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EuG Lexetius.com/2004,1454: drucken
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Europäisches Gericht

"Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA - Zuständigkeit der Kommission - Zuwiderhandlung - Geldbußen"

1. Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 2003/ 382/ EG der Kommission vom 8. Dezember 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/ E-1/ 35. 860-B - Nahtlose Stahlrohre) wird für nichtig erklärt, soweit darin die den vier Klägerinnen in den Rechtssachen T-67/ 00, T-68/ 00, T-71/ 00 und T-78/ 00 in diesem Artikel angelastete Zuwiderhandlung für die Zeit vor dem 1. Januar 1991 und nach dem 30. Juni 1994 festgestellt wird.

2. Die gegen jede der vier Klägerinnen in Artikel 4 der Entscheidung 2003/ 382 verhängte Geldbuße wird auf 10 935 000 Euro festgesetzt.

3. Im Übrigen werden die vier Klagen abgewiesen.

4. Die vier Klägerinnen und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

5. Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.

EuG, Urteil vom 8. 7. 2004 - T-67/ 00 (Lexetius.com/2004,1454)

In den verbundenen Rechtssachen T-67/ 00, T-68/ 00, T-71/ 00 und T-78/ 00 JFE Engineering Corp., ehemals NKK Corp., mit Sitz in Tokyo (Japan), Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Smith und C. Maguire, Solicitors, dann Rechtsanwälte A. Vandencasteele und V. Dehin sowie A.-L. Marmagioli, Solicitor, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerin in der Rechtssache T-67/ 00, Nippon Steel Corp. mit Sitz in Tokyo, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis und K. Van Hove, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerin in der Rechtssache T-68/ 00, JFE Steel Corp., ehemals Kawasaki Steel Corp., mit Sitz in Tokyo, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Vandencasteele, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerin in der Rechtssache T-71/ 00, Sumitomo Metal Industries Ltd mit Sitz in Tokyo, Prozessbevollmächtigte: C. Vajda, QC, G. Sproul und F. Weitzman, Solicitors, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerin in der Rechtssache T-78/ 00, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Erhart und A. Whelan als Bevollmächtigte im Beistand von N. Khan, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte, unterstützt durch EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch D. Sif Tynes und P. Bjørgan als Bevollmächtigte, Streithelferin in den Rechtssachen T-68/ 00, T-71/ 00 und T-78/ 00, wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/ 382/ EG der Kommission vom 8. Dezember 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/ E-1/ 35. 860-B - Nahtlose Stahlrohre) (ABl. 2003, L 140, S. 1) oder, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij, Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19., 20. und 21. März 2003, folgendes Urteil (1):

Sachverhalt und Verfahren

1. Die vorliegenden Rechtssachen betreffen die Entscheidung 2003/ 382/ EG der Kommission vom 8. Dezember 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG (Sache IV/ E-1/ 35. 860-B - Nahtlose Stahlrohre) (ABl. 2003, L 140, S. 1, im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

2. Die Kommission richtete die angefochtene Entscheidung an acht Unternehmen, die unlegierte nahtlose Stahlrohre herstellen (im Folgenden: Adressaten der angefochtenen Entscheidung). Zu diesen Unternehmen gehören vier europäische Unternehmen (im Folgenden: europäische Hersteller oder Gemeinschaftshersteller), nämlich die Mannesmannröhren-Werke AG (im Folgenden: Mannesmann), die Vallourec SA (im Folgenden: Vallourec), die Corus UK Ltd (ehemals British Steel plc, dann British Steel Ltd, im Folgenden: Corus) und die Dalmine SpA (im Folgenden: Dalmine). Die übrigen vier Adressaten der Entscheidung sind japanische Unternehmen (im Folgenden: japanische Hersteller oder japanische Klägerinnen): die NKK Corp., die Nippon Steel Corp. (im Folgenden: Nippon), die Kawasaki Steel Corp. und die Sumitomo Metal Industries Ltd (im Folgenden: Sumitomo).

A - Das Verwaltungsverfahren

3. Mit Entscheidung vom 17. November 1994 ermächtigte die Überwachungsbehörde der Europäischen Freihandelszone (EFTA) gemäß Artikel 8 Absatz 3 des Protokolls Nr. 23 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, genehmigt durch den Beschluss 94/ 1/ EGKS, EG des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 über den Abschluss des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. 1994, L 1, S. 1, im Folgenden: EWR-Abkommen oder EWR), ihr für Wettbewerbssachen zuständiges Mitglied, die Kommission um die Durchführung einer Untersuchung auf dem Gebiet der Gemeinschaft zu ersuchen, um festzustellen, ob im Hinblick auf unlegierte nahtlose Stahlrohre, die die norwegische Erdölindustrie für Bohrungen und Ölleitungen einsetzte, möglicherweise wettbewerbswidrige Praktiken vorlagen.

4. Mit einem nicht veröffentlichten Beschluss vom 25. November 1994 (Sache IV/ 35. 304, im Folgenden: Beschluss vom 25. November 1994), der als Seite 3 in der Kommissionsakte enthalten ist und auf der doppelten Rechtsgrundlage von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), und der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde vom 17. November 1994 erging, entschied die Kommission, eine Untersuchung durchzuführen. Diese Untersuchung sollte sich mit den in der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde vom 17. November 1994 genannten Praktiken befassen, soweit diese einen möglichen Verstoß nicht nur gegen Artikel 53 EWR, sondern auch gegen Artikel 81 EG darstellten. Die Kommission richtete ihren Beschluss vom 25. November 1994 an acht Unternehmen, darunter Mannesmann, Corus, Vallourec und eine Gesellschaft des Sumitomo-Konzerns, die Sumitomo Deutschland GmbH. Am 1. und 2. Dezember 1994 nahmen Beamte der Kommission und Vertreter der Wettbewerbsbehörden der jeweiligen Mitgliedstaaten bei diesen Unternehmen aufgrund dieses Beschlusses Nachprüfungen vor.

5. Mit Beschluss vom 6. Dezember 1995 stellte die EFTA-Überwachungsbehörde fest, dass die bei ihr anhängige Sache, da eine erhebliche Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vorliege, nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c EWR in die Zuständigkeit der Kommission falle. Sie überwies die Sache daher gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Protokolls Nr. 23 des EWR-Abkommens an die Kommission; diese gab der Sache von diesem Datum an ein neues Aktenzeichen (IV/ E-1/ 35. 860).

6. Zwischen September 1996 und Dezember 1997 nahm die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 bei Vallourec, Dalmine und Mannesmann zusätzliche Nachprüfungen vor. Insbesondere führte sie am 17. September 1996 eine Nachprüfung bei Vallourec durch, bei der Herr Verluca, der Vorstandsvorsitzende der Vallourec Oil & Gas, eine auf Seite 6356 der Kommissionsakte wiedergegebene Erklärung (im Folgenden: Erklärung von Herrn Verluca vom 17. September 1996) abgab, auf die sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung gestützt hat. Anschließend richtete die Kommission an alle Adressaten der angefochtenen Entscheidung und einige weitere Unternehmen Auskunftsersuchen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17.

7. Da Dalmine und die argentinischen Unternehmen Siderca SAIC (im Folgenden: Siderca) und Techint Group einige der angeforderten Auskünfte verweigerten, richtete die Kommission am 6. Oktober 1997 an sie eine Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 (C [1997] 3036, IV/ 35. 860, Stahlrohre, nicht veröffentlicht). Siderca und Dalmine erhoben gegen diese Entscheidung beim Gericht Nichtigkeitsklage. Die von Dalmine erhobene Nichtigkeitsklage wurde mit Beschluss vom 24. Juni 1998 in der Rechtssache T-596/ 97 (Dalmine/ Kommission, Slg. 1998, II-2383) als offensichtlich unzulässig abgewiesen, während die Nichtigkeitsklage von Siderca nach ihrer Rücknahme durch die Klägerin mit Beschluss vom 7. Juni 1998 in der Rechtssache T-8/ 98 (Siderca/ Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) aus dem Register des Gerichts gestrichen wurde.

8. Auch Mannesmann verweigerte verschiedene von der Kommission verlangte Auskünfte. Trotz einer gegen sie ergangenen Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 1998 (C [1998] 1204, IV/ 35. 860, Stahlrohre, nicht veröffentlicht) gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 blieb Mannesmann bei ihrer Weigerung und erhob gegen diese Entscheidung Klage beim Gericht. Mit Urteil vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache T-112/ 98 (Mannesmannröhren-Werke/ Kommission, Slg. 2001, II-729) erklärte das Gericht die Entscheidung für teilweise nichtig und wies die Klage im Übrigen ab.

9. Im Januar 1999 erließ die Kommission zwei Mitteilungen von Beschwerdepunkten, von denen die eine geschweißte, die andere nahtlose Stahlrohre zum Gegenstand hatte. Sie trennte somit das Verfahren, wobei die Sache IV/ E-1/ 35. 860-A unlegierte geschweißte Stahlrohre, die Sache IV/ E-1/ 35. 860-B unlegierte nahtlose Stahlrohre betraf.

10. In der nahtlose Stahlrohre betreffenden Sache sandte die Kommission ihre Mitteilung der Beschwerdepunkte an die acht Unternehmen, an die die angefochtene Entscheidung gerichtet ist, sowie an Siderca und das mexikanische Unternehmen Tubos de Acero de México SA. Diese Unternehmen erhielten in der Zeit vom 11. Februar bis 20. April 1999 Einsicht in die Akten, die die Kommission in dieser Sache zusammengestellt hatte. Außerdem übersandte die Kommission mit Schreiben vom 11. Mai 1999 Kopien der Nachprüfungsbeschlüsse vom November 1994 an die Unternehmen, an die diese Beschlüsse nicht gerichtet worden waren und die sie daher noch nicht kannten.

11. Nach Einreichung ihrer schriftlichen Stellungnahmen wurden die Adressaten der beiden Mitteilungen der Beschwerdepunkte von der Kommission in der Sache der geschweißten Stahlrohre am 9. Juni 1999 und in der die nahtlosen Stahlrohre betreffenden Sache am 10. Juni 1999 angehört. Im Juli 1999 teilte die Kommission den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte in der unlegierte geschweißte Stahlrohre betreffenden Sache IV/ E-1/ 35. 860-A mit, dass sie dieses Verfahren eingestellt habe. Die Sache IV/ E-1/ 35. 860-B wurde hingegen weiterbetrieben.

12. Am 8. Dezember 1999 erließ die Kommission sodann die angefochtene Entscheidung

B - Die betroffenen Produkte

13. Die Produkte, um die es in der Sache IV/ E-1/ 35. 860-B geht, sind unlegierte nahtlose Stahlrohre, die in der Öl- und Gasindustrie verwendet werden und zu denen zwei große Produktgruppen gehören.

14. Die erste Produktgruppe sind die Ölfeldrohre, die gemeinhin als "Oil Country Tubular Goods" oder "OCTG" bezeichnet werden. Diese Rohre werden entweder ohne Gewinde (so genannte Glattendrohre) oder als Gewinderohre verkauft. Das Gewindeschneiden dient dazu, die OCTG-Rohre miteinander verbinden zu können. Das Gewinde kann entweder in einer vom American Petroleum Institute (API) normierten Standardausführung (nach dieser Norm hergestellte Gewinderohre werden im Folgenden als OCTG-Standardrohre bezeichnet) oder in Spezialausführungen nach in der Regel patentgeschützten Techniken geschnitten werden. Im letzteren Fall spricht man von "erstklassigen" oder "Premiumgewinden" oder gegebenenfalls "erstklassigen" oder "Premiumverbindungen" (Gewinderohre in einer solchen Ausführung werden im Folgenden als "OCTG-Premiumrohre" bezeichnet).

15. Die zweite Produktgruppe besteht aus den Leitungsrohren für Öl und Gas ("line pipe") aus unlegiertem nahtlosem Stahl, bei denen unterschieden wird zwischen Rohren in einer Standardausführung und den für bestimmte Projekte maßgefertigten Rohren (im Folgenden: projektbezogene Leitungsrohre).

