 95 bis T-32/ 95, T-34/ 95 bis T-39/ 95, T-42/ 95 bis T-46/ 95, T-48/ 95, T-50/ 95 bis T-65/ 95, T-68/ 95 bis T-71/ 95, T-87/ 95, T-88/ 95, T-103/ 95 und T-104/ 95, Cimenteries CBR u. a./ Kommission, "Zement", Slg. 2000, II-491, Randnrn. 168 und 186). Somit habe die Kommission die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt. Diese Rechtsverletzung könne im gerichtlichen Verfahren nicht mehr geheilt werden (Urteil Solvay/ Kommission, Randnr. 98).

43. In der mündlichen Verhandlung hat sich Mannesmann ferner auf eine entsprechende Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/ 2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) berufen.

44. Die Kommission entgegnet, dass sie nach ständiger Rechtsprechung keine Einsicht in ihre internen Dokumente zu gewähren brauche (Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/ 89, Hercules Chemicals/ Kommission, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 54, vom 1. April 1993 in der Rechtssache T-65/ 89, BPB Industries und British Gypsum/ Kommission, Slg. 1993, II-389, und in den Rechtssachen Zement, zitiert oben in Randnr. 42, Randnr. 420). Diese Schriftstücke könnten naturgemäß nicht als Beweise für eine Zuwiderhandlung herangezogen werden (Punkt I. A. 3 der Mitteilung zur Akteneinsicht). Jedenfalls habe Mannesmann nicht dargelegt, dass die Entscheidung auf Unterlagen beruhe, die sie nicht habe einsehen dürfen.

45. Die Einstufung der fraglichen Schriftstücke als interne Dokumente könne keinem Zweifel unterliegen. Nach Punkt II. A. 2. c) der Mitteilung zur Akteneinsicht falle der Schriftverkehr zwischen der Kommission und einer dritten Behörde wie der EFTA-Überwachungsbehörde unter den Begriff der internen Schriftstücke.

46. Die Rüge, dass der Anhörungsbeauftragte seiner Verpflichtung zur Überprüfung der Aktenstücke nicht nachgekommen sei, habe Mannesmann durch nichts belegt. Mannesmann habe sich auch nicht der in Punkt II. A. 2 der Mitteilung zur Akteneinsicht vorgesehenen Möglichkeit bedient, beim Anhörungsbeauftragten eine Überprüfung der Einstufung der fraglichen Unterlagen als interne Schriftstücke zu beantragen.

47. Schließlich sei die Kommission nicht verpflichtet, den Unternehmen ein Verzeichnis der internen Schriftstücke in der Verfahrensakte zu übermitteln.

- Würdigung durch das Gericht

48. In Punkt II. A. 2 der Mitteilung zur Akteneinsicht heißt es: "Die internen Dokumente werden künftig zum Zwecke der Vereinfachung und einer effizienten Verwaltung in chronologischer Reihenfolge im Rahmen der Sammlung interner (nicht einsehbarer) Schriftstücke über anhängige Fälle verwahrt. Diese Ablage erfolgt unter Aufsicht des Anhörungsbeauftragten, der gegebenenfalls die Einstufung der so gesammelten Dokumente als 'interne Schriftstücke' bestätigen kann. Als interne Schriftstücke gelten z. B.: … c) Schriftverkehr in einer Sache mit anderen Behörden (19) …"

49. In Fußnote 19 der Mitteilung zur Akteneinsicht wird ausgeführt: "Bei von Behörden stammenden Schriftstücken ist die Vertraulichkeit zu wahren. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für Wettbewerbsbehörden, sondern auch für sonstige Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands. … Allerdings ist zu unterscheiden zwischen den einem absoluten Schutz unterliegenden Beurteilungen oder Bemerkungen dieser Behörden und den von ihnen gelieferten Schriftstücken, die nicht immer unter die Ausnahmeregelung fallen. …"

50. Dem Wortlaut von Punkt II. A. 2 der Mitteilung zur Akteneinsicht ist zu entnehmen, dass die Kontrolle, in deren Rahmen der Anhörungsbeauftragte den internen Charakter der Unterlagen in den Akten überprüft, entgegen der Auffassung von Mannesmann kein in allen Fällen auszuführender Verfahrensschritt ist. Aus dem Umstand, dass der Anhörungsbeauftragte eine solche Überprüfung "gegebenenfalls" vornehmen "kann", ergibt sich nämlich, dass er diese Überprüfung nicht vorzunehmen braucht, wenn die Einstufung von bestimmten Unterlagen als "interne Schriftstücke" nicht oder gegebenenfalls nicht mehr bestritten wird. Eine Auslegung im gegenteiligen Sinn würde die Arbeitslast der Kommission im Verwaltungsverfahren unverhältnismäßig erhöhen und liefe dem mit dieser Methode der Einstufung verfolgten Zweck der "Vereinfachung und einer effizienten Verwaltung" zuwider. Daher muss festgestellt werden, ob Mannesmann im Verwaltungsverfahren eine Überprüfung des internen Charakters der der Kommission von der EFTA-Überwachungsbehörde übermittelten und als interne Dokumente eingestuften Unterlagen durch den Anhörungsbeauftragten beantragt hat.

51. In der Tat hat Mannesmann mit einem der Klageschrift beigefügten Schreiben vom 12. März 1999 die Einsicht in die fraglichen Unterlagen beantragt. Dieser Antrag wurde von der Kommission mit Schreiben vom 22. März 1999, das der Klageschrift ebenfalls beigefügt ist, mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei diesen Unterlagen um interne Schriftstücke im Sinne von Punkt II. A der Mitteilung zur Akteneinsicht handele (vgl. insbesondere Punkt II. A. 2 der Mitteilung).

52. Die Kommission hat in ihrer Klagebeantwortung - von Mannesmann unwidersprochen - darauf hingewiesen, dass Mannesmann der in dem Schreiben vom 22. März 1999 ausgesprochenen Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs nicht dadurch entgegengetreten sei, dass sie beim Anhörungsbeauftragten beantragt hätte, die Richtigkeit und die Begründetheit dieser Antwort der Kommission zu überprüfen. Tatsächlich hat Mannesmann in ihrer Erwiderung nur darauf verwiesen, dass sie keinen neuen Antrag beim Anhörungsbeauftragten habe stellen müssen. Einem Auszug aus dem Bericht des Anhörungsbeauftragten, den die Kommission in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts zitiert, ist außerdem zu entnehmen, dass von den Parteien "[i] n Bezug auf das Verteidigungsrecht sensu stricto und insbesondere die Akteneinsicht … keine Argumente vorgebracht" wurden.

53. Da Mannesmann somit nach Erhalt des Schreibens vom 22. März 1999 nicht den Antrag stellte, die Einstufung der Seiten 1 bis 350 der Verfahrensakte der Kommission als interne Schriftstücke zu überprüfen, brauchte der Anhörungsbeauftragte diese Überprüfung auch nicht vorzunehmen. Lehnt die Kommission nämlich einen Antrag auf Einsichtnahme in bestimmte Aktenstücke schriftlich mit der Begründung ab, es handele sich um interne Schriftstücke, so ist es Sache des Antragstellers, sein Akteneinsichtsgesuch unter Hinweis darauf, dass er den internen Charakter der Dokumente bestreite, zu wiederholen, wenn er eine Überprüfung dieser Frage durch den Anhörungsbeauftragten wünscht.

54. Soweit Mannesmann rügt, die Kommission habe ihr kein Verzeichnis aller in die Akte aufgenommenen Unterlagen einschließlich der internen Schriftstücke übermittelt, so lässt sich der von Mannesmann zitierten Rechtsprechung nicht entnehmen, dass die Kommission bereits dann die Verteidigungsrechte verletzt, wenn sie den Beteiligten im Verwaltungsverfahren ein solches Verzeichnis nicht zuleitet. So befasste sich das Gericht in den Urteilen Solvay/ Kommission (zitiert oben in Randnr. 42, Randnrn. 89 und 93 bis 95) und ICI/ Kommission (zitiert oben in Randnr. 42, Randnrn. 99 und 103 bis 105) nur mit der gebotenen Abwägung zwischen dem Anspruch auf Einsicht in die be- und entlastenden Unterlagen einerseits und dem Schutz des Geschäftsgeheimnisses von Unternehmen, nicht aber dem Schutz von internen Dokumenten, andererseits. In den Rechtssachen Zement (zitiert oben in Randnr. 42, Randnrn. 5, 168 und 186 des Urteils) gab das Gericht zwar der Kommission im Wege prozessleitender Maßnahmen auf, ihm eine Beschreibung der internen Dokumente vorzulegen, deren Inhalt in dem den Parteien im Verwaltungsverfahren übermittelten Verzeichnis nicht einmal summarisch angegeben war; es hat daraus aber nicht abgeleitet, dass die Kommission die Verteidigungsrechte verletzt hätte.

