| Bundesarbeitsgericht |
| Anerkenntnisurteil |
| BAG, Urteil vom 31. 3. 2004 - 10 AZR 266/ 03 (Lexetius.com/2004,995) |
| 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 1. November 2002 - 19 Sa 940/ 02 - im Kostenanspruch und insoweit aufgehoben, als die Widerklage der Beklagten hinsichtlich der Hauptforderung und der Zinsen ab 29. Juni 2002 abgewiesen wurde. |
| 2. Auf die Widerklage der Beklagten wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 12. 658, 65 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2002 zu zahlen. |
| 3. Die Klägerin hat die Kosten erster Instanz zu 11/ 18, die Beklagte hat sie zu 7/ 18 zu tragen. |
| Die Klägerin hat die Kosten zweiter Instanz zu 8/ 9, die Beklagte hat sie zu 1/ 9 zu tragen. |
| Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. |
| Gründe: Die Parteien haben ua. darüber gestritten, ob die Klägerin 12. 658, 65 Euro nebst Zinsen an die Beklagte zurückzuzahlen hat, die die Beklagte nach Verurteilung in erster Instanz leistete. Das Landesarbeitsgericht hat die entsprechende Widerklage abgewiesen. Mit der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte den Rückzahlungsanspruch weiter. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin den Anspruch anerkannt. Die Beklagte hat entsprechendes Anerkenntnisurteil beantragt. Gemäß § 307 Abs. 1 ZPO war die beantragte Rechtsfolge auszusprechen und bei der Kostenentscheidung gem. §§ 91 f. ZPO zu berücksichtigen. |