C - Die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen

16. In der angefochtenen Entscheidung nimmt die Kommission zunächst an, dass die acht Hersteller, an die die angefochtene Entscheidung gerichtet ist, eine Übereinkunft getroffen hätten, die neben anderen Punkten den gegenseitigen Schutz ihrer nationalen Heimatmärkte zum Gegenstand gehabt habe (Randnrn. 62 bis 67 der angefochtenen Entscheidung). Nach dieser Übereinkunft habe jedes Unternehmen davon Abstand genommen, OCTG-Standardrohre und projektbezogene Leitungsrohre auf dem Heimatmarkt eines anderen Teilnehmers an der Übereinkunft zu verkaufen. Diese Übereinkunft sei im Rahmen von Sitzungen, die von Herstellern der Gemeinschaft und aus Japan abgehalten worden seien, geschlossen worden, wobei diese Zusammenkünfte als der so genannte "Europäisch-Japanische Club" bekannt gewesen seien. Der Grundsatz des Schutzes der Heimatmärkte sei unter der Bezeichnung "Grundregeln" ("fundamentals") bekannt gewesen. Hilfsweise weist die Kommission in der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass die Grundregeln tatsächlich respektiert worden seien und die Übereinkunft folglich wettbewerbswidrige Auswirkungen auf den Gemeinsamen Markt gehabt habe (Randnr. 68 der angefochtenen Entscheidung).

17. Die Kommission sah in dieser Übereinkunft einen Verstoß gegen den Verbotstatbestand des Artikels 81 Absatz 1 EG (Randnr. 109 der angefochtenen Entscheidung). Sie stellte daher in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung das Vorliegen dieser Zuwiderhandlung fest und verhängte gegen die acht Unternehmen, an die sich die Entscheidung richtete, Geldbußen.

18. Hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung ging die Kommission davon aus, dass zwar der Europäisch-Japanische Club bereits seit 1977 Sitzungen veranstaltet habe (Randnr. 55 der angefochtenen Entscheidung), dass aber für die Festsetzung der Geldbußen als Beginn der Zuwiderhandlung das Jahr 1990 anzusetzen sei, weil 1977 bis 1990 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan Abkommen über eine Selbstbeschränkung (im Folgenden: Selbstbeschränkungsabkommen) bestanden hätten (Randnr. 108 der angefochtenen Entscheidung). Nach Auffassung der Kommission endete die Zuwiderhandlung im Jahr 1995 (Randnrn. 96 und 97 der angefochtenen Entscheidung).

19. Im Rahmen der Bemessung der Geldbußen, die gegen die acht von der angefochtenen Entscheidung betroffenen Unternehmen verhängt wurden, stufte die Kommission die Zuwiderhandlung als äußerst schweren Verstoß ein, weil die fragliche Vereinbarung über den Schutz der Heimatmärkte das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigt habe (Randnrn. 161 und 162 der angefochtenen Entscheidung). Sie wies allerdings darauf hin, dass die Adressaten der Entscheidung in den vier betroffenen Mitgliedstaaten jährlich nahtlose Stahlrohre nur im Wert von etwa 73 Millionen Euro abgesetzt hätten. Nach diesen Gesichtspunkten bezifferte die Kommission den Bußgeldbetrag wegen der Schwere des Verstoßes für jedes der acht Unternehmen auf 10 Millionen Euro. Da es sich durchweg um Großunternehmen handelte, hielt die Kommission eine Abstufung der Geldbußen nach der Unternehmensgröße nicht für notwendig (Randnrn. 162, 163 und 165 der angefochtenen Entscheidung).

20. Da der Verstoß von mittlerer Dauer gewesen sei, wandte die Kommission, um den Grundbetrag der gegen jedes der beteiligten Unternehmen zu verhängenden Geldbuße festzusetzen, für jedes Jahr der Beteiligung an der Zuwiderhandlung einen Aufschlag von 10 % auf den wegen der Schwere des Verstoßes angesetzten Betrag an (Randnr. 166 der angefochtenen Entscheidung). Da sich aber die Stahlrohrproduktion in einer langjährigen Krisensituation befunden und sich die Branchenlage seit 1991 noch weiter verschlechtert habe, minderte die Kommission wiederum den Grundbetrag um 10 % wegen mildernder Umstände (Randnrn. 168 und 169 der angefochtenen Entscheidung). Schließlich setzte die Kommission gemäß Abschnitt D Nummer 2 ihrer Mitteilung 96/ C 207/ 04 über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit) die gegen Vallourec zu verhängende Geldbuße um 40 % und die gegen Dalmine zu verhängende Geldbuße um 20 % niedriger fest, weil zu berücksichtigen sei, dass diese beiden Unternehmen im Verwaltungsverfahren mit der Kommission kooperiert hätten (Randnrn. 170 bis 173 der angefochtenen Entscheidung).

21. Die Beträge der gegen die betroffenen Unternehmen jeweils verhängten Geldbußen, wie sie sich aus der in den beiden vorstehenden Randnummern dargelegten Berechnung ergaben, sind in Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung aufgeführt (siehe unten, Randnr. 33).

22. Zweitens stellte die Kommission in Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung fest, dass auch die Verträge zwischen den Gemeinschaftsherstellern über den Verkauf von Glattendrohren auf dem britischen Markt eine Zuwiderhandlung darstellten (Randnr. 116 der angefochtenen Entscheidung). Sie verhängte jedoch wegen dieses Verstoßes keine zusätzliche Geldbuße, weil dieser nur ein Mittel zur Durchführung des im Rahmen des Europäisch-Japanischen Clubs vereinbarten Prinzips des Heimatmarktschutzes gewesen sei (Randnr. 164 der angefochtenen Entscheidung).

D - Der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung festgestellte wesentliche Sachverhalt

23. Laut der angefochtenen Entscheidung kam der Europäisch-Japanische Club von 1977 bis 1994 in der Regel zweimal jährlich zusammen (Randnr. 60 der angefochtenen Entscheidung). Nach der Erklärung von Herrn Verluca vom 17. September 1996 hätten solche Sitzungen am 14. April 1992 in Florenz, am 23. Oktober 1992 in Tokyo, am 19. Mai 1993 in Paris, am 5. November 1993 in Tokyo und am 16. März 1994 in Cannes stattgefunden. Wie sich aus dem Vermerk "Einige Informationen zum Europäisch-Japanischen Club" von Vallourec vom 4. November 1991 (S. 4350 der Kommissionsakte, im Folgenden: Vermerk "Einige Informationen") und dem Vermerk vom 24. Juli 1990 mit dem Titel "Sitzung vom 24. Juli 1990 mit British Steel" (S. 15586 der Kommissionsakte, im Folgenden: Sitzungsvermerk vom 24. Juli 1990) ergebe, seien auch in den Jahren 1989 und 1991 weitere Sitzungen des Europäisch-Japanischen Clubs abgehalten worden.

24. Die im Rahmen des Europäisch-Japanischen Clubs getroffene Übereinkunft habe auf drei Säulen geruht, nämlich erstens den (oben in Randnr. 16 erwähnten) Grundregeln ("fundamentals") des Heimatmarktschutzes, die den Verstoß nach Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung bildeten, zweitens Preisabstimmungen für Ausschreibungen und der Festlegung von Mindestpreisen auf den so genannten "Sondermärkten" ("special markets") und drittens der Aufteilung der restlichen Weltmärkte, außer Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, mittels Verteilerschlüsseln ("sharing keys") (Randnr. 61 der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission stützte ihre Feststellung, dass das Vorliegen der Grundregeln erwiesen sei, auf ein Bündel von schriftlichen Indizien, die in den Randnummern 62 bis 67 der angefochtenen Entscheidung aufgeführt sind, sowie auf die Tabelle in deren Randnummer 68. Dieser Tabelle sei zu entnehmen, dass der Anteil des jeweiligen heimischen Herstellers am Gesamtabsatz von OCTG- und Leitungsrohren durch alle Adressaten der angefochtenen Entscheidung zusammen in Japan ebenso wie auf den Heimatmärkten der vier Gemeinschaftshersteller sehr hoch gewesen sei. Hieraus sei zu schließen, dass die heimischen Märkte von den Parteien der Übereinkunft insgesamt durchaus respektiert worden seien. Die Beweise für die anderen beiden Säulen der Übereinkunft legte die Kommission in den Randnummern 70 bis 77 der angefochtenen Entscheidung dar.

25. Als Corus im Jahr 1990 ihre Produktion von Glattendrohren habe einstellen wollen, sei für die Gemeinschaftshersteller die Frage entstanden, wie der in den Grundregeln festgelegte Heimatmarktschutz für den Markt des Vereinigten Königreichs beibehalten werden könne. Daraufhin hätten Vallourec und Corus ein Konzept von "verbesserten Grundregeln" ("fundamentals improved") vorgeschlagen, deren Zweck es gewesen sei, die Zugangsbeschränkungen der japanischen Hersteller für den britischen Markt trotz des Rückzugs von Corus aufrechtzuerhalten. Im Juli 1990 hätten sich Vallourec und Corus, und zwar anlässlich der Verlängerung des Lizenzvertrags für die VAM-Gewindeschneidetechnik, schließlich in diesem Sinne dahin geeinigt, dass die künftige Versorgung von Corus mit Glattendrohren den Unternehmen Vallourec, Mannesmann und Dalmine vorbehalten bleiben solle (Randnr. 78 der angefochtenen Entscheidung).

26. Im April 1991 habe Corus ihr Werk in Clydesdale (Vereinigtes Königreich) dann tatsächlich geschlossen, in dem sie zuvor ungefähr 90 % ihrer Glattendrohre hergestellt habe. Anschließend habe Corus Verträge über die Lieferung von Glattendrohren für ursprünglich fünf Jahre mit stillschweigender Verlängerung bei Ausbleiben einer Kündigung mit einer Frist von zwölf Monaten mit Vallourec (am 24. Juli 1991), Dalmine (am 4. Dezember 1991) und Mannesmann (am 9. August 1993) geschlossen (im Folgenden auch: Lieferverträge). Diese drei Verträge, die in der Kommissionsakte auf den Seiten 12867, 12910 und 12948 enthalten sind, weisen den begünstigten Unternehmen eine Lieferquote von 40 % respektive 30 % und 30 % des Bedarfes von Corus zu; davon ausgenommen sind Rohre mit schmalem Durchmesser (Randnrn. 79 bis 82 der angefochtenen Entscheidung).

27. Im Jahr 1993 seien die Grundsätze, nach denen der Europäisch-Japanische Club funktioniert habe, durch drei Faktoren ins Wanken geraten. Erstens habe sich damals eine Umstrukturierung der europäischen Stahlindustrie vollzogen. So habe im Vereinigten Königreich Corus ihre letzten Produktionsbereiche, nämlich von nahtlosen Gewinderohren, aufgeben wollen. In Belgien sei zum 31. Dezember 1993 das Unternehmen New Tubemeuse (im Folgenden: NTM), dessen geschäftlicher Schwerpunkt der Export nach dem Mittleren und Fernen Osten gewesen sei, liquidiert worden. Als zweiter Faktor habe der Zugang der lateinamerikanischen Hersteller zum Gemeinschaftsmarkt den Fortbestand der im Rahmen des Europäisch-Japanischen Clubs vereinbarten Verteilerschlüssel bedroht. Drittens und letztens sei auf dem Weltmarkt für Rohre zur Erdöl- und Gasprospektierung und -förderung trotz bleibender starker regionaler Unterschiede die Nachfrage nach geschweißten Rohren stark gestiegen (Randnrn. 83 und 84 der angefochtenen Entscheidung).

28. In diesem Zusammenhang hätten sich die Mitglieder des Europäisch-Japanischen Clubs am 5. November 1993 in Tokyo getroffen, um zu versuchen, eine neue Marktaufteilungsvereinbarung mit den lateinamerikanischen Herstellern zu treffen. Der Inhalt der getroffenen Übereinkunft lasse sich einem Dokument mit einem "Verteilerschlüssel" ("sharing key") entnehmen, das der Kommission am 12. November 1997 von einem am Verfahren nicht beteiligten Informanten übergeben worden sei (S. 7320 der Kommissionsakte, im Folgenden: Verteilerschlüssel-Papier). Nach Aussage des Informanten stamme das Dokument von einem Handelsvertreter eines der Teilnehmer an dieser Sitzung. Was die Folgen der Umstellung der europäischen Stahlindustrie angehe, so habe die Schließung von NTM den Gemeinschaftsherstellern Zugeständnisse der japanischen und südamerikanischen Hersteller eingebracht, die vom Rückzug von NTM aus den Exportmärkten am meisten profitiert hätten (Randnrn. 85 bis 89 der angefochtenen Entscheidung).