55. Jedenfalls ist festzustellen, dass die Verteidigungsrechte durch einen Verfahrensfehler nur verletzt werden, wenn sich dieser auf die Verteidigungsmöglichkeiten der beschuldigten Unternehmen konkret ausgewirkt hat (in diesem Sinne Urteil Zement, zitiert oben in Randnr. 42, Randnrn. 852 bis 860).

56. Im vorliegenden Fall hat das Gericht der Kommission im Wege prozessleitender Maßnahmen aufgegeben, ihm ein Verzeichnis über den Inhalt der Seiten 1 bis 350 ihrer Verfahrensakte vorzulegen. Diesem Verzeichnis ist zu entnehmen, dass es sich bei allen fraglichen Unterlagen um interne Aufzeichnungen, nicht aber um Be- oder Entlastungsbeweise handelt, weil sie weder die Begehung noch die Nichtbegehung einer Zuwiderhandlung durch eines der Unternehmen belegen können. Daher konnte weder die fehlende Überprüfung ihres internen Charakters durch den Anhörungsbeauftragten noch die Weigerung der Kommission, ein Verzeichnis mit einer Beschreibung dieser Unterlagen vorzulegen, die Verteidigungsmöglichkeiten von Mannesmann beeinträchtigen und damit deren Verteidigungsrechte verletzen. Mannesmann hat in der mündlichen Verhandlung nach Erhalt einer Kopie des genannten Verzeichnisses entgegen ihrem vorherigen Vorbringen denn auch nicht geltend gemacht, dass manche der darin aufgeführten Unterlagen in Wirklichkeit keine internen Schriftstücke seien.

57. Unter diesen Umständen ist auch das von Mannesmann in der mündlichen Verhandlung geäußerte Vorbringen zu einer entsprechenden Anwendung der Verordnung Nr. 1049/ 2001 zurückzuweisen. Denn selbst wenn Mannesmann der Nachweis gelungen wäre, dass sie einen Anspruch auf Einsichtnahme in die fraglichen Unterlagen hatte, hätte sie sich doch im Verfahren vor der Kommission auch nach dieser Einsichtnahme nicht besser verteidigen können. Damit rechtfertigt dieses Vorbringen jedenfalls nicht die Nichtigerklärung der Entscheidung.

58. Im Übrigen kann sich auf die Verordnung Nr. 1049/ 2001 - wie auch auf den durch sie abgelösten Beschluss 94/ 90/ EGKS, EG, Euratom der Kommission vom 8. Februar 1994 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten (ABl. L 46, S. 58) -nur berufen, wer bestimmte Verfahrenshandlungen vorgenommen hat, insbesondere einen ersten förmlichen Antrag auf Einsichtnahme und, bei dessen Ablehnung, einen wiederholenden Antrag gestellt hat. Nachdem Mannesmann diese Verfahrensregel hier nicht befolgt hat, kann sie sie nicht umgehen, indem sie eine entsprechende Anwendung der genannten Verordnung verlangt.

59. Demnach ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

Zu dem Vorwurft, die Frist für die Beantwortung der Mitteilung der Beschwerdepunkte sei unzureichend gewesen

- Vorbringen der Parteien

60. Mannesmann meint, ihr habe keine genügende Frist für ihre Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Verfügung gestanden. Die Kommission habe bei der Festsetzung der Frist die Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht berücksichtigt. Die Frist habe am 11. Februar 1999 begonnen, als die Adressaten der angefochtenen Entscheidung erstmals die Akten hätten einsehen dürfen, und am 20. April 1999 geendet. Trotz des Umfangs der Ermittlungsakte und des Umstands, dass bestimmte Unterlagen in nicht gängigen Sprachen abgefasst gewesen seien, habe die Kommission am 22. März 1999 einen Antrag auf Fristverlängerung ohne einzelfallbezogene Begründung abgelehnt. Außerdem habe sich Mannesmann, weil ein weiteres ähnliches Verfahren anhängig gewesen sei, in beiden Verfahren innerhalb äußerst kurzer Fristen gleichzeitig verteidigen müssen. Von allen Adressaten der angefochtenen Entscheidung sei sie die Einzige gewesen, die sich in einer solchen Lage befunden habe; damit sei sie diskriminiert worden.

61. Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück. Alle Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte hätten ab deren Zustellung am 3. Februar 1999 zur Vorbereitung ihrer Stellungnahme zwei Monate Zeit gehabt. Auf Antrag von Mannesmann habe sie mit Schreiben vom 22. März 1999 den letztmöglichen Zeitpunkt für die Einreichung der Stellungnahmen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte auf den 20. April 1999 verschoben. Für eine Maßnahme dieser Art gelte nicht das Begründungserfordernis des Artikels 253 EG. Ihrer Meinung nach sei die Frist von nahezu zweieinhalb Monaten, die Mannesmann für die Anfertigung ihrer Stellungnahme zur Verfügung gestanden habe, ausreichend gewesen. Insoweit sei insbesondere auf das Urteil Zement zu verweisen (zitiert oben in Randnr. 42, Randnrn. 654 und 655).

- Würdigung durch das Gericht

62. Nach dem zur Zeit der Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Klägerin geltenden Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/ 63/ EWG vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. Nr. 127, S. 2268) und nach dem seit dem 31. Januar 1999 geltenden Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2842/ 1998 vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel [81 EG] und [82 EG] (ABl. L 354, S. 18), die beide den Adressaten einer Mitteilung von Beschwerdepunkten eine hinreichende Frist für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte gewährleisten sollen, ist die Kommission verpflichtet, bei der Festsetzung dieser Frist, die mindestens zwei Wochen beträgt, den für die Äußerung nötigen Zeitaufwand und die Dringlichkeit des Falles zu berücksichtigen. Die Frist ist konkret nach dem Schwierigkeitsgrad des Falles zu bemessen (Urteil Zement, zitiert oben in Randnr. 42, Randnr. 653 und die dort zitierte Rechtsprechung).

63. Wie die Kommission in ihrer Klagebeantwortung ausgeführt hat, wird laut Randnummer 207 ihres XXIII. Berichts über die Wettbewerbspolitik (1993) bei mittelschweren Zuwiderhandlungen im Allgemeinen eine Frist von zwei Monaten gewährt und in komplexen Sachen eine Frist von drei Monaten, wobei diese Fristen zur Berücksichtigung von Ferienzeiten gegebenenfalls verlängert werden. Hingegen wird am Ende derselben Randnummer klargestellt, dass diese relativ langen Fristen entgegen der früheren Praxis "grundsätzlich" nicht verlängert werden.

64. Im vorliegenden Fall gewährte die Kommission der Klägerin in ihrem Begleitschreiben vom 21. Januar 1999 zur Mitteilung der Beschwerdepunkte nach der Verordnung Nr. 99/ 63 eine Frist von zwei Monaten ab Zugang der Mitteilung. Nachdem Mannesmann mit Schreiben vom 12. März 1999 eine Fristverlängerung um zwei weitere Monate beantragt hatte, verlängerte die Kommission mit ihrem Schreiben vom 22. März 1999 die im genannten Schreiben vom 21. Januar 1999 festgesetzte ursprüngliche Frist von zwei Monaten für die Beantwortung der Mitteilung der Beschwerdepunkte um 17 Tage.

