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EuGH Lexetius.com/2005,1206: drucken
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Europäischer Gerichtshof

"Rechtsmittel - Wettbewerb - Fernwärmerohre (vorisolierte Rohre) - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Kartell - Boykott - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung der Höhe von Geldbußen - Rückwirkungsverbot - Berechtigtes Vertrauen - Rechtmäßigkeit - Mitteilung über Zusammenarbeit - Begründungspflicht"

1. Die Rechtssachen C-189/ 02 P, C-202/ 02 P, C-205/ 02 P bis C-208/ 02 P und C-213/ 02 P werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

3. Die Dansk Rørindustri A/ S, die Isoplus Fernwärmetechnik Vertriebsgesellschaft mbH, die Isoplus Fernwärmetechnik Gesellschaft mbH, die Isoplus Fernwärmetechnik GmbH, die KE KELIT Kunststoffwerk GmbH, die LR af 1998 A/ S, die Brugg Rohrsysteme GmbH, die LR af 1998 (Deutschland) GmbH und die ABB Asea Brown Boveri Ltd tragen die Kosten des Verfahrens.

EuGH, Urteil vom 28. 6. 2005 - C-189/ 02 P (Lexetius.com/2005,1206)

In den verbundenen Rechtssachen C-189/ 02 P, C-202/ 02 P, C-205/ 02 P bis C-208/ 02 P und C-213/ 02 P betreffend Rechtsmittel nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes, in der ersten Rechtssache eingereicht am 17. Mai 2002, in der zweiten Rechtssache am 29. Mai 2002, in den vier darauf folgenden Rechtssachen am 3. Juni 2002 und in der letzten Rechtssache am 5. Juni 2002, Dansk Rørindustri A/ S mit Sitz in Fredericia (Dänemark), Prozessbevollmächtigte: K. Dyekjær-Hansen und K. Høegh, advokaterne (C-189/ 02 P), Isoplus Fernwärmetechnik Vertriebsgesellschaft mbH mit Sitz in Rosenheim (Deutschland), Isoplus Fernwärmetechnik Gesellschaft mbH mit Sitz in Hohenberg (Österreich), Isoplus Fernwärmetechnik GmbH mit Sitz in Sondershausen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Krömer, Zustellungsanschrift in Luxemburg (C-202/ 02 P), KE KELIT Kunststoffwerk GmbH mit Sitz in Linz (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Löbl, Zustellungsanschrift in Luxemburg (C-205/ 02 P), LR af 1998 A/ S, vormals Løgstør Rør A/ S, mit Sitz in Løgstør (Dänemark), Prozessbevollmächtigte: D. Waelbroeck, avocat, und H. Peytz, advokat (C-206/ 02 P), Brugg Rohrsysteme GmbH mit Sitz in Wunstorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Jestaedt, H.-C. Salger und M. Sura, Zustellungsanschrift in Luxemburg (C-207/ 02 P), LR af 1998 (Deutschland) GmbH, vormals Lögstör Rör (Deutschland) GmbH, mit Sitz in Fulda (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.-J. Hellmann, Zustellungsanschrift in Luxemburg (C-208/ 02 P), ABB Asea Brown Boveri Ltd mit Sitz in Zürich (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Weitbrecht, J. Ruiz Calzado, abogado, und M. Bay, avvocato, Zustellungsanschrift in Luxemburg (C-213/ 02 P), Rechtsmittelführerinnen, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Mölls, P. Oliver und H. Støvlbæk als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke (C-189/ 02 P, C-202/ 02 P, C-205/ 02 P und C-208/ 02 P) sowie von R. Thompson, QC (C-206/ 02 P und C-213/ 02 P), Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte im ersten Rechtszug, HFB Holding für Fernwärmetechnik Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, HFB Holding für Fernwärmetechnik Beteiligungsgesellschaft mbH Verwaltungsgesellschaft, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Krömer, Zustellungsanschrift in Luxemburg (C-202/ 02 P), Klägerinnen im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann und C. W. A. Timmermans (Berichterstatter), der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Richter C. Gulmann und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr und J. N. Cunha Rodrigues, Generalanwalt: A. Tizzano, Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler, und M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2004, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Juli 2004 folgendes Urteil (*):

1 Die vorliegenden Rechtsmittel sind von den Unternehmen Dansk Rørindustri A/ S (im Folgenden: Dansk Rørindustri) (C-189/ 02 P), Isoplus Fernwärmetechnik Vertriebsgesellschaft mbH, Isoplus Fernwärmetechnik Gesellschaft mbH und Isoplus Fernwärmetechnik GmbH (im Folgenden zusammen: Gruppe Henss/ Isoplus) (C-202/ 02 P), KE KELIT Kunststoffwerk GmbH (im Folgenden: KE KELIT) (C-205/ 02 P), LR af 1998 A/ S, vormals Løgstør Rør A/ S (im Folgenden: LR A/ S) (C-206/ 02 P), Brugg Rohrsysteme GmbH (im Folgenden: Brugg) (C-207/ 02 P), LR af 1998 (Deutschland) GmbH, vormals Lögstör Rör (Deutschland) GmbH (im Folgenden: LR GmbH) (C-208/ 02 P) und ABB Asea Brown Boveri Ltd (im Folgenden: ABB) (C-213/ 02 P) eingelegt worden.

2 Mit ihren Rechtsmitteln haben diese Unternehmen jeweils die Aufhebung der sie betreffenden Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 20. März 2002 beantragt, d. h. der Urteile in der Rechtssache T-21/ 99 (Dansk Rørindustri/ Kommission, Slg. 2002, II-1681), in der Rechtssache T-9/ 99 (HFB u. a./ Kommission, Slg. 2002, II-1487), in der Rechtssache T-17/ 99 (KE KELIT/ Kommission, Slg. 2002, II-1647), in der Rechtssache T-23/ 99 (LR AF 1998/ Kommission, Slg. 2002, II-1705), in der Rechtssache T-15/ 99 (Brugg Rohrsysteme/ Kommission, Slg. 2002, II-1613), in der Rechtssache T-16/ 99 (Lögstör Rör/ Kommission, Slg. 2002, II-1633) und in der Rechtssache T-31/ 99 (ABB Asea Brown Boveri/ Kommission, Slg. 2002, II-1881) (im Folgenden bei Bezugnahmen auf eines dieser Urteile z. B.: angefochtenes Urteil Dansk Rørindustri/ Kommission, bei Bezugnahmen auf sämtliche Urteile: angefochtene Urteile).

3 Mit den angefochtenen Urteilen hat das Gericht insbesondere die gegen ABB durch die Entscheidung 1999/ 60/ EG der Kommission vom 21. Oktober 1998 in einem Verfahren gemäß Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/ 35. 691/ E-4: Fernwärmetechnik-Kartell) (ABl. 1999, L 24, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) verhängte Geldbuße herabgesetzt und die Klagen auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung im Wesentlichen abgewiesen.

I - Rechtlicher Rahmen

Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

4 Artikel 7 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), der die Überschrift "Keine Strafe ohne Gesetz" trägt, bestimmt in Absatz 1:

"Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden."

Die Verordnung Nr. 17

5 Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), sieht vor:

"1. Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von einhundert bis fünftausend Rechnungseinheiten festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig: … b) eine nach Artikel 11 Absatz (3) oder (5) … verlangte Auskunft unrichtig … erteilen, …

2. Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig: a) gegen Artikel 85 Absatz (1) oder Artikel 86 des Vertrages verstoßen, …

Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen."

Die Leitlinien

6 Die Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden", die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Januar 1998 veröffentlicht wurde (ABl. C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien), bestimmt in ihrer Präambel:

"Die in diesen Leitlinien dargelegten Grundsätze sollen dazu beitragen, die Transparenz und Objektivität der Entscheidungen der Kommission sowohl gegenüber den Unternehmen als auch gegenüber dem Gerichtshof zu erhöhen, sowie den Ermessensspielraum bekräftigen, der vom Gesetzgeber der Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen innerhalb der Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes der Unternehmen eingeräumt wurde. Dieser Ermessensspielraum muss jedoch nach zusammenhängenden, nicht diskriminierenden Leitlinien ausgefüllt werden, die im Einklang mit den bei der Ahndung der Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln verfolgten Zielen stehen.

Das neue Verfahren für die Festsetzung des Betrags der Geldbuße beruht auf folgendem Schema, dem die Errechnung eines Grundbetrags zugrunde liegt, wobei Aufschläge zur Berücksichtigung erschwerender und Abzüge zur Berücksichtigung mildernder Umstände berechnet werden können."