29. Corus habe ihrerseits endgültig entschieden, ihre letzte verbleibende Erzeugung von nahtlosen Rohren einzustellen. Am 22. Februar 1994 habe Vallourec die Kontrolle über die Gewindeschneide- und sonstigen Produktionsanlagen für Rohre von Corus übernommen und zu diesem Zweck das Unternehmen Tubular Industries Scotland Ltd gegründet; dieses Unternehmen habe zum 31. März 1994 die Lieferverträge für Glattendrohre übernommen, die Corus mit Dalmine und Mannesmann geschlossen habe. Am 24. April 1997 sei der mit Mannesmann geschlossene Vertrag noch in Kraft gewesen. Am 30. März 1999 habe Dalmine den Liefervertrag mit der Tubular Industries Scotland Ltd beendet (Randnrn. 90 bis 92 der angefochtenen Entscheidung).

30. Die Kommission meint, die Gemeinschaftshersteller hätten mit diesen Verträgen die Lieferquoten für Glattendrohre für den britischen Markt, auf den mehr als die Hälfte des Gemeinschaftsverbrauchs an OCTG-Rohren entfalle, untereinander aufgeteilt; die Verträge seien daher eine nach Artikel 81 Absatz 1 EG verbotene Übereinkunft (vgl. oben, Randnr. 22).

E - Der Tenor der angefochtenen Entscheidung

31. Nach Artikel 1 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung haben die acht Unternehmen, an die die Entscheidung gerichtet ist, "gegen die Bestimmungen des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag aufgrund der Beteiligung an einer Übereinkunft, die unter anderem den Schutz der Heimatmärkte für nahtlose [OCTG-Standardrohre] und [projektbezogene Leitungsrohre] vorsah, … verstoßen".

32. Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung erstreckte sich die Zuwiderhandlung im Fall von Mannesmann, Vallourec, Dalmine, Sumitomo, Nippon, der Kawasaki Steel Corp. und der NKK Corp. auf den Zeitraum 1990 bis 1995 und im Fall von Corus auf den Zeitraum von 1990 bis Februar 1994.

33. Die weiteren einschlägigen Bestimmungen der angefochtenen Entscheidung lauten:

"Artikel 2. (1) [Mannesmann], [Vallourec], [Corus] und [Dalmine] haben gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie im Rahmen der in Artikel 1 erwähnten Zuwiderhandlung Verträge abgeschlossen haben, die zu einer Aufteilung der Glattendrohrlieferungen an [Corus] (ab 1994 [Vallourec]) geführt haben. (2) Im Falle von [Corus] dauerte die Zuwiderhandlung vom 24. Juli 1991 bis Februar 1994, im Falle von [Vallourec] vom 24. Juli 1991 bis 30. März 1999, im Falle von [Dalmine] vom 4. Dezember 1991 bis 30. März 1999 und im Falle von [Mannesmann] vom 9. August 1993 bis 24. April 1997. …

Artikel 4. Gegen die in Artikel 1 genannten Unternehmen werden wegen der dort bezeichneten Zuwiderhandlung folgende Geldbußen verhängt: 1. [Mannesmann] 13 500 000 EUR, 2. [Vallourec] 8 100 000 EUR, 3. [Corus] 12 600 000 EUR, 4. [Dalmine] 10 800 000 EUR, 5. [Sumitomo] 13 500 000 EUR, 6. [Nippon] 13 500 000 EUR, 7. [Kawasaki Steel Corp.] 13 500 000 EUR, 8. [NKK Corp.] 13 500 000 EUR …"

F - Verfahren vor dem Gericht

34. Mit sieben Klageschriften, die zwischen dem 28. Februar und dem 3. April 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben Mannesmann, Corus, Dalmine, NKK Corp., Nippon, Kawasaki Steel Corp. und Sumitomo gegen die angefochtene Entscheidung Klagen erhoben.

35. Mit drei Beschlüssen vom 23. April 2002 ist die EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 116 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts in den Rechtssachen T-68/ 00, T-71/ 00 und T-78/ 00 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.

36. Mit Beschluss vom 18. Juni 2002 sind gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten die sieben Rechtssachen zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und die vier Rechtssachen, in denen die Klägerinnen japanische Unternehmen sind (T-67/ 00, T-68/ 00, T-71/ 00 und T-78/ 00), auch zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden. Nach diesen Verbindungen konnten die Klägerinnen in den sieben Rechtssachen sämtliche Akten des vorliegenden Verfahrens bei der Kanzlei des Gerichts einsehen. Es sind ferner prozessleitende Maßnahmen erlassen worden.

37. Das Gericht (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Die Verfahrensbeteiligten, darunter die EFTA-Überwachungsbehörde als Streithelferin in den Rechtssachen T-68/ 00, T-71/ 00 und T-78/ 00, haben in der Sitzung vom 19., 20. und 21. März 2003 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

38. In der Rechtssache T-67/ 00 beantragt die NKK Corp., - die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft; - die gegen sie verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären; - hilfsweise für den Fall, dass die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise aufrechterhalten werden sollte, die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen; - der Kommission ihre Kosten im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen; - nötigenfalls weitere Anordnungen zu erlassen, um dem Urteil Wirksamkeit zu verschaffen.

39. In der Rechtssache T-68/ 00 beantragt Nippon, - die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft; - die gegen sie verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären oder jedenfalls herabzusetzen; - der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

40. In der Rechtssache T-71/ 00 beantragt die Kawasaki Steel Corp., - die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären; - hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen; - der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

41. In der Rechtssache T-78/ 00 beantragt Sumitomo, - die Artikel 1 bis 5 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit diese Artikel sie betreffen; - hilfsweise, Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin gegen sie eine Geldbuße in Höhe von 13, 5 Millionen Euro verhängt wird, und eine wesentlich niedrigere Geldbuße festzusetzen; - der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

42. In allen vier Rechtssachen beantragt die Kommission, - die Klage abzuweisen; - der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zu den Auswirkungen des Zusammenschlusses zwischen der Kawasaki Steel Corp. und der NKK Corp.

43. Mit gesonderten Schreiben vom 9. Mai 2003 haben die NKK Corp. und die Kawasaki Steel Corp. dem Gericht mitgeteilt, dass sie im Rahmen eines Zusammenschlusses der beiden Konzerne, denen sie angehören, ihren Namen geändert hätten und nunmehr JFE Steel Corp. hießen. Nach Prüfung der ihren Schreiben beigefügten Unterlagen über die Namensänderung ersuchte die Kanzlei des Gerichts die beiden Klägerinnen und die Kommission um eine Stellungnahme, welche Lage sich aus dem Zusammenschluss ergebe. Die beiden Klägerinnen haben darauf mit Schreiben jeweils vom 11. September 2003 und die Kommission mit Schreiben vom 22. September 2003 geantwortet.

44. Aus den genannten Unterlagen und diesen Antworten ergibt sich, dass die Kawasaki Steel Corp. ihren Namen geändert hat und so zur JFE Steel Corp. geworden ist, während die NKK Corp. in JFE Engineering Corp. umbenannt wurde. In ihren beiden Schreiben vom 11. September 2003 tragen die beiden Klägerinnen indessen vor, dass die Rechte und Pflichten des Stahlunternehmens der NKK Corp. auf die JFE Steel Corp. übergegangen seien.

45. Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Gemeinschaftsgerichte zwar die Namensänderung einer Partei berücksichtigen können.

46. Ebenso ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine von dem Adressaten eines Rechtsakts erhobene Nichtigkeitsklage von seinem alleinigen Rechtsnachfolger fortgeführt werden kann, so etwa beim Tode einer natürlichen Person oder beim Untergang einer juristischen Person unter gleichzeitiger Übertragung aller ihrer Rechte und Pflichten auf einen neuen Inhaber (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 20. Oktober 1983 in der Rechtssache 92/ 82, Gutmann/ Kommission, Slg. 1983, 3127, Randnr. 2, und vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/ 83, Les Verts/ Parlament, Slg. 1986, 1339, Randnrn. 13 bis 18). In einem solchen Fall tritt der alleinige Rechtsnachfolger von Rechts wegen und zwangsläufig uneingeschränkt in die Rechtsstellung seines Vorgängers als Adressat des angefochtenen Rechtsakts ein.

47. Dagegen besitzt der Gemeinschaftsrichter weder im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG noch selbst bei der Ausübung seiner unbeschränkten Ermessensnachprüfung von Zwangsmaßnahmen gemäß Artikel 229 EG eine Zuständigkeit dafür, die Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans durch den Austausch ihres Adressaten gegen eine andere natürliche oder juristische Person zu ändern, solange der Adressat noch existiert. Diese Zuständigkeit besitzt von vornherein allein das Organ, das die fragliche Entscheidung erlassen hat. Hat also das zuständige Organ eine Entscheidung bereits erlassen und damit die Person identifiziert, an die die Entscheidung zu richten war, so ist es nicht Sache des Gerichts, diese Person durch eine andere zu ersetzen.

48. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass eine Klage, die eine Person als Adressat eines Rechtsakts zur Geltendmachung ihrer Rechte durch einen Nichtigkeitsantrag nach Artikel 230 EG und/ oder einen Änderungsantrag nach Artikel 229 EG erhebt, nicht auf einen Dritten übertragen werden kann, der nicht Adressat des Rechtsakts ist. Würde eine solche Übertragung zugelassen, so entstünde nämlich eine Abweichung zwischen der Eigenschaft, in der die Klage erhoben wurde, und der Eigenschaft, in der sie vorgeblich weiterverfolgt wird. Damit entstünde überdies eine Disparität zwischen der Identität des Adressaten des Rechtsakts und der Person, die im gerichtlichen Verfahren als Adressat auftritt.

49. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Entscheidung wie die angefochtene Entscheidung, obgleich sie in Form nur einer Entscheidung abgefasst und veröffentlicht worden ist, ein Bündel von Einzelentscheidungen darstellt, mit denen gegenüber jedem der Unternehmen, die Adressaten der Entscheidung sind, festgestellt wird, welche Zuwiderhandlung oder Zuwiderhandlungen es begangen hat, und gegebenenfalls eine Geldbuße gegen es festgesetzt wird. Diese Regel ergibt sich aus dem Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache T-227/ 95 (AssiDomän Kraft Products u. a./ Kommission, Slg. 1997, II-1185, Randnr. 56) in Verbindung mit dem im Rechtsmittelverfahren ergangenen Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-310/ 97 P (Kommission/ AssiDomän Kraft Products u. a., Slg. 1999, I-5363, Randnr. 49). Im vorliegenden Fall war und bleibt damit die NKK Corp. die alleinige Adressatin der an sie gerichteten Entscheidung, während die Kawasaki Steel Corp. die Adressatin einer im selben Rechtsakt enthaltenen, jedoch rechtlich gesonderten Entscheidung ist.

50. Zwar kann schließlich die Person, die die Verantwortung für die Geschäftstätigkeiten eines Unternehmens übernommen hat, im Verwaltungsverfahren vor der Kommission durch eine entsprechende Erklärung die Verantwortung für Handlungen übernehmen, die dem wirklichen Verantwortlichen zur Last gelegt werden, obwohl grundsätzlich die natürliche oder juristische Person, die das betreffende Unternehmen zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung leitete, für diese einzustehen hat (in diesem Sinne, wenn auch mit Rechtsmittel angefochten, Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2001 in den Rechtssachen T-45/ 98 und T-47/ 98, Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/ Kommission, Slg. 2001, II-3757, Randnrn. 57 und 62). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen in den Randnummern 46 bis 49 ergibt, kann eine solche Erklärung jedoch, wenn eine Entscheidung der Kommission bereits ergangen ist, weder die Identität ihres Adressaten noch, wenn gegen die Entscheidung bereits eine Nichtigkeitsklage erhoben wurde, die Identität der Klägerin ändern.

