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EuG Lexetius.com/2005,1126: drucken
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Europäisches Gericht

"Wettbewerb - Kartelle - Markt für Spezialgraphit - Festsetzung der Preise - Zurechenbarkeit - Berechnung der Geldbußen - Mehrfachahndung - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Anwendbarkeit - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände - Erschwerende Umstände - Zahlungsfähigkeit - Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens - Zahlungsmodalitäten"

1. In der Rechtssache T-71/ 03, Tokai Carbon/ Kommission, - wird die Klage abgewiesen; - trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens.

2. In der Rechtssache T-74/ 03, Intech EDM BV/ Kommission, - wird die Klage abgewiesen; - trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens.

3. In der Rechtssache T-87/ 03, Intech EDM AG/ Kommission, - wird die in Artikel 3 der Entscheidung COMP/ E-2/ 37. 667 gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 420 000 Euro festgesetzt; - wird Artikel 3 Buchstabe h der Entscheidung COMP/ E-2/ 37. 667 dahin gehend geändert, dass sich die gesamtschuldnerische Haftung der Intech EDM AG auf den Betrag von 420 000 Euro beschränkt; - wird die Klage im Übrigen abgewiesen; - trägt die Klägerin zwei Drittel ihrer eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Kommission; die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Klägerin.

4. In der Rechtssache T-91/ 03, SGL Carbon/ Kommission, - wird die in Artikel 3 der Entscheidung COMP/ E-2/ 37. 667 wegen der Zuwiderhandlung im Bereich isostatisch gepressten Graphits gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 9 641 970 Euro festgesetzt; - wird die Klage im Übrigen abgewiesen; - trägt die Klägerin zwei Drittel ihrer eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Kommission; die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Klägerin.

EuG, Urteil vom 15. 6. 2005 - T-71/ 03 (Lexetius.com/2005,1126)

In den verbundenen Rechtssachen T-71/ 03, T-74/ 03, T-87/ 03 und T-91/ 03 Tokai Carbon Co. Ltd mit Sitz in Tokyo (Japan), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. van Gerven und T. Franchoo, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Intech EDM BV mit Sitz in Lomm (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Karl und C. Steinle, Intech EDM AG mit Sitz in Losone (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Karl und C. Steinle, SGL Carbon AG mit Sitz in Wiesbaden (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Klusmann und P. Niggemann, Klägerinnen, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Mölls, P. Hellström, F. Castillo de la Torre und S. Rating als Bevollmächtigte, in den Rechtssachen T-74/ 03 und T-87/ 03 im Beistand von Rechtsanwalt H.-J. Freund, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte, wegen völliger oder teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung C (2002) 5083 endg. der Kommission vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/ E-2/ 37. 667 - Spezialgraphit) erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood, Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2004 folgendes Urteil (*):

Sachverhalt

1 Mit der Entscheidung C (2002) 5083 endg. vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/ E-2/ 37. 667 - Spezialgraphit, im Folgenden: Entscheidung) stellte die Kommission die Beteiligung verschiedener Unternehmen an einer Reihe von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinn von Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 53 Absatz 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Spezialgraphitsektor in der Zeit von Juli 1993 bis Februar 1998 fest.

2 Der Begriff "Spezialgraphit" im Sinn der Entscheidung beschreibt eine Familie von Graphitprodukten für diverse Anwendungsgebiete - ausgenommen Graphitelektroden für die Stahlerzeugung -, nämlich isostatisch gepressten Graphit, stranggepressten Graphit und formgepressten Graphit.

3 Isostatisch gepresster Graphit hat bessere mechanische Eigenschaften als stranggepresster und formgepresster Graphit, wobei die Preise der einzelnen Graphitklassen nach Maßgabe dieser mechanischen Eigenschaften schwanken. Er kommt u. a. in Form von Funkenerosionselektroden bei der Herstellung von metallischen Formen für die Automobil- und Elektronikindustrie zum Einsatz. Zu seinen weiteren Einsatzgebieten gehören Stranggusskokillen für Nichteisenmetalle wie Kupfer und Kupferlegierungen.

4 Die Produktionskosten von isostatisch gepresstem, stranggepresstem und formgepresstem Graphit unterscheiden sich um mindestens 20 %. Im Allgemeinen ist stranggepresster Graphit die kostengünstigste Kategorie und wird, sofern er den Einsatzanforderungen genügt, aus diesem Grund auch verwendet. Stranggepresste Produkte finden in zahlreichen industriellen Bereichen Anwendung, hauptsächlich in der Eisen- und Stahlindustrie, der Aluminiumindustrie, der chemischen Industrie und der Metallurgie.

5 Formgepresster Graphit findet im Allgemeinen nur bei größeren Abmessungen Anwendung, da er gewöhnlich schlechtere Eigenschaften als stranggepresster Graphit aufweist.

6 Im Allgemeinen gelangen die Spezialgraphitprodukte entweder direkt in Form von bearbeiteten Fertigerzeugnissen oder über die Zwischenstufe der Bearbeitungsbetriebe vom Hersteller zum Kunden. Diese Betriebe kaufen unbearbeitete Graphitprodukte in Block- oder Stabform, bearbeiten diese entsprechend den Anforderungen des Kunden und verkaufen das bearbeitete Produkt an den Endnutzer.

7 Die Entscheidung bezieht sich auf zwei verschiedene Kartelle, von denen das eine den Markt für isostatisch gepressten Spezialgraphit und das andere den Markt für stranggepressten Spezialgraphit umfasste, während für eine Zuwiderhandlung in Bezug auf formgepressten Graphit kein Beweis gefunden wurde. Diese Kartelle betrafen ganz spezielle Produkte, und zwar Graphit in Form ganzer Blöcke oder von Blockzuschnitten, aber keine bearbeiteten, d. h. "kundenspezifischen" Erzeugnisse.

8 Bei den größten Herstellern von Spezialgraphit in der westlichen Welt handelt es sich um multinationale Unternehmen. Der weltweite Spezialgraphitumsatz belief sich im Jahr 2000 auf ca. 900 Millionen Euro; davon entfielen etwa 500 Millionen Euro auf isostatisch gepressten Spezialgraphit und 300 Millionen Euro auf stranggepressten Spezialgraphit. Gemeinschafts- bzw. EWR-weit wurden im Jahr 2000 isostatisch gepresste Erzeugnisse im Wert von 100 bis 120 Millionen Euro und stranggepresste Erzeugnisse im Wert von 60 bis 70 Millionen Euro abgesetzt. Auf unbearbeitete Erzeugnisse entfielen ca. 35 bis 50 Millionen Euro in der Isostatik- und ca. 30 Millionen Euro in der Strangpresssparte.

9 Zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung waren die größten Hersteller von isostatisch gepresstem Spezialgraphit in der Gemeinschaft bzw. im EWR die deutsche SGL Carbon AG (im Folgenden: SGL) und die französische Le Carbone-Lorraine SA (im Folgenden: LCL). An dritter Stelle befand sich die japanische Gesellschaft Toyo Tanso Co. Ltd (im Folgenden: TT), gefolgt von weiteren japanischen Unternehmen, nämlich der Tokai Carbon Co. Ltd (im Folgenden: Tokai), der Ibiden Co. Ltd (im Folgenden: Ibiden), der Nippon Steel Chemical Co. Ltd (im Folgenden: NSC) und der NSCC Techno Carbon Co. Ltd (im Folgenden: NSCC) sowie der amerikanischen UCAR International Inc. (im Folgenden: UCAR), nunmehr GrafTech International Ltd.

10 Neben diesen Produzenten waren die Gesellschaft niederländischen Rechts Intech EDM BV und deren Tochtergesellschaft Schweizer Rechts Intech EDM AG (im Folgenden mitunter gemeinsam als "Intech" bezeichnet) auf dem Markt für isostatisch gepressten Graphit tätig. Intech besaß keine Produktionseinrichtungen. Aufgrund einer Kooperationsvereinbarung war Intech Geschäftspartner des japanischen Herstellers Ibiden in mehreren europäischen Ländern, wo sie im Alleinvertrieb die Kunstgraphitprodukte von Ibiden für die elektroerosive Bearbeitung verkaufte. Intech konnte diese Produkte auch unter eigenem Markennamen in anderen europäischen Ländern nicht exklusiv verkaufen.

11 Die Hauptakteure auf dem Weltmarkt für stranggepressten Graphit waren UCAR (40 %) und SGL (30 %). Auf dem europäischen Markt entfielen zwei Drittel des Umsatzes auf sie. Die japanischen Produzenten hatten insgesamt einen Anteil von 10 % am Weltmarkt und 5 % am Gemeinschaftsmarkt. Der Umsatzanteil der stranggepressten Produkte in Form von Blöcken und Zuschnitten (unbearbeitete Produkte) betrug bei UCAR 20 % bis 30 % und bei SGL 40 % bis 50 %.

12 Im Juni 1997 leitete die Kommission eine Untersuchung des Marktes für Graphitelektroden ein, die mit der Entscheidung vom 18. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen - Sache COMP/ E-1/ 36. 490 - Graphitelektroden (ABl. 2002, L 100, S. 1) abgeschlossen wurde. Im Verlauf dieser Untersuchung nahm UCAR im Jahr 1999 Kontakt zur Kommission auf und stellte bei ihr einen Antrag gemäß der Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit). Der Antrag betraf mutmaßliche wettbewerbswidrige Praktiken auf den Märkten für isostatisch gepressten Graphit und für stranggepressten Graphit.

13 Auf der Grundlage der von UCAR eingereichten Dokumente richtete die Kommission im März 2000 Auskunftsverlangen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), an SGL, Intech, Ibiden, Tokai und TT und ersuchte um eingehende Erläuterungen ihrer Kontakte zu Wettbewerbern. Diese Unternehmen bekundeten gegenüber der Kommission ihre Absicht zur Mitwirkung bei deren Untersuchungen.

14 In den Vereinigten Staaten wurden im März 2000 und im Februar 2001 Anklagen gegen eine Tochtergesellschaft von LCL und eine Tochtergesellschaft von TT wegen der Teilnahme an abgestimmten Maßnahmen auf dem Markt für Spezialgraphit erhoben. Die Gesellschaften bekannten sich schuldig und wurden zu Geldstrafen verurteilt. Im Oktober 2001 bekannte sich auch Ibiden schuldig und wurde zu einer Geldstrafe verurteilt.

15 Am 17. Mai 2002 übersandte die Kommission den Adressaten der Entscheidung eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. In ihren Erwiderungen räumten alle Unternehmen außer der Intech EDM BV und der Intech EDM AG die Zuwiderhandlung ein. Keines der Unternehmen bestritt den Sachverhalt in wesentlichen Punkten.

16 Angesichts der Ähnlichkeit der von den Kartellmitgliedern angewandten Methoden, der Tatsache, dass beide Zuwiderhandlungen verwandte Produkte betrafen, und der Beteiligung von SGL und UCAR an beiden Sachen hielt es die Kommission für angebracht, die Zuwiderhandlungen auf beiden Produktmärkten in ein und demselben Verfahren zu behandeln.

17 Das Verwaltungsverfahren führte am 17. Dezember 2002 zum Erlass der Entscheidung. Darin wird den Klägerinnen sowie TT, UCAR, LCL, Ibiden, NSC und NSCC vorgeworfen, weltweit (Mindest-) Zielpreise für unbearbeiteten isostatisch gepressten Graphit festgelegt zu haben; der Klägerin SGL und UCAR wird vorgeworfen, weltweit eine vergleichbare Zuwiderhandlung im Bereich des unbearbeiteten stranggepressten Graphits begangen zu haben.

18 Zur Zuwiderhandlung auf dem Markt für isostatisch gepressten Graphit heißt es in der Entscheidung, die Preise seien nach Produkteinsatzgebiet, Bestimmungsgebiet (Europa oder USA) und Vertriebsebene (Vertriebshändler/ Bearbeitungsbetriebe und große Endnutzer mit Bearbeitungskapazitäten) festgelegt und aufgeschlüsselt worden. Das Kartell habe auch zur Vereinheitlichung der Handelsbedingungen und zum Austausch von Umsatzunterlagen zwecks detaillierter Überwachung der Umsätze und Aufdeckung möglicher Abweichungen von den Kartellabsprachen gedient. In einigen Fällen sei es beim Informationsaustausch auch um die Neuaufteilung von Großkunden gegangen.

