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EuGH Lexetius.com/2004,1977: drucken
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Europäischer Gerichtshof

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43 EG und 49 EG - Arztähnliche Berufe - Freiberufliche Ausübung"

1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 43 EG und 49 EG verstoßen, dass sie die freiberufliche Ausübung bestimmter medizinisch-technischer Berufe (medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst, radiologisch-technischer Dienst und orthoptischer Dienst) nach § 7a des Bundesgesetzes über die gehobenen medizinisch-technischen Dienste untersagt.

2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.

EuGH, Urteil vom 9. 9. 2004 - C-81/ 03 (Lexetius.com/2004,1977)

In der Rechtssache C-81/ 03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, beim Gerichtshof eingereicht am 21. Februar 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Schmidt und M. Patakia als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerin, gegen Republik Österreich, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten, Beklagte, erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann, des Richters S. von Bahr und der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin), Generalanwalt: M. Poiares Maduro, Kanzler: R. Grass, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil (1):

1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 21. Februar 2003 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 43 EG und 49 EG verstoßen hat, dass sie die freiberufliche Ausübung bestimmter medizinisch-technischer Berufe (medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst, radiologisch-technischer Dienst und orthoptischer Dienst) nach § 7a des Bundesgesetzes über die gehobenen medizinisch-technischen Dienste (im Folgenden: MTDG) untersagt.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsregelung

2. Artikel 43 EG über das Niederlassungsrecht verbietet Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen.

3. Absatz 2 dieses Artikels bezieht ausdrücklich die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten in den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit ein.

4. Artikel 49 EG stellt den Grundsatz auf, dass die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, verboten sind.

Nationale Regelung

5. § 1 MTDG nennt sieben gehobene medizinisch-technische Dienste: - den physiotherapeutischen Dienst; - den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst; - den radiologisch-technischen Dienst; - den Diätdienst und ernährungsmedizinischen Beratungsdienst; - den ergotherapeutischen Dienst; - den logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienst; - den orthoptischen Dienst.

6. Die Ausübung dieser sieben gehobenen medizinisch-technischen Berufe ist in den §§ 7 und 7a MTDG geregelt. Diese Vorschriften lauten wie folgt:

"Berufsausübung. § 7. (1) Eine Berufsausübung darf 1. im Dienstverhältnis zum Träger einer Krankenanstalt oder 2. im Dienstverhältnis zum Träger sonstiger unter ärztlicher Leitung bzw. ärztlicher Aufsicht stehenden Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen dienen, oder 3. im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärzten (Ärztinnen) erfolgen. (2) Der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst darf auch im Dienstverhältnis zu einem (einer) Gastgewerbetreibenden ausgeübt werden. (3) Der physiotherapeutische Dienst, der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst, der ergotherapeutische Dienst und der logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienst dürfen auch 1. im Dienstverhältnis zu nicht unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtungen erfolgen oder 2. im Dienstverhältnis zu Privatpersonen ausgeübt werden, sofern dieser Tätigkeit eine Bewilligung gemäß § 7a Abs. 2 zugrunde liegt. (4) Der medizinisch-technische Laboratoriumsdienst und der radiologisch-technische Dienst dürfen auch im Dienstverhältnis zu Einrichtungen der Forschung, Wissenschaft, Industrie und Veterinärmedizin ausgeübt werden.

Freiberufliche Berufsausübung. § 7a. (1) Freiberuflich dürfen 1. der physiotherapeutische Dienst, 2. der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst, 3. der ergotherapeutische Dienst und 4. der logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienst ausgeübt werden. (2) Die freiberufliche Ausübung der in Abs. 1 genannten gehobenen medizinisch-technischen Dienste bedarf einer Bewilligung des auf Grund des Berufssitzes zuständigen Landeshauptmannes. Diese ist zu erteilen, wenn der (die) Bewerber (in) innerhalb der letzten zehn Jahre den Beruf befugtermaßen durch drei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung in einem Dienstverhältnis gemäß § 7 Abs. 1 ausgeübt hat. (3) Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates sind auch Beschäftigungszeiten vor Zulassung zur Berufsausübung in Österreich gemäß § 6b anzurechnen, wenn diese in einem anderen EWR-Vertragsstaat befugtermaßen zurückgelegt wurden. …"