51. Im Ergebnis ist damit zwar die Umbenennung der Kawasaki Steel Corp. in JFE Steel Corp. und der NKK Corp. in JFE Engineering Corp. zu berücksichtigen. Jedoch kann in der Rechtssache T-67/ 00 die JFE Engineering Corp. nicht durch die JFE Steel Corp. ersetzt werden, und zwar ungeachtet der Wirkungen, die der zwischen diesen beiden Gesellschaften geschlossene Fusionsvertrag im japanischen Recht hat. Somit bleibt die JFE Steel Corp. (im Folgenden: JFE-Kawasaki) die Klägerin in der Rechtssache T-71/ 00, während die JFE Engineering Corp. (im Folgenden: JFE-NKK) weiterhin die Klägerin in der Rechtssache T-67/ 00 ist.

Begründetheit

A - Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, insbesondere ihres Artikels 1

52. Die japanischen Klägerinnen tragen dreizehn gesonderte Nichtigkeitsgründe vor. Dabei werden manche dieser Klagegründe von mehreren japanischen Klägerinnen oder von ihnen allen geltend gemacht.

1. Zum ersten Klagegrund, wonach die Kommission das Vorliegen der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung nicht rechtlich hinreichend bewiesen habe

53. Dieser Klagegrund wird von allen vier japanischen Klägerinnen geltend gemacht.

a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

54. Die japanischen Klägerinnen äußern sich vorab zu Fragen der Beweisführung im Falle eines Verstoßes gegen Artikel 81 Absatz 1 EG. In der Sache gliedert sich der Klagegrund sodann in drei Teile.

55. So machen sie erstens geltend, dass sich die fehlenden japanischen Ausfuhren auf die europäischen Festlandmärkte (im Folgenden auch: Onshore-Märkte) aus objektiven Handelserwägungen erklärten, während die behauptete Übereinkunft andererseits unvereinbar gewesen wäre mit ihren bedeutenden Lieferungen der fraglichen Erzeugnisse auf den Markt des vom Vereinigten Königreich genutzten Nordsee-Festlandsockels (im Folgenden: Offshore-Markt des Vereinigten Königreichs oder britischer Offshore-Markt), so dass die ihnen angelastete Zuwiderhandlung jedenfalls keine wettbewerbswidrigen Auswirkungen hätte entfalten können. Zweitens belegten die von der Kommission zusammengetragenen Beweise weder das Vorliegen der behaupteten Übereinkunft selbst noch, falls diese nachgewiesen wäre, die Beteiligung einer der Klägerinnen daran. Drittens sei die von der Kommission vorgenommene Analyse der Ziele der Glattendrohr-Lieferverträge, die von den europäischen Herstellern geschlossen worden seien und die die vorgebliche Zuwiderhandlung gemäß Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung bildeten, in sich unstimmig. Diese Analyse lasse zugleich deutlich werden, dass auch das Vorbringen der Kommission zur Beteiligung der japanischen Klägerinnen an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung unbegründet sei.

- Vorbemerkungen

56. Sumitomo und JFE-NKK machen geltend, dass die Beweislast für alle Tatbestandsmerkmale einer Zuwiderhandlung bei der Kommission liege (Schlussanträge von Generalanwalt Slynn vom 8. Februar 1983 in der Rechtsache 100/ 80 bis 103/ 80, Musique diffusion française u. a./ Kommission, Slg. 1983, 1825, 1914; Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/ 95 P, Baustahlgewebe/ Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 58, und vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-49/ 92 P, Kommission/ Anic Partecipazioni, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 86). Das Bestehen eines Zweifels komme daher den Unternehmen zugute, die der Beteiligung an einer Zuwiderhandlung beschuldigt würden (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/ 73 bis 48/ 73, 50/ 73, 54/ 73 bis 56/ 73, 111/ 73, 113/ 73 und 114/ 73, Suiker Unie u. a./ Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnrn. 203, 304, 359 und 363, und vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/ 76, United Brands/ Kommission, Slg. 1978, 207, Randnr. 265; Schlussanträge des zum Generalanwalt bestellten Richters Vesterdorf vom 10. Juli 1991 in der Rechtssache T-1/ 89, Rhône-Poulenc/ Kommission, Slg. 1991, II-867, II-869, II-954). Daher sei es Sache der Kommission, das Vorliegen der von ihr vorgebrachten Umstände so nachzuweisen, dass jeder vernünftige Zweifel ausgeschlossen werde (Schlussanträge von Generalanwalt Darmon vom 7. Juli 1992 in den Rechtssachen C-89/ 85, C-104/ 85, C-114/ 85, C-116/ 85, C-117/ 85 und C-125/ 85 bis C-129/ 85, Ahlström Osakeytiö u. a./ Kommission, "Zellstoff II", Slg. 1993, I-1307, Nr. 195). Umgekehrt brauche ein Kläger nur nachzuweisen, dass die Entscheidung, die eine Zuwiderhandlung feststelle, auf einer unsicheren Grundlage beruhe, um ihre Nichtigerklärung zu erreichen (Schlussanträge von Generalanwalt Slynn in der Rechtssache Musique diffusion française u. a./ Kommission, Slg. 1983, 1825, 1931).

57. Weiterhin müsse die Kommission, um das Vorliegen einer Zuwiderhandlung zu beweisen, genaue und übereinstimmende Beweise beibringen, die die feste Überzeugung begründeten, dass die Zuwiderhandlung wirklich begangen worden sei (Urteile des Gerichtshofes vom 28. März 1984 in den Rechtssachen 29/ 83 und 30/ 83, CRAM und Rheinzink/ Kommission, Slg. 1984, 1679, Randnr. 20, und in der Rechtssache Zellstoff II, zitiert oben in Randnr. 56, Randnr. 127; Urteile des Gerichts vom 10. März 1992 in den Rechtssachen T-68/ 89, T-77/ 89 und T-78/ 89, SIV u. a./ Kommission, Slg. 1992, II-1403, insbesondere Randnrn. 193 bis 195, 198 bis 202, 205 bis 210, 220 bis 232, 249, 250 und 322 bis 328, und vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache T-62/ 98, Volkswagen/ Kommission, Slg. 2000, II-2707, Randnrn. 43 und 72). Diese Beweise müssten insbesondere die Feststellung ermöglichen, dass die beanstandeten Zuwiderhandlungen eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG darstellten. Dieses Erfordernis sei insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine andere plausible Erklärung gegeben werden könne, die einen Verstoß gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln ausschließe (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache CRAM und Rheinzink/ Kommission, Randnrn. 16 ff.; Urteile des Gerichts vom 21. Januar 1999 in den Rechtssachen T-185/ 96, T-189/ 96 und T-190/ 96, Riviera Auto Service u. a./ Kommission, Slg. 1999, II-93, Randnr. 47, und in der Rechtssache Volkswagen/ Kommission).

58. Darüber hinaus müssten die beigebrachten Beweise die erwähnten Kriterien der Genauigkeit und Übereinstimmung hinsichtlich jedes Tatbestandsmerkmals der festgestellten Zuwiderhandlung erfüllen, insbesondere hinsichtlich der Identität der Parteien und ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung (Urteile Zellstoff II, zitiert oben in Randnr. 56, Randnr. 69, und Kommission/ Anic Partecipazioni, zitiert oben in Randnr. 56, Randnr. 87; Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-295/ 94, Buchmann/ Kommission, Slg. 1998, II-813, Randnr. 121), der betroffenen Erzeugnisse oder Dienstleistungen (Urteile Suiker Unie u. a./ Kommission, zitiert oben in Randnr. 56, Randnrn. 301 bis 304, und SIV u. a./ Kommission, zitiert oben in Randnr. 57, Randnrn. 175 bis 194 und 324), der zwischen den Parteien vereinbarten Beschränkungen (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-337/ 94, Enso-Gutzeit/ Kommission, Slg. 1998, II-1571, Randnrn. 102 bis 150) und der Dauer der Zuwiderhandlung (Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/ 92, Dunlop Slazenger/ Kommission, Slg. 1994, II-441, Randnr. 79, und Volkswagen/ Kommission, zitiert oben in Randnr. 57, Randnr. 188). Was insbesondere die Dauer der Zuwiderhandlung betreffe, müssten entweder unmittelbare Beweise oder hinreichend zeitnahe Beweise erbracht werden, also zeitgleiche Beweise.

59. JFE-NKK macht insbesondere geltend, dass sich die Kommission nach dem Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-348/ 94 (Enso Española/ Kommission, Slg. 1998, II-1875, Randnrn. 160 bis 171) auf konkrete Beweise stützen müsse und sich nicht mit bloßen Behauptungen über Inhalt und Gegenstand von Sitzungen begnügen dürfe, an denen Beteiligte an einer angeblichen Übereinkunft teilgenommen hätten.

60. Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass die japanischen Klägerinnen, auch wenn sie mit ihrem Vorbringen die von der Kommission festgestellten Tatsachen in einem anderen Licht erscheinen ließen, damit doch nicht die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung erreichen könnten. Das Vorbringen von JFE-NKK, das sich insbesondere auf die Urteile CRAM und Rheinzink/ Kommission (zitiert oben in Randnr. 57) und Zellstoff II (zitiert oben in Randnr. 56, Randnrn. 126 und 127) stütze, wäre nur einschlägig, wenn eine Entscheidung der Kommission ausschließlich auf der Annahme beruhe, dass die festgestellten Tatsachen nicht anders als durch eine Abstimmung zwischen den Unternehmen erklärt werden könnten. Das sei aber hier nicht der Fall.

61. Auch das Vorbringen, wonach die Kommission das Vorliegen der von ihr behaupteten Zuwiderhandlung jenseits aller vernünftigen Zweifel nachzuweisen habe, sei nicht begründet. Es sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof der in der Rechtssache Zellstoff II (zitiert oben in Randnr. 56) von Generalanwalt Darmon in seinen Schlussanträgen vorgeschlagenen Auslegung des Begriffes "hinreichend eindeutige [r] und übereinstimmende [r]" Beweise nicht gefolgt sei. Ebenso habe es das Gericht in seinem Urteil vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/ 94 bis T-307/ 94, T-313/ 94 bis T-316/ 94, T-318/ 94, T-325/ 94, T-328/ 94, T-329/ 94 und T-335/ 94 (Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./ Kommission, "PVC II", Slg. 1999, II-931) vorgezogen, global festzustellen, ob die im gegebenen Fall herangezogenen Beweise für den Nachweis des Vorliegens der Zuwiderhandlung ausreichend seien. Was insbesondere die Dauer der Zuwiderhandlung angehe, so würden Eindeutigkeit und Übereinstimmung nicht für den Nachweis des Vorliegens der Zuwiderhandlung gefordert, sondern dienten ausschließlich der Feststellung, inwieweit die Geldbuße der Dauer angepasst werden müsse. Auf jeden Fall sei der genaue Zeitpunkt des Beginns der Zuwiderhandlung im vorliegenden Fall unerheblich, soweit er vor 1990 liege, da die Kommission die Zuwiderhandlung für die Bemessung der Geldbuße erst von diesem Zeitpunkt an berücksichtigt habe.

Zum ersten Teil des Klagegrundes, wonach das Bestehen der behaupteten Übereinkunft mit der vorhandenen Lage auf dem britischen Offshore-Markt und den übrigen europäischen Märkten unvereinbar gewesen wäre

62. Die japanischen Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, dass das Bestehen von Handelsbarrieren für die in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung genannten Produkte eine glaubhafte andere Erklärung für die fehlenden japanischen Verkäufe auf den europäischen Märkten bilde. Da die Erwägungen der Kommission auf der Annahme beruhten, die fehlenden Verkäufe könnten nicht anders erklärt werden als durch eine Abstimmung zwischen den Beteiligten der inkriminierten Übereinkunft, sei Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung nach den Kriterien, die in den Urteilen CRAM und Rheinzink/ Kommission (zitiert oben in Randnr. 57, Randnr. 16), Zellstoff II (zitiert oben in Randnr. 56, Randnrn. 126 und 127) und PVC II (zitiert oben in Randnr. 61, Randnr. 725) entwickelt worden seien, für nichtig zu erklären.

