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| Bundesverwaltungsgericht | | Streitwertfestsetzung; Gegenstandswert; Rahmengebühr. | | GKG §§ 13, 25 Abs. 2 Satz 1; BRAGO § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 109a | | Im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach §§ 17, 21 WBO findet eine Festsetzung des Streitwertes nach § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG oder des Gegenstandswertes nach § 10 Abs. 1 BRAGO nicht statt. | | BVerwG, Beschluss vom 13. 7. 2004 - 1 WDS-KSt 2. 04 (Lexetius.com/2004,2010) | | Der Bevollmächtigte eines Soldaten beantragte in einem die Neuregelungen des Beurteilungswesens in der ZDv 20/ 6 betreffenden Verfahren die Festsetzung des Streitwertes. | | Der Senat hat den Antrag zurückgewiesen. | | Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. | | Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. § 13 GKG nur vorzunehmen, wenn die Wertberechnung als Grundlage für die Erhebung der Gerichtsgebühren dient. In Streitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten, in denen - abgesehen von Auslagen - keine Gerichtskosten erhoben werden, entfällt die Festsetzung eines Streitwerts für die Gerichtsgebühren (Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 13 GKG RNr. 3). Im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach §§ 17, 21, 22 WBO werden Gerichtsgebühren nicht erhoben (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 4 WBO i. w. V. m. § 137 Abs. 1 WDO). | | Die im Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 25. Juni 2004 hilfsweise beantragte Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit nach § 10 Abs. 1 BRAGO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn ihre Voraussetzung, dass die Gebühren des Rechtsanwalts nach diesem Gegenstandswert zu berechnen sind (§ 7 Abs. 1 BRAGO), ist hier nicht erfüllt. | | Im vorliegenden Verfahren ist - als andere gesetzliche Bestimmung im Sinne des § 7 Abs. 1 BRAGO - § 109 a BRAGO zu beachten, der als lex specialis zu §§ 7, 10 BRAGO und als "eigenständige Sonderregelung" (Hartmann, a. a. O., § 109 a BRAGO RNr. 1) gesetzlich festlegt, dass der Rechtsanwalt im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der Wehrbeschwerdeordnung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Gebühr des § 109 Abs. 3 Nr. 2 BRAGO erhält. Diese Rahmengebühr ist nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO von dem Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Bestimmung durch den Rechtsanwalt kann vom Senat überprüft werden, wenn ein Erinnerungsverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle stattfindet (Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 WB 62. 88 - und vom 18. September 2001 - BVerwG 1 WB 28. 01 -). | | Ohne Erfolg stützt der Bevollmächtigte des Antragstellers seinen Festsetzungsantrag auf den Beschluss vom 5. März 1968 - BVerwG 1 WB 31. 67 -). Diese Entscheidung ist inhaltlich überholt, weil durch Art. 3 des am 15. September 1975 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 20. August 1975 (BGBl I S. 2189, 2226) die Spezialvorschrift des § 109 a in die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte neu eingefügt wurde. Der Beschluss des Senats vom 5. März 1968 legt darüber hinaus § 8 Abs. 1 Satz 3 BRAGO zugrunde, der ausdrücklich die Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 8 Abs. 2 BRAGO vorsah, wenn für die Gerichtsgebühren keine Wertvorschriften vorgesehen sind. Diese Bestimmung ist durch Art. 7 des Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen vom 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1325, 1358) mit Wirkung vom 1. Juli 1994 aufgehoben worden. |
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