Bundesarbeitsgericht
Eingruppierung einer Diplomlehrerin an einer Grundschule in Sachsen

BAG, Urteil vom 5. 2. 2004 – 8 AZR 88/03 (lexetius.com/2004,320)

[1] Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 27. November 2002 – 2 Sa 505/01 – aufgehoben.
[2] Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 24. Oktober 2000 – 9 Ca 1807/00 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
[3] Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
[4] Tatbestand: Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
[5] Die Klägerin verfügt über eine in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossene Fachschulausbildung als Lehrerin für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule sowie über eine pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrerin. Sie hat hiermit eine Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) erworben. Seit 1. August 1992 wird die Klägerin als Lehrkraft im Unterricht an einer Grundschule des beklagten Freistaates verwendet.
[6] Auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Parteien richtet sich die Vergütung nach den Richtlinien des beklagten Freistaates zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1996 über die am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen.
[7] Seit 1992 erhält die Klägerin Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O.
[8] Mit Schreiben vom 31. Januar 1999 machte die Klägerin Anspruch auf Eingruppierung in der VergGr. III BAT-O rückwirkend zum 1. August 1998 geltend. Mit Schreiben vom 23. Juli 1999 lehnte der beklagte Freistaat eine Höhergruppierung der Klägerin unter Hinweis auf die Vorbemerkungen Nr. 1 und Nr. 6 der Richtlinien ab und führte aus, dass Lehrkräfte an Grundschulen wegen der begrenzten Anzahl von Haushaltsstellen nur bis zu einer Gesamtnote von 1, 8 oder besser höhergruppiert werden könnten und die Klägerin über diese Gesamtnote nicht verfüge. Die Klägerin hat eine Gesamtnote von 2, 4.
[9] Die Klägerin hat geltend gemacht, dass ihr Vergütung nach VergGr. III BAT-O auf Grund der Richtlinien schon wegen ihrer Lehrbefähigung zustehe. Dies ergebe sich aus Vorbemerkung Nr. 1 der Richtlinien. Auch Grundschullehrer könnten eine Vergütung nach VergGr. III BAT-O erreichen. Dass dies bei diesen nur im Wege der Höhergruppierung möglich sei, wirke sich für sie selbst nicht aus. Denn ihr gehe es um die Grundeingruppierung, nicht um eine Höhergruppierung. Doch selbst wenn hiervon nicht auszugehen sei, erfülle die Klägerin auch die einzelnen Voraussetzungen für eine Höhergruppierung.
[10] Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr seit 1. August 1998 Vergütung nach der VergGr. III BAT-O nebst 4 % Zinsen aus den rückständigen Nettodifferenzbeträgen seit dem 11. Mai 2000 zu zahlen.
[11] Der beklagte Freistaat hat Klageabweisung beantragt. Er hat gemeint, auf Grund der Vorbemerkung Nr. 1 der Richtlinien sei die Klägerin in die VergGr. IVa BAT-O einzugruppieren. Denn sie sei einer Grundschule zugeordnet und erfülle die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung an einer Grundschule nicht. Dafür müssten Beförderungsstellen vorhanden sein. Für eine Höhergruppierung sämtlicher Grundschullehrer stünden nicht genug Planstellen zur Verfügung. Auch habe die Klägerin den erforderlichen Notendurchschnitt von 1, 8 oder besser nicht erreicht.
[12] Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision begehrt der beklagte Freistaat die Abweisung der Klage.
[13] Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch ab 1. August 1998 nach der VergGr. III BAT-O vergütet zu werden.
[14] I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dass der Klägerin bereits auf Grund ihrer Lehrbefähigung ein Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. III BAT-O zustehe. Dies gelte trotz des Einsatzes an einer anderen als ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schulform, da auch dort eine Vergütung nach VergGr. III BAT-O erzielbar sei.
[15] II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
[16] 1. Die Feststellungsklage ist zwar zulässig.
[17] Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen (BAG 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 114; 26. April 2001 – 8 AZR 472/00 -).
[18] 2. Die Klage ist aber unbegründet, denn die Klägerin ist nicht ab 1. August 1998 in der VergGr. III BAT-O eingruppiert.