65. Was das Anfangsdatum der Frist betrifft, die den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte für deren Beantwortung zur Verfügung stand, so waren die wichtigsten Unterlagen aus den Akten, insgesamt 32 Schriftstücke, der Mitteilung der Beschwerdepunkte bereits beigefügt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte - wie die Kommission ausführt - mit deren Prüfung bereits von ihrer Zustellung an, im Fall von Mannesmann also am 3. Februar 1999, beginnen konnten und nicht erst, wie Mannesmann geltend macht, mit ihrer erstmaligen Einsichtnahme in die vollständigen Akten, also am 11. Februar 1999. Daraus folgt, dass die von der Kommission gewährte Zusatzfrist bis zum 20. April 1999 tatsächlich einer Verlängerung der ursprünglichen Frist um 17 Tage entsprach.

66. Zu dem Vorbringen, in der vorliegenden Rechtssache handele es sich um umfangreiche Akten von mehr als 15000 Seiten, hat die Kommission zu Recht darauf hingewiesen, dass Akten dieses Umfangs in Wettbewerbsuntersuchungen nicht ungewöhnlich sind. Es ist festzustellen, dass die vorliegende Rechtssache nach der Komplexität des Sachverhalts nicht der Rechtssache Zement (zitiert oben in Randnr. 42) gleichgestellt werden kann, in dem die Mitteilung der Beschwerdepunkte an 76 Unternehmen und Unternehmensverbände gerichtet war (Randnrn. 3, 4 und 654 des Urteils) und den betroffenen Unternehmen für ihre Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nach zwei Fristverlängerungen eine Frist von insgesamt vier Monaten zur Verfügung stand. Im vorliegenden Fall hat Mannesmann nichts vorgebracht, woraus sich ergeben könnte, dass die vorliegende Sache besonders bedeutend und/ oder komplex war.

67. Zu dem weiteren Vorbringen von Mannesmann, sie habe in zwei Parallelsachen (Sachen IV/ E-1/ 35. 860-B und IV/ E-1/ 35. 860-A) auf Mitteilungen von Beschwerdepunkten antworten müssen, hat die Kommission in ihrer Klagebeantwortung darauf hingewiesen, dass beide Verfahren "in engem inhaltlichen Zusammenhang [standen] und … sich zu einem sehr großen Teil [überschnitten]". Die Kommission hat weiterhin darauf verwiesen, dass auch Corus und die japanischen Hersteller jeweils zwei Mitteilungen von Beschwerdepunkten erhielten. Mannesmann bestreitet diese Angaben nicht, sondern wirft in ihrer Erwiderung nur die Frage auf, warum die Kommission bei einem so engen Zusammenhang zwischen beiden Verfahren nicht nur eine einzige Mitteilung von Beschwerdepunkten an die betroffenen Unternehmen gerichtet habe; dieses Vorbringen ist aber im vorliegenden Kontext unbeachtlich. Daher bleibt festzustellen, dass die beiden Wettbewerbssachen, die Gegenstand der beiden Mitteilungen von Beschwerdepunkten waren, zahlreiche Gemeinsamkeiten aufwiesen, so dass es für Mannesmann keine bedeutende zusätzliche Arbeitslast darstellte, parallel in beiden Sachen Stellungnahmen abgeben zu müssen.

68. Demnach war die Mannesmann eingeräumte Frist von zweieinhalb Monaten ausreichend für die Abgabe ihrer Stellungnahme, so dass sie sich sachgerecht verteidigen konnte (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/ 73 bis 48/ 73, 50/ 73, 54/ 74 bis 56/ 73, 111/ 73, 113/ 73 und 114/ 73, Suiker Unie u. a./ Kommission, Slg. 1995, 1663, Randnrn. 94 bis 99).

69. Zu der von Mannesmann erhobenen Rüge, sie sei diskriminiert worden, ist darauf hinzuweisen, dass die den Beteiligten gesetzten Fristen, sofern sie eine sachgerechte Verteidigung ermöglichen, pauschal festgesetzt werden dürfen und nicht in jedem Einzelfall entsprechend dem erforderlichen Arbeitsaufwand bemessen werden müssen.

70. Hierzu ist im Wege der Analogie darauf hinzuweisen, dass Artikel 230 Absatz 5 EG für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage eine Frist von zwei Monaten vorsieht, die nach ständiger Rechtsprechung in keinem Fall verlängert werden kann und deren Überschreitung, abgesehen nur vom Vorliegen höherer Gewalt, automatisch zur Unzulässigkeit der Klage führt (in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 21. März 2002 in der Rechtssache T-218/ 01, Laboratoire Monique Rémy/ Kommission, Slg. 2002, II-2139, auf Rechtsmittel bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofes vom 30. Januar 2003 in der Rechtssache C-176/ 02 P, Laboratoire Monique Rémy/ Kommission, nicht veröffentlicht). Demnach kann eine pauschale Fristbemessung als solche keine Verletzung des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung darstellen (vgl. insoweit auch Urteil Zement, zitiert oben in Randnr. 42, Randnr. 654).

71. Dass anderen Adressaten der Mitteilungen der Beschwerdepunkte im vorliegenden Fall zur Beantwortung einer einzigen Mitteilung die gleiche Frist zur Verfügung stand wie Mannesmann für die Beantwortung von zwei Mitteilungen, kann somit, da die Mannesmann eingeräumte Frist für ausreichend befunden wurde, nicht als rechtswidrig angesehen werden.

72. Zu der Rüge schließlich, die Ablehnung einer zusätzlichen Frist von zwei Monaten für Mannesmann zur Abgabe ihrer Stellungnahme sei nicht begründet worden, ist daran zu erinnern, dass das Begründungserfordernis nach ständiger Rechtsprechung nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, nach der Art der geltend gemachten Gründe und nach dem Interesse, dass die Adressaten des Rechtsakts oder andere von diesem unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können, zu beurteilen ist. Dabei braucht die Begründung nicht alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufzuführen, da die Frage, ob die Begründung den Anforderungen von Artikel 253 EG genügt, nicht nur im Hinblick auf den Wortlaut des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch auf dessen Kontext und sämtliche Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil des Gerichtshofes vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-76/ 00 P, Petrotub und Republica/ Rat, Slg. 2003, I-79, Randnr. 81 und die dort zitierte Rechtsprechung).

73. Nach Randnummer 207 des XXIII. Berichts über die Wettbewerbspolitik wird für die Beantwortung einer Mitteilung von Beschwerdepunkte bei mittelschweren Zuwiderhandlungen grundsätzlich eine Frist von zwei Monaten gewährt (vgl. oben, Randnr. 63). Daraus ist zu schließen, dass die Kommission, die hier eine Frist von zwei Monaten festsetzte, von einer "mittelschweren" Zuwiderhandlung ausging und die gewährte Frist für grundsätzlich ausreichend hielt, um den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte eine Stellungnahme zu ermöglichen. Die Begründung der Entscheidung, mit der die Gewährung der beantragten Zusatzfrist abgelehnt wurde, ist im Licht dieser Feststellung zu prüfen.

74. Dazu ist festzustellen, dass die Weigerung der Kommission, die begehrte Zusatzfrist von zwei Monaten einzuräumen, keiner besonderen Begründung bedurfte. Zur Bedeutung der Sache hatte die Kommission im Einklang mit Randnummer 207 des XXIII. Berichts über die Wettbewerbspolitik Stellung genommen hatte; mit dem Hinweis darauf, dass die Gewährung der beantragten Zusatzfrist von zwei Monaten "nicht möglich" sei, aber Mannesmann zusätzlich 17 Tage eingeräumt würden, bekräftigte sie damit stillschweigend ihre ursprüngliche Beurteilung. Angesichts der in Randnummer 207 des genannten Berichts dargelegten restriktiven Politik der Kommission bei der Verlängerung von Fristen für die Beantwortung von Mitteilungen von Beschwerdepunkten ist diese Zusatzfrist von 17 Tagen als ein Entgegenkommen der Kommission gegenüber Mannesmann zu werten. Mannesmann kann daher keinen Nichtigkeitsgrund daraus herleiten, dass die Entscheidung über die Ablehnung der beantragten Fristverlängerung keine besondere Begründung enthielt.

75. Demnach sind die Rügen, die Mannesmann gegen die Ablehnung der von ihr beantragten Zusatzfrist durch die Kommission erhebt, zurückzuweisen.