19 Weiter heißt es in der Entscheidung, die Kartellvereinbarungen über den Markt für isostatisch gepressten Graphit seien durch regelmäßige multilaterale Treffen auf vier Ebenen umgesetzt worden: - Zusammenkünfte "auf oberster Ebene", an denen Vertreter der obersten Führungsebene der Unternehmen teilgenommen hätten und bei denen die Grundprinzipien des Zusammenwirkens festgelegt worden seien; - "internationale Zusammenkünfte auf Arbeitsebene", die die Einstufung der Graphitblöcke in die verschiedenen Kategorien und die Festlegung der Mindestpreise für die einzelnen Kategorien betroffen hätten; - "regionale" (europäische) Zusammenkünfte; - "lokale" (nationale) Zusammenkünfte in Bezug auf den italienischen, den deutschen, den französischen, den britischen und den spanischen Markt.

20 Die Absprache, die Preise für isostatisch gepressten Graphit anzuheben oder ihren Rückgang aufzuhalten, hätten sich auf den Gemeinschafts- bzw. EWR-Markt ausgewirkt. Die durch die Absprachen festgelegten Preise und eine kontinuierliche Politik von Preiserhöhungen seien von 1993 bis 1998 angewandt worden. Auch wenn die Kartellteilnehmer ab 1997 Schwierigkeiten gehabt hätten, die Zielpreise durchzusetzen, seien nach dem Ende der Kartellabsprachen die Preise für isostatisch gepressten Graphit drastisch gefallen.

21 Zur Zuwiderhandlung im Bereich des stranggepressten Graphits wird in der Entscheidung ausgeführt, dass die beiden Hauptakteure auf dem relevanten europäischen Markt, SGL und UCAR, ihre Teilnahme an einer Reihe bilateraler Treffen im Zeitraum von 1993 bis Ende 1996 zugegeben hätten, auf denen es um diesen Markt gegangen sei. UCAR und SGL hätten Absprachen getroffen, um die Preise für stranggepressten Graphit auf dem Gemeinschafts- bzw. EWR-Markt in die Höhe zu treiben. Sie hätten regelmäßig Preise und Produktklassifikation erörtert, um einen gegenseitigen Preiswettbewerb zu vermeiden. Den Kunden seien die neuen Zielpreise faktisch von den Parteien abwechselnd mitgeteilt worden.

22 Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Würdigung in der Entscheidung setzte die Kommission Geldbußen gegen die beschuldigten Unternehmen fest, die nach Maßgabe der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien), sowie der Mitteilung über Zusammenarbeit berechnet wurden.

23 Nach Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung haben die nachstehenden Unternehmen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie während der genannten Zeiträume an einer Reihe von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen betreffend den Markt der Gemeinschaft und des EWR für isostatisch gepressten Spezialgraphit teilnahmen: a) GrafTech International (UCAR) von Februar 1996 bis Mai 1997; b) SGL von Juli 1993 bis Februar 1998; c) LCL von Juli 1993 bis Februar 1998; d) Ibiden von Juli 1993 bis Februar 1998; e) Tokai von Juli 1993 bis Februar 1998; f) TT von Juli 1993 bis Februar 1998; g) NSC und NSCC, gesamtschuldnerisch haftbar, von Juli 1993 bis Februar 1998; h) Intech EDM BV und Intech EDM AG, gesamtschuldnerisch haftbar, von Februar 1994 bis Mai 1997.

24 Nach Artikel 1 Absatz 2 haben die nachstehenden Unternehmen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie während der genannten Zeiträume an einer Reihe von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen betreffend den Markt der Gemeinschaft und des EWR für stranggepressten Spezialgraphit teilnahmen: - SGL von Februar 1993 bis November 1996; - GrafTech International (UCAR) von Februar 1993 bis November 1996.

25 In Artikel 3 werden folgende Geldbußen festgesetzt: a) GrafTech International (UCAR): - isostatisch gepresster Graphit: 0 Euro; - stranggepresster Graphit: 0 Euro; b) SGL: - isostatisch gepresster Graphit: 18 940 000 Euro; - stranggepresster Graphit: 8 810 000 Euro; c) LCL: 6 970 000 Euro; d) Ibiden: 3 580 000 Euro; e) Tokai: 6 970 000 Euro; f) TT: 10 790 000 Euro; g) NSC und NSCC, gesamtschuldnerisch haftbar: 3 580 000 Euro; h) Intech EDM BV und Intech EDM AG, gesamtschuldnerisch haftbar: 980 000 Euro.

26 In Artikel 3 wird außerdem angeordnet, die Geldbußen binnen drei Monaten ab Zustellung der Entscheidung zu zahlen; andernfalls fallen Verzugszinsen in Höhe von 6, 75 % an.

27 Mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 wurde die Entscheidung den einzelnen Klägerinnen übermittelt. In diesem Schreiben heißt es, nach Ablauf der in der Entscheidung genannten Zahlungsfrist werde die Kommission die Beitreibung des fraglichen Betrages veranlassen; falls Klage vor dem Gericht erhoben werde, werde jedoch von einer Beitreibung abgesehen, sofern Zinsen in Höhe von 4, 75 % gezahlt und eine Bankbürgschaft gestellt würden.

28 Die Entscheidung wurde den verschiedenen Klägerinnen zwischen dem 23. Dezember 2002 und dem 8. Januar 2003 zugestellt.

Verfahren

29 Mit gesonderten Klageschriften, die zwischen dem 3. und dem 10. März 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben Tokai, die Intech EDM BV, die Intech EDM AG und SGL die vorliegenden Klagen erhoben. TT hat ebenfalls Klage erhoben (Rechtssache T-72/ 03).

30 Nach Anhörung der Parteien hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts die fünf Rechtssachen mit Beschluss vom 15. Juni 2004 gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. Ferner hat er die vertrauliche Behandlung bestimmter Unterlagen in den Akten angeordnet.

31 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Zweite Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen und den Parteien bestimmte Fragen zu stellen. Die Parteien haben darauf fristgerecht geantwortet.

32 In der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2004 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. Dabei hat die Kommission u. a. zu einer Frage Stellung genommen, die ihr das Gericht im Anschluss an einen Antrag von TT auf Erlass einer prozessleitenden Maßnahme zur Klärung des von LCL im Jahr 1997 durch den Verkauf von isostatisch gepresstem Graphit erzielten EWR-Umsatzes gestellt hatte.

33 Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2005 hat TT ihre Klage zurückgenommen. Durch Beschluss vom 10. Mai 2005 ist die Rechtssache T-72/ 03 deshalb im Register gestrichen worden.

Anträge der Parteien

34 Tokai (T-71/ 03) beantragt, - Artikel 3 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin gegen sie eine Geldbuße von 6, 97 Millionen Euro festgesetzt wird, hilfsweise, die Geldbuße erheblich herabzusetzen; - der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

35 Die Intech EDM BV (T-74/ 03) beantragt, - die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft; - hilfsweise, die in Artikel 3 Buchstabe h der Entscheidung festgesetzte Geldbuße herabzusetzen; - der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

36 Die Intech EDM AG (T-87/ 03) beantragt, - die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft; - hilfsweise, die in Artikel 3 Buchstabe h der Entscheidung festgesetzte Geldbuße herabzusetzen; - der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

37 SGL (T-91/ 03) beantragt, - die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft; - hilfsweise, die Höhe der ihr in der Entscheidung auferlegten Geldbuße angemessen herabzusetzen; - der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

38 Die Kommission beantragt in allen Rechtssachen, - die Klage abzuweisen; - der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

39 Ziel der Klage in der Rechtssache T-71/ 03 ist im Wesentlichen nur die Aufhebung oder Herabsetzung der verhängten Geldbuße, wobei die Klägerin, ohne den in der Entscheidung festgestellten Sachverhalt zu bestreiten, insbesondere rügt, dass die Kommission ihre Leitlinien und ihre Mitteilung über Zusammenarbeit missachtet habe. Dagegen sind die drei anderen Klagen hauptsächlich auf die Nichtigerklärung der gesamten Entscheidung gerichtet und auf Klagegründe gestützt, mit denen die Rechtswidrigkeit der gesamten Entscheidung und/ oder Fehler der Kommission bei der Feststellung des Sachverhalts der Zuwiderhandlung gerügt werden. Schließlich werden in einer Klage (T-91/ 03) die Zahlungsmodalitäten der verhängten Geldbußen gerügt.

40 Somit sind zunächst die Anträge auf Nichtigerklärung der gesamten Entscheidung oder bestimmter in ihr enthaltener Tatsachenfeststellungen zu prüfen. Sodann werden die Anträge auf Nichtigerklärung von Artikel 3 der Entscheidung oder auf Herabsetzung der in Anwendung der Leitlinien und der Mitteilung über Zusammenarbeit festgesetzten Geldbußen geprüft. Abschließend werden die Rügen in Bezug auf die Zahlungsmodalitäten der Geldbußen geprüft.

A - Zu den Anträgen auf teilweise Nichtigerklärung von Artikel 1 der Entscheidung und bestimmter in ihr enthaltener Tatsachenfeststellungen

1. Zu den Klagegründen, mit denen ein Rechtsirrtum durch die Einstufung von Intech als Täter einer Zuwiderhandlung im Sektor für isostatisch gepressten Graphit und eine insoweit unzureichende Begründung gerügt werden (T-74/ 03 und T-87/ 03)

a) Zusammenfassung der Entscheidung

41 In den Randnummern 378 und 401 bis 424 der Entscheidung hat die Kommission die Ansicht vertreten, dass Intech am Kartell auf dem Markt für isostatisch gepressten Graphit direkt beteiligt gewesen sei. Sie wies das Vorbringen von Intech zurück, die geltend machte, ihre gesamte Tätigkeit im Graphitsektor Europas habe auf einer mit Ibiden geschlossenen Kooperationsvereinbarung beruht, wobei sie finanziell und rechtlich von Ibiden abhängig gewesen sei, ihre Mitarbeiter an den Kartelltreffen nur im Namen und nach Anweisungen von Ibiden teilgenommen hätten und die Intech EDM AG nicht zu den Gründungsmitgliedern des Kartells gehört und nicht an dessen Zusammenkünften auf "oberster Ebene" oder den internationalen Zusammenkünften teilgenommen habe.

42 Die Kommission war dagegen der Auffassung, dass das Verhalten von Intech und Ibiden im Kartell gesondert zu würdigen sei und dass diese beiden Unternehmen für ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung in vollem Umfang verantwortlich seien. Die Intech EDM AG habe Spezialgraphitprodukte in der Gemeinschaft vertrieben und unmittelbar an den Kartelltreffen auf europäischer Ebene teilgenommen. Die Intech EDM BV, die als ehemalige Muttergesellschaft der Intech EDM AG während des Zeitraums der Zuwiderhandlung deren gesamtes Kapital gehalten habe, sei für Ibiden der einzige Ansprechpartner der Intech-Gruppe bei Transaktionen auf dem Markt für Spezialprodukte gewesen; alle europäischen Aktivitäten von Intech im Zusammenhang mit diesen Produkten hätten sich auf der Basis der Kooperationsvereinbarung mit Ibiden vollzogen.

b) Vorbringen der Parteien

43 Die Intech EDM BV und die Intech EDM AG stellen die Tatsachenfeststellungen in der Entscheidung nicht in Abrede, werfen der Kommission jedoch vor, sie als "Täter" der Zuwiderhandlung angesehen zu haben, während sie in Wirklichkeit nur "Gehilfen" von Ibiden gewesen seien und deshalb straflos bleiben müssten.

44 So habe die Kommission unberücksichtigt gelassen, dass Intech mindestens bis 26. September 1995 keine verantwortliche Täterin einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG gewesen sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei Ibiden nämlich bei den europäischen Kartelltreffen nicht selbst anwesend gewesen, sondern habe sich durch Herrn Ankli, ein Mitglied des Verwaltungsrats der Intech EDM AG, vertreten lassen. Ibiden habe Intech als bloßes Werkzeug benutzt, so dass diese nur als Gehilfin bei der durch Ibiden begangenen Zuwiderhandlung angesehen werden könne. Die Beteiligung an einem Kartell in Form der bloßen Beihilfe sei aber nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 straflos und könne daher nicht mit einer Geldbuße geahndet werden.