[19] Auf das Arbeitsverhältnis finden auf Grund einzelvertraglicher Vereinbarung in § 2 des Änderungsvertrages vom 31. Juli 1991 der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung. Insoweit sind folgende Bestimmungen maßgeblich:
[20] "Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 8. Mai 1991, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 30. Juni 2000 (insoweit ständig gleichlautend seit 1991) …
[21] § 2. Übernahme der Vergütungsordnung des BAT. … 3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die … als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 I I fallen, beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …
[22] Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 I I BAT-O) Nr. 1. Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich – Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen). … Protokollnotiz: Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt."
[23] a) Die Klägerin ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen. Sie vermittelt an einer Grundschule des beklagten Freistaates Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen des Schulbetriebes. Für die Eingruppierung ist mithin nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1a zum BAT-O nicht anwendbar.
[24] b) Damit kommt zunächst eine Eingruppierung gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 in derjenigen Vergütungsgruppe, die der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher sie eingestuft wäre, wenn sie in einem Beamtenverhältnis stünde, in Betracht. Dies begründet jedoch keinen Anspruch auf eine Vergütung nach VergGr. III BAT-O.
[25] Grundsätzlich regelt das Bundesbesoldungsgesetz auch die Besoldung der Beamten der Länder, wie § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBesG in Ausführung von Art. 74a Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1 GG bestimmt. Für Lehrkräfte mit Abschlüssen nach dem Recht der DDR sind jedoch keine Ämter in der Anlage I des BBesG, BBesO A ausgebracht. Nach der Vorbemerkung Nr. 16b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B sind Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nicht nach der Bundesbesoldungsordnung, sondern landesrechtlich einzustufen unter Berücksichtigung der Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen sind. Die Klägerin verfügt über eine Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, so dass hiernach eine Anwendung der Bundesbesoldungsordnung A ausscheidet.
[26] Des Weiteren scheidet eine Vergütung entsprechend einer Besoldung nach der Anlage Sächsische Besoldungsordnung A und B zu § 2 SächsBesG (SächsGVBl. 1998 S. 50) aus. Diese Regelungen enthalten ebenfalls keine Ämter für Lehrkräfte mit Abschlüssen nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
[27] c) Für die Eingruppierung der Klägerin gelten somit – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt hat – nach § 3 des Änderungsvertrages vom 31. Juli 1991 kraft Vereinbarung der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) (im Folgenden: TdL-Richtlinien) in der jeweiligen Fassung sowie die Richtlinien des beklagten Freistaates zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 idF der Bekanntmachung vom 26. März 1996 über die am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen (Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 26. März 1996, Az. 14-P 2106—15/150—18306, Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen Nr. 5 vom 30. Mai 1996 S. 142, in Kraft seit 1. Juli 1995; seit 1. Juli 1999 auf Grund der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Änderung der vorgenannten Richtlinien vom 4. Juni 1999, Az. 48-P 2106—15/150—29259, Sächsisches Ministerialblatt des Staatsministeriums der Finanzen Nr. 6 vom 30. Juni 1999 S. 146). Die Vereinbarung der TdL-Richtlinien umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Vereinbarung der Geltung der Arbeitgeberrichtlinien (BAG 7. Juni 2000 – 10 AZR 254/99 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 82; 26. Juli 2001 – 8 AZR 364/00 –; 5. September 2002 – 8 AZR 620/01 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 93). Auch hiernach folgt jedoch kein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O.
[28] aa) Die Klägerin ist nicht nach den TdL-Richtlinien in der VergGr. III BAT-O eingruppiert.
[29] Maßgeblich ist, da die Klägerin nicht die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt, der Abschnitt B der TdL-Richtlinien vom 22. Juni 1995 (Amtsblatt des SMF Nr. 5 1996 S. 133 ff.). Dieser sieht jedoch die von der Klägerin begehrte Vergütungsgruppe für Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen nicht vor.
[30] bb) Nach den Arbeitgeberrichtlinien vom 22. Juni 1995 idF der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen ist eine Eingruppierung in der VergGr. III BAT-O ebenfalls nicht gerechtfertigt.