Die Mitteilung über Zusammenarbeit

7 In ihrer Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen, die am 18. Juli 1996 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde (ABl. C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit) und bezüglich deren am 19. Dezember 1995 ein Entwurf veröffentlicht worden war (ABl. C 341, S. 13, im Folgenden: Entwurf einer Mitteilung über Zusammenarbeit), hat die Kommission, wie aus Abschnitt A Nummer 3 der Mitteilung hervorgeht, die Voraussetzungen festgelegt, unter denen Geldbußen für Unternehmen, die während der Untersuchung eines Kartellfalls mit ihr zusammenarbeiten, entweder nicht oder niedriger festgesetzt werden können.

8 Abschnitt A Nummer 5 der Mitteilung lautet:

"Die Zusammenarbeit eines Unternehmens mit der Kommission ist nur einer von mehreren Gesichtspunkten, denen die Kommission bei der Festsetzung einer Geldbuße Rechnung trägt …"

9 In Abschnitt E Nummer 3 der Mitteilung, der das Verfahren betrifft, heißt es insbesondere:

"Die Kommission ist sich der Tatsache bewusst, dass die vorliegende Mitteilung berechtigte Erwartungen weckt, auf die sich die Unternehmen, die der Kommission ein Kartell melden wollen, berufen werden."

II - Sachverhalt

10 Der den Klagen vor dem Gericht zugrunde liegende Sachverhalt, wie er in den angefochtenen Urteilen dargestellt ist, kann im Rahmen des vorliegenden Urteils wie folgt zusammengefasst werden.

11 Die Rechtsmittelführerinnen sind Gesellschaften, die in der Fernwärmebranche tätig sind. Sie produzieren und vermarkten für diese Branche bestimmte vorisolierte Fernwärmerohre.

12 Auf eine Beschwerde des schwedischen Unternehmens Powerpipe AB (im Folgenden: Powerpipe) vom 18. Januar 1995 hin führten die Kommission und Vertreter der Wettbewerbsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten am 28. Juni 1995 auf der Grundlage des Artikels 14 der Verordnung Nr. 17 Nachprüfungen bei zehn Unternehmen und Unternehmensvereinigungen der Fernwärmebranche durch, zu denen auch die Rechtsmittelführerinnen und einige ihrer Betriebe gehörten.

13 Die Kommission richtete an die meisten vom streitgegenständlichen Sachverhalt betroffenen Unternehmen Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17.

14 Am 20. März 1997 richtete die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/ 63/ EWG vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze (1) und (2) der Verordnung Nr. 17 (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268) eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an einige der Rechtsmittelführerinnen und die anderen betroffenen Unternehmen.

15 Am 24. und 25. November 1997 fand eine Anhörung der betreffenden Unternehmen statt.

16 Am 21. Oktober 1998 erließ die Kommission die streitige Entscheidung, in der sie feststellte, dass verschiedene Unternehmen, darunter einige der Rechtsmittelführerinnen, an miteinander verbundenen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) mitgewirkt hätten (im Folgenden: Kartell).

17 In der Entscheidung wird ausgeführt, dass sich die vier dänischen Hersteller von Fernwärmerohren Ende 1990 auf die Grundsätze für eine allgemeine Zusammenarbeit auf ihrem Inlandsmarkt geeinigt hätten. An dieser Vereinbarung hätten die dänische Tochtergesellschaft von ABB -ABB IC Møller A/ S -, die auch unter dem Namen Starpipe bekannte Dansk Rørindustri, die LR A/ S und die Tarco Energi A/ S (im Folgenden: Tarco) teilgenommen (im Folgenden gemeinsam: dänische Hersteller).

18 Eine der ersten Maßnahmen sei die Koordinierung einer Preiserhöhung sowohl auf dem dänischen Markt als auch auf den Auslandsmärkten gewesen. Zur Aufteilung des dänischen Marktes seien Quoten vereinbart und sodann von einer aus den Verkaufsleitern der betreffenden Unternehmen bestehenden Kontaktgruppe angewandt und überwacht worden.

19 Ab Herbst 1991 hätten auch zwei deutsche Hersteller - die Gruppe Henss/ Isoplus und die Pan-Isovit GmbH (später Lögstör Rör [Deutschland] GmbH, dann LR GmbH) - an den regelmäßigen Treffen der dänischen Hersteller teilgenommen. Bei diesen Treffen hätten Verhandlungen über die Aufteilung des deutschen Marktes stattgefunden, die im August 1993 zu Vereinbarungen über die Festlegung von Verkaufsquoten für jedes beteiligte Unternehmen geführt hätten.

20 Zwischen all diesen Herstellern seien 1994 Quoten für den gesamten europäischen Markt vereinbart worden. Dieses gemeinschaftsweite Kartell habe eine zweistufige Struktur gehabt. Der Geschäftsführer-Klub, dem die Vorstandsvorsitzenden und Geschäftsführer der am Kartell beteiligten Hersteller angehört hätten, habe die Quoten festgelegt, die jedem Unternehmen sowohl auf dem Gesamtmarkt als auch auf den einzelnen Inlandsmärkten - insbesondere dem dänischen, dem deutschen, dem italienischen, dem niederländischen, dem österreichischen, dem finnischen und dem schwedischen Markt - zugeteilt worden seien. Für bestimmte Inlandsmärkte seien Kontaktgruppen eingerichtet worden, die in der Regel aus den jeweiligen Verkaufsleitern bestanden hätten; diesen sei die Aufgabe übertragen worden, die Vereinbarungen durch Zuteilung einzelner Aufträge und durch Koordinierung der Angebote umzusetzen.

21 Zum deutschen Markt heißt es in der streitigen Entscheidung, nach einem Treffen der sechs größten europäischen Hersteller - ABB, Dansk Rørindustri, die Gruppe Henss/ Isoplus, die LR A/ S, die LR GmbH und Tarco - sowie von Brugg am 18. August 1994 habe am 7. Oktober 1994 das erste Treffen der Kontaktgruppe für Deutschland stattgefunden. Die Treffen dieser Kontaktgruppe seien noch lange nach den Ende Juni 1995 vorgenommenen Nachprüfungen der Kommission fortgeführt worden, auch wenn sie von diesem Zeitpunkt an außerhalb der Europäischen Union, in Zürich (Schweiz), stattgefunden hätten. Die Treffen in Zürich seien bis zum 25. März 1996 fortgesetzt worden, d. h. bis einige Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem an eine Reihe dieser Unternehmen Auskunftsverlangen der Kommission gerichtet worden seien.

22 Als Bestandteil des Kartells werden in der Entscheidung u. a. die Vereinbarung und Durchführung aufeinander abgestimmter Maßnahmen genannt, um mit Powerpipe das einzige nicht am Kartell beteiligte Unternehmen von Bedeutung auszuschalten. Bestimmte Teilnehmer des Kartells hätten wichtige Mitarbeiter von Powerpipe abgeworben und dieser Gesellschaft klargemacht, dass sie sich vom deutschen Markt zurückziehen solle.

23 Nachdem Powerpipe im März 1995 den Zuschlag für ein bedeutendes deutsches Projekt erhalten habe, habe in Düsseldorf (Deutschland) ein Treffen stattgefunden, an dem die sieben Unternehmen teilgenommen hätten, die sich am 18. August 1994 getroffen hätten. Bei diesem Treffen sei ein kollektiver Boykott der Kunden und Zulieferer von Powerpipe beschlossen worden, der anschließend durchgeführt worden sei.

24 Die Kommission legt in der streitigen Entscheidung die Gründe dar, aus denen nicht nur die ausdrückliche Aufteilung der Marktanteile unter den dänischen Herstellern ab Ende 1990, sondern auch die ab Oktober 1991 getroffenen Absprachen insgesamt als eine verbotene Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages betrachtet werden könnten.

25 Die Kommission unterstreicht darüber hinaus, dass das dänische und das gemeinschaftsweite Kartell nur Ausprägungen eines einzigen Kartells gewesen seien, das in Dänemark begonnen habe, dessen längerfristiges Ziel aber von Beginn an die Ausdehnung der Kontrolle der Teilnehmer auf den gesamten Gemeinschaftsmarkt gewesen sei. Die fortdauernde Vereinbarung zwischen den Herstellern habe eine merkliche Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten gehabt.

26 Das Gericht hat in den angefochtenen Urteilen festgestellt, dass die Geldbußen in der streitigen Entscheidung unstreitig anhand der in den Leitlinien vorgesehenen Methode berechnet worden seien, wie u. a. aus den Randnummern 222 und 275 des angefochtenen Urteils LR AF 1998/ Kommission hervorgeht.

27 Ferner ist unstreitig, dass die streitige Entscheidung keinen Hinweis auf die Leitlinien enthält, dass den Unternehmen im Verwaltungsverfahren nicht mitgeteilt wurde, dass die in den Leitlinien vorgesehene Methode auf sie angewandt werde, und dass diese Methode insbesondere weder in der Mitteilung der Beschwerdepunkte noch während der Anhörung der Unternehmen erwähnt wurde.

