Bundesverwaltungsgericht
Bestattungskosten, Übernahme von – durch den Träger der Sozialhilfe –, juristische Person als anspruchsberechtigt hinsichtlich Übernahme von Bestattungskosten; –, Zumutbarkeit der Tragung von –; Krankenhaus, Anspruch gegen Sozialhilfeträger auf Übernahme von Bestattungskosten; Sozialhilfe, juristische Person als anspruchsberechtigt hinsichtlich Übernahme von Bestattungskosten; Zumutbarkeit der Tragung von Bestattungskosten.
BSHG § 15
Ein Krankenhausträger kann regelmäßig nach § 15 BSHG die Übernahme der Kosten für die Bestattung von Patienten verlangen, die im Krankenhaus mittellos verstorben und deren Angehörige nicht zu ermitteln sind.

BVerwG, Urteil vom 29. 1. 2004 – 5 C 2.03; VGH Kassel (lexetius.com/2004,3790)

[1] In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ohne mündliche Verhandlung am 29. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit für Recht erkannt:
[2] Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 2002 wird zurückgewiesen.
[3] Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
[4] Gründe: I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Träger der Sozialhilfe dem Kläger – als Rechtsnachfolger der Ph.-Universität M. hinsichtlich des klinischen Bereichs – die Aufwendungen erstatten muss, die der Universität im Jahre 1995 infolge der Bestattung von vier in ihrer Klinik verstorbenen, mittellosen Patienten entstanden sind; die Bestattung war von der Universität in Auftrag gegeben worden, weil sie keine Angehörigen der Verstorbenen hatte ermitteln können.
[5] Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Zahlung von 12 052,50 DM entsprochen, der Verwaltungsgerichtshof die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten mit im Wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:
[6] Die für den Anspruch nach § 15 BSHG maßgebliche Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten könne auch aus landesrechtlichen Bestattungspflichten herrühren. Nach § 12 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Dezember 1964 sei der Direktor oder Leiter des Krankenhauses verpflichtet, die "Sorgemaßnahmen" nach Absatz 1 jener Vorschrift zu veranlassen, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in dem Krankenhaus gelebt habe und Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestimmten Zeit nicht auffindbar seien. Zu diesen Maßnahmen gehöre auch die Veranlassung der Bestattung durch Beauftragung eines Bestattungsinstituts, was zu einer Zahlungspflicht ihm gegenüber führe.
[7] Zwar seien nach § 12 Abs. 3 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes nur natürliche Personen handlungspflichtig, was damit zusammenhänge, dass die im Gesetz enthaltene Ordnungswidrigkeitsvorschrift nur natürliche Personen betreffe. Daraus folge aber nicht, dass nur die handlungspflichtige natürliche Person als "Verpflichtete" im Sinne von § 15 BSHG in Betracht komme; maßgeblich sei, wer aufgrund der Verpflichtung für die Bestattungskosten aufkommen müsse; dies sei hier der Rechtsträger, dessen Bedienstete nach § 12 Abs. 3 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes handlungspflichtig seien. Dem Kläger sei es nicht zuzumuten, mit den Bestattungskosten belastet zu bleiben. Eine anderweitige Entlastung von den Bestattungskosten sei dem Klinikträger nicht möglich. Die Bestattungskosten könnten nicht in die Berechnung der Pflegesätze einbezogen werden; auch gegenüber der Ordnungsbehörde bestehe kein Ausgleichsanspruch.
[8] Gegen dieses ihr am 4./9. Dezember 2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt und sie durch am 14. Februar 2003 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 4. Februar 2003 begründet. Wegen der Überschreitung der Revisionsbegründungsfrist hat die Beklagte am 14. Februar 2003 vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. In der Sache rügt die Beklagte eine Verletzung des § 15 BSHG.
[9] Der Kläger verfolgt sein Kostenerstattungsbegehren weiter, indem er der Revision entgegentritt.
[10] Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Auffassung der Beklagten, dass eine juristische Person nicht als anspruchsberechtigt nach § 15 BSHG in Betracht komme.
[11] II. Die Revision ist zwar zulässig; insbesondere scheitert sie nicht daran, dass die Revisionsbegründungsfrist (§ 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO) nicht eingehalten worden ist; denn der Beklagten ist nach § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil ihr Prozessbevollmächtigter die Frist zur Revisionsbegründung unverschuldet überschritten hat.
