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BVerwG Lexetius.com/2004,985: drucken
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Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 12. 5. 2004 - 8 KSt 5. 04 (Lexetius.com/2004,985)

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Mai 2004 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht - Dr. Pagenkopf und Golze - und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg beschlossen:

Die Erinnerung der Kläger gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 9. März 2004 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe: Der Widerspruch der Kläger gegen die ihnen erteilte Kostenrechnung vom 9. März 2004 wird als Erinnerung gewertet. Sie ist nach § 5 Abs. 1 GKG zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg, weil der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist.

Nach § 11 Abs. 1 GKG werden Kosten und damit Gebühren nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben. Nach Nr. 2503 dieses Kostenverzeichnisses wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für eine Beschwerde, die verworfen oder zurückgewiesen wird, eine zweifache Gebühr erhoben. Da die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Senats vom 24. Februar 2004 verworfen wurde, ist folglich diese Gebühr entstanden. Diese beträgt nach Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes bei dem durch den genannten Beschluss festgesetzten Streitwert von 95 830 € 1 712 €. Dies ist der Betrag, der den Klägern jeweils hälftig durch die angegriffene Kostenrechnung aufgegeben worden ist.

Soweit in der Erinnerung auch Gegenvorstellungen gegen die Streitwertfestsetzung erhoben werden, sieht der Senat keine Veranlassung, die Streitwertfestsetzung nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG von Amts wegen zu ändern. Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Streitwert in Streitigkeiten wegen der Rückübertragung von Grundstücken nach dem Vermögensgesetz entsprechend Nr. 47. 1. 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Januar 1996 (DVBl 1996, 605) in Höhe des aktuellen Verkehrswertes festzusetzen. So hat bereits das VG Magdeburg in seinem Urteil vom 11. November 2003 den Streitwert in dieser Höhe festgesetzt, ohne dass die Kläger dagegen substantiierte Einwendungen erhoben hätten.