Bundesverwaltungsgericht
Folgenbeseitigungsanspruch; Anspruch auf Folgenbeseitigung.
GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2
Der Anspruch auf Beseitigung der Folgen rechtswidrigen Handelns eines Trägers öffentlicher Gewalt entfällt, wenn die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands für den verpflichteten Rechtsträger unzumutbar ist (im Anschluss an Urteil vom 26. August 1993 – BVerwG 4 C 24.91BVerwGE 94, 100 [113 f.]).

BVerwG, Beschluss vom 12. 7. 2004 – 7 B 86.04; OVG Koblenz (lexetius.com/2004,1910)

[1] In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Juli 2004 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley, Krauß – und Neumann beschlossen:
[2] Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. April 2004 wird zurückgewiesen.
[3] Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
[4] Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
[5] Gründe: I. Die Klägerin begehrt, die Beklagte zu verpflichten, 1966 in einem ihr gehörenden Grundstück verlegte Abwasserrohre zu beseitigen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, ein Folgenbeseitigungsanspruch bestehe nicht, weil die Wiederherstellung des früheren Zustandes für die Beklagte unzumutbar sei.
[6] II. Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. 1.). Ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, vgl. 2.).
[7] 1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
[8] Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig die Frage, ob es zur Begründung einer den Folgenbeseitigungsanspruch ausschließenden Unzumutbarkeit ausreicht, dass sich der Betroffene, welcher bewusst auf eine dingliche Sicherung verzichtet hat – ohne technische Schwierigkeiten zu rügen – zur Begründung der Unzumutbarkeit ausschließlich auf den mit der Herstellung des rechtmäßigen Zustands verbundenen finanziellen Aufwand beruft.
[9] Die Beantwortung ergibt sich ohne weiteres aus der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ohne dass die Beschwerde einen weiteren Klärungsbedarf aufzeigen könnte.
[10] Einen Anspruch auf Folgenbeseitigung entfällt, wenn die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes für den verpflichteten Rechtsträger unzumutbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn damit ein unverhältnismäßig hoher Aufwand verbunden ist, der zu dem erreichbaren Erfolg bei allem Respekt für das Verlangen nach rechtmäßigen Zuständen in keinem vernünftigen Verhältnis mehr steht (vgl. Urteil vom 26. August 1993 – BVerwG 4 C 24.91BVerwGE 94, 100). Ein unverhältnismäßig hoher Aufwand kann insbesondere ein unverhältnismäßig hoher finanzieller Aufwand sein. Technische Schwierigkeiten bei der Folgenbeseitigung sind nicht erforderlich.
[11] Außerdem hält die Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob eine den Folgenbeseitigungsanspruch ausschließende Unzumutbarkeit stets zu verneinen ist, wenn der Anspruchsgegner bewusst ein Risiko übernommen hat.
[12] Auf der Grundlage der – nicht mit erfolgreichen Verfahrensrügen angegriffenen – tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts stellt sich diese Frage hier nicht.
[13] Das Oberverwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Eigentumsbeeinträchtigung, die den Gegenstand des geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruchs bildet, von der Beklagten nicht bewusst rechtswidrig oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.
[14] 2. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) wird nicht prozessordnungsgemäß begründet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO); liegt der Sache nach aber auch nicht vor.
[15] Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht hätte der Frage nachgehen müssen, welche Planungen die Beklagte hinsichtlich der in Streit stehenden Rohrleitungen künftig verfolge. Es wird jedoch nicht dargelegt, aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen, obwohl sie von der anwaltlich vertretenen Klägerin nicht beantragt worden war.
[16] Im Übrigen macht die Klägerin mit ihrer Verfahrensrüge der Sache nach eine unzutreffende Anwendung des materiellen Rechts geltend. Ob es der Beklagten unzumutbar ist, die Rohrleitung zu entfernen, hätte das Oberverwaltungsgericht nach Auffassung der Klägerin nur unter Berücksichtigung der zukünftigen Planungen der Beklagten beurteilen dürfen. Sie wirft dem Oberverwaltungsgericht damit vor, in die erforderliche Prüfung der Unzumutbarkeit nicht alle Umstände eingestellt zu haben, die aus Gründen des materiellen Rechts hätten berücksichtigt werden müssen. Das Oberverwaltungsgericht geht demgegenüber ersichtlich davon aus, dass die Unzumutbarkeit nur nach dem gegenwärtig bestehenden System der Abwasserbeseitigung und der Bedeutung der umstrittenen Rohrleitung hierfür zu beurteilen ist. Von daher waren die künftigen Planungen der Beklagten für das Oberverwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsbedürftig.
[17] Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.