Unter-Treuhandstellung des Vermögens der Novum GmbH und der Geschäftsanteile an der Gesellschaft rechtskräftig

BVerwG, Mitteilung vom 16. 11. 2004 – 66/04 (lexetius.com/2004,2578)

[1] Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteilen des Oberverwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen, durch welche die Anordnung der Treuhandverwaltung über das Vermögen der Novum GmbH und der Geschäftsanteile an dieser Gesellschaft durch die Treuhandanstalt (nunmehr: Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben) für rechtmäßig erklärt worden war. Damit sind seit 1992 laufende Rechtsstreitigkeiten rechtskräftig abgeschlossen, bei denen es um das Vermögen einer in den fünfziger Jahren des vorigen Jahrhunderts in der DDR gegründeten Gesellschaft ging, die vornehmlich Geschäfte mit österreichischen und anderen ausländischen Unternehmen vermittelt hatte. Sie hatte dabei mehrere hundert Millionen Euro erwirtschaftet.
[2] Die Treuhandverwaltung beruht auf dem Gesetz über Parteien und andere politische Vereinigungen, das die Volkskammer der DDR 1990 erlassen hatte und das nach dem Einigungsvertrag in Kraft geblieben ist. Danach wird das Vermögen der Parteien und der ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen, das am 7. Oktober 1989 bestanden hat oder seither an die Stelle dieses Vermögens getreten ist, unter treuhänderische Verwaltung gestellt. Damit sollte verhindert werden, dass die Parteien der ehemaligen DDR, insbesondere die SED-Nachfolgepartei, am demokratischen Willensbildungsprozess mit Vermögenswerten teilnehmen, die sie in einem demokratischen Staat nicht hätten erwerben können, die vielmehr unter Ausnutzung des Machtmonopols der SED erwirtschaftet worden waren.
[3] Kernfrage des Rechtsstreits war, ob die Novum GmbH eine mit der SED verbundene juristische Person war. Die Novum GmbH und ihre Gesellschafterin hatten behauptet, die Novum habe wirtschaftlich zur Kommunistischen Partei Österreichs gehört. Bezüglich der Geschäftsanteile an ihr lagen Treuhanderklärungen der zuletzt alleinigen Gesellschafterin zugunsten der ZENTRAG, einer unstreitig mit der SED verbundenen Gesellschaft vor. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hatte entschieden, dass eine mit einer Partei verbundene juristische Person im Sinne des Parteiengesetzes der DDR vorliegt, wenn die Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung treuhänderisch zugunsten der SED oder einer ihr gehörenden Gesellschaft gehalten würden. Nach umfangreicher Beweisaufnahme hatte das Oberverwaltungsgericht mit Blick auf die Treuhanderklärungen der Gesellschafterin einen wirksamen Treuhandvertrag zugunsten der ZENTRAG/SED angenommen.
[4] Das Bundesverwaltungsgericht hat den rechtlichen Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts Berlin gebilligt. Hinsichtlich der Einzelfeststellungen und Bewertungen des Oberverwaltungsgerichts hat es Gründe für eine Zulassung der Revision nicht angenommen.
BVerwG, Beschluss vom 14. 10. 2004 – 6 B 6.04