Vorverfahren

7. Mit Mahnschreiben vom 6. August 1999, das am 21. Juni 2000 durch ein ergänzendes Mahnschreiben vervollständigt wurde, informierte die Kommission die Republik Österreich darüber, dass das in §§ 7 und 7a MTDG niedergelegte Verbot der freiberuflichen Ausübung des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes, des radiologischen-technischen und des orthoptischen Dienstes den in den Artikeln 43 EG und 49 EG begründeten Grundfreiheiten widerspreche, da das Erfordernis, dass für die Ausübung der drei Berufe ein Dienstverhältnis nötig sei, dazu führe, dass ein Berufsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats daran gehindert werde, seine Tätigkeit in Österreich freiberuflich auszuüben.

8. Die österreichische Regierung widersprach in ihrem Antwortschreiben vom 20. September 2000 dieser Beurteilung. § 7 MTDG wirke nicht diskriminierend gegenüber anderen Staatsangehörigen der Europäischen Union. Überdies seien Beschränkungen der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt.

9. Da die Kommission diese Antwort nicht für zufrieden stellend hielt, richtete sie am 26. Juli 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Republik Österreich, in der sie an ihrer Sichtweise festhielt, dass das Verbot der freiberuflichen Ausübung der drei betroffenen Berufe eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit darstelle.

10. Dieser Auffassung schloss sich die österreichische Regierung in ihrer Stellungnahme vom 26. September 2001 an. Sie verpflichtete sich, auch für den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst, den radiologisch-technischen Dienst und den orthoptischen Dienst die Möglichkeit der freiberuflichen Berufsausübung zu schaffen. Wegen des Umfangs der Vorarbeiten zu der geplanten Novellierung sei allerdings mit einem Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften nicht vor September 2003 zu rechnen.

11. Mit Schreiben vom 29. Januar 2002 verwarf die Kommission diesen Termin und forderte die Republik Österreich auf, eine neue Frist für den Erlass der mitgeteilten Rechtsvorschriften zu nennen.

12. Die österreichische Regierung kam dieser Aufforderung zum Teil nach, indem sie in ihrem Schreiben vom 13. März 2002 eine Verkürzung des Zeithorizonts für den Erlass der zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Maßnahmen um sechs Monate vorschlug.

13. Da der Kommission jedoch keine konkreten gesetzgeberischen Projekte mitgeteilt wurden, hat sie diese Klage erhoben.

Zur Begründetheit

14. Die Kommission behauptet, dass das Verbot der freiberuflichen Ausübung des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes, des radiologisch-technischen Dienstes und des orthoptischen Dienstes nach dem MTDG eine ungerechtfertigte Beschränkung und damit einen Verstoß gegen die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit darstelle.

15. Die österreichische Regierung bestreitet die Vertragsverletzung nicht und erkennt an, dass sie bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist keine geeigneten Maßnahmen getroffen hatte, um die freiberufliche Ausübung dieser Berufe nach den Artikeln 43 EG und 49 EG zu erlauben. Sie verweist auf den Gesetzentwurf zur Änderung des MTDG, dessen Annahme im Rahmen der parlamentarischen Vorhaben für das zweite Quartal des Jahres 2003 geplant sei.

16. Hierzu genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war (insbesondere Urteile vom 11. September 2001 in der Rechtssache C-71/ 99, Kommission/ Deutschland, Slg. 2001, I-5811, Randnr. 29, und vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-110/ 00, Kommission/ Österreich, Slg. 2001, I-7545, Randnr. 13).

17. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Republik Österreich bei Ablauf der in der begründeten Stellungnahme gesetzten Frist keine geeigneten Maßnahmen getroffen hatte, um die freiberufliche Ausübung des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes, des radiologisch-technischen Dienstes und des orthoptischen Dienstes nach den Artikeln 43 EG und 49 EG zu erlauben.

18. Daher ist die Klage der Kommission begründet.

19. Folglich ist festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 43 EG und 49 EG verstoßen hat, dass sie die freiberufliche Ausübung bestimmter medizinisch-technischer Berufe (medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst, radiologisch-technischer Dienst und orthoptischer Dienst) nach § 7a MTDG untersagt.

Kosten

20. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Republik Österreich beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

1 - Verfahrenssprache: Deutsch.