Rechtsanwaltsvergütung bei gleichzeitiger Vertretung von Betriebsrat und Betriebsratsmitglied im Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG

BAG, Mitteilung vom 25. 8. 2004 – 61/04 (lexetius.com/2004,1830)

[1] Der Arbeitgeber ist unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Hierzu gehört auch die Vergütung des von diesem beauftragten Rechtsanwalts. Der Anspruch könnte nicht bestehen, wenn ein Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung des Mandats gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen gem. § 43a Abs. 4 BRAO verstößt. Das ist regelmäßig dann nicht der Fall, wenn der Rechtsanwalt im gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG gleichzeitig den Betriebsrat und das zu kündigende Betriebsratsmitglied vertritt. Das gilt jedenfalls solange, wie der Betriebsrat ebenso wie das betroffene Betriebsratsmitglied die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung des Betriebsratsmitglieds verhindern will.
[2] Deshalb hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts einen Arbeitgeber verpflichtet, einem Rechtsanwalt die Vergütung zu zahlen, der in einem Beschlussverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG den Betriebsrat und das zu kündigende Betriebsratsmitglied vertreten hat. Das Beschlussverfahren wurde noch vor der streitigen Entscheidung durch Rücknahme des Ersetzungsantrags beendet.
BAG, Beschluss vom 25. 8. 2004 – 7 ABR 60/03; LAG Hamm