| Gründe: Die vom Verfügungskläger erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321 a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht, wie bereits im Senatsbeschluß vom 8. März 2005 ausgeführt, Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/ 02, NJW 2002, 2181). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. Zöller/ Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 321 a Rdnr. 13; vgl. auch Musielak/ Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 321 a Rdnr. 9). |