45 Auf der Grundlage einer rechtsvergleichenden Untersuchung sei zu betonen, dass die Unterscheidung zwischen Täter und Gehilfen ein allgemeiner Rechtsgrundsatz sei. Demnach sei zwischen Begehung der Tat und bloßer Teilnahme zu unterscheiden. Täter einer Zuwiderhandlung im Sinn von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 sei, wer die Tatherrschaft besitze und die Tat begehe, während der Gehilfe, ohne das Geschehen zu beherrschen, nur als Werkzeug oder Hilfsperson bei der Tat eines anderen mitwirke.

46 Außerdem könne ein Unternehmen nur dann als Täter einer Zuwiderhandlung angesehen werden, wenn die Wettbewerbsbeschränkung seiner Marktstellung zugute komme und ihm einen direkten wirtschaftlichen Vorteil verschaffe. Das sei hier aber bei Intech gerade nicht der Fall gewesen. Die Klägerin sei an einer Niedrigpreispolitik interessiert gewesen, um ihren Marktanteil vergrößern zu können.

47 Die Kommission sei in Randnummer 515 der Entscheidung selbst zu dem Ergebnis gelangt, dass Intech Anweisungen von Ibidem habe befolgen müssen, die auf höherer Ebene des Kartells getroffenen Entscheidungen durch ihre Teilnahme an den europäischen und regionalen Zusammenkünften in ihrer Eigenschaft als Vertriebshändler von Ibiden umzusetzen.

48 Die Kommission habe jedoch die wirtschaftliche Abhängigkeit von Intech gegenüber Ibiden nirgends erwähnt. Indem sie diesen für die Beurteilung der Gehilfeneigenschaft wesentlichen Gesichtspunkt außer Acht gelassen habe, habe sie ihre Begründungspflicht nach Artikel 253 EG verletzt.

49 Intech führt hierzu aus, als bloßer Vertriebshändler ohne eigene Produktionseinrichtungen sei sie wirtschaftlich von Ibiden abhängig und deshalb deren Willen unterworfen gewesen. Sie sei ein kleines, rein regional tätiges Unternehmen mit einem Umsatz von nur etwa 1 % des Umsatzes von Ibiden. Sie habe daher nicht die wirtschaftliche Macht besessen, um sich den Anweisungen Ibidens zu entziehen. Zur Fortsetzung ihrer Geschäftstätigkeit sei sie auf die Belieferung mit Spezialgraphit durch die großen internationalen Hersteller angewiesen gewesen. Sie hätte anstelle von Ibiden auch keinen anderen Hersteller als Lieferanten gewinnen können. Alle anderen Lieferanten seien nämlich bereits anderweitig gebunden und ebenfalls im Kartell der Hersteller organisiert gewesen. Deshalb sei sie von Ibiden als Lieferantin völlig abhängig gewesen.

50 Sie hätte sich dem Willen von Ibiden auch nicht dadurch entziehen können, dass sie einfach die Teilnahme an den Kartelltreffen verweigert und das Kartell bei der Kommission zur Anzeige gebracht hätte. Bis das Kartell zerschlagen gewesen wäre, hätte Intech nämlich längst Insolvenz anmelden müssen, da ihr sowohl Ibiden als auch die anderen Hersteller keinen Spezialgraphit mehr geliefert hätten. Eine Nichtbefolgung der Weisungen von Ibiden hätte daher die Aufgabe ihres Geschäftsbetriebs zur Folge gehabt.

51 Angesichts der wirtschaftlichen Machtverhältnisse zwischen Ibiden und ihr habe sie gar keine andere Wahl gehabt, als die von den Herstellern auf höherer Ebene des Kartells vereinbarten Zielpreise - entgegen ihrem eigenen Interesse - zu übernehmen. In diesem Zusammenhang beantragt Intech die Vernehmung von Herrn Ankli als Zeuge zum Beweis dafür, dass sie den Weisungen Ibidens unterlegen habe. Herr Ankli sei jedenfalls kein Mitarbeiter der Intech EDM BV gewesen, sondern habe der Intech EDM AG angehört; sein Verhalten könne daher der Erstgenannten nicht angelastet werden.

52 Entgegen den Behauptungen der Kommission schließe die Teilnahme bestimmter Mitarbeiter der Intech EDM AG an mehreren Kartelltreffen auf europäischer und nationaler Ebene nicht aus, dass diese Gesellschaft den Weisungen von Ibiden unterlegen habe. Die Intech EDM BV habe ihrerseits nie an einem Kartelltreffen teilgenommen. Die Kommission habe jedenfalls mehrere Schriftstücke falsch gewürdigt, darunter bestimmte Protokolle von Kartelltreffen, auf die sie ihre Beurteilung der Rolle der beiden Intech-Gesellschaften gestützt habe.

53 Die Kommission räumt ein, dass die Artikel 3 und 15 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 17 es ihr nur erlaubten, Unternehmen mit Sanktionen zu belegen, die selbst gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen hätten, während die bloße "Beihilfe" von diesen Vorschriften nicht erfasst werde. Im vorliegenden Fall sei Intech aber eindeutig "Täterin" eines Verstoßes gegen Artikel 81 EG. Ein solcher Verstoß werde nämlich durch die Beteiligung eines Unternehmens an der Absprache begangen, wobei eine solche Beteiligung dann vorliege, wenn zwischen diesem Unternehmen und einem oder mehreren anderen Unternehmen eine wettbewerbswidrige Willensübereinstimmung bestehe.

c) Würdigung durch das Gericht

54 Nach der Rechtsprechung ist das den Unternehmen in Artikel 81 Absatz 1 EG u. a. auferlegte Verbot von Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, an wirtschaftliche Einheiten in Form einer Gesamtheit materieller und personeller Faktoren gerichtet, die an einer Zuwiderhandlung im Sinn dieser Vorschrift beteiligt sein können (Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-6/ 89, Enichem Anic/ Kommission, Slg. 1991, II-1623, Randnr. 235). Ein Unternehmen im Sinn von Artikel 81 EG kann somit aus mehreren Rechtssubjekten bestehen (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 170/ 83, Hydrotherm, Slg. 1984, 2999, Randnr. 11).

55 Im vorliegenden Fall wirft die Kommission den Klägerinnen Intech EDM AG und Intech EDM BV in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h der Entscheidung vor, ebenso wie die übrigen Kartellmitglieder, darunter Ibiden, durch die "Teilnahme" an dem Kartell betreffend die Märkte für isostatischen Spezialgraphit gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen zu haben.

56 Somit ist zu prüfen, ob dieser Vorwurf durch die Begründungserwägungen der Entscheidung gestützt wird. Wenn ja, ist das Vorbringen der beiden Intech-Gesellschaften zurückzuweisen; andernfalls ist Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h der Entscheidung für nichtig zu erklären, ohne dass es einer Stellungnahme zur Frage einer etwaigen Beihilfe durch diese Gesellschaften bedarf.

57 Hierzu ist festzustellen, dass die beiden Klägerinnen in ihren Klageschriften ausdrücklich erklärt haben, dass sie sich nicht gegen die Tatsachenfeststellungen in der Entscheidung wenden. Die vorliegenden Klagegründe stellen daher nur die Auslegung des unstreitigen Sachverhalts durch die Kommission bei der Beurteilung der Rolle der Intech EDM AG und der Intech EDM BV innerhalb des Kartells in Frage.

58 Nach diesen Feststellungen (Randnrn. 66 und 421) war die Intech EDM AG während des Zeitraums der Intech zur Last gelegten Zuwiderhandlung, d. h. von Februar 1994 bis Mai 1997, eine 100 % ige Tochtergesellschaft der Intech EDM BV.

59 Unter diesen Umständen hat die Kommission zu Recht auf die Rechtsprechung verwiesen (Randnrn. 420 und 421 der Entscheidung), wonach sie zu der Auffassung berechtigt war, dass die Intech-Gesellschaften grundsätzlich einer wirtschaftlichen Einheit angehörten und somit beide ein einziges "Unternehmen" im Sinn des Wettbewerbsrechts darstellten (Urteile des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/ 82, AEG/ Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnr. 50, und des Gerichts vom 1. April 1993 in der Rechtssache T-65/ 89, BPB Industries und British Gypsum/ Kommission, Slg. 1993, II-389, Randnr. 149).

60 Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-354/ 94, Stora Kopparbergs Bergslags/ Kommission, Slg. 1998, II-2111, Randnr. 80, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-286/ 98 P, Stora Kopparbergs Bergslags/ Kommission, Slg. 2000, I-9925, Randnrn. 27 bis 29) kann die Kommission grundsätzlich davon ausgehen, dass eine 100 % ige Tochtergesellschaft im Wesentlichen die Weisungen ihrer Muttergesellschaft befolgt, ohne dass die Kommission prüfen muss, ob die Muttergesellschaft von ihrer Weisungsbefugnis tatsächlich Gebrauch gemacht hat.

61 Vor dem Gericht hat keine der beiden Klägerinnen überzeugend dargetan, dass die Tochtergesellschaft Intech EDM AG ihr Marktverhalten selbständig bestimmte, statt Weisungen ihrer Muttergesellschaft zu befolgen, so dass sie kein "Unternehmen" bildeten. Die beiden Klageschriften enthalten hierzu keine Ausführungen. Erst in den Erwiderungen haben die Klägerinnen behauptet, dass die Tochtergesellschaft "weitgehend autonom von ihrer früheren Muttergesellschaft gehandelt hat". Diese Behauptung, für die es im Übrigen keinen Beweis gibt, wurde verspätet vorgebracht. Sie ist deshalb nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung als unzulässiges neues Angriffsmittel zurückzuweisen.

62 Folglich durften die beiden Intech-Gesellschaften in Anwendung des Unternehmensbegriffs gesamtschuldnerisch für das ihnen zur Last gelegte Verhalten haftbar gemacht werden, wobei die Handlungen der einen Gesellschaft der anderen zuzurechnen waren (in diesem Sinn auch Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-9/ 99, HFB u. a./ Kommission, Slg. 2002, II-1487, Randnrn. 54, 524 und 525). Daran ändert es nichts, dass die Entscheidung - z. B. in Randnummer 407, in der die Kommission von den "zwei Unternehmen der Intech-Gruppe" spricht - gelegentlich von der korrekten Terminologie abweicht und für eine der beiden Intech-Gesellschaften das Wort "Unternehmen" verwendet.

63 Somit ist zu prüfen, welche Handlungen die Kommission herangezogen und den beiden Intech-Gesellschaften wechselseitig zugerechnet hat, um ihre Teilnahme an der ihnen in der Entscheidung zur Last gelegten Zuwiderhandlung nachzuweisen.

64 Nach den Feststellungen der Kommission, denen die Klägerinnen nicht widersprochen haben, nahm die Intech EDM AG an fast allen Kartellzusammenkünften auf europäischer Ebene (Randnr. 408 der Entscheidung) und an mehreren lokalen Zusammenkünften in Bezug auf den deutschen, den britischen, den französischen und den italienischen Markt teil (Randnrn. 243, 248, 254, 261 und 267 der Entscheidung).

65 Die Klägerinnen machen zwar geltend, dass die Intech EDM AG bei diesen Zusammenkünften nicht als "Täter" der Zuwiderhandlung aufgetreten sei. Nimmt jedoch ein Unternehmen, selbst ohne sich aktiv zu beteiligen, an Treffen von Unternehmen mit wettbewerbswidrigem Zweck teil und distanziert es sich nicht offen vom Inhalt dieser Treffen, so dass es den anderen Teilnehmern Anlass zu der Annahme gibt, dass es dem Ergebnis der Treffen zustimmt und sich daran halten wird, so kann nach gefestigter Rechtsprechung der Nachweis als erbracht angesehen werden, dass es sich an der aus diesen Treffen resultierenden Absprache beteiligt hat (Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/ 89, Hercules Chemicals/ Kommission, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 232, vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-12/ 89, Solvay/ Kommission, Slg. 1992, II-907, Randnr. 98, und vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-141/ 89, Tréfileurope/ Kommission, Slg. 1995, II-791, Randnrn. 85 und 86, sowie Urteil HFB u. a./ Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 137).