Zur Verwertung des Verteilerschlüssel-Papiers als belastendes Beweismittel

- Vorbringen der Parteien

76. Mannesmann hält das Verteilerschlüssel-Papier für ein unzulässiges Beweismittel. Die Kommission habe sich bei der Feststellung der Zuwiderhandlungen in den Artikeln 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung zentral auf dieses Schriftstück gestützt. Da sie aber die Identität seines Verfassers nicht offenbart habe, seien die Echtheit und Glaubhaftigkeit des Papiers mit Vorsicht zu beurteilen.

77. Die Kommission hätte zumindest darüber Aufklärung geben müssen, wo und unter welchen Umständen dieses Schriftstück, das sie als unmittelbaren Beweis für eine Zuwiderhandlung verwende, erlangt worden sei. Nach einem unumstößlichen Grundsatz jedes rechtsstaatlichen Verfahrens könne eine Person, gegen die ein solcher Beweis angeführt werde, ihre Verteidigung nur sicherstellen, wenn ihr diese zusätzlichen Informationen gegeben würden (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Februar 1979 in der Rechtssache 85/ 79, Hoffmann-La Roche, Slg. 1979, 461).

78. Anders als in der Rechtssache 145/ 83 (Urteil des Gerichtshofes vom 7. November 1985, Adams/ Kommission, Slg. 1985, 3539), in der die Glaubwürdigkeit des Informanten der Kommission nicht zweifelhaft gewesen sei, habe im vorliegenden Fall keines der betroffenen Unternehmen die Echtheit des Papiers anerkannt. Wenn die Kommission nicht beweise, dass das Papier echt sei, dürfe sie es auch nicht gegen Mannesmann verwerten. Eine solche Verletzung der Verteidigungsrechte rechtfertige die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung.

79. Aber auch wenn die Verwertung des Verteilerschlüssel-Papiers als Beweismittel rechtmäßig sein sollte, wäre es ohne Beweiswert. Erstens lasse es sich nicht mit anderen Untersuchungsergebnissen in Einklang bringen. So stelle die Kommission in Randnummer 86 der Entscheidung fest, dass das Verteilerschlüssel-Papier in krassem Widerspruch zu den Erklärungen von Vallourec stehe, denen sie aber im übrigen bescheinige, in erheblichem Umfang zur Aufklärung des relevanten Sachverhalts beigetragen zu haben. Zweitens werde das Verteilerschlüssel-Papier dadurch widerlegt, dass die Unternehmen Siderca und Tubos de Acero de México SA offenbar Rohre nach Europa geliefert hätten. Es sei daher unerfindlich, wie das Papier als Beweismittel für die behauptete Zuwiderhandlung angesehen werden könne.

80. Die Kommission verweist darauf, dass sie gemäß Artikel 287 EG zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sei und auch die Anonymität ihrer Informanten sicherstellen müsse, wenn sie sich nicht in ihrer Tätigkeit einschränken lassen wolle. Das Interesse der Unternehmen, die Herkunft bestimmter Dokumente zu erfahren, müsse gegen das öffentliche Interesse an der Verfolgung rechtswidriger Absprachen und am Schutz von Informanten abgewogen werden (Urteil Adams/ Kommission, zitiert oben in Randnr. 78, Randnr. 34). Mannesmann habe nicht dargetan, inwieweit die Anonymität dieses Papiers ihre Verteidigungsrechte beeinträchtige.

- Würdigung durch das Gericht

81. Die Kommission stützt sich in dem Teil der Begründung der Entscheidung, der sich mit dem Vorliegen der in Artikel 1 der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung befasst, weitestgehend auf die Erklärung von Herrn Verluca vom 17. September 1996 (vgl. insbesondere Randnrn. 56 bis 58, 60 bis 62 und 131) in Verbindung mit seiner Erklärung vom 14. Oktober 1996 und mit dem Schriftstück "Nachprüfung bei Vallourec" (im Folgenden zusammen: Erklärungen von Herrn Verluca). Zwar stützt sie sich in diesem Zusammenhang, insbesondere in den Randnummern 85 und 86 der Entscheidung, auch auf das Verteilerschlüssel-Papier, jedoch kommt diesem nach der allgemeinen Systematik der angefochtenen Entscheidung eine geringere Bedeutung zu als den Erklärungen von Herrn Verluca.

82. Deshalb ist von vornherein das Argument von Mannesmann zurückzuweisen, die Kommission habe sich für die Feststellung einer Zuwiderhandlung gemäß Artikel 1 der Entscheidung zentral auf das Verteilerschlüssel-Papier gestützt. Was die in Artikel 2 der Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung anbelangt, so sind die Erklärungen von Herrn Verluca und das Verteilerschlüssel-Papier nur ganz mittelbar relevant.

83. Die Kommission gibt in Randnummer 85 der Entscheidung an, dass ihr das Verteilerschlüssel-Papier am 12. November 1997 von einer am Verfahren nicht beteiligten Person ausgehändigt worden sei. Die Kommission stützt sich auf das Papier vor allem für ihre Beschreibung der Entwicklung der Beziehungen innerhalb des Europäisch-Japanischen Clubs ab Ende 1993. Nach Angaben des Informanten stamme das Papier von einem Handelsvertreter eines der dem Club angehörenden Unternehmen. Nach Auffassung der Kommission belegt das Papier, dass die Kontaktaufnahme mit den lateinamerikanischen Herstellern teilweise erfolgreich gewesen sei. Die in dem Papier enthaltene Tabelle gebe die Marktaufteilung zwischen den europäischen, den japanischen und den lateinamerikanischen Herstellern wieder. So sehe es einen Marktanteil von 100 % für die europäischen Hersteller in Europa und für die japanischen Hersteller in Japan vor. Auf den übrigen Märkten hätten die europäischen Hersteller einen Anteil von 0 % im Fernen Osten, von 20 % im Mittleren Osten und von 0 % in Lateinamerika erhalten.

84. Zur Zulässigkeit des Verteilerschlüssel-Papiers als Beweis für die in Artikel 1 der Entscheidung genannte Zuwiderhandlung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Gemeinschaftsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt und dass das alleinige Kriterium für die Beurteilung von Beweismitteln ihre Glaubhaftigkeit ist (Schlussanträge des zum Generalanwalt bestellten Richters Vesterdorf vom 10. Juli 1991 in der Rechtssache T-1/ 89, Rhône-Poulenc/ Kommission, Slg. 1991, II-867, II-869, II-954; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 23. März 2000 in den Rechtssachen C-310/ 98 und C-406/ 98, Met-Trans und Sagpol, Slg. 2000, I-1797, Randnr. 29, und Urteil des Gerichts vom 7. November 2002 in den Rechtssachen T-141/ 99, T-142/ 99, T-150/ 99 und T-151/ 99, Vela und Tecnagrind/ Kommission, Slg. 2002, II-4547, Randnr. 223). Zudem kann es für die Kommission erforderlich sein, die Anonymität von Informanten zu schützen (in diesem Sinne Urteil Adams/ Kommission, zitiert oben in Randnr. 78, Randnr. 34), und dies allein verpflichtet sie nicht, ein in ihrem Besitz befindliches Beweismittel außer Betracht zu lassen.

85. Folglich ist das Vorbringen von Mannesmann zwar zu berücksichtigen, um die Glaubhaftigkeit und damit den Beweiswert des Verteilerschlüssel-Papiers zu beurteilen. Bei diesem Papier handelt es sich jedoch um kein unzulässiges Beweismittel, das aus der Akte zu entfernen wäre.

86. Soweit Mannesmann mit ihrem Vorbringen zur beweisrechtlichen Zulässigkeit des Verteilerschlüssel-Papiers gleichzeitig dessen mangelnde Glaubhaftigkeit beanstandet, ist festzustellen, dass die Glaubhaftigkeit des Papiers dadurch, dass der Kontext seiner Abfassung weitgehend unbekannt ist und die Angaben der Kommission hierzu nicht nachprüfbar sind (vgl. oben, Randnr. 83), zwangsläufig gemindert wird.

87. Soweit jedoch das Verteilerschlüssel-Papier spezielle Informationen enthält, die mit Informationen in anderen Schriftstücken, insbesondere in den Erklärungen von Herrn Verluca, übereinstimmen, können sich die Beweismittel gegenseitig verstärken.

