Auskunftsanspruch des Betriebsrats zur Struktur der bofrost *-Gruppe

BAG, Mitteilung vom 30. 3. 2004 – 20/04 (lexetius.com/2004,335)

[1] Der Betriebsrat kann nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte (EBRG) von der örtlichen Unternehmensleitung die Auskünfte verlangen, die er benötigt, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Errichtung eines Europäischen Betriebsrats vorliegen. Dazu zählen insbesondere die Informationen, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob es in einer europaweit tätigen Unternehmensgruppe ein herrschendes Unternehmen gibt und welche Unternehmen von diesem abhängig sind. Auch eine natürliche Person kann herrschendes Unternehmen sein.
[2] Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts gab dem Antrag eines Betriebsrats statt, der von der Arbeitgeberin – einer GmbH & Co KG – u. a. Auskunft über die nationalen und internationalen Beteiligungen ihres Kommanditisten und Firmengründers begehrte. Aufgrund von dessen Kapitalbeteiligung sowie der weitreichenden Befugnisse des von ihm dominierten "Gesellschafterbeirats" steht fest, dass der Firmengründer die Arbeitgeberin beherrscht. Um auch beurteilen zu können, ob und welche Unternehmen in anderen europäischen Ländern von dem Firmengründer abhängig sind, benötigt der Betriebsrat noch Kenntnisse über dessen direkte und indirekte Beteiligungen. Dem Anspruch des Betriebsrats steht der von den Unternehmen der bofrost *-Gruppe geschlossene sog. Internationale Gleichordnungskonzernvertrag nicht entgegen. Dieser Vertrag schränkt die Beherrschungsmöglichkeiten des Firmengründers nicht ein. Bereits das Landesarbeitsgericht hatte dem Auskunftsbegehren entsprochen, nachdem es zur Auslegung der einschlägigen Richtlinie 94/45/EG eine Auskunft des Europäischen Gerichtshofs eingeholt hatte (EuGH Urteil vom 29. März 2001 – Rs C-62/99 – [bofrost *]).
BAG, Beschluss vom 30. 3. 2004 – 1 ABR 61/01; LAG Düsseldorf