28 Weiter ist festzustellen, dass die Kommission die Geldbußen aller von der streitigen Entscheidung betroffenen Unternehmen mit Ausnahme der Gruppe Henss/ Isoplus gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit niedriger festgesetzt hat. Diese Herabsetzung erfolgte durch Anwendung eines Prozentsatzes auf den grundsätzlich geschuldeten Betrag der Geldbuße und wurde den Unternehmen für ihre jeweilige Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren gewährt. Diese Zusammenarbeit bestand darin, dass darauf verzichtet wurde, die wesentlichen Bestandteile der Zuwiderhandlungen zu bestreiten, oder dass in unterschiedlichem Umfang zum Nachweis der Zuwiderhandlungen beigetragen wurde.

29 Die streitige Entscheidung enthält folgende Bestimmungen:

"Artikel 1. ABB …, Brugg …, Dansk Rørindustri …, die Gruppe Henss/ Isoplus, [KE-KELIT], Oy KWH Pipe AB, Løgstør Rør A/ S, Pan-Isovit GmbH, Sigma Tecnologie Di Rivestimento S. r. l. und Tarco … haben gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie in der in der Begründung ausgeführten Weise und dem genannten Umfang an miteinander verbundenen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sektor der vorisolierten Rohre mitgewirkt haben, die im November/ Dezember 1990 von den vier dänischen Herstellern eingeleitet und anschließend auf andere nationale Märkte ausgeweitet wurden und Pan-Isovit sowie Henss/ Isoplus einbezogen haben, und Ende 1994 aus einem umfassenden Kartell bestanden, das sich auf den gesamten Gemeinsamen Markt erstreckte.

Die Dauer der Zuwiderhandlungen war wie folgt: - im Falle von ABB, Dansk Rør [industri], Løgstør, Pan-Isovit … zwischen November/ Dezember 1990 bis wenigstens März/ April 1996 - im Falle von Henss/ Isoplus zwischen Oktober 1991 bis zum gleichen Zeitraum - im Falle von Brugg zwischen August 1994 bis zum gleichen Zeitraum - im Falle von [KE-KELIT] zwischen Januar 1995 bis zum gleichen Zeitraum …

Die wesentlichen Merkmale der Zuwiderhandlungen waren: - Aufteilung der nationalen Märkte und schließlich des gesamten europäischen Marktes anhand von Quoten; - Zuteilung von nationalen Märkten an einzelne Hersteller und Vorkehrungen für den Rückzug anderer Hersteller; - Vereinbarung von Preisen für vorgedämmte Rohre und für einzelne Vorhaben; - Zuteilung einzelner Vorhaben an ausgewählte Hersteller und Manipulierung der Ausschreibungsverfahren für diese Vorhaben, um zu gewährleisten, dass der vorgesehene Hersteller den Zuschlag erhält; - Vereinbarung und Durchführung aufeinander abgestimmter Maßnahmen, um das Kartell vor dem Wettbewerb des einzigen großen Nichtmitglieds Powerpipe … zu schützen, dessen Geschäft zu behindern und zu schädigen bzw. dieses Unternehmen aus dem Markt zu verdrängen. …

Artikel 3. Gegen die nachstehend aufgeführten Unternehmen werden wegen der in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlungen folgende Geldbußen festgesetzt: a) ABB … eine Geldbuße von 70 000 000 ECU, b) Brugg … eine Geldbuße von 925 000 ECU, c) Dansk Rørindustri … eine Geldbuße von 1 475 000 ECU, d) Henss/ Isoplus-Gruppe eine Geldbuße von 4 950 000 ECU, wofür die nachstehend aufgeführten Unternehmen gesamtschuldnerisch haften, nämlich - HFB Holding für Fernwärmetechnik Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG; - HFB Holding für Fernwärmetechnik Beteiligungsgesellschaft mbH Verwaltungsgesellschaft; - Isoplus Fernwärmetechnik Vertriebsgesellschaft mbH (vormals Dipl.-Kfm. Walter Henss GmbH Rosenheim); - Isoplus Fernwärmetechnik GmbH, Sondershausen; - Isoplus Fernwärmetechnik Gesellschaft mbH - Stille Gesellschaft; - Isoplus Fernwärmetechnik Gesellschaft mbH, Hohenberg, e) [KE-KELIT] eine Geldbuße von 360 000 ECU, … g) Løgstør Rør A/ S eine Geldbuße von 8 900 000 ECU, h) Pan-Isovit GmbH eine Geldbuße von 1 500 000 ECU, …"

III - Die Klagen vor dem Gericht und die angefochtenen Urteile

30 Mit bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Klageschriften erhoben acht der zehn in der streitigen Entscheidung mit Sanktionen belegten Unternehmen, darunter die sieben Rechtsmittelführerinnen, Klagen auf vollständige oder teilweise Nichtigerklärung dieser Entscheidung, hilfsweise, auf Aufhebung oder Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen.

31 Mit dem angefochtenen Urteil Dansk Rørindustri/ Kommission hat das Gericht - Artikel 1 der Entscheidung für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wurde, dass Dansk Rørindustri in der Zeit von April bis August 1994 an der vorgeworfenen Zuwiderhandlung mitgewirkt hatte; - im Übrigen die Klage abgewiesen; - Dansk Rørindustri ihre eigenen Kosten sowie 90 % der Kosten der Kommission auferlegt; - der Kommission 10 % ihrer eigenen Kosten auferlegt.

32 Mit dem angefochtenen Urteil HFB u. a./ Kommission hat das Gericht - die Artikel 3 Buchstabe d und 5 Buchstabe d der streitigen Entscheidung in Bezug auf die HFB Holding für Fernwärmetechnik Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG und die HFB Holding für Fernwärmetechnik Beteiligungsgesellschaft mbH Verwaltungsgesellschaft für nichtig erklärt; - im Übrigen die Klage abgewiesen; - den Gesellschaften der Gruppe ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung und 80 % der Kosten der Kommission, die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung eingeschlossen, auferlegt; - der Kommission 20 % ihrer eigenen Kosten, die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung eingeschlossen, auferlegt.

33 Mit den angefochtenen Urteilen KE KELIT/ Kommission, LR AF 1998/ Kommission, Brugg Rohrsysteme/ Kommission und Lögstör Rör/ Kommission hat das Gericht - die Klagen abgewiesen; - den betreffenden Klägerinnen die Kosten des Verfahrens auferlegt.

34 Mit dem angefochtenen Urteil ABB Asea Brown Boveri/ Kommission hat das Gericht - die in Artikel 3 der streitigen Entscheidung gegen ABB festgesetzte Geldbuße auf 65 000 000 Euro verringert; - im Übrigen die Klage abgewiesen; - der Klägerin ihre eigenen Kosten sowie 90 % der Kosten der Kommission auferlegt; - der Kommission 10 % ihrer eigenen Kosten auferlegt.

IV - Die Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens

35 Dansk Rørindustri beantragt, - die gegen sie mit der streitigen Entscheidung verhängte Geldbuße herabzusetzen; - hilfsweise, das angefochtene Urteil Dansk Rørindustri/ Kommission aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses erneut über die Höhe der Geldbuße entscheidet; - der Kommission die dieser Rechtsmittelführerin in den Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof entstandenen Kosten aufzuerlegen.

36 Die Gruppe Henss/ Isoplus beantragt, - das angefochtene Urteil HFB u. a./ Kommission mit Ausnahme von Punkt 1 des Tenors aufzuheben und die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären; - hilfsweise, das angefochtene Urteil mit Ausnahme von Punkt 1 des Tenors aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Urteilsfällung an das Gericht zurückzuverweisen; - höchst hilfsweise, Punkt 2 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben und die den Gesellschaften der Gruppe mit der streitigen Entscheidung auferlegte Geldbuße herabzusetzen; - der Kommission die diesen Gesellschaften in den Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof entstandenen Kosten aufzuerlegen.

37 KE KELIT beantragt, - das angefochtene Urteil KE KELIT/ Kommission für nichtig zu erklären; - hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Wiederaufnahme des Verfahrens an das Gericht zurückzuverweisen; - höchst hilfsweise, die ihr mit der streitigen Entscheidung auferlegte Geldbuße herabzusetzen; - der Kommission auf jeden Fall die dieser Rechtsmittelführerin in den Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof entstandenen Kosten aufzuerlegen.

