Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 24. 5. 2004 – 8 KSt 8.04 (lexetius.com/2004,976)
[1] In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Mai 2004 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht – Dr. Pagenkopf und Golze – und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg beschlossen:
[2] Der Antrag des Beklagten auf "klarstellende Ergänzung" des Streitwertbeschlusses vom 26. November 2003 wird zurückgewiesen.
[3] Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
[4] Gründe: Der Antrag des Beklagten auf "klarstellende Ergänzung" des Streitwertbeschlusses vom 26. November 2003 ist als Anregung auf Änderung des Streitwerts von Amts wegen (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG) auszulegen. Zu einer solchen Änderung sieht der Senat keinen Anlass.
[5] Zutreffend hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger zu 3 bis 17 dargelegt, dass der vom Beklagten angeführte Beschluss des Senats vom 2. August 1999 – BVerwG 8 KSt 12.99 – (Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 105) von vornherein nicht einschlägig ist, da er nur die Klage eines einzelnen Miterben betraf.
[6] Da im vorliegenden Fall die gesamte Erbengemeinschaft am Verfahren beteiligt ist, ist sie wie ein Alleineigentümer zu behandeln, der die Restitution seines Grundstücks begehrt. In diesen Fällen entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass für den Streitwert der volle Grundstückswert maßgebend ist (Beschluss vom 20. April 1995 – BVerwG 7 KSt 4.95; Beschluss vom 19. Februar 2001 – BVerwG 7 KSt 1.01).
[7] Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass im Kostenerstattungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht zu klären sein wird, ob auf der Grundlage des einheitlich festzusetzenden Streitwerts die Kosten für einen oder mehrere Rechtsanwälte erstattungsfähig sind.