88. So erwähnt Herr Verluca in seiner Erklärung vom 17. September 1996 einen "ursprünglichen" Verteilerschlüssel, der für "internationale Ausschreibungen" gegolten und sich auf die Verträge zwischen den japanischen und den europäischen Herstellern bezogen habe, so dass das Bestehen einer solchen Aufteilung im Rahmen des Europäisch-Japanischen Clubs hinreichend bewiesen ist. Weiter heißt es in dem vom 27. Januar 1994 datierenden internen Vermerk von Vallourec mit der Überschrift "Protokoll der Unterredung mit JF in Brüssel am 25/ 1" (S. 4822 der Kommissionsakte), dass Vallourec, um "im Rahmen des Systems [zu bleiben] …, auf den Fernen Osten [und] Lateinamerika [verzichten] und sich im Mittleren Osten auf einen Marktanteil von 20 % zu Dritt [beschränken]" müsse. Von der Kommission zur Erläuterung dieser beiden Schriftstücke aufgefordert, gab Herr Verluca an, sie hätten sich auf den 1993 unternommenen Versuch einer Änderung der geltenden Verteilerschlüssel bezogen, mit der die Verkäufe der lateinamerikanischen Hersteller und die auf den verschiedenen Märkten "erworbenen Positionen" hätten berücksichtigt werden sollen.

89. Nach Ansicht von Mannesmann widerspricht das Verteilerschlüssel-Papier der im Vermerk "Nachprüfung bei Vallourec" (in Abschnitt 1. 3) enthaltenen Angabe von Herrn Verluca zur Frage, ob die lateinamerikanischen Hersteller Ende 1993 positiv auf die Avancen der europäischen Hersteller reagiert hätten, was die Verlässlichkeit beider Beweisurkunden in Frage stelle. Tatsächlich hat die Kommission in Randnummer 86 der Entscheidung auf der Grundlage des Verteilerschlüssel-Papiers ausgeführt, dass "die Kontaktaufnahme mit den Lateinamerikanern teilweise erfolgreich" gewesen sei; sie räumt selbst ein, dass diese Angabe in Widerspruch zu folgender Angabe von Herrn Verluca im Vermerk "Nachprüfung bei Vallourec" stehe: "Die südamerikanischen Hersteller gehörten nicht zum Europäisch-Japanischen Club … Ende 1993 gab es Kontaktaufnahmen mit ihnen zur Erkundung, ob ein die erworbenen Positionen widerspiegelndes Gleichgewicht erreicht werden könne (etwa 20 % für die Europäer im Mittleren Osten). Es wurde sehr rasch klar, dass diese Versuche ohne Erfolgsaussicht waren."

90. Es ist indessen darauf hinzuweisen, dass laut dem Verteilerschlüssel-Papier die lateinamerikanischen Hersteller den vorgeschlagenen Verteilerschlüssel zwar akzeptierten, aber "außer für den europäischen Markt", wo die Geschäfte in einem Geist der Zusammenarbeit "von Fall zu Fall" geprüft werden sollten. Daraus hat die Kommission in Randnummer 94 der angefochtenen Entscheidung geschlossen, dass die lateinamerikanischen Hersteller nicht damit einverstanden gewesen seien, den europäischen Markt den europäischen Herstellern vorzubehalten.

91. Den verschiedenen in der Entscheidung angeführten Vermerken von Vallourec, dem Schriftstück mit dem Titel "Arbeitspapier für die Vorstandsvorsitzenden" ("Paper for Presidents") (S. 4902 der Kommissionsakte) und dem Dokument "g) Japaner" ("g] Japanese" document) (S. 4909 der Kommissionsakte) ist zu entnehmen, dass eines der von den europäischen Herstellern in ihren Kontakten mit den japanischen Herstellern verfolgten wesentlichen Ziele darin bestand, ihre Heimatmärkte zu schützen und insbesondere den Heimatmarktstatus des britischen Marktes nach Schließung des Corus-Werkes in Clydesdale aufrechtzuerhalten. Wenn der vorstehend in Randnummer 89 aufgezeigte Widerspruch auch den Beweiswert des Verteilerschlüssel-Papiers und in gewissem Umfang auch den der Erklärungen von Herrn Verluca schwächt, wird die Bedeutung dieses Widerspruchs durch die am Anfang der vorliegenden Randnummer genannte Gegebenheit doch erheblich relativiert. Denn selbst wenn die lateinamerikanischen Hersteller der Anwendung eines Verteilerschlüssels für andere Märkte als Europa zugestimmt haben sollten, waren damit doch die mit ihnen geführten Verhandlungen aus europäischer Sicht im Wesentlichen gescheitert, womit die negative Beurteilung des Verhandlungsergebnisses durch Herrn Verluca in diesem entscheidenden Punkt tatsächlich mit dem Verteilerschlüssel-Papier übereinstimmt.

92. Demnach wird durch den Widerspruch zwischen den Angaben von Herrn Verluca in einer seiner Erklärungen und dem Verteilerschlüssel-Papier, den die Kommission in Randnummer 86 der Entscheidung selbst erwähnt, die Glaubhaftigkeit beider Beweisurkunden nicht wesentlich gemindert.

93. Schließlich ist angesichts der Position, die die lateinamerikanischen Hersteller laut dem Verteilerschlüssel-Papier zu Europa bezogen (vgl. oben, Randnr. 90), festzustellen, dass das Vorbringen von Mannesmann, die lateinamerikanischen Hersteller hätten Rohre nach Europa verkauft, selbst dann, wenn es zutrifft, die Glaubhaftigkeit des Papiers keinesfalls in Frage stellen kann.

94. Im Ergebnis verbleibt dem Verteilerschlüssel-Papier damit ein gewisser Beweiswert, um im Rahmen eines von der Kommission zusammengetragenen Bündels von übereinstimmenden Indizien bestimmte wesentliche Aussagen in den Erklärungen von Herrn Verluca über das Vorliegen einer Marktaufteilungsvereinbarung für nahtlose OCTG-Rohre zu erhärten. Denn aus diesem Beweismittel ergibt sich, dass die japanischen Hersteller einerseits und die europäischen Hersteller andererseits das Prinzip billigten, bestimmte nahtlose Stahlrohre nicht im Rahmen "offener" Ausschreibungen auf dem Heimatmarkt der anderen Hersteller zu verkaufen. Das Papier bestätigt außerdem das Vorliegen eines Verteilerschlüssels für Märkte in verschiedenen Weltgegenden und stärkt damit die Glaubhaftigkeit der Erklärungen von Herrn Verluca, soweit dieser Begriff darin ebenfalls verwendet wird.

95. Die Rügen von Mannesmann gegen die Verwertung des Verteilerschlüssel-Papiers sind daher zurückzuweisen.

Zum Vorwurf einer Verletzung der Verteidigungsrechte durch eine Abweichung zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der in Artikel 2 der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung

- Vorbringen der Parteien

96. Nach Auffassung von Mannesmann weichen die Mitteilung der Beschwerdepunkte und die angefochtene Entscheidung voneinander ab. So habe die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte ausgeführt, dass die Lieferverträge von Corus mit Vallourec, Dalmine und Mannesmann zu einer rechtswidrigen Absprache gehört hätten, mit der der Markt für Lieferungen von nahtlosen Stahlrohren an Corus, dem beherrschenden Unternehmen auf dem britischen Markt für OCTG-Rohre, habe aufgeteilt werden sollen. Damit bezögen sich diese Verträge auf die später in Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung (vgl. Randnrn. 147 bis 151 der Mitteilung der Beschwerdepunkte). In der angefochtenen Entscheidung hingegen habe die Kommission diese Lieferverträge als Maßnahme zur Abschottung des britischen Marktes gegen die japanischen Unternehmen und damit als Teil der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung genannten Zuwiderhandlung eingestuft (Randnr. 147). Zu einer so wesentlichen Änderung der Beschuldigungen hätte Mannesmann erneut rechtliches Gehör gewährt werden müssen (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/ 80 bis 103/ 80, Musique diffusion française u. a./ Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnrn. 9, 14 und 16). Da eine solche erneute Anhörung versäumt worden sei, seien ihre Verteidigungsrechte in irreparabler Weise verletzt worden (Urteil Solvay/ Kommission, zitiert oben in Randnr. 42, Randnrn. 89 ff.).