66 Die Intech EDM AG hat sich nie offen vom wettbewerbswidrigen Inhalt der Treffen distanziert, an denen sie teilnahm. Sie hat insbesondere nie offen und klar zum Ausdruck gebracht, dass sie an diesen Treffen nicht im eigenen Namen, sondern als bloße Vertreterin von Ibiden teilnehmen wollte. In keinem der Protokolle und Berichte über die Treffen wird eine dahin gehende öffentliche Erklärung erwähnt. Mangels einer solchen Erklärung genügt es nicht, dass die Klägerinnen geltend machen, einige dieser Schriftstücke seien objektiv als Anhaltspunkt dafür auszulegen, dass die Intech EDM AG allein im Interesse von Ibiden gehandelt habe, was die Kommission nachdrücklich bestreitet.

67 Außerdem hat die Kommission zu Recht die Bedeutung der Teilnahme der Intech EDM AG an den Kartelltreffen auf europäischer und lokaler Ebene hervorgehoben. Es handelte sich im vorliegenden Fall um ein Kartell zur Festlegung von Zielpreisen, die nach Bestimmungsgebiet - Europa oder Vereinigte Staaten - aufgeschlüsselt waren (Randnr. 98 der Entscheidung). Folglich genügte es nicht, die Preise auf höchster Ebene des Kartells, d. h. bei den "Zusammenkünften auf oberster Ebene" und den "internationalen Zusammenkünften auf Arbeitsebene" festzulegen, sondern es war ebenso wichtig, für ihre konkrete Anwendung auf regionaler und lokaler Ebene zu sorgen. Die Tatsache, dass die Intech EDM AG nie an den "Zusammenkünften auf oberster Ebene" und den "internationalen Zusammenkünften auf Arbeitsebene" teilnahm, ist daher nicht geeignet, ihre Teilnahme am Kartell auszuschließen.

68 Folglich war die Kommission berechtigt, die Teilnahme der Intech EDM AG an den Kartelltreffen auf europäischer und lokaler Ebene als wettbewerbswidrige Handlung einzustufen. Sie war ferner berechtigt, der Intech EDM BV diese Handlung ihrer 100 % igen Tochtergesellschaft zuzurechnen, zumal die Tätigkeiten der Intech-Gruppe auf dem europäischen Graphitmarkt auf einem von der Intech EDM BV selbst mit Ibiden geschlossenen Kooperationsvertrag beruhten (Randnrn. 67 und 421 der Entscheidung).

69 Darüber hinaus lag es objektiv im Interesse von Intech, bei den Kartelltreffen auf europäischer und lokaler Ebene anwesend zu sein. Die vom Kartell festgelegten Preise waren nämlich nach Vertriebsebene aufgeschlüsselt, und zwar nach Vertriebshändlern/ Bearbeitungsbetrieben einerseits und großen Endnutzern mit Bearbeitungskapazitäten andererseits (Randnr. 98 der Entscheidung). Intech hatte somit großes Interesse daran, darüber zu wachen, dass die Anwendung dieser Preise ihre Gewinnspanne nicht beeinträchtigte. Dies wird durch ein von den Klägerinnen selbst vorgelegtes Telefax (Anlage A 23 zu den Klageschriften) bestätigt, aus dem hervorgeht, dass Intech über die Preiserhöhung für sich selbst erfreut, aber nicht mit der Anhebung des Einkaufspreises einverstanden war und dass sie die im Oktober 1993 festgelegte Gewinnspanne für die Vertriebshändler als zu gering ansah.

70 Schließlich hatte sich Intech nach den Feststellungen der Kommission, denen die Klägerinnen nicht widersprochen haben, verpflichtet, auch ihren eigenen Kunden die vom Kartell vereinbarten Preise in Rechnung zu stellen (Randnr. 403 der Entscheidung). Im Übrigen ergibt sich das Interesse von Intech an der Einhaltung der Kartellpreise aus mehreren in der Entscheidung erwähnten Schriftstücken, z. B. aus einem Telefax von Intech an Ibiden vom 9. Januar 1994, einem Schriftwechsel zwischen Intech und Ibiden im Jahr 1996 und einem Telefax von NSCC vom 27. August 1997 (Randnrn. 285 und 286 sowie Fußnote 533 der Entscheidung).

71 Nach alledem hat die Kommission keinen Fehler begangen, als sie die Intech-Gruppe, bestehend aus der Intech EDM AG und der Intech EDM BV, als Täter einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen in Form der Teilnahme am Kartell im Bereich des isostatisch gepressten Spezialgraphits einstufte.

72 Keinem der von Intech geltend gemachten Gegenargumente kann gefolgt werden.

73 So widerspricht sich Intech selbst, wenn sie zum einen ihre wirtschaftliche Abhängigkeit und ihre Weisungsgebundenheit gegenüber Ibiden hervorhebt und sich zum anderen auf ihren Widerstand gegen die vom Kartell festgesetzten Preise und die Entwicklung einer eigenständigen Preispolitik zur Gewinnung von Marktanteilen beruft (Nrn. 51 bis 57 der Klageschrift).

74 Zum letztgenannten Punkt genügt die Feststellung, dass die Nichteinhaltung einer Absprache nichts an deren Existenz ändert (Urteil des Gerichts vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-141/ 94, Thyssen Stahl/ Kommission, Slg. 1999, II-347, Randnrn. 233, 255, 256 und 341). Im vorliegenden Fall wird die begangene Zuwiderhandlung somit nicht schon dadurch ungeschehen gemacht, dass es Intech gelang, die übrigen Kartellmitglieder zu täuschen und das Kartell zu ihrem Vorteil auszunutzen, indem sie sich nicht in vollem Umfang an die vereinbarten Preise hielt (in diesem Sinn auch Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/ 94, Cascades/ Kommission, Slg. 1998, II-925, Randnr. 230, zur Würdigung mildernder Umstände).

75 Die Mitglieder eines Kartells bleiben nämlich Konkurrenten; jeder von ihnen kann jederzeit versucht sein, von der Disziplin der anderen im Bereich der Kartellpreise zu profitieren, indem er seine eigenen Preise senkt, um seinen Marktanteil unter Beibehaltung eines relativ hohen Preisniveaus zu erweitern. Dass sich Intech nicht in vollem Umfang an die vereinbarten Preise hielt, bedeutet jedenfalls nicht, dass sie Preise verlangte, die sie auch ohne das Kartell hätte berechnen können.

76 Soweit sich Intech auf ihre wirtschaftliche Abhängigkeit von Ibiden und den von diesem Hersteller auf sie ausgeübten Druck beruft, ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung das Vorliegen solcher Umstände Intech nicht die Möglichkeit nahm, die Teilnahme an der Wettbewerbsbeschränkung im Rahmen des Kartells abzulehnen. Dies gilt auch in der speziellen Situation von Intech, die als Vertriebshändlerin Mitglied eines horizontalen Kartells war, dem auch ihre Lieferantin Ibiden angehörte (in diesem Sinn auch Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-17/ 99, KE KELIT/ Kommission, Slg. 2002, II-1647, Randnrn. 1 und 48 bis 50 sowie die dort genannte Rechtsprechung).

77 Bei dem weiteren Vorbringen von Intech, ihre wirtschaftliche Stellung gegenüber Ibiden sei so schwach gewesen, dass jeder Versuch, das Kartell der Kommission zu melden und sich den Anweisungen von Ibiden zu entziehen, zwangsläufig zu ihrem Konkurs geführt hätte, handelt es sich um eine abstrakte, unbewiesene Behauptung. Insbesondere legt Intech nicht dar, weshalb es für sie unmöglich gewesen wäre, sich anonym an die Kommission zu wenden oder von dieser die Zusage einer vertraulichen Behandlung ihrer Informationen zu erhalten.

78 Aus den von den Klägerinnen selbst vorgelegten Zahlen geht jedenfalls hervor, dass das Schicksal der gesamten Intech-Gruppe keineswegs allein von der Belieferung mit isostatisch gepresstem Graphit durch Ibiden abhing. Mit Schreiben vom 30. November 2001 (Anlage A 7 zu den Klageschriften) hatte die Intech EDM AG der Kommission in Beantwortung eines Auskunftsverlangens mitgeteilt, dass der "Anteil des isostatischen Isographits am Gesamtumsatz der Gesellschaften von Intech EDM in Europa … ca. 10 % [beträgt]" (1. 5), während weltweit der Gesamtumsatz bei 26, 8 Millionen Euro und der Umsatz mit Isographit bei 3, 4 Millionen Euro liege (1. 7), was einem Anteil von etwa 13 % entspricht. Auch bei Heranziehung der Zahlen in Tabelle 1 der Entscheidung (Randnr. 16) - 15, 5 Millionen Euro Gesamtumsatz allein der Gesellschaften Intech EDM AG und Intech EDM BV im Jahr 2001 und 2, 3 Millionen Euro Umsatz dieser Gesellschaften im Jahr 1997 mit dem genannten Produkt - beträgt der relevante Anteil etwa 15 %.

79 Unter diesen Umständen durfte die Kommission, ohne gegen Artikel 253 EG zu verstoßen, in der Entscheidung von einer speziell auf die wirtschaftliche Abhängigkeit der Klägerinnen von dem japanischen Hersteller Ibiden abzielenden Begründung absehen.

80 Es ist hiernach auch nicht erforderlich, dem Antrag von Intech auf Anhörung eines Zeugen zum Beweis dafür, dass das Unternehmen tatsächlich an die Weisungen von Ibiden gebunden war, stattzugeben.

81 Soweit Intech noch geltend macht, dass die vom Kartell vorgenommenen Preiserhöhungen ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen zuwidergelaufen seien, die in Wirklichkeit in einer aggressiven Preispolitik und einer Steigerung ihrer Marktanteile bestanden hätten, genügt der Hinweis, dass die Begehung einer Zuwiderhandlung nicht voraussetzt, dass das betreffende Unternehmen durch seine Teilnahme an dem fraglichen Kartell wirtschaftliche Vorteile erlangt hat (in diesem Sinn auch Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-304/ 94, Europa Carton/ Kommission, Slg. 1998, II-869, Randnr. 141).

82 Folglich kann dem Vorbringen, mit dem sich die beiden Intech-Gesellschaften gegen ihre Einstufung als "Täter" der Zuwiderhandlung wenden und eine unzureichende Begründung rügen, nicht gefolgt werden.

2. Zu den Klagegründen, mit denen gerügt wird, dass dem Kartell im Bereich des isostatisch gepressten Graphits in Form ganzer Blöcke und von Blockzuschnitten fälschlich weltweiter Charakter beigemessen worden sei (T-71/ 03)

a) Zusammenfassung der Entscheidung

83 In den Randnummern 22 bis 25 und 29 der Entscheidung hat die Kommission ausgeführt, dass es sich bei dem Markt für isostatisch gepressten Graphit um einen weltweiten Markt handele. In dem in Rede stehenden Zeitraum (1993 bis 1998) sei dieser Markt von acht weltweit tätigen Herstellern beherrscht worden, die 80 % des Weltmarkts kontrolliert hätten. Die Transportkosten und tarifären Handelshemmnisse hätten die Hersteller nicht vom weltweiten Handel abgehalten; den japanischen Herstellern sei es sogar gelungen, auf dem europäischen Markt Ende der achtziger Jahre einen Marktanteil von über 20 % zu erzielen. Der globale Charakter des Marktes werde durch Struktur, Organisation und Funktionsweise des Kartells bestätigt.

b) Vorbringen der Parteien

84 Im Rahmen der Klagegründe, mit denen die Heranziehung des weltweiten Umsatzes durch die Kommission gerügt wird, trägt Tokai vor, der geografische Markt für isostatisch gepressten Graphit habe keinen weltweiten Charakter.