[31] Folgende Regelungen sind danach maßgebend: "Vorbemerkungen 1. Lehrkräfte, die an einer anderen als ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schulform (Schulart) verwendet werden, werden entsprechend ihrer Lehrbefähigung vergütet, jedoch nicht höher als die Lehrkräfte der Schulform, an der sie beschäftigt werden. … 6. Die vorgesehenen Höhergruppierungsmöglichkeiten entsprechen den Beförderungen bei verbeamteten Lehrern. Die Beförderungen der verbeamteten Lehrer sind abhängig von den zur Verfügung stehenden Planstellen. Deshalb können Höhergruppierungen nur insoweit erfolgen, als der Haushaltsgesetzgeber Stellen ausgebracht hat. Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage von Beurteilungskriterien."
[32] Teil A Abschnitt I der Arbeitgeberrichtlinien regelt die Eingruppierung der Lehrkräfte im Unterricht an Grundschulen: "Vergütungsgruppe IVa. Lehrer – mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 1 bis 4) bzw. bis ca. 1965 als Lehrer für die Unterstufe der allgemeinbildenden Schulen (1. bis 4. Schuljahr) 1 Vergütungsgruppe III. Lehrer – mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 1 bis 4) bzw. bis ca. 1965 als Lehrer für die Unterstufe der allgemeinbildenden Schulen (1. bis 4. Schuljahr) 1, 2 1 … 2 Nach mindestens sechsjähriger Lehrtätigkeit seit 1. August 1991."
[33] Die Lehrerrichtlinien idF ab 1. Juli 1999 sind im Wesentlichen entsprechend: "2 Nach mindestens sechsjähriger Lehrtätigkeit und Bewährung seit 1. August 1991 nach Maßgabe der Vorbemerkung Nummer 6."
[34] Die Klägerin verfügt über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung und hat eine Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10), nämlich das Fach Russisch, erworben. Diese Lehrbefähigung würde bei entsprechendem Einsatz zu einer Vergütung nach VergGr. III BAT-O nach Teil A Abschnitt II 2. Anstrich der Lehrerrichtlinien führen.
[35] (1) Die Klägerin ist aber dauerhaft an einer Grundschule eingesetzt, also an einer anderen als ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schulform. Nach der Vorbemerkung Nr. 1 der Arbeitgeberrichtlinien werden Lehrkräfte, die an einer anderen als ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schulform (Schulart) verwendet werden, grundsätzlich entsprechend ihrer Lehrbefähigung vergütet, jedoch nicht höher als die Lehrkräfte der Schulform, an der sie beschäftigt werden.
[36] Die Vorbemerkung Nr. 1 zu den Sächsischen Lehrereingruppierungsrichtlinien, wonach Lehrkräfte, die an einer anderen als ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schulform (Schulart) verwendet werden, entsprechend ihrer Lehrbefähigung vergütet werden, gewährleistet grundsätzlich eine dem jeweiligen Eingangsamt entsprechende Vergütung (BAG 18. Oktober 2000 – 10 AZR 643/99AP BAT-O § 11 Nr. 24). Es kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass dies die VergGr. III BAT-O ist.
[37] (2) Der Anspruch der Klägerin ist aber nach der Vorbemerkung Nr. 1 auf die Vergütung der Lehrkräfte der Schulform, an der sie beschäftigt wird, beschränkt. Diese Begrenzung verstößt weder gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts wird in der Vorbemerkung Nr. 1 nicht auf die im Wege der Höhergruppierung mögliche Höchstvergütung eines schulformentsprechend eingesetzten Lehrers, sondern auf dessen Eingangsvergütung verwiesen. Der Senat hat mit Urteil vom 21. August 2003 (- 8 AZR 442/02NZA-RR 2004, 47; bestätigt durch 30. Oktober 2003 – 8 AZR 494/02 – zVv.) entschieden, dass die betreffende Klausel hinsichtlich der Begrenzung auf die Eingangsvergütung und nicht auf die höchstmögliche Vergütung der schulformgerecht eingesetzten Lehrer verweist. Das ist die VergGr. IVa BAT-O. Die schulformfremd eingesetzten Lehrkräfte müssen damit dieselben Höhergruppierungsvoraussetzungen wie die schulformkonform eingesetzten Lehrkräfte erfüllen, um nach VergGr. III BAT-O vergütet zu werden.