97. Die Kommission widerspricht diesen Rügen. Sie meint, dass die angefochtene Entscheidung und die Mitteilung der Beschwerdepunkte in der Darstellung des Sachverhalts und in der rechtlichen Würdigung völlig deckungsgleich seien.

- Würdigung durch das Gericht

98. Die Verteidigungsrechte werden durch eine Abweichung zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der endgültigen Entscheidung nur verletzt, wenn ein in der endgültigen Entscheidung ausgesprochener Vorwurf in der Mitteilung der Beschwerdepunkte unzulänglich dargestellt worden war, so dass sich die Adressaten dagegen nicht verteidigen konnten (in diesem Sinne Urteil Zement, zitiert oben in Randnr. 42, Randnrn. 852 bis 860).

99. Im Stadium der Mitteilung der Beschwerdepunkte ist die Kommission nur verpflichtet, die Beschwerdepunkte und den ihnen zugrunde liegenden Sachverhalt sowie dessen Bewertung klar darzulegen, um den Adressaten der Mitteilung eine sachgemäße Verteidigung zu ermöglichen (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-62/ 86, AKZO/ Kommission, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 29, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-352/ 94, Mo och Domsjö/ Kommission, Slg. 1998, II-1989, Randnr. 63).

100. Dabei kann die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgenommene rechtliche Bewertung des Sachverhalts naturgemäß nur vorläufig sein, und eine spätere Entscheidung der Kommission kann nicht allein deshalb für nichtig erklärt werden, weil die darin enthaltene endgültige Beurteilung des Sachverhalts nicht genau mit dieser vorläufigen Bewertung übereinstimmt. Denn die Kommission muss, eben um die Verteidigungsrechte der Adressaten einer Mitteilung von Beschwerdepunkten zu wahren, diese anhören und ihre Stellungnahme zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen berücksichtigen.

101. Im vorliegenden Fall besteht der einzige relevante Unterschied zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der angefochtenen Entscheidung darin, dass die Kommission die die zweite Zuwiderhandlung bildenden Verträge in Randnummer 164 der Entscheidung als bloßes "Mittel zur Durchführung" der ersten Zuwiderhandlung bewertete, während sie sich in Randnummer 144 der Mitteilung der Beschwerdepunkte auf die Feststellung beschränkt hatte, dass das "Ziel" der Lieferverträge darin bestanden habe, den Heimatmarktstatus des britischen Marktes im Sinne der Grundregeln, also gegenüber den japanischen Herstellern - hinsichtlich deren sie auf Randnummer 63 der Mitteilung der Beschwerdepunkte verwies -, aufrechtzuerhalten. Zu Randnummer 147 der Entscheidung, die Mannesmann in diesem Kontext anführt, genügt der Hinweis, dass ihr Aussagegehalt dem der Randnummer 144 der Mitteilung der Beschwerdepunkte entspricht, denn die Kommission führt dort aus, "dass [Corus] und Vallourec … vereinbart haben, dass sich [Corus] seine Glattendrohre bei [Mannesmann], Dalmine und Vallourec beschafft, um den britischen Markt gegenüber den japanischen Unternehmen weiterhin als 'Heimatmarkt' ausgeben zu können".

102. In Randnummer 364 des Urteils des Gerichts vom heutigen Tage in den Rechtssachen T-67/ 00, T-68/ 00, T-71/ 00 und T-78/ 00 (JFE Engineering u. a./ Kommission, Slg. 2000, II-0000) ist festgestellt worden, dass die von der Kommission in der Entscheidung vertretene Auffassung insofern fehl geht, als die die zweite Zuwiderhandlung bildenden Verträge mehr als nur ein Ziel verfolgten. Aber selbst wenn sich insoweit zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Entscheidung eine abweichende Beurteilung ausmachen lassen sollte, ist doch offenkundig, dass sich die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu dem der Auffassung der Kommission zugrunde liegenden Kerngedanken äußern konnten, wonach die europäischen Hersteller die die zweite Zuwiderhandlung bildenden Verträge geschlossen hatten, um die Geltung der Grundregeln auf dem Offshore-Markt des Vereinigten Königreichs zu festigen.

103. Demnach liegt insoweit keine Verletzung der Verteidigungsrechte vor. Der vorliegende Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zum Vorliegen der in Artikel 1 der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG

Zu dem Vorwurf eines Widerspruchs zwischen Artikel 1 und Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung

- Vorbringen der Parteien

104. Mannesmann hält die angefochtene Entscheidung für in sich widersprüchlich. So habe die Kommission darin angenommen, dass sich die Adressaten der angefochtenen Entscheidung im Rahmen des Europäisch-Japanischen Clubs auf Regeln zum Schutz ihrer Heimatmärkte geeinigt hätten. Als einziges Beweismittel hierfür werde die Tabelle in Randnummer 68 der Entscheidung angeführt. Diese Tabelle zeige die Prozentanteile der nationalen Hersteller an den Lieferungen von nahtlosen OCTG-Rohren in den vom Europäisch-Japanischen Club betroffenen Ländern. Indessen habe sich Corus seit 1991 aus Deutschland, Frankreich und Italien beliefern lassen, so dass es irrig sei, anzunehmen, der Zugang zum britischen Markt wäre dem heimischen Hersteller vorbehalten gewesen.

105. Mannesmann beanstandet, dass die Kommission auf das Vorliegen einer Zuwiderhandlung in Form einer Absprache über einen Heimatmarktschutz (Artikel 1 der Entscheidung) aus Feststellungen über Lieferverträge mit Corus geschlossen habe, die ihrerseits die in Artikel 2 der Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung bilden sollten. Diese zweite Zuwiderhandlung gebe es aber nicht. Die von Corus mit Dalmine, Vallourec und Mannesmann geschlossenen Lieferverträge könnten nur dann tendenziell auf einen Schutz der Heimatmärkte hindeuten, wenn die Lieferungen einfach zusammengefasst würden. Da indessen die Lieferungen aus Drittländern, darunter Japan, immer noch rund 20 % des britischen Marktes ausgemacht hätten, könne ohnehin nicht von einem effektiven Schutz dieses Marktes gesprochen werden. Somit würden die Rechtsfehler, mit denen Artikel 2 der Entscheidung behaftet sei, auf Artikel 1 übertragen und machten diesen in gleicher Weise rechtsfehlerhaft.

106. Die Kommission weist diese Rügen zurück, da sie auf einem falschen Verständnis der angefochtenen Entscheidung beruhten. Artikel 1 der Entscheidung stelle fest, dass bestimmte Unternehmen durch ihre Beteiligung an einer Übereinkunft, die u. a. den Schutz ihrer jeweiligen Heimatmärkte vorgesehen habe, gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoßen hätten. Artikel 2 wiederum mache Mannesmann dafür verantwortlich, dass sie entgegen Artikel 81 EG "im Rahmen der in Artikel 1 erwähnten Zuwiderhandlung" Verträge geschlossen habe, die zu einer Aufteilung der Glattendrohrlieferungen an Corus geführt hätten. Artikel 2 betreffe somit den Schutz des britischen Marktes nach dem Rückzug von Corus.

- Würdigung durch das Gericht

107. Das Vorbringen von Mannesmann im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes geht fehl und ist demgemäß zurückzuweisen, da es den grundlegenden Umstand außer Betracht lässt, dass die in Artikel 1 der Entscheidung genannte Zuwiderhandlung den Markt für OCTG-Gewinderohre (sowie den Markt für projektbezogene Leitungsrohre) betrifft, während der in Artikel 2 der Entscheidung festgestellte Verstoß den vorgelagerten Markt für OCTG-Glattendrohre zum Gegenstand hat.