63. Es bestehe ein tief greifender Widerspruch zwischen der Behauptung, dass die japanischen Hersteller an einer Übereinkunft beteiligt gewesen seien, mit der sie sich verpflichtet hätten, von einer Belieferung des europäischen Marktes Abstand zu nehmen, und ihrem tatsächlichen Marktverhalten. Entgegen der Darstellung der Kommission zeige eine Prüfung der Handelsströme zwischen Japan und Europa, dass die japanischen Hersteller den europäischen Herstellern einen heftigen Wettbewerb auf den Offshore-Märkten insbesondere des Vereinigten Königreichs und Norwegens geliefert hätten, die zusammen aus objektiven geschäftlichen Gründen den einzigen Markt darstellten, der für diese Hersteller von Bedeutung sei. Im Übrigen betreffe die Nachfrage auf dem britischen Offshore-Markt im Wesentlichen OCTG-Premiumrohre und nicht die in der Entscheidung genannten OCTG-Standardrohre. Die Kommission habe zumindest einen Fehler bei der Beurteilung und Einstufung der Tatsachen begangen, indem sie in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung das Vorliegen einer Zuwiderhandlung sowohl für die europäischen Offshore-Märkte als auch für die europäischen Onshore-Märkte festgestellt habe.

64. Nippon stellt die Frage, wie es denn angesichts der in der vorstehenden Randnummer beschriebenen Umstände überhaupt vorstellbar sein solle, dass die japanischen Hersteller an einer Absprache mit den europäischen Herstellern beteiligt gewesen sein sollten, mit der ihnen verboten worden wäre, ihre Erzeugnisse auf die europäischen Märkte zu liefern. JFE-Kawasaki und Sumitomo weisen darauf hin, dass nach der Tabelle in Randnummer 68 der angefochtenen Entscheidung kein einziger einheimischer Hersteller bei OCTG-Rohren und Leitungsrohren auf seinem einheimischen Markt einen Marktanteil von 100 % erreicht habe. Insbesondere auf dem Markt des Vereinigten Königreichs hätten die Einfuhren dieser Erzeugnisse zwischen 16 % und 22 % gelegen. Auf das Vorbringen der Kommission, dies liege an der besonderen Stellung des britischen Marktes im Sinne eines bloßen "Teilschutzes" nach den Grundregeln, entgegnet JFE-NKK, dass der französische Markt, der keine solche Stellung gehabt habe, 1991 einen weniger wirksamen und 1994 einen gleichwertigen Schutz aufgewiesen habe, wie die erwähnte Tabelle zeige. Dass die japanischen Hersteller die in der angefochtenen Entscheidung genannten Produkte während einiger Jahre des von der Kommission herangezogenen Zeitraums auf einigen europäischen Märkten überhaupt nicht verkauft hätten, erklärt sich für JFE-NKK aus den Schwankungen beim Absatz dieser Produkte, deren Verbrauch stark von der Tätigkeit in den Sektoren Erdöl und Gas abhängig sei.

65. Sumitomo räumt ausdrücklich ein, dass ihr Vorbringen zu den Auswirkungen der Übereinkunft im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes nur erheblich sei, wenn das Gericht davon ausgehe, dass die Kommission das Vorliegen der Zuwiderhandlung mit den in der angefochtenen Entscheidung angeführten Urkundsbeweisen rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen habe. Sie weist insoweit darauf hin, dass sich die Kommission hauptsächlich auf den Zweck der Übereinkunft und nur hilfsweise auf deren Wirkungen gestützt habe.

66. Zum Vorbringen der Kommission, dass nach Randnummer 1088 des Urteils des Gerichts vom 15. März 2000 in den Rechtssachen T-25/ 95, T-26/ 95, T-30/ 95 bis T-32/ 95, T-34/ 95 bis T-39/ 95, T-42/ 95 bis T-46/ 95, T-48/ 95, T-50/ 95 bis T-65/ 95, T-68/ 95 bis T-71/ 95, T-87/ 95, T-88/ 95, T-103/ 95 und T-104/ 95 (Cimenteries CBR u. a./ Kommission, "Zement", Slg. 2000, II-491) eine Zuwiderhandlung besonders schwer sei, wenn durch eine Übereinkunft der geringe Wettbewerb, den es auf dem Markt noch gebe, beseitigt werden solle, weist JFE-Kawasaki darauf hin, dass der vorliegende Fall den Umständen nach ganz anders liege als der Sachverhalt der Rechtssachen Zement. Im vorliegenden Fall habe innerhalb Europas zumindest auf struktureller Ebene wegen der Präsenz von vier großen Gemeinschaftsherstellern ein lebhafter Wettbewerb geherrscht, weshalb jeder potenzielle japanische Wettbewerb ohnehin vernachlässigenswert gewesen wäre. In den Rechtssachen Zement habe hingegen eine Reihe geschlossener Flächenmonopole vorgelegen.

67. JFE-Kawasaki führt aus, dass schon nach den Randnummern 61 bis 77 der angefochtenen Entscheidung selbst die Grundregeln den Offshore-Markt des Vereinigten Königreichs und auch die übrigen Offshore-Märkte der Gemeinschaft nicht betroffen hätten. Insbesondere aus Randnummer 62 der angefochtenen Entscheidung ergebe sich, dass die Grundregeln für die Lage auf den Heimatmärkten gegolten hätten, während der Offshore-Markt des Vereinigten Königreichs eine besondere, so genannte "teilgeschützte" oder "beschränkt geschützte" Stellung eingenommen habe. Die Behauptung in Randnummer 102 der angefochtenen Entscheidung, dass die an der Übereinkunft Beteiligten auf die Belieferung der Heimatmärkte mit den betreffenden Rohren hätten verzichten müssen, sei mit der hybriden Stellung unvereinbar, die dem Offshore-Markt des Vereinigten Königreichs in Randnummer 62 zugeschrieben werde.

68. Die Lieferungen von unlegierten nahtlosen Stahlrohren aus Japan auf den Offshore-Markt des Vereinigten Königreichs seien durch ihre Dauerhaftigkeit und ihren Umfang gekennzeichnet. Nippon stützt sich insoweit auf die Tabelle in Randnummer 68 der angefochtenen Entscheidung, der zu entnehmen sei, dass die japanischen Klägerinnen große Mengen nahtloser Stahlrohre auf dem Markt des Vereinigten Königreichs abgesetzt hätten. Der Umstand, dass diese Zahlen alle Stahlrohre und nicht nur die in der angefochtenen Entscheidung genannten beträfen, schränke ihre Aussagekraft nicht ein und beruhe darauf, dass die japanischen Hersteller den Festlandsockel des Vereinigten Königreichs mit mehreren Sorten von Stahlrohren beliefert hätten, nämlich OCTG-Standardrohren, Leitungsrohren und OCTG-Premiumrohren. Nippon beruft sich ferner auf die von den japanischen Zollbehörden festgehaltenen Exportumfänge der Jahre 1988 bis 1996 und Statistiken des japanischen Verbandes der Stahlexporteure für die Jahre 1977 bis 1987, die das Vorliegen eines solchen Wettbewerbs belegten. Auch Sumitomo meint, dass ihre Rohrverkäufe auf den Märkten der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf dem Festlandsockel des Vereinigten Königreichs, durchaus umfangreich gewesen seien, und legt hierfür Beweismittel vor. Sie bestreitet insbesondere die Zahl von 230 000 Tonnen, die die Kommission als durchschnittliche Jahresverkäufe an Leitungsrohren durch die Mitglieder des Europäisch-Japanischen Clubs auf den betreffenden Gemeinschaftsmärkten ermittelt haben wolle. Die von allen Mitgliedern erzielten Umsätze beliefen sich auf 71 000 Tonnen Leitungsrohre jährlich. JFE-NKK verweist ihrerseits auf die ausführlichen Zahlen, die sie der Kommission auf deren Auskunftsverlangen hin geliefert habe und denen zu entnehmen sei, dass sie keineswegs davon Abstand genommen habe, während des angeblichen Zeitraums der Zuwiderhandlung Rohre auf den europäischen Märkten abzusetzen. JFE-Kawasaki weist darauf hin, dass ihre Umsätze zwar auf allen europäischen Märkten bescheiden geblieben seien, dass sie aber gleichwohl große Anstrengungen in diese Richtung unternommen habe, vor allem auf dem Offshore-Markt des Vereinigten Königreichs.

69. Außerdem werde ein lebhafter Wettbewerb durch die japanischen Hersteller insbesondere auf dem Markt des Vereinigten Königreichs explizit durch die Beweisdokumente belegt, die die Kommission während ihrer Untersuchung bei den europäischen Herstellern zusammengetragen habe. Insbesondere das in der Kommissionsakte auf S. 4902 enthaltene "Arbeitspapier für die Vorstandsvorsitzenden" ("Paper for Presidents") spreche von der "gegenwärtige [n] Aggression [der Japaner] bei den … OCTG [-Rohren]", und die fünf Vermerke von Vallourec - vom 23. März 1990 mit der Überschrift "Überlegungen zur Verlängerung des VAM-Vertrags" (S. 15622 der Kommissionsakte, im Folgenden: Vermerk "Überlegungen zum VAM-Vertrag"), vom 2. Mai 1990 mit der Überschrift "Strategische Überlegungen zu den Beziehungen der VLR" (S. 15610 der Kommissionsakte, im Folgenden: Vermerk "Strategische Überlegungen"), vom 1. Juni 1990 mit der Überschrift "Verlängerung des VAM-Vertrags mit BSC" (S. 15591 der Kommissionsakte), der Sitzungsvermerk vom 24. Juli 1990 und schließlich der undatierte Vermerk mit der Überschrift "Unterredung mit BSC" (S. 15596 der Kommissionsakte) - bestätigten allesamt, dass Vallourec die Umsätze der japanischen Hersteller auf dem Offshore-Markt des Vereinigten Königreichs als sehr Besorgnis erregend empfunden habe. Auch ein Fax von Mannesmann vom 16. August 1993 (S. 2493 der Kommissionsakte) spreche von einer japanischen Preiskonkurrenz, die es für Mannesmann uninteressant mache, sich an bestimmten Ausschreibungen zu beteiligen.

70. Außerdem ergebe sich aus dem vom 6. Juni 1994 datierenden Schreiben des Verbindungsausschusses der Stahlrohrindustrie der Europäischen Gemeinschaft an die Kommission (S. 5243 der Kommissionsakte, im Folgenden: Schreiben des Verbindungsausschusses vom 6. Juni 1994) und dem Protokoll über die Sitzung dieses Ausschusses vom 24. August 1994 (S. 5103 der Kommissionsakte), dass die europäischen Hersteller die japanischen Unternehmen als aggressive Wettbewerber betrachtet und ihre umfangreichen Verkäufe als Bedrohung ihrer eigenen Position auf dem Offshore-Markt der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft empfunden hätten. Das Sitzungsprotokoll des Verbindungsausschusses vom 24. August 1994 belege auch, dass sich die Marktanteile der japanischen Hersteller auf den Offshore-Märkten der Gemeinschaft und der Faröer-Inseln bei OCTG-Rohren sämtlicher Stahlarten auf 25 % und auf den Offshore-Märkten der Gemeinschaft und Norwegens bei OCTG-Rohren aus unlegiertem Stahl auf 34 % belaufen habe. Sumitomo verweist zur Bedeutung der japanischen Einfuhren ferner auf ein in der Kommissionsakte auf S. 4723 enthaltenes, vom 5. Oktober 1994 datierendes Fax des Europäischen Stahlrohrverbandes (vormals Verbindungsausschuss der Stahlrohrindustrie der Europäischen Gemeinschaft) sowie auf einen nicht datierten Entwurf eines Schreibens an Herrn Large bei der Kommission (S. 4725 der Kommissionsakte). Auch die Erklärungen der europäischen Hersteller im Verwaltungsverfahren - insbesondere die Antworten von Dalmine vom 29. Mai 1997 auf die Fragen der Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 (S. 15162 der Kommissionsakte, im Folgenden: Antworten von Dalmine vom 29. Mai 1997) und die von Corus vom 13. August 1997 (S. 11916 der Kommissionsakte, im Folgenden: Antworten von Corus) - bestätigten diese Auffassung. Insbesondere die Antworten von Corus belegten, dass die japanischen Hersteller am Offshore-Markt des Vereinigten Königreichs interessiert gewesen seien. Nippon weist darauf hin, dass laut dem Dokument "g) Japaner" ("g] Japanese" document), das in der Kommissionsakte auf S. 4909 enthalten sei und von einem der europäischen Unternehmen stamme, "Nippon Steel … auf dem Festlandsockel des Vereinigten Königreichs immer aggressiver [werde] …".