[12] Die Revision ist aber nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Beklagte verurteilt hat, dem Kläger dessen Aufwendungen für die Bestattung von vier bei ihm verstorbenen, mittellosen Patienten nach § 15 BSHG zu erstatten, im Einklang mit dem Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zurückgewiesen.
[13] Nach § 15 BSHG sind im Rahmen der Sozialhilfe die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass dem Kläger ein solcher Anspruch zusteht.
[14] 1. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, dass ein Anspruch auf Kostenübernahme aus § 15 BSHG auch einer juristischen Person zustehen kann (ebenso VGH München, Urteil vom 21. Juni 1993 – 12 B 91.2999NVwZ 1994, 600 = BayVBl 1994, 49; a. A. Zeiss, ZFSH/SGB 2002, 67 [68]; Paul, ZFSH/SGB 2002, 73 [78]).
[15] Für die von der Beklagten für geboten gehaltene teleologische Reduktion des nach seinem Wortlaut insoweit nicht eingeschränkten § 15 BSHG besteht kein Grund.
[16] Auch außerhalb des Erstattungsrechts der §§ 103 ff. BSHG können Leistungen der Sozialhilfe – wie die Regelung des § 121 BSGH zeigt (s. dazu BVerwGE 77, 181) – juristischen Personen wie z. B. dem Träger eines Krankenhauses zustehen. Dementsprechend sind Fallgestaltungen denkbar, in denen es sich aus der Sicht des Sozialhilferechts rechtfertigen lässt, eine juristische Person, die für Bestattungskosten rechtlich zwingend aufkommen musste, von diesen Kosten aus Sozialhilfemitteln freizustellen. Der Anspruch aus § 15 BSHG ist ein atypischer Anspruch des Sozialhilferechts, der eine würdige Bestattung eines Toten gewährleisten soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1997 – BVerwGE 105, 51/52, 54 -); der Kreis möglicher Berechtigter bestimmt sich nach der anderweitig begründeten Verpflichtung, (zunächst) die Bestattungskosten zu tragen.
[17] Auch aus der Gesetzessystematik lässt sich für die Auffassung der Revision nichts herleiten. Zwar steht § 15 BSHG im Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes ("Hilfe zum Lebensunterhalt"). Um Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne der §§ 11 ff. BSHG geht es bei Leistungen nach § 15 BSHG jedoch nicht. In seinem Urteil vom 5. Juni 1997 (a. a. O., S. 52) hat der Senat ausgeführt, dass der Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten ein "eigenständiger sozialhilferechtlicher Anspruch (ist), dessen Bedarfsstruktur sich wesentlich von derjenigen sonstiger Leistungen zum Lebensunterhalt … unterscheidet"; die Regelung einer "sozialhilferechtlichen Unterstützung des 'Verpflichteten' durch Kostenentlastung" weiche "sowohl hinsichtlich der Normierung der Voraussetzung der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit wie des Bedarfs selbst von der Regelstruktur sozialhilferechtlicher Ansprüche ab" (a. a. O., S. 54). In der Bezeichnung der "Übernahme einer Verbindlichkeit" als "Besonderheit des hier gesetzlich anerkannten sozialhilferechtlichen Bedarfs" in dem Urteil des Senats vom 30. Mai 2002 (BVerwGE 116, 287 [290]), auf das die Revision sich beruft, ist nicht zum Ausdruck gelangt, dass es sich hier um einen "sozialhilferechtlichen Bedarf" gleich demjenigen an notwendigem Lebensunterhalt handele (§ 74 SGB XII ordnet die Übernahme der Bestattungskosten übrigens der "Hilfe in anderen Lebenslagen" zu). Folglich lässt die bisherige Rechtsprechung des Senats durchaus Raum dafür, die "Sonderstellung des Kostenübernahmeanspruchs nach § 15 BSHG" (Urteil vom 5. Juni 1997, a. a. O., S. 53) allein aus der Zielsetzung dieser Vorschrift heraus, d. h. ohne den Blick auf die Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen der Sozialhilfe nach anderen Vorschriften, zu bestimmen.