108. Auch wenn laut Artikel 1 der Entscheidung in ihrer deutschen Fassung die dort festgestellte Zuwiderhandlung "nahtlose Standard-OCTG und [projektbezogene Leitungsrohre]" betrifft, geht doch aus dem allgemeinen Zusammenhang der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die betroffenen OCTG-Rohre nur die OCTG-Standardgewinderohre sind. So wird insbesondere in der Erklärung von Herrn Verluca vom 17. September 1996, die in Randnummer 56 der Entscheidung als Quelle für die Definition des fraglichen Produktmarkts angegeben wird, der Anwendungsbereich der Zuwiderhandlung auf "Standardgewinderohre und [projektbezogene Leitungsrohre]" begrenzt. Folglich hat die in dieser Randnummer enthaltene Bezugnahme die OCTG-Gewinderohre nach API-Norm, also OCTG-" Standard" gewinderohre, zum Gegenstand, nicht aber OCTG-Glattendrohre. Diese Auslegung der Reichweite von Artikel 1 der Entscheidung wird durch die drei anderen verbindlichen Sprachfassungen der Entscheidung bestätigt, die alle in Artikel 1 die ausdrückliche Klarstellung enthalten, dass es um OCTG-Standardgewinderohre geht. Weichen aber die verschiedenen Sprachfassungen eines Gemeinschaftstextes voneinander ab, so muss die fragliche Bestimmung nach dem Zusammenhang und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/ 97, EKW und Wein & Co., Slg. 2000, I-1157, Randnr. 42); jedenfalls kann eine Sprachfassung nicht allein gegenüber allen anderen Sprachfassungen den Ausschlag geben, wenn diese alle mit einer bestimmten Auslegung in Einklang stehen (Urteil des Gerichts vom 29. September 1999 in der Rechtssache T-68/ 97, Neumann und Neumann-Schölles/ Kommission, Slg. ÖD 1999, I-A-193 und II-1005, Randnr. 80; vgl. auch Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/ 95 P, Ferriere Nord/ Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 15, und die dort zitierte Rechtsprechung). Umgekehrt betrifft Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung nach seinem Wortlaut ausschließlich "Glattendrohrlieferungen an [Corus] (ab 1994 Vallourec SA)".

109. Der von Mannesmann gerügte Widerspruch besteht daher nicht.

110. In Wirklichkeit geht aus der angefochtenen Entscheidung als Ganzem hervor, dass der britische Markt für Gewinderohre, der von dem in Artikel 1 der Entscheidung festgestellten Verstoß betroffen war, ein "Heimat" -Markt im Sinne der Grundregeln blieb, und zwar im Wesentlichen deshalb, weil Corus dort auch weiterhin OCTG-Rohre vermarktete, die sie sich zu diesem Zweck von den drei anderen europäischen Herstellern als Glattendrohre liefern ließ und sodann mit Gewinden versah. So wurde ein wesentlicher Teil des vorgelagerten britischen Marktes für Glattendrohre, der durch den Bedarf von Corus gebildet wurde, zumindest ab 1993 zwischen Vallourec, Dalmine und Mannesmann aufgeteilt. Daraus folgt, dass die beiden Verstöße nicht nur miteinander vereinbar waren, sondern sich überdies ergänzten.

111. Was das Vorbringen von Mannesmann speziell zum britischen Markt und insbesondere ihre Beurteilung der in Randnummer 68 der Entscheidung enthaltenen Tabelle anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass schon nach dem Wortlaut von Artikel 81 Absatz 1 EG in seiner Auslegung durch die ständige Rechtsprechung Vereinbarungen zwischen Unternehmen unabhängig von ihrer Wirkung verboten sind, wenn mit ihnen ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird (u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-49/ 92 P, Kommission/ Anic Partecipazioni, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 123). Im vorliegenden Fall stellte die Kommission tatsächlich in erster Linie auf den wettbewerbsbeschränkenden Zweck der in Artikel 1 der Entscheidung genannten Übereinkunft ab und führte, insbesondere in den Randnummern 62 bis 67 der Entscheidung, zahlreiche Urkundenbeweise an, die ihrer Auffassung nach sowohl das Vorliegen der Übereinkunft als auch ihren wettbewerbsbeschränkenden Zweck belegen.

112. Selbst wenn Mannesmann nachweisen könnte, dass die in der Tabelle genannten Zahlen die Ausführungen der Kommission zum wirksamen Schutz des britischen Marktes nicht hinreichend zu stützen vermögen, wäre dies somit für das Vorliegen der in Artikel 1 der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung ohne Bedeutung.

113. Im Übrigen ist Randnummer 62 der Entscheidung, der insoweit die Erklärung von Herrn Verluca vom 17. September 1996 zugrunde liegt, zu entnehmen, dass für den Offshore-Markt des Vereinigten Königreichs nur ein "Teilschutz" galt. Der von Mannesmann angeführte Umstand, dass das Schutzniveau des britischen Marktes nach der Tabelle in Randnummer 68 der Entscheidung geringer war als das der anderen von der Marktaufteilungsabsprache betroffenen Heimatmärkte, entkräftet daher keineswegs die Beurteilung der Kommission.

114. Der vorliegende Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zu dem Vorwurf, die Überlegungen der Kommission hinsichtlich der in Artikel 1 der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung seien fehlerhaft

- Vorbringen der Parteien

115. In ihrer Erwiderung macht Mannesmann geltend, dass für die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zu der in Artikel 1 der Entscheidung genannten Zuwiderhandlung keine hinreichende Begründung gegeben worden sei. Erstens habe die Kommission die außer- und die innergemeinschaftlichen Aspekte der Grundregeln einheitlich behandelt. Sie habe dabei keinen Unterschied gemacht zwischen der Regelung für den Zugang der japanischen Hersteller zum Gemeinschaftsmarkt und der Regelung für den Zugang der Gemeinschaftshersteller zu ihrem jeweiligen Heimatmarkt. Zum Nachweis beider Aspekte berufe sich die Kommission auf dieselben Dokumente (Randnrn. 54, 63, 64, 66, 67 und 129 ff. der Entscheidung). Diese Dokumente bezögen sich indessen im Zusammenhang mit den Grundregeln nur auf das Außenverhältnis, also den Zugang der japanischen Hersteller zum Gemeinschaftsmarkt. Ihnen lasse sich hingegen nicht entnehmen, dass auch eine innergemeinschaftliche Abrede über den Schutz der nationalen Märkte getroffen worden sei.

116. In ihrer Erwiderung rügt Mannesmann zweitens, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die Abrede über den Zugang zum Gemeinschaftsmarkt die in Artikel 81 Absatz 1 EG normierten Voraussetzungen einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und einer spürbaren Wettbewerbsbeschränkung innerhalb des Gemeinsamen Marktes erfülle.

117. Ob diese beiden Voraussetzungen erfüllt seien, habe die Kommission schon deshalb nicht feststellen können, weil sie den relevanten Markt nicht präzise abgegrenzt habe.

118. Außerdem hätten sich die von der Kommission beschriebenen Verabredungen mit den japanischen Unternehmen weder auf den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt noch auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar auswirken können. Mannesmann widerspricht den von der Kommission, insbesondere in den Anhängen 1 bis 4 der Entscheidung, verwendeten Daten. Sie macht geltend, dass die Gemeinschaftshersteller von nahtlosen Stahlrohren auf dem Weltmarkt dem wirksamen Wettbewerb durch Produzenten aus Drittländern ausgesetzt seien, was die Kommission im Übrigen in ihrer Entscheidung vom 3. Juni 1997 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Sache N IV/ M. 906 - Mannesmann/ Vallourec) auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 4064/ 89 des Rates (ABl. C 238, S. 15) selbst anerkannt habe. In Randnummer 103 der Entscheidung habe die Kommission auch eingeräumt, dass sie das Bestehen einer beschränkenden Wirkung auf die Preise und das Angebot innerhalb des Gemeinsamen Marktes nicht habe belegen können.

119. Berücksichtige man die Merkmale des fraglichen Marktes, so hätten die von der Entscheidung betroffenen Unternehmen eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG gar nicht bezwecken können.

120. Die Kommission trägt vor, dass es sich bei dem Vorbringen von Mannesmann zur Definition des relevanten Marktes und zu den für Artikel 81 Absatz 1 EG geltenden Anwendungsvoraussetzungen einer spürbaren Wettbewerbsbeschränkung und einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten um neue Klagegründe handele. Sie seien sämtlich nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung unzulässig.