71. Für die japanischen Hersteller ist der Umstand, dass sie auf dem Offshore-Markt des Vereinigten Königreichs große Mengen von Stahlrohren, insbesondere OCTG-Premiumrohre und projektbezogene Leitungsrohre, abgesetzt hätten, ohne jedoch signifikante Mengen dieser Erzeugnisse auf den Onshore-Märkten der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft verkauft zu haben, vollkommen logisch und, anders als die Kommission meine, mit dem Nichtvorliegen der angeblichen Übereinkunft ohne weiteres vereinbar. So seien diese Produkte, wenn sie für Offshore-Verwendungen bestimmt seien, von hoher Qualität und sehr teuer. Außerdem sei es für ausländische Hersteller ganz allgemein leichter, mit lokalen Herstellern bei differenzierten Produkten wie OCTG-Premiumrohren zu konkurrieren als bei homogenen Produkten wie OCTG-Standardgewinderohren.

72. Überdies stelle der Nordsee-Festlandsockel und insbesondere der Offshore-Markt des Vereinigten Königreichs den größten Teil des europäischen Stahlrohrmarktes dar, wie das Dokument "g) Japaner" belege. Die gemeinschaftlichen Onshore-Märkte für diese Produkte seien daher relativ begrenzt. Sie erschienen daher nicht sehr rentabel. Außerdem herrschten auf dem britischen Offshore-Markt ganz andere Wettbewerbsbedingungen als auf den Onshore-Märkten der Gemeinschaft. Die japanischen Verkäufe auf den letztgenannten Märkten seien durch das Zusammenwirken verschiedener Handelshindernisse beeinträchtigt worden, die es auf dem britischen Offshore-Markt überwiegend nicht gebe. Die Kommission habe dies übergangen und es versäumt, in der angefochtenen Entscheidung zwischen den Offshore- und den Onshore-Märkten zu unterscheiden. Laut Nippon sind die Onshore-Märkte wegen dieser Hindernisse den japanischen Herstellern praktisch verschlossen gewesen, jedenfalls wenn man sie insgesamt betrachte. Für Sumitomo wird dies hinsichtlich OCTG-Standardrohren durch das Schreiben eines Unternehmens belegt, das diese Produktart kaufe; das Schreiben bestätige, dass japanische Hersteller ihm diese Ware zum Kauf angeboten hätten, dass aber der vorgeschlagene Preis nicht interessant und die Lieferfristen länger seien als die der europäischen Hersteller. Der Hinweis auf japanische Hersteller auf der Internet-Seite desselben Unternehmens, auf den sich die Kommission berufe, betreffe OCTG-Premiumrohre und nicht OCTG-Standardrohre.

73. Hinsichtlich der Handelshindernisse, die der Einfuhr von japanischen Rohren in die Europäische Gemeinschaft entgegenstünden, tragen die japanischen Klägerinnen erstens vor, dass ein solches Hindernis in der traditionellen Handelspolitik der Gemeinschaft liege, die die europäischen Märkte insbesondere durch Selbstbeschränkungsabkommen zwischen der Kommission und der japanischen Regierung habe schützen wollen. Ziel dieser Politik sei es im Wesentlichen gewesen, die bestehenden Handelsströme aufrechtzuerhalten. Sie hätten während der Geltung der Selbstbeschränkungsabkommen nahtlose Rohre nicht oder nur in sehr geringen Mengen auf die Onshore-Märkte der Gemeinschaft geliefert, was zeige, dass diese Politik sie entmutigt habe, ihre Produkte auf diese Märkte auszuführen.

74. Praktisch sei das erste Selbstbeschränkungsabkommen für Stahlrohre im März 1978 geschlossen worden. Das letzte Abkommen vom Dezember 1989 zur Verlängerung der Selbstbeschränkungspflicht sei bis Ende 1990 in Kraft geblieben. Die Kommission habe selbst in Randnummer 134 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass diese Abkommen die japanischen Hersteller davon abgehalten habe, ihre Stahlrohre vor 1990 nach Europa auszuführen. Auch nur die Möglichkeit einer ausreichenden Willensübereinstimmung im Sinne des Urteils des Gerichts vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-141/ 94 (Thyssen Stahl/ Kommission, Slg. 1999, II-347, Randnr. 262) und des Urteils Zement (zitiert oben in Randnr. 66, Randnr. 917) sei daher bei den japanischen Herstellern in der Zeit, in der das Selbstbeschränkungsabkommen in Kraft gewesen sei, ausgeschlossen gewesen. JFE-NKK fügt hinzu, dass somit die Kommission selbst die japanischen Hersteller ermutigt habe, eben jene Handelspolitik zu verfolgen, die sie ihnen heute vorwerfe, obwohl sie nicht einmal einen Beweis für den Zeitpunkt beigebracht habe, zu dem die Selbstbeschränkungsabkommen ausgelaufen seien. Zur Stützung ihrer Anträge, die Geldbußen herabzusetzen, berufen sich die japanischen Klägerinnen allgemein darauf, dass die Selbstbeschränkungsabkommen verlängert worden seien (vgl. unten, Randnrn. 136 ff. und 511 bis 513).

75. Zweitens seien die japanischen Stahlrohrerzeuger durch die hohen Einfuhrzölle nach dem Gemeinsamen Zolltarif von der Ausfuhr unlegierter nahtloser Stahlrohre nach den Onshore-Märkten der Gemeinschaft abgehalten worden. Zwischen 1977 und 1994 hätten die Zölle für die Einfuhr nahtloser Stahlrohre auf die Onshore-Märkte der Gemeinschaft nie unter 9 % gelegen. Die Beteuerung der Kommission in Randnummer 138 der angefochtenen Entscheidung, sie habe diesen Faktor berücksichtigt, könne nicht begreiflich machen, warum nach Meinung der Kommission dieser Umstand nicht als Hindernis für die japanischen Verkäufe betrachtet werden könne. Sumitomo weist insoweit darauf hin, dass die lateinamerikanischen Hersteller im Rahmen eines Systems allgemeiner Präferenzen niedrigere Zölle gezahlt hätten. Während des Zeitraums, den die Kommission für die Zuwiderhandlung angesetzt habe, hätten ferner mehrere Freihandelsabkommen mit den Ländern Mittel- und Osteuropas die auf Stahlerzeugnisse aus diesen Ländern erhobenen Zölle beseitigt. Die Einfuhren aus all diesen Drittländern seien folglich gegenüber den japanischen Einfuhren begünstigt worden.

76. Drittens hätten die Kosten für den Transport und bei Rohren für Onshore-Einsätze auch die Kosten der Beladung, der Entladung im Ankunftshafen der Gemeinschaft und der Lieferung zu Wasser oder über Land bis zum Bestimmungsort den Wettbewerbsnachteil der japanischen Stahlrohrhersteller gegenüber den europäischen Herstellern weiter verschärft, besonders auf den Onshore-Märkten der Gemeinschaft. Ferner seien die Transportkosten je Frachttonne wegen der geringen Bestellmengen auf den europäischen Onshore-Märkten noch höher gewesen. Die Transportpreise seien übrigens bei den von der angefochtenen Entscheidung betroffenen OCTG-Standardrohren wegen deren relativ geringen Wertes in Prozenten des Rechnungspreises ohnehin besonders hoch. Hierfür nennen die japanischen Hersteller verschiedene Zahlen über tatsächlich erzielte Preise bei der Lieferung von nahtlosen Rohren nach Europa. Der Einwand der Kommission, dass die Frachten zusammengelegt werden könnten, um so die Transportkosten zu verringern, entkräfte ihren Standpunkt nicht, weil das Kostenniveau trotz dieser Möglichkeit eine Hemmschwelle bleibe. Die Bedeutung der Frachtkosten für die japanischen Hersteller sei auch in dem Schreiben des Verbindungsausschusses vom 6. Juni 1994 bestätigt worden, obwohl mit dem Schreiben eigentlich das Ziel verfolgt worden sei, die Kommission auf die schwere Bedrohung durch japanische Rohreinfuhren aufmerksam zu machen. Mittelbar sei dieser Umstand auch durch die Entscheidungspraxis der Kommission bestätigt worden, insbesondere durch die Entscheidung 93/ 247/ EWG vom 12. November 1992 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (IV/ M. 222 - Mannesmann/ Hoesch, Randnr. 102, ABl. 1993, L 114, S. 34). Ebenso sei der Entscheidung der Kommission vom 26. Februar 1998, mit der eine Fusion als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar genehmigt worden sei (IV/ M. 1014 - British Steel/ Europipe, ABl. C 181, S. 3), zu entnehmen, dass bei Verkäufen geringer Mengen von schwach spezifizierten Produkten die Entfernung für Hersteller außerhalb der Gemeinschaft ein beträchtlicher Nachteil sei.

77. JFE-Kawasaki ergänzt zu diesem Punkt, dass die japanischen Hersteller nicht nur gegenüber den europäischen, sondern auch gegenüber den anderen Herstellern aus Drittländern benachteiligt seien. So lägen die Kosten für Fracht von Japan nach Italien oder dem Vereinigten Königreich um 40 % bis 50 % höher als für Fracht ab Argentinien. Gegenüber dem Vorbringen der Kommission, aus Anhang 5 der angefochtenen Entscheidung ergebe sich, dass der italienische Markt gegen japanische, nicht aber gegen Einfuhren aus Drittländern geschützt worden sei, verweist Sumitomo darauf, dass dieser Anhang sämtliche OCTG-Rohre und Leitungsrohre betreffe, so dass er für die Beurteilung der besonderen Situation bei den in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung genannten Produkten wertlos sei.

78. JFE-Kawasaki und JFE-NKK treten auch den Ausführungen der Kommission in Randnummer 137 der Entscheidung entgegen, wonach angesichts der strukturellen Überkapazitäten des Stahlrohrmarktes jeder Verkauf zu einem Preis über den Grenzkosten sinnvoll gewesen wäre, weil er zur Deckung der Fixkosten beigetragen hätte. Zum einen seien bei Stahlrohren die Transportkosten im Vergleich zu anderen Stahlprodukten wegen des hohen Raumbedarfs besonders hoch. Zum anderen berücksichtige die Kommission nicht, dass die japanischen Hersteller nur eine beschränkte Stahlproduktionskapazität und darum ein Interesse hätten, ihre Gewinne durch den Verkauf von möglichst vielen Stahlprodukten mit der höchsten Gewinnspanne zu maximieren. Die Möglichkeit, die Grenzkosten aus den Verkäufen eines besonderen Produkts zu decken, trage daher nicht den Schluss, dass die Durchführung solcher Verkäufe im geschäftlichen Interesse der japanischen Hersteller liege.

79. Auf das Argument der Kommission, bei Stahlerzeugnissen seien die Produktionskapazitäten spezialisiert, so dass sie nicht auf das Erzeugnis mit der höchsten Gewinnspanne ausgerichtet werden könnten, entgegnet JFE-Kawasaki, dass die erste Stufe des Produktionsprozesses für alle Stahlprodukte gleich sei. Gerade auf dieser Stufe aber seien ihre Kapazitäten begrenzt. Sumitomo macht weiter geltend, dass es Überkapazitäten sowohl bei europäischen als auch bei japanischen Herstellern gegeben habe. Dieser Umstand sei mithin neutral, und der Nachteil infolge der anderen aufgezeigten Faktoren bleibe bestehen, selbst wenn man annehme, dass die japanischen Hersteller Interesse an Verkäufen zu Preisen knapp unterhalb ihrer Grenzkosten gehabt hätten.