38 Die LR A/ S beantragt, - das angefochtene Urteil LR AF 1998/ Kommission aufzuheben; - die streitige Entscheidung, mit der ihr eine Geldbuße auferlegt wird, für nichtig zu erklären oder zumindest die Geldbuße erheblich herabzusetzen oder hilfsweise die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen; - die Leitlinien gemäß Artikel 184 EG-Vertrag (jetzt Artikel 241 EG) für rechtswidrig zu erklären; - der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

39 Brugg beantragt, - das angefochtene Urteil Brugg Rohrsysteme/ Kommission aufzuheben und die Artikel 1 und 3 der streitigen Entscheidung für nichtig zu erklären; - hilfsweise, die ihr mit der Entscheidung auferlegte Geldbuße herabzusetzen; - der Kommission auf jeden Fall die dieser Rechtsmittelführerin in den Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof entstandenen Kosten aufzuerlegen.

40 Die LR GmbH beantragt, - das angefochtene Urteil Lögstör Rör/ Kommission aufzuheben und den Rechtsstreit endgültig wie folgt zu entscheiden: die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie diese Rechtsmittelführerin betrifft, oder hilfsweise die Geldbuße herabzusetzen und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; - höchst hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen.

41 ABB beantragt, - die Punkte 2 und 3 des Tenors des angefochtenen Urteils ABB Asea Brown Boveri/ Kommission aufzuheben; - Artikel 3 der streitigen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit er diese Rechtsmittelführerin betrifft; - die ihr mit dieser Entscheidung auferlegte Geldbuße weiter herabzusetzen; - hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es entsprechend dem Urteil des Gerichtshofes entscheidet; - der Kommission die Kosten aller Verfahren einschließlich der der ABB im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

42 Die Kommission beantragt in jeder der vorliegenden Rechtssachen, - die angefochtenen Urteile zu bestätigen; - den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

V - Die für die Aufhebung der angefochtenen Urteile geltend gemachten Gründe

43 Dansk Rørindustri macht drei Aufhebungsgründe geltend: - Verstoß gegen die Verordnung Nr. 17 sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung, da das Gericht nicht beanstandet habe, dass der Betrag der gegen diese Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße außer Verhältnis zur begangenen Zuwiderhandlung stehe; - Verstoß gegen die Verordnung Nr. 17 sowie den Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Rückwirkungsverbot, da das Gericht nicht beanstandet habe, dass der Betrag der gegen diese Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße nach den Grundsätzen der Leitlinien festgesetzt worden sei, obwohl sich diese deutlich von den Grundsätzen unterschieden, die zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen, der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Anhörung gegolten hätten; - Verletzung der Verteidigungsrechte, da das Gericht nicht beanstandet habe, dass Dansk Rørindustri im Verwaltungsverfahren keine Möglichkeit gehabt habe, sich zu den durch die Leitlinien erfolgten Änderungen der Praxis der Kommission im Bereich der Bemessung der Geldbußen wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln zu äußern.

44 Die Gruppe Henss/ Isoplus macht sieben Aufhebungsgründe geltend, von denen einige aus mehreren Teilen bestehen: - Rechtswidrigkeit der Leitlinien wegen - Unzuständigkeit der Kommission; - Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung; - Verletzung der Verteidigungsrechte; - Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot; - Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Anwendung der Leitlinien bei der Bemessung der Geldbußen; - Verstoß gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 bei der Bemessung der Geldbußen wegen - Nichtanwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit auf die betreffenden Gesellschaften; - Verletzung der Verteidigungsrechte als Grundrecht bei der Beurteilung erschwerender Umstände; - Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages wegen der aus der Teilnahme der betreffenden Gesellschaften an einem Treffen mit wettbewerbswidrigem Gegenstand gezogenen Konsequenzen; - Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages wegen der Zuordnung der betreffenden Gesellschaften zur Gruppe Henss/ Isoplus und wegen der Zurechnung der Zuwiderhandlung zu dieser Gruppe als "Unternehmen"; - Verfahrensfehler wegen der Weigerung des Gerichts, gemäß dem Beweiserhebungsantrag der Rechtsmittelführerin die Vernehmung von Zeugen anzuordnen; - Verfahrensfehler wegen gewisser Widersprüche zwischen dem angefochtenen Urteil und den Akten.

45 KE KELIT macht fünf Aufhebungsgründe geltend: - Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes durch die Festsetzung der Geldbuße gemäß den Leitlinien; - Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Hinblick auf die Dauer des Verstoßes; - Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot; - Verletzung der Verteidigungsrechte; - Verletzung der Begründungspflicht.

46 Die LR A/ S macht vier Aufhebungsgründe geltend: - Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung sowie die Verordnung Nr. 17, da die Geldbuße unverhältnismäßig und diskriminierend sei, hilfsweise, Rechtswidrigkeit der Leitlinien; - Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Rückwirkungsverbot sowie gegen Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG), da die Kommission zu Unrecht von ihrer früheren Praxis im Bereich der Zusammenarbeit abgewichen sei und rückwirkend die Leitlinien und strengere Regeln über die Zusammenarbeit angewandt habe und diese rückwirkende Anwendung zumindest nicht begründet habe; - unzureichende Berücksichtigung der auf diese Rechtsmittelführerin anwendbaren mildernden Umstände; - unzureichende Berücksichtigung der Zusammenarbeit dieser Rechtsmittelführerin.

47 Brugg macht fünf Aufhebungsgründe geltend: - Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot sowie die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung durch die Festlegung der Geldbuße gemäß den Leitlinien; - Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes durch Änderung der Methode zur Bemessung der Geldbuße, nachdem diese Rechtsmittelführerin kooperiert habe; - Verletzung der Verteidigungsrechte durch Anwendung der Leitlinien ohne Anhörung der Rechtsmittelführerin; - Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung dadurch, dass der Grundbetrag der gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße nicht herabgesetzt worden sei; - Fehler bei der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages hinsichtlich der Beteiligung der Rechtsmittelführerin am Boykott gegen Powerpipe.

48 Die LR GmbH macht vier Aufhebungsgründe geltend: - Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes durch die rückwirkende Anwendung der Leitlinien; - Verstoß gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, da die Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens dessen in dieser Vorschrift vorgesehene Grenzen missachtet und bei der Anwendung der Vorschrift auf den vorliegenden Fall durch einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung zu Lasten der LR GmbH einen Ermessensmissbrauch begangen habe; - Verstoß gegen die in Artikel 190 des Vertrages vorgesehene Begründungspflicht, weil die streitige Entscheidung für die rückwirkende Anwendung der Leitlinien keine Begründung enthalte; - Verletzung der Verteidigungsrechte, weil die Kommission den Anspruch dieser Rechtsmittelführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs in Bezug auf die rückwirkende Anwendung der Leitlinien missachtet habe.

49 ABB macht drei Aufhebungsgründe geltend: - Verstoß gegen die Artikel 44 § 1 Buchstabe c und 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts, soweit es um die Entscheidung des Gerichts geht, ein der Erwiderung beigefügtes Rechtsgutachten als unzulässig zurückzuweisen; - Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da diese Rechtsmittelführerin insbesondere aufgrund der Mitteilung über Zusammenarbeit auf die gefestigte Praxis der Kommission im Bereich der Berechnung der Geldbußen habe vertrauen können, so dass die Kommission nicht willkürlich von dieser Praxis habe abweichen dürfen; - Verstoß gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, da das Gericht die Beurteilung der Schwere der von ABB begangenen Zuwiderhandlung durch die Kommission bestätigt habe, ohne den Umsatz von ABB auf dem relevanten Markt zu berücksichtigen.

VI - Zu den Rechtsmitteln

50 Nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten und des Generalanwalts sind die vorliegenden Rechtssachen gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden, da sie miteinander in Zusammenhang stehen.

A - Zu den verfahrensrechtlichen Rechtsmittelgründen

51 Als Erstes sind die Rechtsmittelgründe der Gruppe Henss/ Isoplus und von ABB, mit denen Verstöße gegen die Verfahrensordnung des Gerichts geltend gemacht werden, zu prüfen.

1. Zum Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen Artikel 68 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, weil das Gericht den Antrag der Gruppe Henss/ Isoplus auf Beweiserhebung durch Vernehmung bestimmter Zeugen zurückgewiesen habe

52 Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund wirft die Gruppe Henss/ Isoplus dem Gericht vor, dass es in den Randnummern 36 bis 38 des angefochtenen Urteils HFB u. a./ Kommission ihren Antrag, gemäß Artikel 68 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Vernehmung der Herren Boysen, B. Hansen, N. Hansen, Hybschmann, Jespersen und Volandt als Zeugen anzuordnen, zurückgewiesen habe. Diese Randnummern wiesen einen Verfahrensfehler auf.