[18] Auch nach seinem Zweck kann § 15 BSHG juristische Personen berechtigen. Durch § 15 BSHG wurde die Übernahme von Bestattungskosten von einer Fürsorgeleistung an den Verstorbenen, wie sie früher die Rechtsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vorgesehen hatten, zwar zu einer "sozialhilferechtlichen Unterstützung des 'Verpflichteten'" verwandelt (Urteil des Senats vom 5. Juni 1997, a. a. O., S. 54). Wie das Kriterium der "Zumutbarkeit" zeigt, soll durch die Vorschrift aber nicht eine aktuelle sozialhilferechtliche Notlage des "Verpflichteten" behoben werden. Vielmehr wird an "die fürsorgerechtliche Verantwortung (der Sozialhilfe) für eine würdige Bestattung Hilfebedürftiger" angeknüpft (Urteil des Senats vom 5. Juni 1997, a. a. O.), deren Maß von der nach der "Besonderheit des Einzelfalles" (BTDrucks 3/1799, S. 40) zu beurteilenden Frage abhängt, ob und inwieweit die Kostentragung dem vorrangig hierzu Verpflichteten zuzumuten ist. Zielsetzung der Kostenübernahmeregelung ist mithin die Sicherstellung einer der Würde des Toten entsprechenden Bestattung. Nach dieser Zielsetzung kann auch eine juristische Person nach § 15 BSHG anspruchsberechtigt sein. Dementsprechend hat der Senat in seinem Urteil vom 30. Mai 2002 (a. a. O.) den Kostenübernahmeanspruch eines Heimträgers nach § 15 BSHG nicht daran scheitern lassen, dass der Heimträger keine natürliche Person war.
[19] 2. Der Kläger war "Verpflichteter" im Sinne des § 15 BSHG.
[20] Die "Verpflichtung" bezieht sich zwar auf die Tragung der Bestattungskosten (vgl. Urteile des Senats vom 5. Juni 1997, a. a. O., S. 54, vom 22. Februar 2001 – BVerwGE 114, 57/58 –, und vom 30. Mai 2002, a. a. O., S. 288 f.), kann aber z. B. auch aus landesrechtlichen Bestattungspflichten herrühren (s. Urteile des Senats vom 22. Februar 2001, a. a. O., S. 58 f., und vom 13. März 2003 – Buchholz 436. 0 § 15 BSHG Nr. 5 = NJW 2003, 3146 = FEVS 54, 490 -). Eine solche Pflicht hat für den Kläger bestanden.
[21] Der Verwaltungsgerichtshof hat in für das Bundesverwaltungsgericht verbindlicher Auslegung von Landesrecht dem Friedhofs- und Bestattungsgesetz des Landes Hessen eine Handlungspflicht des Leiters des Krankenhauses (hier des klinischen Aufgabenbereichs der Ph.-Universität M., dessen Rechtsnachfolger der Kläger ist) entnommen, die auch die Bestattung umfasst und "zur Folge (hat), dass die Zahlungspflicht gegenüber (dem Bestattungsinstitut) begründet (wurde)" (S. 6 Mitte des Berufungsurteils); einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Gemeindevorstand als Ordnungsbehörde hat das Berufungsgericht nicht feststellen können (S. 8 des Berufungsurteils). Auf der Grundlage der Auslegung des einschlägigen Landesrechts durch die Vorinstanz traf den Kläger die Kostenlast folglich "rechtlich notwendig" (vgl. Urteil des Senats vom 13. März 2003, a. a. O.).
[22] 3. Ein Erstattungsanspruch des Klägers scheitert auch nicht am Merkmal der Zumutbarkeit.
[23] Der Begriff der "Zumutbarkeit" im Sinne von § 15 BSHG ist nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles ausfüllungsbedürftig (vgl. BTDrucks a. a. O.). Dabei können auch Maßstäbe und Umstände eine Rolle spielen, die als solche im Allgemeinen sozialhilferechtlich unbeachtlich sind, denen aber vor dem Hintergrund des Zwecks des § 15 BSHG Rechnung getragen werden muss. Daher kann in diesem Zusammenhang z. B. der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Auswirkungen einer Kostenbelastung selbst dann Beachtung verdienen, wenn die Kostentragung nicht zu Überschuldung oder gar zur Sozialhilfebedürftigkeit des Kostenverpflichteten, im Falle einer juristischen Person zur Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz führt. Das dem Kostentragungspflichtigen aus der Sicht des § 15 BSHG zumutbare Gewicht der Kostenbelastung wird insbesondere von der Nähe und Beziehung zum Verstorbenen abhängen. Trifft die Kostentragungspflicht eine Einrichtung, versagt das Kriterium der besonderen personalen Nähe und zwischenmenschlicher Beziehung und rücken die Verpflichtungen und Aufgaben der Einrichtung gegenüber dem Verstorbenen in den Vordergrund.