80. Viertens seien die japanischen Hersteller gegenüber ihren europäischen Konkurrenten auf der Ebene der Lieferfristen benachteiligt. Es dauere nämlich vier bis sechs Wochen, in Japan hergestellte Stahlrohre nach Europa zu transportieren. Wenn die Kommission in Randnummer 137 der angefochtenen Entscheidung darauf hinweise, dass die Lieferfristen kein Hindernis für japanische Einfuhren von OCTG-Premiumrohren gewesen seien, die insbesondere auf dem Festlandsockel des Vereinigten Königreichs bei ganz bestimmten Vorhaben verwendet würden, so gelte dies nicht für OCTG-Standardrohre. Es sei nämlich für einen Verwender von OCTG-Premiumrohren teuer, Premiumverbindungen zu wechseln, sobald er sich erst einmal für die eine oder andere der von den einzelnen Herstellern angebotenen Verbindungen dieser Art entschieden habe, so dass auf diesem Markt die Bedeutung der Lieferfristen geringer sei. Auf dem Markt der OCTG-Standardrohre hingegen stelle die Möglichkeit, Rohre innerhalb einer kürzeren Frist liefern zu können, einen erheblichen Vorteil dar. Bei projektbezogenen Leitungsrohren zwinge die besondere Behandlung, die bei ihnen erforderlich sei, den Lieferanten, sich innerhalb sehr strenger Fristen zu bewegen, so dass die Lieferfristen bei ihnen eine noch größere Bedeutung hätten. Da schließlich die OCTG-Produkte und die projektbezogenen Leitungsrohre unmittelbar an die Endverbraucher geliefert würden, könne dieses Hemmnis nicht durch mittelbare Verkäufe etwa an Großhändler umgangen werden.

81. Fünftens sei der Heimatmarkt jedes der vier Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, bei denen die umfangreichsten Onshore-Verkäufe möglich seien - Deutschland, Frankreich, Italien und das Vereinigte Königreich -, von einem einheimischen Hersteller beherrscht worden. Diese Lage sei nicht notwendig auf eine Marktaufteilungsabsprache zurückzuführen, da bestimmte objektive wirtschaftliche und sonstige Faktoren die einheimischen Hersteller begünstigten. Die Marktposition dieser einheimischen Hersteller sei insbesondere durch die Einkaufspolitik ihrer wichtigsten Kunden auf diesem Markt, den einheimischen Gasversorgungsunternehmen, die häufig öffentliche Unternehmen seien, gestärkt worden. Die Kommission habe das Vorliegen einer solchen Situation in ihrer Entscheidung 93/ 247 eingeräumt.

82. Beispielsweise habe Corus (ehemals British Steel) im maßgebenden Zeitraum besondere Beziehungen zu den Unternehmen British Gas und BP (ehemals British Petroleum) unterhalten, was für BP durch das in der Kommissionsakte auf S. 681 enthaltene "Protokoll der technischen Abstimmungssitzung BP engineering/ British Steel" ("Minutes of technical liaison meeting by BP engineering/ British Steel") belegt werde. Außerdem bewiesen die Aussagen der Belegschaftsmitglieder von Dalmine (S. 8220b, S4 der Kommissionsakte) zum einen, dass diese die Angestellten von AGIP, dem bedeutendsten Erdöl- und Gasunternehmen in Italien, bestochen hätten, um sicherzustellen, dass die Bestellungen dieses Unternehmens für nahtlose Stahlrohre nicht bei anderen Herstellern untergebracht würden, und zum anderen, dass AGIP ganz allgemein bemüht gewesen sei, italienische Hersteller zu bevorzugen. In gleicher Weise dokumentiere der Vermerk "Treffen mit Distrigaz" (S. 2298 der Kommissionsakte) die Absicht des Unternehmens Distrigaz, keine Bestellung an Lieferanten außerhalb der Gemeinschaft zu vergeben. Ganz allgemein bestätige die Richtlinie 90/ 531/ EWG vom 17. September 1990 des Rates betreffend die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 297, S. 1) in ihrer elften und zwölften Begründungserwägung, dass der Zugang zu öffentlichen Aufträgen in den Sektoren Gewinnung und Transport von und Versorgung mit Gas und Erdöl vor ihrem Inkrafttreten abgeschottet gewesen sei. Im Übrigen biete Artikel 29 dieser Richtlinie, der die Stellung der Hersteller von Drittländern für die Zukunft regele, diesen entgegen der Darstellung in der angefochtenen Entscheidung keinen gleichen Zugang zu europäischen öffentlichen Aufträgen. Laut JFE-NKK haben die japanischen Hersteller nicht in vollem Umfang Nutzen aus den Bestimmungen der Richtlinie 90/ 531 gezogen, weil das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (im Anhang des Beschlusses 80/ 271/ EWG des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluss der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 ausgehandelt wurden, ABl. 1980, L 71, S. 1) nicht für die Sektoren Prospektierung, Förderung und Transport von Erdöl und/ oder Gas gelte.

83. Sechstens hätten die europäischen Unternehmen bei der Kommission Antidumpingbeschwerden eingereicht, um die nicht der Gemeinschaft angehörenden Hersteller von den Gemeinschaftsmärkten auszuschließen. So seien zwischen 1977 und 1998 sieben Verfahren gegen nicht der Gemeinschaft angehörende Hersteller von nahtlosen Stahlrohren eingeleitet worden, von denen nur eines abgeschlossen worden sei, ohne dass eine Verpflichtung eingegangen oder ein Zoll vorgeschrieben worden sei. Wenn auch keines der Antidumpingverfahren Einfuhren aus Japan gegolten habe, so sei dies doch für den Offshore-Markt des Vereinigten Königreichs unverdächtig, weil die Festlandsockel der Mitgliedstaaten außerhalb des territorialen Anwendungsbereichs der seinerzeit geltenden gemeinschaftlichen Antidumpingregelung gelegen hätten. Demgegenüber habe die Möglichkeit der Einleitung eines solchen Verfahrens für die Onshore-Märkte entgegen der Behauptung der Kommission in Randnummer 137 der angefochtenen Entscheidung auf die japanischen Importeure eine nachhaltig abschreckende Wirkung gehabt. Allein die bloße Einleitung eines Antidumpingverfahrens hätte wegen der Untersuchungsmaßnahmen der Kommission zu einer kostenaufwendigen Arbeitslast für die japanischen Hersteller geführt. Die Richtigkeit dieses Arguments werde laut dem Arbeitspapier für die Vorstandsvorsitzenden dadurch bestätigt, dass die europäischen Unternehmen erwogen hätten, die japanischen Unternehmen mit Antidumpingbeschwerden zu überziehen. Die europäischen Hersteller hätten zudem Druck auf die Kommission ausgeübt mit dem Ziel, das Zollgebiet der Gemeinschaft auf die Offshore-Märkte der Mitgliedstaaten auszudehnen, was vor allem das Schreiben des Verbindungsausschusses vom 6. Juni 1994 belege.

84. Siebtens hätten die Kosten im Zusammenhang mit der ständigen Beachtung der verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die sehr unterschiedlichen Bedingungen für die Erteilung von Lizenzen weitere wichtige Handelshindernisse dargestellt. Die API-Standards stellten lediglich eine Grundnorm dar, so dass auch nationale Regeln zu beachten seien, ja sogar zusätzliche Normierungsvorschriften, deren Einhaltung von bestimmten Kunden verlangt werde. In Deutschland z. B. seien, so Nippon, Qualitätsbescheinigungen für die Produktionstechnik, die Vorrichtungen zur Produktkontrolle und die Qualifikationen der Belegschaft erforderlich. Das Verfahren zur Erteilung dieser Bescheinigungen setze die Einreichung umfangreicher Unterlagen in deutscher Sprache und die Zahlung einer Gebühr voraus, die bis zu 45 000 DM alle zwei oder drei Jahre betragen könne. In ihrer Entscheidung 93/ 247 habe die Kommission eingeräumt, dass solche nationalen Vorschriften ein schweres Hindernis für den innergemeinschaftlichen Handel mit Stahlrohren darstellten. Dies gelte erst recht für Einfuhren aus Japan. Diese objektive Feststellung, wie sie in der Entscheidung 93/ 247 getroffen worden sei, könne im vorliegenden Fall nicht unbeachtet bleiben, nur weil der Kommission, wie sie vorgebracht habe, zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung das Vorliegen der Zuwiderhandlung unbekannt gewesen sei. Zu den unternehmensspezifischen Anforderungen bestimmter Erdölkonzerne weist JFE-Kawasaki darauf hin, dass das französische Unternehmen Total und die italienische Gesellschaft AGIP auf einer "Offline" -Inspektion aller ihnen gelieferten Stahlrohre bestünden. Diese Inspektionspflicht verursache Kosten von über 100 USD je 1 000 Tonnen.

85. Achtens machen JFE-NKK, Nippon und JFE-Kawasaki in ihren Erwiderungen geltend, Corus habe Vorteil aus der Politik der Regierung des Vereinigten Königreichs gezogen, Lieferungen britischer Lieferanten auf dem britischen Festlandsockel zu fördern. Die britische Regierung habe diese Politik durch Schaffung eines Versorgungsamts für den Offshore-Markt ("Offshore Supplies Office", im Folgenden: OSO) umgesetzt. Durch Druck auf die auf dem Festlandsockel des Vereinigten Königreichs tätigen Wirtschaftsteilnehmer sei es dem OSO gelungen, die Marktanteile der britischen Lieferanten von 25 % bis 30 % im Jahr 1972 (nach einem 1997 vom britischen Ministerium für Handel und Industrie veröffentlichten Bericht, wiedergegeben in Anhang 4 der Erwiderung in der Rechtssache T-67/ 00) auf 75 % im Jahr 1984 und 87 % im Jahr 1987 zu erhöhen (vgl. Bulletin der Europäischen Gemeinschaften, Beilage 6/ 1988, Randnr. 115). Unter diesen Umständen sei es für Corus unnötig gewesen, mit den japanischen Herstellern eine Übereinkunft zu treffen, die ihr einen entsprechenden Schutz auf dem Offshore-Markt geboten hätte, da ihr bereits die Interventionen des OSO zugute gekommen seien. Damit stehe das Konzept der Grundregeln, insbesondere das der verbesserten Grundregeln, in Zusammenhang mit der privilegierten Stellung von Corus auf dem Offshore-Markt des Vereinigten Königreichs infolge dieser Politik der nationalen Präferenz; diese Privilegierung habe auch den anderen europäischen Herstellern Nutzen gebracht, weil sie nach der Schließung des Werkes Clydesdale an Corus Glattendrohre geliefert hätten. Die angefochtene Entscheidung weise jedenfalls in diesem Punkt einen offensichtlichen Fehler auf, weil sie die Rolle des OSO auf dem Offshore-Markt des Vereinigten Königreichs nicht berücksichtige. Dieses britische Präferenzsystem habe bis Juli 1993 Anwendung gefunden, als es durch das in der Richtlinie 90/ 531 vorgesehene System der Gemeinschaftspräferenz abgelöst worden sei. JFE-NKK bringt vor, sie habe diese Umstände erst nach Einreichung ihrer Klage in der Rechtssache T-67/ 00 in Erfahrung gebracht und auch die Dokumente im Anhang ihrer Erwiderung erst danach erhalten.

86. Die drei genannten Klägerinnen meinen, dass sich verschiedene Beweisstücke der Kommission auf die Politik des OSO bezögen und damit ihr Vorbringen zu diesem Punkt bestätigten. So enthalte der Vermerk "Verlängerung des VAM-Vertrags mit BSC" den Hinweis, dass "den Japanern von den Briten nicht das Tor zum britischen Markt geöffnet werden darf", und erkläre der Verfasser des Sitzungsvermerks vom 24. Juli 1990, es könne "nicht ausgeschlossen werden, dass das OSO [19] 93 den europäischen Herstellern die 3 %-Präferenz zugesteht, die sie im Augenblick den britischen Herstellern zubilligt". Die Hinweise im Sitzungsvermerk vom 24. Juli 1990 auf die Stärkung der Europäischen Gemeinschaft und die etwaige Weitergabe der Präferenz von 3 % an die europäischen Hersteller bezögen sich auf das Inkrafttreten der Richtlinie 90/ 531, die eine Gemeinschaftspräferenz vorsehe, soweit die Preise der Gemeinschaftshersteller die von Drittlandsherstellern nicht um mehr als 3 % überstiegen.

87. Dass praktisch keiner der europäischen Hersteller nahtlose Stahlrohre nach Japan geliefert habe, wie die Tabelle in Randnummer 68 der angefochtenen Entscheidung zeige, sei ebenfalls auf geschäftspolitische Gründe zurückzuführen. Daraus folge, dass jede Aufteilungsabsprache für diesen Markt geschäftlich nicht zu rechtfertigen gewesen wäre.