53 Entgegen Randnummer 37 des angefochtenen Urteils sei in dem Antrag auf Vernehmung dieser sechs Personen das Beweisthema für die Einvernahme der Zeugen durchaus genannt worden. In Nummer 72 der beim Gericht eingereichten Klageschrift der Gruppe Henss/ Isoplus sei darauf hingewiesen worden, dass dieser Antrag gestellt worden sei, um zu beweisen, dass sich die Unternehmen der Gruppe vor Oktober 1994 nicht an dem Kartell beteiligt hätten.

54 Dieser Rechtsmittelgrund ist zurückzuweisen.

55 Nach Randnummer 34 des angefochtenen Urteils hat das Gericht sehr wohl zur Kenntnis genommen, dass diese Vernehmung "zum Nachweis dafür [beantragt worden war], dass die Kläger [innen] bzw. die 'Gruppe Henss/ Isoplus' vor Oktober 1994 an einem rechtswidrigen Verhalten/ Maßnahmen und dergleichen im Sinn des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag nicht beteiligt waren".

56 Das Gericht hat jedoch in Randnummer 36 des Urteils daran erinnert, dass nach Artikel 68 § 1 Absatz 3 seiner Verfahrensordnung die Partei in ihrem Antrag die Tatsachen zu bezeichnen hat, über die die Vernehmung stattfinden soll, und die Gründe anzugeben hat, die die Vernehmung rechtfertigen.

57 In Randnummer 37 des Urteils hat das Gericht festgestellt, dass insbesondere in den Nummern 20, 40, 50, 66 bis 71, 94, 96, 125 und 142 der Klageschrift bestimmte Personen genannt worden seien, die als Zeugen für die dort geschilderten Tatsachen auftreten könnten, dass sich jedoch die Namen der sechs Personen, deren Vernehmung durch das Gericht ausdrücklich beantragt werde, nicht darunter befänden. Für diese sechs Personen habe die Gruppe Henss/ Isoplus daher in keiner Weise die Tatsachen bezeichnet, über die die Zeugenvernehmung angeordnet werden solle.

58 Daraus hat das Gericht in Randnummer 38 des Urteils den Schluss gezogen, dass der Antrag auf Zeugenvernehmung zurückzuweisen sei, ohne dass die Zweckmäßigkeit der Anhörung der sechs genannten Personen geprüft zu werden brauche.

59 Das Gericht war zum einen mit einer erheblichen Zahl konkreter Tatsachen, für die die Gruppe Henss/ Isoplus in ihrer Klageschrift Beweis durch die Vernehmung einer Reihe von Personen angeboten hatte, und zum anderen mit einem ebenfalls in der Klageschrift gestellten förmlichen Antrag auf Vernehmung von sechs weiteren Personen als Zeugen gemäß Artikel 68 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts konfrontiert, durch die allgemein nachgewiesen werden sollte, dass die betreffenden Unternehmen der Gruppe vor Oktober 1994 nicht an dem Kartell beteiligt gewesen waren, wobei in der Klageschrift jedoch nicht auf die konkreten Tatsachen Bezug genommen wurde, für die Beweis angeboten wurde.

60 Da es der umfangreichen Klageschrift in diesem Punkt eindeutig an Klarheit mangelte, hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass der Antrag auf Vernehmung der sechs fraglichen Personen nicht die Tatsachen bezeichnet habe, zu denen diese Personen als Zeugen vernommen werden sollten.

61 Die Gruppe Henss/ Isoplus trägt ferner vor, dass die Vernehmung anderer als der sechs Personen nicht als bloßes Beweisangebot, sondern als Antrag auf Zeugenvernehmung im Sinne von Artikel 68 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zu verstehen gewesen sei.

62 Mit dieser Rüge wirft die Gruppe Henss/ Isoplus dem Gericht folglich vor, den Inhalt ihrer Klageschrift verfälscht zu haben.

63 Diese Rüge ist unbegründet.

64 Aus der Klageschrift und insbesondere aus ihrer Nummer 145, auf die sich die Rechtsmittelführerin im Übrigen ausdrücklich bezieht, geht nämlich hervor, dass diese selbst zwischen ihren Beweisangeboten im Sinne von Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts und ihrem förmlichen Antrag auf eine Beweiserhebung, um die es sich bei der Vernehmung sechs weiterer Personen als Zeugen gemäß Artikel 68 § 1 der Verfahrensordnung handelt, unterscheidet. Eine Verfälschung ist in diesem Punkt nicht nachgewiesen worden.

65 Hilfsweise macht die Gruppe Henss/ Isoplus geltend, selbst wenn man davon ausginge, dass ihr Antrag auf Vernehmung der betreffenden Personen als Zeugen nicht im Einklang mit Artikel 68 § 1 gestellt worden sei, hätte das Gericht diese Anhörung auf jeden Fall von Amts wegen anordnen müssen.

66 Da die nach dem Wettbewerbsrecht verhängten Geldbußen als Strafsanktionen im Sinne von Artikel 6 EMRK anzusehen seien, sei das Gericht gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung und dem allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz des Anspruchs auf ein faires Verfahren verpflichtet, durch den Beklagten namhaft gemachte Entlastungszeugen auf jeden Fall zu laden und zu vernehmen.

67 Insoweit ist daran zu erinnern, dass es allein Sache des Gerichts ist, zu entscheiden, ob das ihm in einer Rechtssache vorliegende Beweismaterial der Ergänzung bedarf (vgl. u. a. Urteile vom 30. September 2003 in den Rechtssachen C-57/ 00 P und C-61/ 00 P, Freistaat Sachsen u. a./ Kommission, Slg. 2003, I-9975, Randnr. 47, und vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C-136/ 02 P, Mag Instrument/ HABM, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 76).

68 Wie der Gerichtshof in einer das Wettbewerbsrecht betreffenden Rechtssache entschieden hat, ist es zudem selbst dann, wenn ein in der Klageschrift enthaltener Antrag auf Vernehmung von Zeugen die Tatsachen bezeichnet, über die die Vernehmung des oder der Zeugen stattfinden soll, und die Gründe angibt, die ihre Vernehmung rechtfertigen, Sache des Gerichts, die Sachdienlichkeit des Antrags im Hinblick auf den Streitgegenstand und die Erforderlichkeit einer Vernehmung der genannten Zeugen zu beurteilen (Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/ 95 P, Baustahlgewebe/ Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 70).

69 Dass das Gericht insoweit über ein Ermessen verfügt, kann nicht verneint werden, indem man sich, wie es die Gruppe Henss/ Isoplus tut, auf den allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts beruft, der auf Artikel 6 Absatz 1 EMRK zurückgeht, wonach jede Person Recht auf ein faires Verfahren hat, und konkreter auf denjenigen, der sich aus Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d EMRK ergibt, wonach jede angeklagte Person insbesondere das Recht hat, die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten, ein Grundsatz, der einen besonderen Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren darstellt.

70 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte räumt nämlich letztgenannte Bestimmung dem Angeklagten kein absolutes Recht ein, das Erscheinen von Zeugen vor einem Gericht zu erwirken, und ist es grundsätzlich Sache des nationalen Gerichts, darüber zu entscheiden, ob die Ladung eines Zeugen erforderlich oder sachdienlich ist (vgl. u. a. EGMR, Urteile Pisano/ Italien vom 27. Juli 2000, nicht in den Reports of Judgements and Decisions veröffentlicht, Ziff. 21, S. N./ Schweden vom 2. Juli 2002, Reports of Judgements and Decisions 2002-V, Ziff. 43, und Destrehem/ Frankreich vom 18. Mai 2004, noch nicht in den Reports of Judgements and Decisions veröffentlicht, Ziff. 39).

71 Nach dieser Rechtsprechung verlangt Artikel 6 Absatz 3 EMRK nicht die Ladung jedes Zeugen, sondern bezweckt eine völlige Waffengleichheit, die gewährleistet, dass das streitige Verfahren als Ganzes dem Angeklagten angemessene und ausreichende Gelegenheit gibt, dem auf ihm lastenden Verdacht entgegenzutreten (vgl. u. a. Urteil Pisano/ Italien, § 21).

72 Im vorliegenden Fall steht nach Randnummer 21 des angefochtenen Urteils HFB u. a./ Kommission fest, dass das Gericht die Gruppe Henss/ Isoplus im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert hat, schriftliche Fragen zu beantworten und bestimmte Unterlagen vorzulegen, und dass die Parteien diesen Aufforderungen nachgekommen sind. Dem Gericht kann daher nicht vorgeworfen werden, dass es seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt habe (vgl. in diesem Sinne Urteil Baustahlgewebe/ Kommission, Randnr. 76).

73 Darüber hinaus hat das Gericht in den Randnummern 137 bis 181 des angefochtenen Urteils zahlreiche zu den Akten gereichte Dokumente geprüft, um daraus zu schließen, dass die Kommission der Gruppe Henss/ Isoplus zu Recht die Beteiligung an einem Kartell in der Zeit von Oktober 1991 bis Oktober 1994 zur Last gelegt habe.