85 In ihrer in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 4064/ 89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395, S. 1, berichtigt im ABl. 1990, L 257, S. 13) erlassenen Entscheidung vom 4. Januar 1991 (Sache IV/ M. 0024 - Mitsubishi/ UCAR) sei die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass die Märkte für Graphitelektroden, Karbonelektroden, Graphitspezialprodukte und flexiblen Graphit gemeinschaftsweite Märkte seien. Die Kommission verwechsle daher den Gesamtumfang des vorliegenden Kartells und die geografische Dimension des betreffenden Marktes.

86 Schließlich habe die Kommission gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem sie als relevanten Markt den Markt für isostatisch gepressten Spezialgraphit "in Blöcken" definiert habe, denn die nichteuropäischen Hersteller hätten in Europa fast ausschließlich Graphit in Blöcken verkauft, während die europäischen Hersteller sowohl bearbeiteten Graphit als auch Graphit in Blöcken verkauft hätten.

87 Die Kommission bestreitet, die Natur des Kartells und die Dimension des Marktes verwechselt zu haben. Sie erinnert daran, dass es sich bei dem Markt für Spezialgraphit insgesamt um einen weltweiten Markt handele (Randnrn. 22 bis 25 der Entscheidung) und dass diese Definition des geografischen Marktes bereits in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegt worden sei (Nrn. 22 bis 25). Tokai habe in ihrer Erwiderung auf diese Mitteilung dieses Ergebnis nicht ausdrücklich beanstandet und lege im Übrigen kein Beweismittel vor, um ihre Behauptung zu untermauern.

c) Würdigung durch das Gericht

88 Wie Tokai in ihrer Klageschrift (Nr. 31) selbst ausdrücklich erklärt hat, bestreitet sie mit ihrer Klage nicht den in der Entscheidung festgestellten Sachverhalt, sondern wendet sich nur gegen die Berechnung ihrer Geldbuße. Die Entscheidung enthält aber eindeutig Tatsachenfeststellungen zum weltweiten Charakter des Kartells im Bereich isostatisch gepressten Graphits, an dem Tokai teilnahm (Randnrn. 22 bis 25). In Wirklichkeit wird der Kommission daher mit dem fraglichen Klagegrund vorgeworfen, bei der Festsetzung der Geldbuße von Tokai außer Acht gelassen zu haben, dass die Klägerin nur eine geografisch begrenzte Rolle gespielt habe.

89 Dieser Schlussfolgerung steht die Bezugnahme von Tokai auf die Entscheidung der Kommission vom 4. Januar 1991 (siehe oben, Randnr. 85) nicht entgegen, in der die Kommission zum Bereich der Unternehmenszusammenschlüsse die Ansicht vertrat, dass der Markt für Spezialgraphit ein gemeinschaftsweiter Markt sei. Insoweit genügt der Hinweis, dass diese Entscheidung in einem anderen Zusammenhang als dem des vorliegenden Falles und sowohl vor der Untersuchung der Kommission in der vorliegenden Rechtssache als auch vor dem der Entscheidung zugrunde liegenden Zeitraum der Zuwiderhandlung erging. Gerade das ab 1999 aufgedeckte Kartell, an dem Tokai beteiligt war, ermöglichte der Kommission aber die Feststellung, dass die Mitglieder des Kartells die Spezialgraphitpreise weltweit festgelegt hatten. Die Bezugnahme auf die Entscheidung von 1991 geht daher fehl (vgl. mutatis mutandis Urteil des Gerichts vom 29. April 2004 in den Rechtssachen T-236/ 01, T-239/ 01, T-244/ 01 bis T-246/ 01, T-251/ 01 und T-252/ 01, Tokai Carbon u. a./ Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: Urteil Graphitelektroden, Randnr. 66).

90 Soweit Tokai der Kommission vorwirft, den Weltmarkt fälschlich als den Markt für isostatisch gepressten Graphit in Form ganzer Blöcke und von Blockzuschnitten definiert zu haben, ist ihr Vorbringen offensichtlich unerheblich. Die Kommission hat nämlich den fraglichen Markt nicht willkürlich ausgewählt, sondern die Mitglieder des Kartells, an dem Tokai beteiligt war, haben ihre wettbewerbswidrigen Handlungen von sich aus auf unbearbeitete Produkte, d. h. auf isostatisch gepressten Graphit in Form ganzer Blöcke und von Blockzuschnitten, konzentriert.

91 Demnach ist das Vorbringen von Tokai gegen die Feststellung in der Entscheidung, dass der Markt für isostatisch gepressten Graphit in Form ganzer Blöcke und von Blockzuschnitten weltweiten Charakter habe, zurückzuweisen.

92 Die Prüfung der ersten Gruppe von Klagegründen hat ergeben, dass keiner der von den Klägerinnen geltend gemachten Umstände die Nichtigerklärung der in der Entscheidung enthaltenen Tatsachenfeststellungen rechtfertigt. Folglich sind alle Anträge auf teilweise Nichtigerklärung ihres Artikels 1 zurückzuweisen.

93 Das gilt auch für den Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung, den SGL auf den Vorwurf stützt, die Kommission habe bei der Bußgeldbemessung einen groben Fehler begangen und wesentliche Formvorschriften verletzt, was schon allein die Nichtigerklärung der Entscheidung erfordere (Nr. 70 der Klageschrift). Es liegt auf der Hand, dass die Entscheidung wegen eines Fehlers, der nur die Bemessung der gegen SGL festgesetzten Geldbuße betrifft, nicht in vollem Umfang, einschließlich der Tatsachenfeststellungen und der rechtlichen Würdigung der von SGL begangenen Zuwiderhandlung, für nichtig erklärt werden kann. Ein solcher Fehler hätte auf die Festsetzung der Geldbuße als solche offensichtlich keine Auswirkungen. Folglich ist dieser Antrag von SGL zurückzuweisen; das entsprechende Vorbringen ist im Rahmen der Anträge auf Nichtigerklärung von Artikel 3 der Entscheidung oder auf Herabsetzung der festgesetzten Geldbußen zu prüfen.

94 Daher sind im Folgenden bei der Prüfung der gegen die Festsetzung der Bußgeldbeträge gerichteten Anträge und Klagegründe insbesondere die Tatsachenfeststellungen in der Entscheidung zugrunde zu legen, mit Ausnahme der Feststellungen zu den konkreten Zahlen, aufgrund deren die Kommission die Kartellmitglieder zur Festsetzung der Ausgangsbeträge in Kategorien eingeteilt hat.

B - Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Geldbußen

1. Zu den Klagegründen, mit denen eine Verletzung des Verbots der Mehrfachahndung und der Pflicht der Kommission, zuvor verhängte Sanktionen zu berücksichtigen, sowie eine insoweit unzureichende Begründung gerügt werden (T-71/ 03 und T-91/ 03)

a) Zusammenfassung der Entscheidung

95 In den Randnummern 545 bis 550 der Entscheidung hat die Kommission die Argumentation von SGL zurückgewiesen, dass die gegen sie wegen des gleichen Verhaltens in den Vereinigten Staaten verhängten Sanktionen hätten berücksichtigt werden müssen. Nach Ansicht der Kommission haben andernorts, insbesondere in den Vereinigten Staaten, verhängte Geldbußen keine Auswirkungen auf die wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft festzusetzenden Geldbußen.

96 Die Kommission hat auch die These von SGL zurückgewiesen, dass die im vorliegenden Fall beanstandeten Vereinbarungen in engem Zusammenhang mit denjenigen stünden, die Gegenstand der Graphitelektroden-Entscheidung gewesen seien und für die die Kommission bereits Geldbußen festgesetzt habe, so dass in der Gemeinschaft keine weiteren Sanktionen verhängt werden dürften.

97 Nach Ansicht der Kommission betrifft das vorliegende Verfahren Vereinbarungen, die sich eindeutig von den Vereinbarungen in der zum Urteil Graphitelektroden führenden Rechtssache unterschieden; dies rechtfertige die Einstufung der beiden Absprachen als getrennte Zuwiderhandlungen, die zur Festsetzung getrennter Geldbußen führen könnten. Aus dem gleichen Grund sei das Argument zurückzuweisen, dass SGL nicht an zwei gesonderten Kartellen - im Bereich isostatisch gepressten Graphits und stranggepressten Graphits - teilgenommen habe.

b) Vorbringen der Parteien

98 Tokai trägt vor, durch die Festsetzung der Geldbuße anhand des Weltmarktanteils und des weltweiten Umsatzes habe die Kommission den Grundsatz ne bis in idem verletzt und die Grenzen ihrer Zuständigkeit überschritten. Damit habe sie nämlich dem relativen Gewicht der Unternehmen auf anderen Märkten als dem EWR und somit ihrem Einfluss auf den Wettbewerb auf diesen Märkten Rechnung getragen. Solche Auswirkungen außerhalb des EWR fielen aber in die Zuständigkeit anderer Wettbewerbsbehörden, während Tokai nur wegen ihres Einflusses auf den Wettbewerb im EWR mit Sanktionen belegt werden dürfe.

99 Wegen des Sachverhalts, um den es in der Entscheidung gehe, sei auch in den Vereinigten Staaten eine Untersuchung gegen Tokai durchgeführt worden. Da ihrem Antrag auf Verschonung von den amerikanischen Behörden stattgegeben worden sei, sei keine Geldbuße gegen sie verhängt worden. Es sei nicht Sache der Kommission, diese Entscheidung der amerikanischen Behörden in Frage zu stellen. Jede Geldbuße der Kommission, bei der die Auswirkungen des Kartells auf das Gebiet der Vereinigten Staaten berücksichtigt würden, laufe daher auf eine doppelte Sanktion für Tokai hinaus.

100 SGL führt aus, die Kommission habe durch ihre Weigerung, von den in der Entscheidung festgesetzten Geldbußen die bereits in den Vereinigten Staaten verhängten Geldbußen abzuziehen, gegen das Verbot der mehrfachen Ahndung derselben Zuwiderhandlung verstoßen. Dieses Verbot beruhe auf den im Verfassungsrecht der Gemeinschaft verankerten Grundsätzen der Billigkeit und der Verhältnismäßigkeit; es sei durch Artikel 50 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2000, C 364, S. 1) und durch die Artikel 54 bis 58 des am 19. Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000, L 239, S. 19) bestätigt worden. Der Grundsatz ne bis in idem sei auch in Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verankert, wie er u. a. im Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 29. Mai 2001, Fischer/ Österreich, ausgelegt werde.

101 SGL weist darauf hin, dass dieser allgemeine Grundsatz in mehreren Urteilen des Gerichtshofes und des Gerichts anerkannt worden sei. Sie wendet sich gegen das Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-224/ 00 (Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/ Kommission, Slg. 2003, II-2597), soweit es dahin auszulegen sei, dass es sich gegen die Anwendbarkeit des Grundsatzes ne bis in idem im Fall der Erstverfolgung durch Drittstaaten ausspreche.

102 Der in der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt sei in den Vereinigten Staaten bereits strafrechtlich und zivilrechtlich geahndet worden. Der Grundsatz ne bis in idem untersage der Kommission die nochmalige Verfolgung wegen desselben Sachverhalts. Zwischen SGL und den Vereinigten Staaten sei am 3. Mai 1999 ein "plea agreement" abgeschlossen worden, das alle kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen, die sich auf die Herstellung und den Verkauf von Graphit bezögen, für den fraglichen Zeitraum "in den Vereinigten Staaten und andernorts" erfasse und eine Geldbuße in Höhe von 135 Millionen USD vorsehe. Diese Sanktion betreffe auch Spezialgraphit. SGL beantragt in diesem Zusammenhang die Vernehmung mehrerer in den Vereinigten Staaten wohnhafter Zeugen.

103 Nach den Angaben in der Entscheidung seien die wesentlichen wettbewerbsbeschränkenden Kartellvereinbarungen bei internationalen Zusammenkünften weltweit einheitlich getroffen und auf regionaler und nationaler Ebene sowohl in Nordamerika als auch in Europa implementiert worden. Die amerikanischen Behörden hätten gegen das Kartell als Ganzes, d. h. sowohl in Bezug auf die international getroffenen Absprachen als auch auf die lokale Umsetzung in Nordamerika, Geldbußen festgesetzt. Unter diesen Umständen sei die Kommission bei der Zweitverfolgung von SGL verpflichtet gewesen, bereits verhängte Sanktionen zu berücksichtigen.

104 Selbst wenn die Kommission wegen des SGL in der Entscheidung vorgeworfenen Verhaltens nochmals eine Geldbuße hätte festsetzen dürfen, wäre sie aufgrund eines allgemeinen Gebots der Billigkeit verpflichtet gewesen, die in ihrer Graphitelektroden-Entscheidung und die von den amerikanischen Behörden verhängten Sanktionen bei der Bemessung dieser neuen Geldbuße zu berücksichtigen. Die Kommission hätte sich daher nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darauf beschränken müssen, gegen SGL eine Geldbuße in rein symbolischer Höhe festzusetzen.

105 Nach dem Billigkeitsgebot sei im Fall der Durchführung paralleler Verfahren - sowohl allein in der Gemeinschaft als auch im Verhältnis zu Drittländern - bei der zweiten Sanktion die bereits verhängte erste Sanktion zu berücksichtigen. Sanktionen für kartellrechtliche Verstöße dienten nämlich immer dem Schutz des freien Wettbewerbs durch Abschreckung. In dieser Hinsicht bestehe eine Übereinstimmung von Ziel und geschütztem Rechtsgut zwischen dem Kartellrecht der Gemeinschaft und dem amerikanischen Kartellrecht, da beide auf den Schutz eines freien und offenen Wettbewerbs abzielten.

106 In diesem Zusammenhang sei auf das Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung der "Positive Comity" -Grundsätze bei der Durchsetzung ihrer Wettbewerbsregeln (ABl. 1998, L 173, S. 28, im Folgenden: "Positive Comity" -Abkommen) zu verweisen. In diesem Abkommen würden sowohl die Artikel 81 EG und 82 EG als auch die §§ 1 bis 7 des Sherman Act und die §§ 17 bis 27 des Clayton Act einheitlich als "Wettbewerbsregeln" definiert. Die arbeitsteilige Verfolgung internationaler Kartellverstöße mit lokalen Schwerpunkten durch die Gemeinschaftsbehörden und die amerikanischen Behörden sei aber nur bei gleichen Verbotsgehalten und Verfahrenszielen sowie bei Vorliegen desselben Sachverhalts denkbar. Hätten sich die Zuständigkeiten der Gemeinschaftsbehörden und der amerikanischen Behörden nicht überschnitten, so hätte es keine administrative Verständigung über alternatives Vorgehen der Ermittlungsbehörden gegeben.

107 Die Entscheidung verstoße auch innerhalb der Europäischen Union gegen das Verbot der Mehrfachahndung, da die Kommission in getrennten Entscheidungen gegen SGL zunächst wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich Graphitelektroden und nunmehr für Zuwiderhandlungen im Bereich Spezialgraphit, d. h. isostatisch gepresster Graphit sowie stranggepresster Graphit, Geldbußen festgesetzt habe. Den Verfahren in Bezug auf Graphitelektroden und auf Spezialgraphit liege jedoch der gleiche Sachverhalt zugrunde, so dass die Kommission die gleiche Tat zweimal geahndet habe. Die Absprachen in Bezug auf Graphitelektroden und auf Spezialgraphit hätten nämlich dem gleichen Ziel gedient, seien in gleicher Art und Weise getroffen und vollzogen worden und hätten die gleichen Motive gehabt.

108 Die Trennung der beiden Verfahren wirke umso künstlicher, als die Kommission in der Entscheidung wegen zweier Kartelle für unterschiedliche Produkte, nämlich isostatisch gepressten Graphit und stranggepressten Graphit, eine Geldbuße festgesetzt und dazu ausgeführt habe, dass es angesichts der Ähnlichkeit der eingesetzten Methoden und der Tatsache, dass beide Zuwiderhandlungen verwandte Produkte betroffen hätten, angezeigt gewesen sei, die Vereinbarungen zu beiden Produkten in ein- und demselben Verfahren zu behandeln (Randnr. 346 der Entscheidung). Gleiches müsse für das Verhältnis zwischen den hier in Rede stehenden Handlungen und denjenigen gelten, um die es im Graphitelektroden-Verfahren gegangen sei.

109 Nach dem Begriff des Fortsetzungszusammenhangs bildeten die Zuwiderhandlungen in den Bereichen Spezialgraphit und Graphitelektroden eine einzige Handlung, so dass sie nur einmal hätten geahndet werden dürfen. Diese Zuwiderhandlungen hätten sich nämlich gegen das gleiche Rechtsgut - den Wettbewerb im EWR - gerichtet und seien in gleicher Weise begangen worden. Die Märkte für Graphitelektroden und für Spezialgraphit ähnelten einander hinsichtlich ihrer Struktur und der wesentlichen Marktteilnehmer und seien eng miteinander verbunden; insbesondere seien die Absprachen über Graphitelektroden und über Spezialgraphit dem gleichen Muster gefolgt und hätten auf dem von SGL, UCAR und Tokai gefassten Gesamtplan beruht, das bestehende Kartell für Graphitelektroden auf Spezialgraphit auszuweiten.

110 Schließlich müsse die Kommission sowohl eine tateinheitliche Begehungsweise als auch den Fortsetzungszusammenhang ausschließen können, wenn sie getrennte Sanktionen verhängen wolle. Im vorliegenden Fall habe sie sich mit dem Argument des Fortsetzungszusammenhangs aber gar nicht erst beschäftigt. Folglich sei sie ihrer Begründungspflicht nach Artikel 253 EG im vorliegenden Verfahren nicht nachgekommen.

111 Die Kommission beantragt, dieses Vorbringen zurückzuweisen.

c) Würdigung durch das Gericht

112 Was die Klagegründe anbelangt, mit denen eine rechtswidrige Kumulierung der von der Kommission und den amerikanischen Behörden verhängten Sanktionen gerügt wird, so findet nach gefestigter Rechtsprechung in Fällen, in denen die mit zwei Sanktionen belegten Handlungen auf denselben Komplex von Vereinbarungen zurückgehen, jedoch sowohl nach ihrem Zweck als auch nach ihrem geografischen Schwerpunkt Unterschiede aufweisen, der Grundsatz ne bis in idem keine Anwendung (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1972 in der Rechtssache 7/ 72, Boehringer/ Kommission, Slg. 1972, 1281, Randnrn. 3 und 4, sowie Urteil Graphitelektroden, Randnr. 133 und die dort genannte Rechtsprechung).

113 Im vorliegenden Fall besteht nach dem Territorialitätsprinzip kein Konflikt zwischen der Ausübung der Zuständigkeiten der Kommission und der amerikanischen Behörden für die Festsetzung von Geldbußen gegen Unternehmen, die gegen die Wettbewerbsregeln des EWR und der Vereinigten Staaten verstoßen (in diesem Sinn auch Urteil Graphitelektroden, Randnrn. 133 bis 148).

114 Unter diesen Umständen erübrigt sich sowohl eine Prüfung der Behauptung von SGL, die in den Vereinigten Staaten wegen ihrer Beteiligung am Graphitelektrodenkartell gegen sie verhängten Sanktionen hätten auch Spezialgraphit betroffen, als auch eine Anhörung der insoweit von ihr benannten Zeugen. Selbst wenn diese Behauptung zutreffen sollte, war die Kommission durch die amerikanischen Sanktionen nämlich nicht daran gehindert, gegen SGL wegen deren Beteiligung am Kartell im Bereich Spezialgraphit eine Geldbuße festzusetzen.

115 Folglich ist die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem auch insoweit zurückzuweisen, als Tokai der Kommission vorwirft, ihren weltweiten Umsatz und ihre weltweiten Marktanteile herangezogen zu haben (in diesem Sinn auch Urteil Graphitelektroden, Randnr. 138), zumal diese den Weltmarkt betreffenden Daten von der Kommission nur zur Differenzierung des relativen Einflusses der beschuldigten Unternehmen innerhalb des Kartells verwendet wurden (siehe unten, Randnrn. 167 bis 170).

116 Dieser Schlussfolgerung steht das "Positive Comity" -Abkommen (siehe oben, Randnr. 106) nicht entgegen. Soweit SGL behauptet, dass dieses Abkommen zur Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem im Verhältnis zwischen den Vereinigten Staaten und der Gemeinschaft führe, beruht ihre Argumentation auf einem falschen Verständnis des fraglichen Abkommens. Aus Artikel I Absatz 2 Buchstabe b und Artikel III dieses Abkommens geht klar hervor, dass die von den Gemeinschaftsbehörden und den amerikanischen Behörden geschützten Rechtsgüter nicht identisch sind und dass das Abkommen nicht den Grundsatz ne bis in idem betrifft, sondern nur dazu dient, den Behörden einer der Vertragsparteien die Möglichkeit zu geben, von den praktischen Auswirkungen eines von den Behörden der anderen Vertragspartei eingeleiteten Verfahrens zu profitieren.

117 Mit ihrem Klagegrund einer rechtswidrigen Kumulierung der von der Kommission allein innerhalb der Gemeinschaft verhängten Sanktionen macht SGL sodann geltend, dass die Kommission den gleichen Sachverhalt zweimal geahndet habe, indem sie ihr zunächst eine Geldbuße im Bereich Graphitelektroden und dann Geldbußen im Bereich Spezialgraphit auferlegt habe. Die Absprachen über Graphitelektroden und über Spezialgraphit hätten nämlich eine fortgesetzte, auf einem Gesamtplan beruhende Zuwiderhandlung dargestellt, bei der das bestehende Kartell für Graphitelektroden auf Spezialgraphit ausgeweitet worden sei. Die Trennung der beiden Verfahren wirke umso künstlicher, als die Kommission in der Entscheidung am Ende eines einzigen Verfahrens zwei Kartelle für unterschiedliche Produkte, und zwar isostatisch gepressten Graphit und stranggepressten Graphit, mit Sanktionen belegt habe.

118 Hierzu ist festzustellen, dass es der Kommission freistand, gegen SGL drei gesonderte Geldbußen jeweils nach Maßgabe von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 festzusetzen, sofern die Klägerin drei gesonderte Zuwiderhandlungen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG begangen hatte.

119 Wie sich aus den Randnummern 4 und 5 der Graphitelektroden-Entscheidung (siehe oben, Randnr. 12) und den Randnummern 4 bis 12 der hier angefochtenen Entscheidung ergibt, gehören Graphitelektroden und Spezialgraphit verschiedenen Märkten an. Isostatisch gepresster Graphit und stranggepresster Graphit unterscheiden sich in ihren Eigenschaften, Preisen und Anwendungsgebieten erheblich (Randnr. 5, Fußnote 5 sowie Randnrn. 10 bis 12 und 19 bis 21 der Entscheidung), wie SGL in Beantwortung eines Auskunftsverlangens ausdrücklich bestätigt hat (Anlage A 14 zur Klageschrift T-91/ 03).

120 Außerdem stimmten die Mitglieder der drei Kartelle nicht überein. LCL, Ibiden, TT, NSC/ NSCC und Intech nahmen nicht am Graphitelektrodenkartell teil, während umgekehrt VAW, SDK, Nippon, SEC und C/ G - die ihm angehörten - nicht zum Kartell bei isostatisch gepresstem Graphit gehörten. Nur SGL und UCAR waren Mitglied beider Kartelle im Spezialgraphitbereich; die übrigen Teilnehmer am Kartell bei isostatisch gepresstem Graphit gehörten nicht dem Kartell bei stranggepresstem Graphit an. Im Ergebnis waren somit SGL und UCAR die einzigen an allen drei Kartellen beteiligten Unternehmen.

121 Schließlich war das Kartell auf dem Spezialgraphitmarkt entgegen dem Vorbringen von SGL keine bloße "Erweiterung" des Graphitelektrodenkartells.

