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| Bundesverwaltungsgericht | | Erinnerung; Kostenerstattungsanspruch; Verjährungsfrist; Kostenberechnung; Belege. | | WBO § 20 Abs. 4; WDO § 140 Abs. 8 Nr. 2, § 142 Satz 2; BGB §§ 195, 197 Abs. 1 Nr. 3; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1, 4 Satz 1 | | 1. Zu den Ansprüchen im Sinne des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB gehört auch der prozessuale Kostenerstattungsanspruch. | | 2. § 103 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist im wehrdienstgerichtlichen Kostenerstattungsverfahren entsprechend anzuwenden. | | BVerwG, Beschluss vom 20. 7. 2004 - 1 WDS-KSt 1. 04 (Lexetius.com/2004,2004) | | Der Antragsteller beantragt die Kostenfestsetzung aus einem Beschluss des Senats vom 15. Januar 1985, in dem die ihm im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen zu zwei Dritteln dem Bund auferlegt wurden. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat den Antrag abgelehnt. | | Die Erinnerung hatte keinen Erfolg. | | Gründe: Die Erinnerung ist zulässig (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 4 WBO i. V. m. § 142 Satz 2 WDO), in der Sache aber nicht begründet. | | Zwar ist der bestehende Anspruch des Antragstellers auf Kostenerstattung noch nicht verjährt. Nach § 195 BGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909 und BGBl. I 2003 S. 738) beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche drei Jahre; nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB n. F. verjähren rechtskräftig festgestellte Ansprüche in 30 Jahren. Zu den Ansprüchen in diesem Sinne gehört auch der prozessuale Kostenerstattungsanspruch (Baumbach/ Lauterbach/ Albers/ Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 91 RNr. 219 "Verjährung"; Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 104 RNr. 21 "Verjährung"). Der Senat kann offen lassen, ob die rechtskräftige Feststellung eines Kostenerstattungsanspruchs schon in dem gerichtlichen Ausspruch über den Kostenerstattungsanspruch - hier im Senatsbeschluss vom 15. Januar 1985 - zu sehen ist (so OLG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 29. August 2001 - 13 W 439/ 01 -; MünchKomm BGB/ Grothe, 4. Aufl., § 218 RNr. 5) oder erst in dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, im Wehrbeschwerdeverfahren im Sinne des § 20 Abs. 4 WBO i. V. m. § 142 WDO - (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. März 1977 - 20 W 1061/ 76 -). Wäre der erstgenannten Ansicht zu folgen, ist die 30jährige Verjährungsfrist nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB n. F. noch nicht abgelaufen. Auch bei Annahme der zweiten Variante entfiele eine Verjährung des Anspruchs nach § 195 BGB n. F., obwohl ein Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vor der Antragstellung im Oktober 2003 noch nicht ergangen war. | | Denn jedenfalls gelten für den prozessualen Kostenerstattungsanspruch des Antragstellers die Überleitungsvorschriften in Art. 229 § 6 EGBGB. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Diese Voraussetzung erfüllt der Kostenerstattungsanspruch des Antragstellers. Nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ist aber die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren in § 195 BGB n. F. von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen, weil diese neu gefasste Verjährungsfrist kürzer ist als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung (30 Jahre nach Maßgabe des § 195 BGB a. F.). Diese dreißigjährige Verjährungsfrist galt nach gefestigter Rechtsprechung auch für prozessuale Kostenerstattungsansprüche gegenüber dem Prozessgegner (OLG München, Beschluss vom 29. Januar 1987 - 11 W 3185/ 86 -, OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Januar 1988 - 6 W 363/ 87 und OLG Schleswig Holstein, Beschluss vom 16. April 1991 - 15 WF 216/ 90 -). Demgemäß kommt eine Verjährung des Anspruchs des Antragstellers erst ab 1. Januar 2005 in Betracht. | | Der Antrag des Antragstellers, die vom Bund an ihn zu erstattenden Auslagen auf 68, 17 € festzusetzen, bleibt jedoch deshalb ohne Erfolg, weil der Antragsteller diese Auslagen nicht hinreichend belegt hat. | | Nach § 20 Abs. 4 WBO i. V. m. § 42 WDO i. w. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung im Kostenerstattungsverfahren entsprechend anzuwenden (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 464 b Satz 3 StPO). Nach § 103 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind dem Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege beizufügen. Das bedeutet, dass der Antragsteller die Belege zu jedem einzelnen Kostenansatz beifügen muss, soweit sie sich nicht schon bei der Gerichtsakte befinden (Baumbach/ Lauterbach/ Albers/ Hartmann, a. a. O., § 103 RNr. 38). Schon in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss und erneut mit Schreiben vom 7. Juni 2004 ist der Antragsteller auf das Erfordernis entsprechender Belege hingewiesen worden. Gleichwohl hat er darauf verzichtet, die von ihm behaupteten persönlichen Auslagen nach Grund und Höhe zu belegen. Auch die Auslagen für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, die grundsätzlich nach § 20 Abs. 4 WBO i. V. m. § 140 Abs. 8 Nr. 2 WDO als notwendige Auslagen geltend gemacht werden können, hat er der Höhe nach nicht belegt. Weder hat er einen persönlichen Kostennachweis - etwa in Gestalt eines Überweisungsbeleges - vorgelegt, noch seitens des Rechtsanwaltsbüros A. einen Nachweis über die Höhe der entstandenen Kosten beigebracht. Aus welchen Gründen die Beibringung unterblieben ist, ist rechtlich ohne Bedeutung. | | Die Höhe des behaupteten Kostenansatzes ist auch nicht im Sinne des § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden. (wird ausgeführt) | | Der Senat berücksichtigt ferner, dass der Beschluss vom 15. Januar 1985 ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, sodass Fahrt, Verpflegungs und Übernachtungskosten des Antragstellers im Hinblick auf einen Termin vor dem Senat nicht angefallen sein können. In seinem durch den Senatsbeschluss vom 15. Januar 1985 abgeschlossenen Wehrbeschwerdeverfahren war der Antragsteller überdies nicht anwaltlich vertreten. Hinreichende Belege dafür, dass ihm die von ihm angeführten Anwaltskosten anderweitig - etwa für eine erforderliche anwaltliche Beratung - entstanden sind, hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Zwar ist dem von ihm vorgelegten Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei A. eine seinerzeitige Beratung durch Rechtsanwalt B. zu entnehmen, jedoch nicht im Sinne einer Glaubhaftmachung für eine bestimmte Kostenhöhe. Vielmehr hat Rechtsanwalt Ba. für die Rechtsanwaltskanzlei A. gerade ausgeführt, dass hinsichtlich der damals geltend gemachten Kosten keine Auskunft mehr erteilt werden könne, weil die entsprechenden Unterlagen im Jahr 2000 zur Aktenvernichtung freigegeben worden seien. Anderweitige Nachweise sind nicht ersichtlich. | | Soweit der Antragsteller sinngemäß zusätzlich seinen persönlichen Prozessaufwand zum Gegenstand eines Erstattungsanspruchs macht, bleibt dem Antrag ebenfalls der Erfolg versagt. Im Kostenfestsetzungsverfahren kann der Beteiligte - unabhängig von den Aufwendungen für einen Rechtsanwalt - keinen Ersatz für seine persönliche prozessbezogene Mühewaltung geltend machen, soweit nicht in § 91 Abs. 1 ZPO in Bezug auf notwendige Reisen Ausnahmen zugelassen sind. Die Erstattungsfähigkeit entfällt daher u. a. für das notwendige Aktenstudium, eventuelle Kosten für Literatur oder für Rechtsprechungsrecherchen sowie für den Aufwand im Lesen und Anfertigen von Schriftsätzen (MünchKomm ZPO/ Belz, 2. Aufl., § 91 RNr. 37 m. w. N.). Auch die notwendige Zeitversäumnis kann der Antragsteller nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen, denn dies schließt § 140 Abs. 8 Nr. 1 WDO aus. Nach dieser Bestimmung kommt eine Entschädigung für notwendige Zeitversäumnis nur für frühere Soldaten in Betracht, die keinen Anspruch auf Dienst oder Versorgungsbezüge haben. Der Antragsteller war jedoch im Zeitpunkt des Senatsbeschlusses vom 15. Januar 1985 aktiver Soldat. |
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