88. Zum anderen ergebe sich insbesondere aus dem Schreiben des Verbindungsausschusses vom 6. Juni 1994, dass japanische öffentliche Aufträge im Bereich der Stahlrohre für die Europäer vollkommen abgeschottet gewesen seien, dass der japanische Rohrmarkt von mit den Rohrherstellern eng verbundenen großen Konsortien beherrscht worden sei, dass die Transport- und Vertriebskosten in Japan für die europäischen Hersteller sehr hoch und die Tätigkeiten der Prospektierung und Erzeugung von Erdöl und Gas und somit auch der Sektor der OCTG-Rohre auf jeden Fall sehr beschränkt gewesen seien. Außerdem hätten die ausländischen Rohrhersteller, wie dem Fax des Europäischen Stahlrohrverbandes vom 16. November 1994 an die Kommission zu entnehmen sei, für den Verkauf ihrer Produkte nach Japan ein sehr ausführliches Formular über die Erfüllung der japanischen Normen ausfüllen müssen.

89. Die Kommission führt zunächst aus, dass sich die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf die wettbewerbsbeschränkende Zielsetzung der Übereinkunft stütze. Sie habe daher nicht zugleich das Vorliegen konkreter Auswirkungen auf die Gemeinschaftsmärkte zu beweisen brauchen, um die in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung nachzuweisen. Selbst wenn man nämlich annähme, dass die von den japanischen Klägerinnen angeführten Handelshindernisse erklären könnten, weshalb sie die in der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Produkte auf den Gemeinschaftsmärkten nicht verkauft hätten, so habe die Kommission dennoch das Vorliegen einer Übereinkunft bewiesen, deren Zweck es gewesen sei, den Wettbewerb einzuschränken. Wenn aber die von den Klägerinnen angeführten Umstände tatsächlich vorgelegen hätten, so würden sie die Schwere der Zuwiderhandlung erhöhen und nicht vermindern, wie die Klägerinnen anzunehmen schienen. Aus dem Urteil Zement (zitiert oben in Randnr. 66) ergebe sich nämlich, dass eine wirtschaftliche Analyse, mit der das Vorliegen objektiver Handelshemmnisse belegt werden solle, nichts an der unleugbaren Stichhaltigkeit schriftlicher Beweise ändern könne. Das Gericht habe ferner klargestellt, dass die von den dortigen Klägerinnen vorgeschlagene wirtschaftliche Analyse, wenn sie zutreffend wäre, in Wirklichkeit die Schwere der begangenen Zuwiderhandlung unterstreiche, da die Unternehmen versucht hätten, durch den Abschluss der betreffenden Übereinkunft den geringen Wettbewerb zu beseitigen, den es auf dem Markt noch gegeben habe (Randnrn. 1087 und 1088 des Urteils).

90. Auf das Vorbringen von JFE-Kawasaki, dass die angefochtene Entscheidung ihrem Wortlaut nach den Offshore-Markt des Vereinigten Königreichs von der Marktaufteilungsabsprache ausnehme, entgegnet die Kommission, in Randnummer 62 der angefochtenen Entscheidung werde ganz eindeutig gesagt, dass dieser Markt von der Übereinkunft im Sinne eines "Teilschutzes" betroffen sei.

91. Zweitens nimmt die Kommission für sich in Anspruch, jedenfalls auch ausreichend nachgewiesen zu haben, dass die in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung genannte Zuwiderhandlung konkrete Auswirkungen auf die Märkte der Gemeinschaft gehabt habe. Insbesondere bestätige die Tabelle in Randnummer 68 der angefochtenen Entscheidung, dass die Übereinkunft auf den europäischen Märkten effektiv weitgehend angewandt worden sei. Dass es auf dem Offshore-Markt des Vereinigten Königreichs einen gewissen Wettbewerb durch die japanischen Hersteller gegeben habe, könne die in der angefochtenen Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung nicht ausräumen, weil dieser Markt eben nur teilgeschützt gewesen sei.

92. Zu dem Vorbringen, dass sich aus bestimmten von der Kommission herangezogenen Dokumenten wie dem Arbeitspapier für die Vorstandsvorsitzenden und dem Vermerk "Unterredung mit BSC" ergebe, dass die europäischen Hersteller den japanischen Wettbewerb auf dem Offshore-Markt des Vereinigten Königreichs gefürchtet hätten, meint die Kommission, diese Furcht sei einfach darauf zurückzuführen, dass der "Teilschutz" dieses Marktes nach der Übereinkunft ein Anlass für besondere Spannung gewesen sei. Folglich spreche dieses Vorbringen nicht gegen das Vorliegen dieser Übereinkunft.

93. Die Kommission ist zugleich der Auffassung, dass das Vorbringen zum britischen Präferenzsystem für die von der Erdölindustrie auf den Märkten des Festlandsockels des Vereinigten Königreichs verwendeten Produkte, wie es JFE-NKK, Nippon und JFE-Kawasaki erstmals in ihrer Erwiderung formuliert hätten, ein neues Angriffsmittel darstelle, das gemäß Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung unzulässig sei. Hilfsweise sei dieses Vorbringen auf Beweismittel in der Anlage zur Erwiderung gestützt, die gemäß Artikel 48 § 1 der Verfahrensordnung unzulässig seien, weil Nippon und JFE-Kawasaki nicht versucht hätten, die Verspätung dieser Beweisangebote zu rechtfertigen. Das Vorbringen von JFE-NKK, die lediglich behaupte, dass ihr diese Beweismittel bei Klageerhebung nicht bekannt gewesen seien, erscheine wenig glaubhaft.

94. Im Fall von JFE-NKK sei das neue Vorbringen auch nach Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung unzulässig.

95. Jedenfalls aber sei dieses neue Vorbringen unbegründet.

96. Im Übrigen hätten die von den japanischen Klägerinnen geltend gemachten Handelshemmnisse niemals ein absolutes Hindernis für die Einfuhr von japanischen Rohren nach der Gemeinschaft gebildet. Keines dieser angeblichen Handelshemmnisse habe andere Hersteller aus Drittländern, insbesondere aus Lateinamerika, jemals an der Einfuhr der in der angefochtenen Entscheidung genannten Erzeugnisse nach den Onshore-Märkten der Gemeinschaft gehindert.

97. Schließlich stelle das angebliche Fehlen von Lieferungen nahtloser Stahlrohre durch Gemeinschaftshersteller nach Japan kein wesentliches Element der angefochtenen Entscheidung dar, da sich diese nicht unmittelbar mit Hindernissen in den Handelsbeziehungen zu Japan befasse. Das Schreiben des Verbindungsausschusses vom 6. Juni 1994 und das Fax des Europäischen Stahlrohrverbandes vom 16. November 1994, auf die sich die japanischen Klägerinnen als Nachweis für die Abschottung des japanischen Marktes beriefen, beträfen einen Zeitraum, in dem ihr das Vorliegen der rechtswidrigen Absprache nicht bekannt gewesen sei. Folglich dienten die Darlegungen der europäischen Hersteller in diesen Dokumenten im Wesentlichen der Verschleierung der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung. Auf jeden Fall seien die Gründe, aus denen die Parteien die Übereinkunft getroffen hätten, für den Nachweis ihres Vorliegens nicht erheblich.

Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes, wonach die vorgebrachten Beweismittel nicht beweiskräftig seien

98. Nach Auffassung der japanischen Klägerinnen belegen die von der Kommission beigebrachten Dokumente nicht das Vorliegen einer Willensübereinstimmung, die die in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung geahndete rechtswidrige Übereinkunft hätte bilden können, jedenfalls aber nicht ihre Teilnahme an dieser Zuwiderhandlung. Sie seien in praktisch keinem dieser Dokumente genannt, so dass diese von der Kommission nicht zu ihren Lasten herangezogen werden dürften. Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung müsse daher für nichtig erklärt werden, weil er auf einer rechtlich nicht hinreichend untermauerten Beurteilung beruhe und folglich gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoße. JFE-NKK und Nippon sprechen in diesem Zusammenhang von einem offensichtlichen Beurteilungsfehler.

99. Ihre europäischen Wettbewerber bezögen sich in den von der Kommission verwerteten Dokumenten lediglich auf die Sachlage, die sich aus den Handelshindernissen ergeben habe, durch die die japanischen Hersteller an der Ausfuhr ihrer Erzeugnisse nach dem europäischen Markt gehindert worden seien. Besonders spärlich seien die Beweise hinsichtlich der projektbezogenen Leitungsrohre, und jedenfalls insoweit sei die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären. JFE-NKK betont, dass die Neuorganisation des angeblichen Europäisch-Japanischen Clubs in Form verbesserter Grundregeln auf der Sitzung in Tokyo vom 5. November 1993 (Randnrn. 83 bis 94 der angefochtenen Entscheidung) in den von der Kommission angeführten Dokumenten, etwa dem Arbeitspapier für die Vorstandsvorsitzenden, dem Dokument "g) Japaner" und dem Verteilerschlüssel-Papier, keinerlei Gewährung finde.

100. JFE-NKK macht weiter geltend, dass die Kommission jedenfalls die Dokumente, die sich auf die Grundregeln und die verbesserten Grundregeln bezögen, insbesondere die entsprechenden Unterlagen von Dalmine, fehlerhaft analysiert habe. Die in der Kommissionsakte enthaltenen Beweisunterlagen deuteten darauf hin, dass diese Konzepte mit der notwendigen Rationalisierung der Gemeinschaftsindustrie und nicht mit irgendeiner rechtswidrigen Übereinkunft zusammenhingen. So hieße es insbesondere in dem Dokument von Dalmine vom Mai-August 1993 mit dem Titel "System für nahtlose Stahlrohre in Europa und Marktentwicklung" ("Seamless Steel Tube System in Europe and Market Evolution", S. 2051 der Kommissionsakte, im Folgenden: Dokument "Stahlrohrsystem"): "[E] ine für alle zufrieden stellende Lösung des Problems [Corus] kann nur im Kreise der Europäer gefunden werden, was auf die Übernahme und die Schließung von Produktionsstätten nach einem Rationalisierungsplan hinausläuft. Wir sehen, wie sich dieser Prozess in Grundschritten vollzieht …". Entgegen dem Vorbringen der Kommission habe sich die Sitzung vom 6. Oktober 1992 nicht nur mit den mittel- und osteuropäischen Märkten, sondern auch, wie das in der Kommissionsakte auf S. 15178 enthaltene Sitzungsprotokoll belege, mit der Rationalisierung der Gemeinschaftsindustrie befasst. Diese Rationalisierungspolitik sei übrigens auch von der Kommission unterstützt worden, die den Unternehmen dieses Verhalten jetzt vernunftwidrig vorwerfe, obgleich sie damit doch nur Ratschläge der Kommission selbst befolgt hätten. Außerdem belege keines der von der Kommission angeführten Dokumente irgendeinen Zusammenhang zwischen der Schließung des belgischen Unternehmens NTM, die insbesondere in den Randnummern 88 und 89 der angefochtenen Entscheidung erwähnt werde, und den japanischen Herstellern.

101. Überdies sicherten die von der Kommission herangezogenen Beweismittel nicht die Marktdefinition ab, die der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung zugrunde gelegt worden sei. Da eine angemessene Bestimmung des betroffenen Marktes eine wesentliche Voraussetzung für jede Einschätzung der wettbewerbswidrigen Wirkungen einer Absprache sei (vgl. z. B. Urteil SIV u. a./ Kommission, zitiert oben in Randnr. 57), seien schon diese fehlenden Beweise ein ausreichender Grund, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären.

102. Die japanischen Klägerinnen bewerten die Erklärung von Herrn Verluca vom 17. September 1996 als lediglich ganz vage; sie belege die von der Kommission behauptete Übereinkunft keineswegs. Die überaus knapp gefasste Erklärung bestätige im Wesentlichen nur, dass die Heimatmärkte "einen Schutz" genossen hätten, ohne dessen Natur und genaue Tragweite zu benennen. Sie bestätige entgegen der Darstellung in der angefochtenen Entscheidung keineswegs, dass mit dem Ausdruck "Grundregeln" ("Fundamentals") die Respektierung der Heimatmärkte im Sinne eines Verbotes für jeden Hersteller geme