122 Das Graphitelektrodenkartell umfasste nämlich neben der Festsetzung von Preisen eine ganz strenge Aufteilung der Märkte anhand des Grundsatzes des Marktführers ("Home producer"), wonach die "Non-home producer" in den Gebieten, die anderen Herstellern vorbehalten waren, keinen aggressiven Wettbewerb betreiben und sich aus diesen Gebieten zurückziehen sollten; dabei wurde die Marktführerschaft in den Vereinigten Staaten und in bestimmten Teilen Europas von UCAR, in den verbleibenden Teilen Europas von SGL und in Japan und bestimmten Gebieten des Fernen Ostens von vier japanischen Unternehmen übernommen (Urteil Graphitelektroden, Randnrn. 12 und 13).

123 Dagegen war das Kartell auf dem Spezialgraphitmarkt nicht durch eine solche Marktaufteilung gekennzeichnet, obwohl es einige Versuche zur Aufteilung der Kundschaft gab, die aber offenbar fehlschlugen (vgl. insbesondere Randnrn. 171, 174, 178 bis 180, 192, 203, 292 und 295 der Entscheidung). Vielmehr hielten die Transportkosten und tarifären Handelshemmnisse die Produzenten nicht vom weltweiten Handel ab, was dadurch belegt wird, dass die japanischen Produzenten, obwohl sie außerhalb Japans über keine Produktionsstandorte verfügten, auf dem europäischen Markt agierten und einen Marktanteil von mehr als 20 % erzielen konnten (Randnr. 24 der Entscheidung).

124 Die Kommission hatte somit objektive Gründe, zwei getrennte Verfahren für den Graphitelektrodenmarkt und den Spezialgraphitmarkt einzuleiten, drei getrennte Zuwiderhandlungen festzustellen und drei getrennte Geldbußen zu verhängen.

125 Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass in der Entscheidung zwei Kartelle (für isostatisch gepressten Graphit und für stranggepressten Graphit) wegen der Verwandtschaft der betroffenen Produkte gemeinsam geahndet werden (Randnr. 347). Die Verwandtschaft dieser Kartelle hat es der Kommission nämlich nur ermöglicht, auf die Durchführung von zwei Verfahren zu verzichten. Dagegen wurden gegen die Mitglieder jedes Kartells gesonderte Geldbußen verhängt, eine für den Bereich des isostatisch gepressten Graphits und eine für den des stranggepressten Graphits, wobei die Verwandtschaft der Produkte keinen Einfluss auf die Sanktionen hatte.

126 Zum Klagegrund einer unzureichenden Begründung, der darauf gestützt wird, dass die Kommission auf das Argument des Fortsetzungszusammenhangs nicht eingegangen sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Begründung eines Rechtsakts die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das ihn erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die getroffene Maßnahme entnehmen und so ihre Rechte wahrnehmen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann (Urteil Graphitelektroden, Randnr. 149, und Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-12/ 99 und T-63/ 99, UK Coal/ Kommission, Slg. 2001, II-2153, Randnr. 196).

127 Im vorliegenden Fall konnte SGL aus dem Verhalten der Kommission ohne weiteres schließen, dass diese das Institut des Fortsetzungszusammenhangs hier nicht anwenden wollte. Sie beschreibt nämlich in der Entscheidung eingehend die verschiedenen Spezialgraphite, nicht aber die Graphitelektroden, die stattdessen Gegenstand einer früheren gesonderten Entscheidung waren. Das reichte aus, um SGL davon in Kenntnis zu setzen, dass gegen sie mehrere Sanktionen verhängt würden, da die Kommission so nicht hätte vorgehen können, wenn sie SGL nur eine einzige Zuwiderhandlung zur Last gelegt hätte. Im Übrigen war SGL voll und ganz in der Lage, ihren Standpunkt zu verteidigen, wonach ihre Beteiligung an den verschiedenen in Rede stehenden Kartellen als fortgesetzte Zuwiderhandlung einzustufen sei.

128 Nach alledem sind sämtliche Klagegründe zurückzuweisen, mit denen eine Verletzung des Verbots der Mehrfachahndung und der Pflicht der Kommission, zuvor verhängte Sanktionen zu berücksichtigen, sowie eine insoweit unzureichende Begründung gerügt werden.

129 Folglich ist auch der Klagegrund zurückzuweisen, wonach die Schwere der SGL zur Last gelegten Zuwiderhandlung übermäßig berücksichtigt worden sein soll, weil die Kommission drei gesonderte Ausgangsbeträge - für Graphitelektroden, für isostatisch gepressten Graphit und für stranggepressten Graphit - festgelegt habe, obwohl die Verfahren in den drei Rechtssachen auf ein und demselben Sachverhalt beruhten und sich die geahndeten Zuwiderhandlungen als eine einzige Handlung im Sinn von Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 darstellten. Wie bereits ausgeführt, war die Kommission zu der Annahme berechtigt, dass drei gesonderte Zuwiderhandlungen vorlagen, die mit drei gesonderten Geldbußen geahndet werden konnten.

2. Zu den Klagegründen, mit denen eine Verletzung der Verteidigungsrechte gerügt wird (T-91/ 03)

a) Vorbringen der Parteien

130 SGL wirft der Kommission erstens vor, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und ihre Verteidigungsrechte verletzt zu haben, indem die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte festgestellt habe, dass LCL und sie selbst als Anführer und Anstifter des Kartells auf dem Markt für isostatisch gepressten Graphit anzusehen seien, so dass sie davon habe ausgehen können, dass die Kommission ihre Tatbeiträge und die von LCL dahin gehend bewertet habe, dass beide Unternehmen einen vergleichbaren Beitrag zu dem festgestellten Kartell geleistet hätten. In der Entscheidung habe die Kommission ihre Bewertung jedoch dahin geändert, dass nunmehr SGL allein die Anführerrolle innegehabt haben solle. Die daraus resultierende Erhöhung ihrer Geldbuße um 50 % stelle daher eine neue und eigenständige Beschwer dar, zu der ihr kein rechtliches Gehör eingeräumt worden sei. Durch diese völlig überraschende Abwandlung der Bewertung des Sachverhalts habe die Kommission eine gewichtige Abstufung zwischen LCL und SGL geschaffen.

131 Angesichts der vorläufigen Bewertung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte habe SGL sich nicht veranlasst gesehen, einer gleichen Bewertung ihrer Tatbeiträge und derjenigen von LCL im vorliegenden Fall entgegenzutreten. Die im Kern gleich gewichtete Darstellung ihrer jeweiligen Tatbeiträge in der Mitteilung der Beschwerdepunkte habe entweder, mangels Anführerschaft, keine Erhöhung oder allenfalls eine Erhöhung des Grundbetrags in gleichem Umfang erwarten lassen. SGL hätte aber gewiss schon einer Bewertung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vehement widersprochen, wenn ihr darin die alleinige Anführerschaft des Kartells zugeschrieben worden und eine starke Erhöhung allein ihrer Geldbuße um 50 % angekündigt worden wäre.

132 Zweitens habe die Kommission Beamte mit der Bearbeitung des vorliegenden Falles betraut, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig und daher nicht in der Lage gewesen seien, die Argumente der Klägerin sprachlich hinreichend zu würdigen. Deren Erwiderung vom 25. Juli 2002 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte habe die Kommission nämlich in der Entscheidung überhaupt nicht berücksichtigt. In dieser Erwiderung habe SGL die Kommission unmissverständlich darauf hingewiesen, dass in dieser Mitteilung enthaltene Zahlen falsch seien, und ihr tatsächlich relevante und korrekte Zahlen vorgelegt. In der Entscheidung fänden sich gleichwohl die ursprünglich in der Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgeführten Zahlen, ohne dass zu den von SGL übermittelten korrigierten Angaben Stellung genommen werde.

133 Drittens habe die Kommission zur Bemessung des Grundbetrags der festgesetzten Geldbußen in der Entscheidung bei den Umsätzen und Marktanteilen der beteiligten Unternehmen auf das Referenzjahr 1997 abgestellt. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte seien dagegen die Zahlen des Jahres 1998 herangezogen worden. Durch diese Verwendung unterschiedlicher Referenzjahre sei der Klägerin die Möglichkeit genommen worden, zu den letztlich ihr gegenüber in der Entscheidung herangezogenen Zahlen Stellung zu nehmen. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte und die Entscheidung dürften aber in tatsächlicher Hinsicht nicht voneinander abweichen (Urteil des Gerichts vom 19. März 2003 in der Rechtssache T-213/ 00, CMA CGM u. a./ Kommission, Slg. 2003, II-913, Randnr. 109). Die Kommission hätte auf die Änderung ihrer Vorgehensweise hinweisen müssen (Urteil des Gerichts vom 30. September 2003 in den Rechtssachen T-191/ 98 und T-212/ 98 bis T-214/ 98, Atlantic Container Line u. a./ Kommission, Slg. 2003, II-3275, Randnrn. 162 bis 168, 170 bis 172 und 188).

134 Die Kommission beantragt, das Vorbringen von SGL zurückzuweisen.

135 Sie führt aus, ihre Dienststellen hätten den gesamten Schriftverkehr mit der Klägerin in deutscher Sprache geführt. Allein das dritte Auskunftsersuchen sei in englischer Sprache übersandt worden. Die Klägerin habe aber keine Übersetzung dieses Ersuchens beantragt, sondern sich damit begnügt, es in deutscher Sprache zu beantworten.

136 Was die Rolle von SGL und LCL im Rahmen des Kartells bei isostatisch gepresstem Graphit betreffe, so habe die Tatsache, dass LCL nicht als weitere Kartellanführerin eingestuft worden sei, die Entscheidung gegenüber der Klägerin nicht beeinflusst. Die Kommission habe ihre Schlussfolgerungen in der Entscheidung auf dieselben Tatsachen gestützt wie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte. Sie habe lediglich festgestellt, dass die LCL in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgeworfene führende Rolle nicht hinreichend nachgewiesen sei (Randnr. 487 der Entscheidung).

137 Schließlich treffe es nicht zu, dass in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und in der Entscheidung auf verschiedene Geschäftsjahre, und zwar auf die Jahre 1998 und 1997, bezogene Umsatzzahlen verwandt worden seien. In ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte habe die Kommission darauf hingewiesen, dass sie prüfen werde, ob gegen die Adressaten Geldbußen festzusetzen seien. Die Adressaten hätten sich daher gegen die Feststellung einer Zuwiderhandlung und gegen die Festsetzung von Geldbußen wehren können (Urteil HFB u. a./ Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnrn. 313 ff.).

b) Würdigung durch das Gericht

138 Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Beschwerdepunkte in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, sei es auch nur in gedrängter Form, so klar abgefasst sein, dass die Betroffenen tatsächlich erkennen können, welches Verhalten die Kommission ihnen zur Last legt, und sich sachgerecht verteidigen können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erlässt. Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn die Entscheidung den Betroffenen keine anderen als die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten Zuwiderhandlungen zur Last legt und nur Tatsachen berücksichtigt, zu denen sich die Betroffenen haben äußern können (vgl. Urteil CMA CGM u. a./ Kommission, oben in Randnr. 133 angeführt, Randnr. 109 und die dort genannte Rechtsprechung).

139 Was speziell die Bemessung der Geldbußen angeht, so erfüllt die Kommission nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ihre Verpflichtung zur Wahrung des Anhörungsrechts der Unternehmen, wenn sie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte ausdrücklich darauf hinweist, dass sie prüfen werde, ob gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen festzusetzen seien, und die für die etwaige Festsetzung einer Geldbuße wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Elemente wie Schwere und Dauer der vermuteten Zuwiderhandlung sowie den Umstand anführt, ob diese "vorsätzlich oder fahrlässig" begangen wurde. Damit macht sie gegenüber den Unternehmen die Angaben, die diese für ihre Verteidigung nicht nur gegen die Feststellung einer Zuwiderhandlung, sondern auch gegen die Festsetzung einer Geldbuße benötigen (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/ 80 bis 103/ 80, Musique diffusion française u. a./ Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-23/ 99, LR AF 1998/ Kommission, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 199 und die dort genannte Rechtsprechung).

140 Folglich sind bei der Bemessung der Geldbußen die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen gegenüber der Kommission dadurch gewahrt, dass sie sich zu Dauer, Schwere und erkennbarer Wettbewerbswidrigkeit der Zuwiderhandlung äußern können (Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 1994 in der Rechtssache T-83/ 91, Tetra Pak/ Kommission, Slg. 1994, II-755, Randnr. 235, Urteil HFB u. a./ Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 312, und Urteil LR AF 1998/ Kommission, oben in Randnr. 139 angeführt, Randnr. 200).

141 Hat die Kommission die einer etwaigen Berechnung von Geldbußen zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände angegeben, braucht sie dagegen nicht zu erläutern, wie jeder dieser Umstände in die Bemessung der Geldbuße einfließen könnte. Angaben zur Höhe der beabsichtigten Geldbußen wären nämlich, solange den Unternehmen keine Gelegenheit gegeben wurde, zu den gegen sie in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen, eine nicht sachgerechte Vorwegnahme der Entscheidung der Kommission (vgl. Urteil LR AF 1998/ Kommission, oben in Randnr. 139 angeführt, Randnr. 206 und die dort genannte Rechtsprechung).

142 Anhand dieser Rechtsprechung ist das Vorbringen von SGL zu prüfen.

143 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass SGL nicht geltend macht, die Entscheidung enthalte Vorwürfe in Bezug auf ihre rechtswidrige Beteiligung an den beanstandeten Kartellen, die, obwohl nicht in der Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgeführt, in Artikel 1 der Entscheidung gegen sie erhoben würden.

144 Sodann hat die Kommission in den Randnummern 402 bis 411 der Mitteilung der Beschwerdepunkte eindeutig angegeben, dass sie gegen die betroffenen Unternehmen Geldbußen verhängen werde, bei denen erstens Schwere, Dauer, Art und konkrete Folgen der Zuwiderhandlung sowie der Umfang des räumlich relevanten Marktes, zweitens etwaige mildernde oder erschwerende Umstände in Bezug auf jedes der betroffenen Unternehmen und drittens das Erfordernis berücksichtigt würden, die Geldbußen in angemessener Höhe festzusetzen, um eine ausreichende abschreckende Wirkung zu gewährleisten.

145 Somit hat die Kommission die für die etwaige Festsetzung einer Geldbuße gegen SGL wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände angeführt und dargelegt, dass sie diese Geldbuße u. a. anhand von Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung festsetzen werde.

146 Zur Wahrung der Verteidigungsrechte von SGL war die Kommission nicht verpflichtet, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genauer anzugeben, wie sie jeden dieser Umstände in die Bemessung der Geldbuße einfließen lassen würde.

147 Diese Schlussfolgerung drängt sich umso mehr auf, als SGL im Mai 2002, als sie von der Mitteilung der Beschwerdepunkte Kenntnis erlangte, die von der Kommission im Jahr 1998 veröffentlichten Leitlinien bekannt waren, zu denen das Gericht bereits am 20. März 2002 entschieden hatte (Urteil LR AF 1998/ Kommission, oben in Randnr. 139 angeführt, Randnrn. 231 bis 237), dass sie nicht über den durch Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 vorgegebenen rechtlichen Rahmen für Sanktionen hinausgehen. SGL musste deshalb damit rechnen, dass bei der Berechnung etwaiger Geldbußen die dort im Einzelnen aufgeführten Umstände berücksichtigt würden, die ausdrücklich dazu beitragen sollen, die "Transparenz und Objektivität" der Bußgeldbemessung zu erhöhen (vgl. Absatz 1 der Leitlinien).

148 Sodann ist festzustellen, dass SGL und LCL in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgeworfen wurde, die Rolle von Anführern oder Anstiftern des Kartells gespielt zu haben (Randnr. 410). Der gleiche Vorwurf wurde in der Entscheidung in Bezug auf SGL als erschwerender Umstand herangezogen (Randnrn. 485 bis 488). Entgegen der Auffassung von SGL kann daher von einer neuen Beschwer ihr gegenüber keine Rede sein.

149 SGL hat auch nicht nachzuweisen vermocht, dass die Nichtberücksichtigung von LCL als zweiter Anführerin des Kartells Auswirkungen auf die Bemessung ihrer eigenen Geldbuße gehabt haben könnte. In der Entscheidung gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass SGL neben ihrer Verantwortung als Anführerin des Kartells ein Teil einer gemeinsamen Anführerrolle auferlegt worden wäre, den die Kommission ursprünglich LCL zugerechnet hätte.

150 Fest steht jedenfalls, dass SGL in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die vorläufige Bewertung der Kommission, wonach sie und LCL als Anführer des Kartells einzustufen seien, nicht in Frage gestellt hat. Da SGL bereits in mindestens ein anderes abgeschlossenes Kartellverfahren involviert war, wusste sie, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte insofern rein vorläufigen Charakter hatte, als jeder Adressat die Möglichkeit besaß, sich zu ihr zu äußern und Einfluss auf die vorläufige Bewertung der Kommission zu nehmen, so dass diese sich veranlasst sehen konnte, ihre Bewertung zu ändern und in ihrer endgültigen Entscheidung den einen oder anderen der ursprünglich in Betracht gezogenen Vorwürfe fallen zu lassen.

151 SGL konnte somit vernünftigerweise nicht ausschließen, dass LCL ihre vorläufige Einstufung als Anführerin des Kartells anfechten und dass sich die Kommission von diesen Einwänden überzeugen lassen würde. Da die Klägerin ihre eigene Rolle als Anführerin nicht bestritt, musste sie deshalb damit rechnen, dass die Kommission in der Entscheidung nur von einer einzigen Anführerin des Kartells, nämlich SGL, ausgehen und ihren Ausgangsbetrag um 50 % erhöhen würde, wie es bereits in Randnummer 356 der Entscheidung 2001/ 418/ EG vom 7. Juni 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/ 36. 545/ F3 - Aminosäuren) (ABl. 2001, L 152, S. 24, im Folgenden: Lysin-Entscheidung) geschehen war.

152 Was das in der Entscheidung zur Bußgeldbemessung herangezogene Referenzjahr - das letzte vollständige Kalenderjahr der Zuwiderhandlung - betrifft, so hat SGL nicht angegeben, inwiefern ihre Verteidigungsrechte dadurch verletzt worden sein sollten, dass in der Entscheidung die für 1997 geltenden Zahlen herangezogen wurden, während in der Mitteilung der Beschwerdepunkte auf die Zahlen des Jahres 1998 abgestellt wurde. SGL selbst hatte nämlich die Zahlen sowohl für 1997 als auch für 1998 geliefert, bevor die Mitteilung der Beschwerdepunkte abgefasst wurde. Die Klägerin hatte somit Gelegenheit, diese Zahlen mit allen von ihr für sinnvoll gehaltenen Kommentaren zu versehen.

153 SGL musste jedenfalls damit rechnen, dass das letztlich herangezogene Referenzjahr von dem in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorläufig angegebenen Jahr abweichen könnte. Die Festlegung dieses Jahres hing nämlich von der genauen Dauer der Zuwiderhandlung ab. Diese Dauer wurde aber erst in der Entscheidung unter Berücksichtigung der Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte endgültig festgestellt.

154 Schließlich beschränkt sich das Vorbringen, die Kommission habe mit dem "deutschen SGL-Vorgang" Beamte betraut, welche die deutsche Sprache nicht beherrscht hätten, auf eine reine Behauptung, die durch keinen fundierten Beweis untermauert wird. Auch wenn es zutrifft, dass die Entscheidung den Einwand der Klägerin zu den angeblich falschen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen und unverändert in die Entscheidung übernommenen Zahlen nicht berücksichtigt, war dieses Versäumnis jedenfalls nicht geeignet, die Verteidigungsrechte von SGL zu beeinträchtigen. Sollte sich nämlich vor Gericht herausstellen, dass die Kommission entgegen den Ausführungen von SGL auf korrekte Zahlen zurückgegriffen hat, so hätte sie diesen Einwand zu Recht außer Acht gelassen. Gelingt SGL dagegen der Nachweis, dass die Zahlen tatsächlich falsch waren, so wäre die Entscheidung sachlich fehlerhaft und müsste in diesem Punkt für nichtig erklärt werden.

155 Nach alledem sind sämtliche auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte gestützten Klagegründe zurückzuweisen.

3. Zu den Klagegründen, mit denen eine Missachtung der Leitlinien, deren Rechtswidrigkeit und eine insoweit unzureichende Begründung gerügt werden

a) Zum rechtlichen Rahmen der gegen die Klägerinnen festgesetzten Geldbußen und zur Anwendbarkeit der Leitlinien (T-91/ 03)

156 Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission "gegen Unternehmen … durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von eintausend bis einer Million [Euro] oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig … gegen Artikel [81] Absatz (1) … des Vertrages verstoßen". Weiter heißt es dort: "Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen."

157 Diese Bestimmung verleiht der Kommission ein Ermessen bei der Festsetzung von Geldbußen, dessen Ausübung insbesondere von ihrer allgemeinen Politik im Bereich des Wettbewerbs abhängt. In diesem Rahmen hat die Kommission, um Transparenz und Objektivität ihrer Bußgeldentscheidungen zu erhöhen, im Jahr 1998 ihre Leitlinien erlassen. Mit ihnen sollen, unter Beachtung des höherrangigen Rechts, die Kriterien präzisiert werden, die sie bei der Ausübung ihres Ermessens anzuwenden gedenkt; daraus ergibt sich eine Selbstbeschränkung dieses Ermessens, da sich die Kommission an die selbst auferlegten Leitlinien halten muss (vgl. Urteil Graphitelektroden, Randnr. 157 und die dort genannte Rechtsprechung).

158 Im vorliegenden Fall hat die Kommission nach den Randnummern 430 bis 560 der Entscheidung gegen alle Klägerinnen wegen der festgestellten Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen Geldbußen festgesetzt. Aus diesen Randnummern geht hervor, dass die Geldbußen nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 festgesetzt wurden und dass die Kommission - auch wenn in der Entscheidung nicht ausdrücklich auf die Leitlinien Bezug genommen wird - die Höhe der Geldbußen in Anwendung der in den Leitlinien festgelegten Methode ermittelte.

159 SGL rügt die Rechtswidrigkeit der generellen Berechnungsmethode nach den Leitlinien, da die festgesetzten Geldbußen nicht proportional zum Umsatz seien. Die Kommission habe mit dem Erlass der Leitlinien und ihrer Anwendung in der Praxis bewusst den jahrzehntelang praktizierten Ansatz der Bemessung einer zum Umsatz proportionalen Geldbuße verlassen. Die neue Methode der Kommission führe zu ungerechten Ergebnissen und insbesondere zu hohen Strafen für kleine und mittlere Unternehmen wie SGL.

160 Hierzu genügt die Feststellung, dass die in den Leitlinien dargelegte allgemeine Methode für die Berechnung von Geldbußen auf den beiden in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 genannten Kriterien - Schwere des Verstoßes und Dauer der Zuwiderhandlung - beruht und die dort festgelegte Obergrenze in Bezug auf den Umsatz jedes Unternehmens beachtet. Die Leitlinien gehen somit nicht über den in der genannten Bestimmung vorgegebenen rechtlichen Rahmen für Sanktionen hinaus (vgl. Urteil Graphitelektroden, Randnrn. 189 und 190 und die dort genannte Rechtsprechung).

161 Die Änderung der früheren Verwaltungspraxis der Kommission durch die Leitlinien stellt keine gegen das allgemeine Verbot der Rückwirkung von Gesetzen oder den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßende Verfälschung des rechtlichen Rahmens für die Ermittlung des Betrages der zu verhängenden Geldbußen dar. Die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verlangt vielmehr, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen der Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft anpassen kann (vgl. Urteil Graphitelektroden, Randnrn. 191 und 192 und die dort genannte Rechtsprechung).

162 Folglich ist der auf die Unanwendbarkeit der Leitlinien gestützte Klagegrund zurückzuweisen.

163 Somit ist unter Berücksichtigung insbesondere des durch die Leitlinien vorgegebenen Rahmens zu prüfen, ob die in Artikel 3 der Entscheidung festgesetzten Geldbußen - wie die Klägerinnen behaupten - überhöht sind und auf der Grundlage einer fehlerhaften Methodik bestimmt wurden.

164 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission zwar über Ermessen bei der Festsetzung der einzelnen Geldbußen verfügt, ohne verpflichtet zu sein, eine genaue mathematische Formel anzuwenden; das Gericht hat jedoch nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 be