74 Die Rechtsmittelführerin hatte somit ausreichend Gelegenheit, darzutun, dass die Unternehmen, aus denen sie bestehe, vor Oktober 1994 nicht an dem Kartell beteiligt gewesen seien.

75 Entgegen ihrem Vorbringen war das Gericht daher nicht verpflichtet, die Vernehmung der betreffenden Entlastungszeugen von Amts wegen anzuordnen.

76 Der geprüfte Rechtsmittelgrund ist demnach zurückzuweisen.

2. Zu dem von ABB vorgebrachten Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen die Artikel 44 § 1 Buchstabe c und 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts, weil das Gericht die Vorlage eines der Erwiderung beigefügten Rechtsgutachtens zurückgewiesen habe

77 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht ABB geltend, dass das Gericht, indem es in den Randnummern 112 bis 114 des angefochtenen Urteils ABB Asea Brown Boveri/ Kommission entschieden habe, dass das Rechtsgutachten von Professor J. Schwarze (im Folgenden: Rechtsgutachten), das ihrer beim Gericht eingereichten Erwiderung beigefügt gewesen sei, weder ganz noch teilweise berücksichtigt werden könne, gegen die Artikel 44 § 1 Buchstabe c und 48 § 2 seiner Verfahrensordnung verstoßen habe.

78 Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wirft ABB dem Gericht vor, es habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Randnummer 112 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die Vorlage des Rechtsgutachtens nicht zugelassen werden könne, da sich dieses Gutachten auf bestimmte allgemeine Grundsätze beziehe, die Angriffsmittel stützten, die in der Klageschrift vor dem Gericht nicht vorgebracht worden seien.

79 Da es in den Randnummern 115 bis 136 des Urteils nur um den Grundsatz des Vertrauensschutzes gehe, sei das Gericht insoweit davon ausgegangen, dass der fragliche Klagegrund nur diesen Grundsatz betreffe, so dass jeder andere verwaltungsrechtliche Grundsatz, der im Rechtsgutachten geprüft werde, ein neues Angriffsmittel darstelle und damit nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts unzulässig sei.

80 Das Rechtsgutachten lege aber, wenn es sich u. a. auf bestimmte verwaltungsrechtliche Grundsätze beziehe, nur Argumente dar, durch die die genaue Rechtsgrundlage und speziell die Tragweite des Grundsatzes des Vertrauensschutzes erläutert würden. Diese Argumente sollten im Wesentlichen aufzeigen, dass das Ermessen der Kommission bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße in den vorliegenden Rechtssachen beschränkt gewesen sei.

81 Das Rechtsgutachten enthalte somit nur Argumente zur Stützung eines bereits in der Klageschrift vor dem Gericht vorgebrachten Angriffsmittels und kein neues Angriffsmittel.

82 Hierzu ist festzustellen, dass das betreffende Gutachten, das insgesamt 101 Nummern enthält, u. a. sechs Grundsätze des Gemeinschaftsrechts erläutert, und zwar den Grundsatz des Vertrauensschutzes, den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung ("self-binding"), den Grundsatz des estoppel, den Grundsatz der fairen Verwaltung, den Grundsatz des venire contra factum proprium sowie das Recht auf ein faires Verfahren, nämlich den Schutz der Verteidigungsrechte.

83 In Nummer 19 des Rechtsgutachtens heißt es, diese Grundsätze würden geprüft, um festzustellen, ob das Gemeinschaftsrecht Regeln enthalte, die das Ermessen der Kommission bei der Verhängung von Geldbußen im Bereich des Wettbewerbsrechts einschränkten und ausschlössen, dass dieses Organ seine gefestigte Praxis der Bemessung der Geldbußen ändert und in einem Fall wie dem vorliegenden seine neue Praxis anwendet.

84 In Nummer 43 des Gutachtens heißt es, dass jeder dieser Grundsätze unter verschiedenen Gesichtspunkten und eventuell in unterschiedlichem Maß das Ermessen der Kommission beschränken könne.

85 In den Nummern 44 bis 96 des Rechtsgutachtens wird jeder Grundsatz einzeln geprüft und auf den vorliegenden Fall angewandt.

86 In den Nummern 97 bis 101 des Gutachtens wird der Schluss gezogen, dass das Ermessen der Kommission im vorliegenden Fall tatsächlich insoweit beschränkt gewesen sei, als sie von ihrer früheren Praxis nicht habe abweichen dürfen.

87 In Nummer 98 des Gutachtens wird erklärt, dass diese Grundsätze, soweit sie zwingend seien, einander ähnelten.

88 Aus der Systematik und dem Inhalt des Rechtsgutachtens ergibt sich, dass zwar gewisse Überschneidungen zwischen den in diesem Gutachten angeführten verwaltungsrechtlichen Grundsätzen und den in der Klageschrift vorgebrachten Klagegründen bestehen, dass das Gutachten aber eindeutig nicht nur der Darlegung von Argumenten zur Erläuterung oder Vertiefung des auf den Vertrauensschutz bezogenen Klagegrundes dient, wie dies ABB geltend macht, sondern der Darstellung einer Reihe eigenständiger Grundsätze, durch die aufgezeigt werden soll, dass die Kommission von ihrer früheren Praxis im Bereich der Bemessung der Geldbußen nicht habe abweichen dürfen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist nur einer der in diesem Zusammenhang dargestellten sechs Grundsätze.

89 Wie die Kommission geltend gemacht hat, ergibt sich somit aus dem Rechtsgutachten, dass darin erstmals bestimmte Grundsätze erörtert werden sollten, die in der Klageschrift vor dem Gericht nicht vorgebracht worden waren.

90 Nach alledem ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes von ABB zurückzuweisen.

91 Mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes macht diese Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es in Randnummer 113 des angefochtenen Urteils ABB Asea Brown Boveri/ Kommission entschieden habe, dass das Rechtsgutachten weder ganz noch teilweise berücksichtigt werden könne, da nach Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts die Klagschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten müsse.

92 Das Gericht habe keinen Fehler in der Klageschrift oder der Erwiderung festgestellt, der die Anwendung dieser Bestimmung rechtfertige. Es habe daher zu Unrecht festgestellt, dass ABB einen unzureichenden Klagegrund durch eine pauschale Bezugnahme auf das Rechtsgutachten habe kompensieren wollen. Es bestehe auch keine Möglichkeit, die Bestimmung analog heranzuziehen, wie das Gericht dies in derselben Randnummer des angefochtenen Urteils getan habe.

93 In diesem Zusammenhang ist der Gedankengang des Gerichts in Randnummer 113 des angefochtenen Urteils ABB Asea Brown Boveri/ Kommission wiederzugeben.

94 Das Gericht erinnert daran, dass aus Artikel 44 § 1 Buchstabe c seiner Verfahrensordnung hervorgehe, dass sich die rechtlichen und tatsächlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt sei, zumindest in gedrängter Form unmittelbar aus der Klageschrift ergeben müssten, und dass es somit nicht genüge, in der Klageschrift auf derartige Umstände Bezug zu nehmen, wenn sie in einer Anlage zur Klageschrift genannt würden.

95 Das Gericht hat insbesondere auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Verpflichtung der Kommission Bezug genommen, in einer gemäß Artikel 226 EG eingereichten Klageschrift die Rügen, über die der Gerichtshof entscheiden soll, genau anzugeben und zumindest in gedrängter Form die rechtlichen und tatsächlichen Umstände darzulegen, auf die diese Rügen gestützt sind.

96 Nach dieser Rechtsprechung genügt die Kommission dieser Verpflichtung nicht, wenn sie ihre Rügen in der Klageschrift nur in Form einer bloßen Verweisung auf die Gründe, die im Mahnschreiben und in der mit Gründen versehenen Stellungnahme genannt sind, oder in demjenigen Teil der Klageschrift anführt, der den rechtlichen Rahmen wiedergibt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-52/ 90, Kommission/ Dänemark, Slg. 1992, I-2187, Randnrn. 17 und 18, vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-375/ 95, Kommission/ Griechenland, Slg. 1997, I-5981, Randnr. 35, und vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-202/ 99, Kommission/ Italien, Slg. 2001, I-9319, Randnrn. 20 und 21).

97 Das Gericht hat ferner darauf hingewiesen, dass es nicht verpflichtet sei, die Klagegründe, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lasse, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen hätten eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion.