[38] (3) Die Klägerin erfüllt nicht die danach nötigen weiteren Voraussetzungen der VergGr. III BAT-O.
[39] Die Klägerin verfügt zunächst über eine abgeschlossene Fachausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 1 bis 4). Die Richtlinien idF der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen verlangen nach Fußnote 2 weiter eine sechsjährige Lehrtätigkeit seit 1. August 1991. Die Klägerin ist seit dem 1. August 1992 im Schuldienst des beklagten Freistaates, dh. sie hat am 1. August 1998 eine sechsjährige Lehrtätigkeit erbracht. Eine Bewährung war bis zum In-Kraft-Treten der Richtlinien idF vom 1. Juli 1999 nicht erforderlich. Dies hat der Senat in dem von der Klägerin angeführten Urteil vom 14. Februar 2002 (- 8 AZR 313/01 – EzBAT §§ 22, 23 BAT M Nr. 99) festgestellt.
[40] Es fehlt jedoch an den Voraussetzungen der Vorbemerkung Nr. 6, die auch schon Teil der Arbeitgeberrichtlinien idF der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen waren. Nach der Vorbemerkung Nr. 6 ist zunächst – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – das Vorhandensein der beamtenrechtlichen Voraussetzungen, dh. von Planstellen erforderlich (st. Rspr. BAG 23. Februar 2000 – 10 AZR 1/99BAGE 94, 11 = AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 80). Dass es ab 1. August 1998 überhaupt solche Planstellen gab, hat der beklagte Freistaat nicht in Abrede gestellt.
[41] Weiter erfolgt eine Höhergruppierung nach der Vorbemerkung Nr. 6 bei einer nötigen Auswahl auf der Grundlage von Beurteilungskriterien. Die Vorbemerkung Nr. 6 entspricht damit der neuen Fußnote 2 zu Teil A Abschnitt I der Arbeitgeberrichtlinien VergGr. III BAT-O. Dass die Vorbemerkung Nr. 6 nach der Neufassung der Arbeitgeberrichtlinien nunmehr eigens in der Fußnote 2 erwähnt ist, hat entgegen der Auffassung der Klägerin nur deklaratorische Bedeutung und bedeutet nicht, dass es früher keiner Auswahl bedurft hätte. Das Erfüllen der Voraussetzungen der Vorbemerkung Nr. 6 war unter der Geltung der Arbeitgeberrichtlinien in der früheren Fassung sozusagen vor die Klammer gezogen und galt für alle Höhergruppierungen. Das Bundesarbeitsgericht hat auch in ständiger Rechtsprechung betont, dass es für die Ein- und Höhergruppierung von Lehrern gerade keine Tarifautomatik gibt, sondern dass die beamtenrechtlichen Grundsätze gelten. Dies schließt auch ein Auswahlermessen und das Aufstellen von sachlich gerechtfertigten Mindestvoraussetzungen für eine Beförderung ein.
[42] Der Sachverhalt, der dem Urteil vom 14. Februar 2002 (- 8 AZR 313/01 – EzBAT §§ 22, 23 BAT M Nr. 99) zugrunde lag, ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Im dortigen Fall ging es um eine Rückgruppierung einer stellvertretenden Schulleiterin, dh. die dortige Arbeitnehmerin war vom beklagten Freistaat sogar als stellvertretende Schulleiterin für geeignet befunden, als solche ausgewählt und hatte eine entsprechende Planstelle inne. Im Streitfall geht es aber um eine Höhergruppierung, für die ausdrücklich eine Auswahl nach Beurteilungskriterien geboten ist. Da die Klägerin insoweit nur über den Notendurchschnitt 2, 4 verfügt, konnte die Auswahl nicht auf sie fallen und es bleibt bei der VergGr. IVa BAT-O.
[43] III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO.