Mindestdotierung eines Sozialplans durch Einigungsstelle

BAG, Mitteilung vom 24. 8. 2004 – 59/04 (lexetius.com/2004,1789)

[1] Der Betriebsrat kann den Spruch der Einigungsstelle zur Aufstellung eines Sozialplans mit der Begründung anfechten, dessen Gesamtvolumen sei zu gering. Dazu muss der Betriebsrat anhand konkreter Angaben darlegen, dass und inwiefern der Sozialplan seiner Funktion als Ausgleich oder Milderung der wirtschaftlichen Nachteile der Betriebsänderung für die Arbeitnehmer (§ 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) nicht genüge, weil er deren sozialen Belange nicht ausreichend berücksichtige (§ 112 Abs. 5 Satz 1 BetrVG). Ermessensfehlerfrei ist der Sozialplan nur, wenn er wenigstens eine substantielle Milderung der wirtschaftlichen Nachteile vorsieht. Eine Unterschreitung dieser Grenze ist jedoch zulässig und geboten, wenn das Sozialplanvolumen für das Unternehmen wirtschaftlich sonst nicht vertretbar wäre.
[2] Nach diesen Maßstäben war der von der Einigungsstelle für einen Betrieb im Hamburger Hafen beschlossene Sozialplan nicht ermessensfehlerhaft. Die Arbeitgeberin hatte im Jahr 2001 ihren Umschlag von Stückgütern wegen jahrelanger Verluste eingestellt und rund neunzig der etwa hundert Mitarbeiter entlassen. Der Betriebsrat hat den mit insgesamt etwa 2, 5 Mio. DM für Abfindungen dotierten Sozialplan wegen zu geringer finanzieller Ausstattung angefochten. Er blieb vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts wie schon in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Weil der Sozialplan eine substantielle Milderung der für die Arbeitnehmer entstandenen Nachteile vorsah, kam es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens und, wie vom Betriebsrat geltend gemacht, der Konzernmutter nicht an.
BAG, Beschluss vom 24. 8. 2004 – 1 ABR 23/03; LAG Hamburg