98 Aufgrund dieser Umstände ist das Gericht zu dem Schluss gelangt, dass es, da ein Teil des Rechtsgutachtens nicht berücksichtigt werden könne, zweifellos nicht verpflichtet sei, in diesem Gutachten die Abschnitte zu suchen und zu bestimmen, die als Anlagen berücksichtigt werden könnten, durch die die Schriftsätze von ABB in bestimmten Punkten gestützt und ergänzt würden.

99 Diese Schlussfolgerung ist angesichts der ihr vorangehenden Begründung so zu verstehen, dass, soweit das Rechtsgutachten neben neuen und damit unzulässigen Angriffsmitteln rechtliche Umstände enthält, auf die bestimmte in der Klageschrift vorgebrachte Klagegründe gestützt sind, diese Umstände aufgrund der bloßen Beweis- und Hilfsfunktion der Anlagen unmittelbar in der Erwiderung, der das Gutachten beigefügt ist, dargelegt oder in diesem Schriftsatz zumindest hinreichend bezeichnet werden müssen.

100 Das Gericht hat keinen Rechtsfehler begangen, als es diese Kriterien aufgestellt und festgestellt hat, dass sie im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien.

101 Das Gericht hat insoweit auch nicht den Inhalt der bei ihm eingereichten Erwiderung verfälscht. In Nummer 31 der Erwiderung wird nämlich lediglich pauschal auf das Rechtsgutachten Bezug genommen. Der von ABB angeführte Umstand, dass in einigen Nummern der Erwiderung in Fußnoten auf bestimmte Abschnitte des Gutachtens verwiesen wird, ist ebenfalls nicht geeignet, die Schlussfolgerung in Frage zu stellen, zu der das Gericht in diesem Punkt gelangt ist.

102 Der geprüfte Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

B - Zu den materiell-rechtlichen Rechtsmittelgründen im Zusammenhang mit der Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung

103 Als Zweites sind die von der Gruppe Henss/ Isoplus und Brugg vorgebrachten materiell-rechtlichen Rechtsmittelgründe zu prüfen, mit denen diese Rechtsmittelführerinnen die sie betreffenden angefochtenen Urteile in bestimmten Punkten beanstanden, die sich auf die Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung beziehen, wie sie in der streitigen Entscheidung zu ihren Lasten festgestellt und vom Gericht bestätigt worden ist.

1. Zum Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages wegen der Zuordnung bestimmter Unternehmen zur Gruppe Henss/ Isoplus und wegen der Zurechnung der Zuwiderhandlung zu dieser Gruppe als "Unternehmen" im Sinne dieser Bestimmung

104 Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund wirft die Gruppe Henss/ Isoplus dem Gericht vor, es habe in den Randnummern 54 bis 68 des angefochtenen Urteils HFB u. a./ Kommission festgestellt, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung zu Recht bestimmte Unternehmen dieser Gruppe zugerechnet und ihr den Verstoß angelastet habe.

105 Zunächst habe das Gericht in Randnummer 66 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es ihr Vorbringen zurückgewiesen habe, dass ein Unternehmen im Sinne der Wettbewerbsbestimmungen des Vertrages zwangsläufig eine eigene Rechtspersönlichkeit haben müsse.

106 Dies sei jedoch weder bei der Gruppe Henss/ Isoplus der Fall, unterstellt, sie sei als wirtschaftliche Einheit einzustufen, noch bei Herrn Henss als demjenigen, der gemäß dem angefochtenen Urteil die verschiedenen zur genannten Gruppe gehörenden Unternehmen kontrolliere.

107 Ihre Auffassung könne auf Artikel 1 des Protokolls 22 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) gestützt werden, wonach der Begriff "Unternehmen" im Sinne der Wettbewerbsbestimmungen des Vertrages für jedes Rechtssubjekt gelte, das eine kommerzielle oder wirtschaftliche Tätigkeit ausübe.

108 Dies werde insbesondere durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Wettbewerbsbestimmungen des EGKS-Vertrags bestätigt (Urteile vom 13. Juli 1962 in den Rechtssachen 17/ 61 und 20/ 61, Klöckner-Werke und Hoesch/ Hohe Behörde, Slg. 1962, 655, und in der Rechtssache 19/ 61, Mannesmann/ Hohe Behörde, Slg. 1962, 719).

109 In anderen Urteilen, insbesondere den vom Gericht in Randnummer 66 des angefochtenen Urteils zitierten, habe der Gerichtshof noch nicht abschließend die Grundsatzfrage geklärt, ob eine wettbewerbsrechtliche Einstufung als Unternehmen stets voraussetze, dass die betreffende Einheit eine eigene Rechtspersönlichkeit habe (Urteile vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/ 69, ICI/ Kommission, Slg. 1972, 619, vom 21. Februar 1973 in der Rechtssache 6/ 72, Europemballage und Continental Can/ Kommission, Slg. 1973, 215, vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 170/ 83, Hydrotherm, Slg. 1984, 2999, und vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/ 90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979).

110 Zwar könnten Verstöße eines Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit dessen Muttergesellschaft, einem Holdingunternehmen, zugerechnet werden, wenn diese das Unternehmen kontrolliere und es sich daher um dieselbe wirtschaftliche Einheit handele (vgl. u. a. Urteile ICI/ Kommission sowie Europemballage und Continental Can/ Kommission), doch setze eine derartige Zurechnung voraus, dass die Kontrolleinheit selbst eine eigene Rechtspersönlichkeit habe.

111 Eine natürliche Person, wie im vorliegenden Fall Herr Henss, sei aber in ihrer bloßen Eigenschaft als Gesellschafter oder Anteilseigner nicht als Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages anzusehen. Demzufolge sei diese Rechtsprechung hier nicht einschlägig.

112 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Begriff des Unternehmens im Wettbewerbsrecht jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst (vgl. u. a. Urteil vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-309/ 99, Wouters u. a., Slg. 2002, I-1577, Randnr. 46 und die dort zitierte Rechtsprechung).

113 Aus dieser Rechtsprechung geht klar hervor, dass der Begriff des Unternehmens im Sinne der Wettbewerbsbestimmungen des Vertrages nicht voraussetzt, dass die betreffende wirtschaftliche Einheit eine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Es handelt sich auch nicht, wie die Gruppe Henss/ Isoplus geltend macht, um eine Auslegung, die auf die Fälle beschränkt wäre, die zu Urteilen des Gerichtshofes wie den zitierten Urteilen Hydrotherm oder Höfner und Elser geführt haben, sondern um eine allgemein geltende Auslegung.

114 Durch das Argument, das auf die deutsche Fassung von Artikel 1 des Protokolls 22 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum und speziell den dort verwendeten Begriff "Rechtssubjekt" gestützt wird, kann diese Auslegung nicht in Frage gestellt werden.

115 Der Begriff "Rechtssubjekt" schließt nicht zwangsläufig natürliche Personen aus. Jedenfalls fehlt ein solcher Begriff in den übrigen Sprachfassungen, in denen nur der Begriff "Einheit" verwendet wird.

116 Die Gruppe Henss/ Isoplus macht weiter geltend, dass Unternehmen, die weder kapitalmäßig oder gesellschaftsrechtlich verflochten seien und deshalb nicht von einem kontrollierenden Unternehmen abhingen, nicht schon dadurch zu einem Konzern werden könnten, dass zwischen natürlichen Personen, die keine Unternehmen seien, etwa Verbindungen bestünden.

117 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das wettbewerbswidrige Verhalten eines Unternehmens, das sein Marktverhalten nicht selbständig bestimmt, sondern vor allem wegen der wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zu einem anderen Unternehmen im Wesentlichen dessen Weisungen befolgt hat, dem anderen Unternehmen zugerechnet werden kann (vgl. u. a. Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-294/ 98 P, Metsä-Serla u. a./ Kommission, Slg. 2000, I-10065, Randnr. 27).

118 Zwar reicht die Tatsache, dass das Gesellschaftskapital von zwei eigenständigen Handelsgesellschaften derselben Person oder Familie gehört, nicht als Nachweis dafür aus, dass diese beiden Gesellschaften eine wirtschaftliche Einheit bilden, die nach dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft zur Folge hat, dass die Handlungen einer von ihnen der anderen zugerechnet werden können und dass die eine zur Zahlung einer Geldbuße für die andere verpflichtet werden kann (vgl. Urteil vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-196/ 99 P, Aristrain/ Kommission, Slg. 2003, I-11005, Randnr. 99).

119 Das Gericht hat jedoch im vorliegenden Fall nicht bereits deswegen angenommen, dass eine die Gruppe Henss/ Isoplus bildende wirtschaftliche Einheit bestehe, weil das Kapital der betreffenden Unternehmen von einer einzigen Person, Herrn Henss, kontrolliert wurde.

