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| Bundesverwaltungsgericht | | Unbenannter Rechtsbehelf wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit; außerordentliche Beschwerde; endgültige Entscheidung durch Truppendienstgericht; Missbilligung. | | GG Art. 20 Abs. 1, 3, Art. 97; WDO § 23 Abs. 3 Satz 1, § 42 Nr. 11, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 4 Satz 4; VwGO § 173 | | Einen "unbenannten Rechtsbehelf" wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit (außerordentliche Beschwerde) kennt das geltende Recht für Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung nicht. Das Truppendienstgericht entscheidet "endgültig", ob ein Dienstvergehen vorliegt und eine missbilligende Äußerung gegen einen Soldaten angebracht war. | | BVerwG, Beschluss vom 4. 8. 2004 - 2 WDB 2. 04; Truppendienstgericht Süd (Lexetius.com/2004,2477) | | Dem Soldaten wurde von seinem zuständigen Kommandeur eine Verfügung ausgehändigt, in der dieser feststellt, dass der Soldat ein Dienstvergehen begangen habe, was er missbillige. Außerdem gab der Kommandeur bekannt, dass er die gegen den Soldaten geführten disziplinaren Vorermittlungen einstelle. | | Gegen die Einstellungsverfügung hat der Soldat Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts gestellt. Er wendet sich "gegen die missbilligende Feststellung und inhaltliche Begründung, ein Dienstvergehen begangen zu haben". | | Die Truppendienstkammer hat den Antrag durch Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. Den hiergegen von dem Soldaten eingelegten "unbenannten Rechtsbehelf" wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit hat der Senat als unzulässig verworfen. | | Gründe: Gegen die Entscheidung des Truppendienstgerichts vom 13. August 2003, die nach § 92 Abs. 4, § 42 Nr. 11 WDO ergangen ist, ist nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 92 Abs. 4 Satz 4 WDO kein Rechtsmittel gegeben; das Truppendienstgericht entscheidet "endgültig", ob ein Dienstvergehen vorliegt und eine missbilligende Äußerung angebracht war. Ausnahmen sieht das Gesetz nicht vor. | | Die vom Bundesgerichtshof und vom Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des Zivil- bzw. des Verwaltungsprozessrechts früher grundsätzlich eröffnete Möglichkeit, eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit auch bei einer nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbaren Entscheidung zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrte, inhaltlich dem Gesetz fremd und mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar war (BGH, Beschlüsse vom 14. November 1991 - I ZB 15/ 91 und vom 4. März 1993 - V ZB 5/ 93 -; BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 B 150. 00, vom 31. Januar 2001 - BVerwG 6 B 9. 01, vom 11. September 2001 - BVerwG 1 DB 24. 01, vom 23. Oktober 2001 - BVerwG 1 B 350. 01 - m. w. N. und vom 1. März 2002 - BVerwG 9 B 11. 02), besteht nach dem geltenden Recht für Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung nicht. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zwischenzeitlich geändert (vgl. Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/ 02 -). | | Anders als im "normalen" Verwaltungsgerichtsverfahren, in dem über § 173 VwGO die Regelungen der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden sind, finden jedenfalls im - hier vorliegenden - Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung ergänzend die Regelungen der Strafprozessordnung Anwendung (§ 91 Abs. 1 WDO). Darin ist ein Rechtsmittel wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit gerade nicht vorgesehen (so auch BGH, Beschluss vom 19. März 1999 - 2 ARs 109/ 99 und Kuckein in Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 349 RNr. 49). Daran ist der Senat gebunden (Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG). | | Im Übrigen verstoßen außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffene außerordentliche Rechtsbehelfe auch gegen den in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten rechtsstaatlichen Grundsatz der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/ 02 und vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/ 99 -). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat deshalb auch das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, dass das Institut der außerordentlichen Beschwerde im Verwaltungsprozessrecht keine Anwendung findet (Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28, 29. 02 -, vom 27. Juni 2003 - BVerwG 5 PKH 21. 03, vom 20. August 2003 - BVerwG 20 F 11. 03 - und vom 6. Oktober 2003 - BVerwG 4 B 86. 03) und dass damit - ohne entsprechende gesetzliche Regelung - der Zugang zu einer weiteren Instanz nicht gegeben ist | | Darüber hinaus wären hier aber auch - bei unterstellter Zulässigkeit - die Voraussetzungen einer außerordentlichen Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht schon deshalb nicht gegeben, weil die Entscheidung des Truppendienstgerichts vom 13. August 2003 jedenfalls nicht "greifbar gesetzeswidrig" ist. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: | | Ob eine "missbilligende Äußerung" unter das Verhängungsverbot für einfache Disziplinarmaßmaßnahmen wegen Zeitablaufs fällt, ist umstritten (einerseits: BDiG vom 25. August 1969 - IV BK 2. 69 -; Köhler/ Ratz, BDG, 3. Aufl. 2003, § 15 RNr. 14; Dau, WDO, 4. Aufl. 2002, § 17 RNr. 16; Claussen/ Janzen, BDO, 8. Aufl. 1996, § 4 RNr. 5; andererseits: Claussen in: Festschrift für Ostler, 1983, 34; Pflüger, DÖD 1992, 250). Der Wortlaut des Gesetzes, wonach missbilligende Äußerungen keine Disziplinarmaßnahmen sind (§ 23 Abs. 3 Satz 1 WDO), sowie der Sinn und Zweck einer solchen Äußerung sprechen eher gegen eine Einbeziehung. Sie ist als "erzieherische Weisung" und damit als pädagogisches Mittel darauf angelegt, dass die zuständige Stelle spezial und generalpräventiv auf ein dienstlich unzureichendes Verhalten angemessen reagieren kann, ohne sogleich mit der Strenge disziplinarer Ahndung einschreiten zu müssen. Auch der Gesetzgeber ging bei Schaffung der Verjährungsvorschrift in der Wehrdisziplinarordnung erkennbar davon aus, dass nur Disziplinarmaßnahmen, nicht aber andere Maßnahmen des Disziplinarvorgesetzten der Verjährung anheim fallen sollten (vgl. BTDrucks VI/ 1834, S. 38). Einer abschließenden Entscheidung bedarf es hier freilich nicht. Denn jedenfalls ist dem Beschluss des Truppendienstgerichts vom 13. August 2003 die Rechtswidrigkeit nicht "auf die Stirn geschrieben", wenn zu einer gewissen Rechtsfrage verschiedene Meinungen zumindest vertretbar sind und sich das Truppendienstgericht (inzidenter) bei seiner Entscheidung eine dieser Meinungen zu eigen gemacht hat. |
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