[24] Weder die Sorge dafür, dass bei ihr verstorbene Patienten bestattet werden, noch die Übernahme der Bestattungskosten fallen im Allgemeinen in den Aufgabenbereich einer Universitätsklinik. Hier waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht im Interesse des Krankenhausträgers mit den Verstorbenen Vereinbarungen getroffen worden (z. B. über eine Organspende oder die Nutzung des Leichnams für wissenschaftliche Zwecke oder Zwecke der Lehre), die Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit hätten sein können. Eine personelle Nähe besteht auf Grund eines Krankenhausaufenthaltes in der Regel nicht und könnte im Übrigen bei einem von einer juristischen Person geführten Krankenhaus allenfalls zu dem gerade nicht bestattungspflichtigen Pflege- und Betreuungspersonal entstehen.
[25] Dass sich der Verstorbene in den Räumen des Krankenhauses befindet, kann zwar Anlass sein, dem Krankenhaus bzw. dessen Leiter die Verantwortung dafür aufzuerlegen, eine würdige Bestattung zu veranlassen, belegt indes nicht die sozialhilferechtliche Zumutbarkeit, hierfür auch die Kosten zu tragen. Ist ein Krankenhausträger als Auftraggeber der Bestattung kostentragungspflichtig, kommt hingegen der Frage nach seinen Möglichkeiten, solche Kosten zu refinanzieren, besondere Bedeutung zu.
[26] Das Fehlen von Personen, die vorrangig vor dem Leiter eines Krankenhauses bestattungs- und deswegen kostentragungspflichtig sind, bedeutet für den Krankenhausträger den Ausfall der Möglichkeit, seine Aufwendungen von diesem Personenkreis erstattet zu erhalten (zu den Rechtsgrundlagen eines Erstattungsanspruchs des Kostentragungspflichtigen s. OVG Münster, Urteil vom 14. März 2000 – DVBl 2000, 1704 = Vorinstanz zur BVerwGE 114, 57 -). Wer als gewerblicher Unternehmer mit Gewinnerzielungsabsicht am Wirtschaftsleben teilnimmt, kann die Uneinbringlichkeit von Forderungen entweder über den Preis seiner Ware bzw. Dienstleistung finanzieren oder sich bei der Gewinnkalkulation auf solche Risiken einrichten.
[27] Dies ist, abgesehen davon, dass es bei der Versorgung seiner Patienten und der Erfüllung der landesrechtlichen Bestattungspflicht kein Gewerbe betreibt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 Gewerbeordnung), bei einem Krankenhaus anders, weil weder die Preisbildung noch die Aufgabenwahrnehmung (vgl. § 4 der Verordnung zur Neuordnung des Pflegesatzrechts vom 26. September 1994 – BGBl I S. 2750 -) hier uneingeschränkt den Regeln des Marktes unterliegen noch uneinbringliche Aufwendungen für die ihrer Zahl nach unbestimmte Bestattung verstorbener Patienten dem Umfang nach kalkulierbar sind. Darüber, dass für die Träger von Krankenhäusern nach Krankenhausfinanzierungsrecht keine Möglichkeit besteht, derartige Aufwendungen bei der Bemessung der Pflegesätze zu berücksichtigen, sind sich die Beteiligten einig.
[28] Diese bundesrechtliche Beschränkung macht eine landesrechtlich begründete Kostentragungspflicht für eine außerhalb der typischen Aufgabenstellung und Zweckrichtung eines Krankenhauses liegende Aufgabe aus der bundesrechtlichen Sicht des Sozialhilferechts grundsätzlich auch unabhängig von der allgemeinen wirtschaftlichen Lage des Krankenhauses (oder dessen Träger) unzumutbar.
[29] Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.