121. Hilfsweise macht die Kommission geltend, dass diese Klagegründe auch unbegründet seien. Die Definition des relevanten Marktes sei, wie aus den Randnummern 29 ff. der angefochtenen Entscheidung hervorgehe, die gleiche wie in der genannten Entscheidung Mannesmann/ Vallourec.

122. Der Entscheidung sei klar zu entnehmen, dass sich die Absprache auch auf den Schutz der Heimatmärkte jedes der vier beteiligten Gemeinschaftshersteller erstreckt habe (Randnrn. 62, 54, 66, 64 und 69 der Entscheidung). Die Absprache sei daher ihrem Ziel nach geeignet gewesen, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Wie in Randnummer 102 der Entscheidung festgestellt, lägen die Anwendungsvoraussetzungen von Artikel 81 Absatz 1 EG damit vor.

123. Auch die Auswirkungen der genannten Absprache auf den innergemeinschaftlichen Handel seien offenkundig, da jeder der europäischen Hersteller auf seinem Heimatmarkt eine beherrschende Stellung innegehabt habe (vgl. die Tabelle in Randnr. 68 der Entscheidung). Jedenfalls sei angesichts des in der vorstehenden Randnummer genannten Zweckes der Absprache eine Analyse ihrer Auswirkungen nicht erforderlich gewesen (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/ 69, Chemiefarma/ Kommission, Slg. 1970, 661, Randnr. 128, und vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 123/ 83, BNIC, Slg. 1985, 391, Randnr. 22).

124. Zur Frage, ob die Auswirkungen des Abkommens auf den innergemeinschaftlichen Handel spürbar gewesen seien, sei darauf hinzuweisen, dass die Verkäufe der beteiligten Gemeinschaftshersteller auf dem deutschen, britischen, französischen und italienischen Markt etwa 15 % des Gesamtverbrauchs an OCTG-Rohren und Leitungsrohren in der Gemeinschaft ausgemacht hätten (Randnr. 106 der Entscheidung). Angesichts der Marktanteile dieser Gemeinschaftshersteller liege es auf der Hand, dass eine Absprache über die Respektierung des deutschen, britischen, französischen und italienischen Marktes den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtige. Dass die Absprache im Rahmen des Weltmarkts nur einen geringen Prozentsatz der betroffenen Produkte erfasst habe, sei insoweit ohne Bedeutung.

- Würdigung durch das Gericht

125. Die vorstehend zusammengefassten Rügen der Klägerin sind nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung unzulässig, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob die in Artikel 1 der Entscheidung genannte Zuwiderhandlung eine spürbare Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hatte.

126. Denn mit dieser erstmals in ihrer Erwiderung vorgetragenen Argumentation wirft Mannesmann der Kommission einen Rechts- oder Beurteilungsfehler hinsichtlich der Anwendungsvoraussetzungen von Artikel 81 Absatz 1 EG vor, nicht aber, wie sie dazu in Randnummer 26 ihrer Erwiderung behauptet, einen Begründungsmangel. Materiell-rechtliche Klagegründe sind, anders als Rügen von Begründungsmängeln, nicht zwingenden Rechts und daher vom Gemeinschaftsrichter nicht von Amts wegen zu prüfen (vgl. analog Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/ 95 P, Kommission/ Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 67).

127. In diesem Zusammenhang erscheint der Hinweis zweckmäßig, dass das Gericht ein dieser Argumentation der Klägerin vergleichbares Vorbringen in mehreren mit der vorliegenden Rechtssache zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbundenen Rechtssachen als unbegründet zurückgewiesen hat (Urteile des Gerichts vom heutigen Tage in der Rechtssache T-50/ 00, Dalmine/ Kommission, Slg. 2000, II-0000, insbesondere Randnrn. 156 und 157, und in den Rechtssachen JFE Engineering u. a./ Kommission, zitiert oben in Randnr. 102, insbesondere Randnrn. 337 und 367 bis 395).

128. Das Vorbringen zum Fehlen einer spürbaren Wettbewerbsbeschränkung, das ebenfalls die Sache selbst und nicht die Begründung betrifft, ist zulässig, soweit es das bereits in der Klageschrift formulierte Vorbringen unterstützt, wonach die Kommission nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen habe, dass die in Artikel 1 der Entscheidung genannte Übereinkunft eine wettbewerbswidrige Zielsetzung oder Wirkung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG gehabt habe.

129. In der Sache selbst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kommission im vorliegenden Fall hauptsächlich auf den wettbewerbswidrigen Zweck der in Artikel 1 der Entscheidung genannten Absprache stützte (vgl. oben, Randnr. 111).

130. Unternehmen, die eine Vereinbarung mit dem Ziel einer Wettbewerbsbeschränkung schließen, können sich der Anwendung des Artikels 81 Absatz 1 EG grundsätzlich nicht mit dem Hinweis entziehen, dass sich ihre Vereinbarung auf den Wettbewerb nicht messbar ausgewirkt habe.

131. Da nämlich die in Artikel 1 der Entscheidung geahndete Vereinbarung auf eine Aufteilung der Märkte unter den Mitgliedern des Europäisch-Japanischen Clubs abzielte, ergab sie nur Sinn, wenn mit ihr bezweckt wurde, den Wettbewerb in messbarer, also den Beteiligten kommerziell nutzbringender Weise zu beschränken. Die Kommission hat jedoch rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass diese Vereinbarung tatsächlich existierte.

132. Das Vorbringen von Mannesmann, die Kommission habe den betroffenen Markt nicht präzise abgegrenzt, ist daher unbeachtlich. Denn die Kommission ist zur Abgrenzung des Marktes in einer nach Artikel 81 EG erlassenen Entscheidung nur verpflichtet, wenn ohne diese Abgrenzung nicht festgestellt werden kann, ob die fragliche Vereinbarung den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen konnte und ob sie eine Ausschaltung, Beschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt bezweckte oder bewirkte (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-374/ 94, T-375/ 94, T-384/ 94 und T-388/ 94, European Night Services u. a./ Kommission, Slg. 1998, II-3141, Randnrn. 93 bis 95 und 105). Grundsätzlich brauchen daher, wenn der mit einer Vereinbarung verfolgte Zweck selbst in einer Beschränkung des Wettbewerbs durch eine "Marktaufteilung" besteht, die betroffenen räumlichen Märkte nicht präzise definiert zu werden, da der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb in den betroffenen räumlichen Gebieten zwangsläufig beschränkt wurde, gleichviel ob diese Gebiete "Märkte" im strengen Sinne sind oder nicht.

133. Selbst wenn Mannesmann somit der Nachweis gelänge, dass die Kommission den Markt, der von der in Artikel 1 der Entscheidung genannten Zuwiderhandlung betroffen war, in der Entscheidung nur unzureichend oder fehlerhaft abgegrenzt hat, könnte dies auf das Vorliegen der Zuwiderhandlung keine Auswirkung haben.

134. Demnach sind die oben zusammengefassten Rügen in der Sache zurückzuweisen, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob die in Artikel 1 der Entscheidung genannte Zuwiderhandlung eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs bezweckte oder bewirkte.

Zum Vorliegen der in Artikel 2 der Entscheidung genannten Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG

Vorbringen der Parteien

135. Nach Auffassung von Mannesmann beruht die Feststellung der Kommission, dass die Lieferverträge zwischen Corus als Abnehmerin und Vallourec, Dalmine und Mannesmann der Umsetzung einer gemeinsamen Handelsstrategie gedient und gegen Artikel 81 EG Absatz 1 verstoßen hätten, auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler.

136. Erstens beträfen die Ausführungen, mit denen das Vorliegen der Zuwiderhandlung im Sinne von Artikel 2 der Entscheidung dargelegt werden solle, ausschließlich Vallourec und Corus (vgl. Randnrn. 78, 91, 110, 146 und 152 der Entscheidung). Die Kommission habe die Beteiligung von Mannesmann an der im Rahmen des Europäisch-Japanischen Clubs geschlossenen Übereinkunft keineswegs nachgewiesen. Da sich die Beanstandungen der Kommission ausschließlich auf die von Corus mit Dritten geschlossenen Verträge