120 Nach den Randnummern 56 bis 64 des angefochtenen Urteils HFB u. a./ Kommission hat das Gericht die Existenz dieser wirtschaftlichen Einheit vielmehr aus einer Reihe von Umständen hergeleitet, die belegen, dass die betreffenden Gesellschaften von Herrn Henss kontrolliert wurden, darunter neben der Tatsache, dass dieser oder seine Frau alle oder fast alle Geschäftsanteile hielt, der Umstand, dass Herr Henss Schlüsselfunktionen in den Verwaltungsorganen dieser Gesellschaften hatte, dass er bei den Treffen des Geschäftsführer-Clubs (siehe oben, Randnr. 20) die verschiedenen Unternehmen vertrat und dass diesen durch das Kartell eine einzige Quote zugeteilt wurde.

121 Die Gruppe Henss/ Isoplus trägt schließlich hilfsweise vor, dass die von der Kommission zusammengefassten Unternehmen nicht derselben wirtschaftlichen Einheit angehörten, da es ihnen nicht an Autonomie fehle und sie nicht von Weisungen Dritter abhingen. Damit macht diese Rechtsmittelführerin geltend, dass die betreffenden Unternehmen nicht auf die eine oder andere Weise faktisch von Herrn Henss kontrolliert worden seien.

122 Hierzu ist festzustellen, dass Erwägungen wie die des Gerichts in den Randnummern 56 bis 64 des angefochtenen Urteils HFB u. a./ Kommission, mit denen die Existenz einer wirtschaftlichen Einheit belegt werden soll, auf einer Reihe tatsächlicher Feststellungen beruhen, die im Rahmen eines Rechtsmittels nicht erörtert werden können, es sei denn, dass relevante Tatsachen oder dem Gericht vorgelegte Beweise verfälscht worden sind oder sich die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts aus den Akten ergibt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Metsä-Serla u. a./ Kommission, Randnr. 37, und Mag Instrument/ HABM, Randnrn. 39 und 76).

123 Was Randnummer 57 des angefochtenen Urteils angeht, so hat das Gericht, anders als die Gruppe Henss/ Isoplus behauptet, nicht festgestellt, dass Herr Henss im gegenständlichen Zeitraum, d. h. während der von der Kommission festgestellten Dauer des Verstoßes - Oktober 1991 bis März/ April 1996 -, nicht nur Geschäftsführer, sondern auch Anteilseigner der Isoplus Fernwärmetechnik Vertriebsgesellschaft mbH gewesen sei. In diesem Punkt besteht kein Widerspruch zu den Akten, so dass der insoweit von der Rechtsmittelführerin im Rahmen ihres siebten Rechtsmittelgrundes geltend gemachte Verfahrensfehler zu verneinen ist.

124 Was Randnummer 58 des angefochtenen Urteils betrifft, so hat das Gericht nicht mehr festgestellt, als die Rechtsmittelführerin geltend macht, nämlich, dass Herr Henss im maßgeblichen Zeitraum über Treuhänder zwar die Mehrheit der Anteile an der Isoplus Fernwärmetechnik Gesellschaft mbH gehalten habe, dort aber niemals Geschäftsführer gewesen sei.

125 Mit der speziellen Kritik an den Randnummern 57 und 58 wird somit weder dargetan, dass das Gericht relevante Tatsachen oder Beweise verfälscht hat, noch wird eine sich aus den Akten ergebende Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts aufgezeigt.

126 Bezüglich der Isoplus Fernwärmetechnik GmbH macht die Gruppe Henss/ Isoplus geltend, dass Herr Henss und die Ehegatten Papsdorf niemals Geschäftsführer gewesen seien und dass die Anteile an dieser Gesellschaft außerdem im fraglichen Zeitraum zu einem Drittel bei der Isoplus Fernwärmetechnik Gesellschaft mbH im eigenen Namen, zu einem Drittel bei den Ehegatten Papsdorf über die letztgenannte Gesellschaft als Treuhänder und zu einem Drittel bei anderen natürlichen Personen, ebenfalls über diesen Treuhänder, gelegen hätten.

127 Genau diese Tatsachen hat das Gericht in Randnummer 59 des angefochtenen Urteils festgestellt, so dass auch insoweit keine Verfälschung relevanter Tatsachen oder eines Beweises dargetan ist. Zudem ergibt sich aus den Akten nicht, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts unrichtig wären.

128 Die Gruppe Henss/ Isoplus ergänzt, dass aus diesen Tatsachen folge, dass weder Herr Henss noch die Ehegatten Papsdorf Einfluss auf die Isoplus Fernwärmetechnik GmbH gehabt hätten.

129 Diese Rüge ist nicht zulässig, da sie die Frage aufwirft, ob die Voraussetzungen für die Existenz einer wirtschaftlichen Einheit im vorliegenden Fall tatsächlich erfüllt waren. Diese auf einer Beurteilung des Sachverhalts beruhende Prüfung kann als solche im Rahmen eines Rechtsmittels nicht angefochten werden (vgl. Urteil Metsä-Serla u. a./ Kommission, Randnr. 30).

130 Dem Gericht kann demnach kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass es nach einer umfassenden und grundsätzlich freien Würdigung einer Gesamtheit tatsächlicher Umstände festgestellt hat, dass die verschiedenen Unternehmen, die die Gruppe Henss/ Isoplus bildeten, als Teil einer einzigen wirtschaftlichen Einheit anzusehen seien.

131 Dieser Rechtsmittelgrund ist somit zurückzuweisen.

2. Zu den Rechtsmittelgründen eines Verstoßes gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages, weil der Gruppe Henss/ Isoplus und Brugg wegen ihrer Teilnahme an einem Treffen mit wettbewerbswidrigem Gegenstand eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln zur Last gelegt worden sei

132 Mit ihrem vierten bzw. fünften Rechtsmittelgrund werfen die Gruppe Henss/ Isoplus und Brugg, jeweils soweit sie betroffen sind, dem Gericht vor, es habe in den Randnummern 223 bis 227 des angefochtenen Urteils HFB u. a./ Kommission und in den Randnummern 52 bis 66 des angefochtenen Urteils Brugg Rohrsysteme/ Kommission festgestellt, dass die Kommission ihnen in der streitigen Entscheidung die Zuwiderhandlung oder einen Teil der Zuwiderhandlung zu Recht zur Last gelegt habe, weil sie an Treffen mit wettbewerbswidrigem Gegenstand teilgenommen hätten.

133 Die Gruppe Henss/ Isoplus verneint insbesondere, dass der Umstand, dass Herr Henss vor Oktober 1994 an Treffen mit wettbewerbswidrigem Gegenstand teilgenommen habe, die Schlussfolgerung rechtfertige, dass diese Gruppe als Teilnehmer an der Absprache angesehen werden könne, die aus diesen sich auf die Zeit von Oktober 1991 bis Oktober 1994 beziehenden Treffen resultiere.

134 Brugg macht geltend, das Gericht habe aus ihrer Teilnahme an dem Treffen vom 24. März 1995, bei dem über Boykottmaßnahmen gegen Powerpipe geredet worden sei, zu Unrecht auf ihre tatsächliche Beteiligung am Boykott geschlossen.

135 Die Gruppe Henss/ Isoplus zieht analog die Rechtsprechung heran, nach der die Kommission berechtigt sei, die Einsicht in bestimmte Unterlagen zu verweigern, weil ein Unternehmen mit beherrschender Stellung Vergeltungsmaßnahmen gegen Unternehmen ergreifen könne, die an der Untersuchung der Kommission mitgewirkt hätten (Urteile des Gerichtshofes vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-310/ 93 P, BPB Industries und British Gypsum/ Kommission, Slg. 1995, I-865, Randnrn. 26 und 27, sowie des Gerichts vom 1. April 1993 in der Rechtssache T-65/ 89, BPB Industries und British Gypsum/ Kommission, Slg. 1993, II-389, Randnr. 33).

136 Daraus ergebe sich, dass wirtschaftlich schwächere Unternehmen selbst dann, wenn sie sich nicht offen vom Inhalt von Sitzungen mit offensichtlich wettbewerbswidrigem Gegenstand distanzierten, an denen teilzunehmen sie von Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung oder von wirtschaftlich stärkeren Unternehmen eingeladen worden seien, von ihrer Verantwortlichkeit für die Teilnahme an einem rechtswidrigen Kartell entlastet werden müssten, sofern sie die Ergebnisse dieser Sitzungen nicht in die Praxis umsetzten.

137 Die Gruppe Henss/ Isoplus habe im vorliegenden Fall den Inhalt der Sitzungen, an denen sie teilgenommen habe, deshalb nicht mitgeteilt, weil u. a. ABB, ein Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung, und die LR A/ S, ein viel stärkeres Unternehmen als sie, an dem Kartell beteiligt gewesen seien.

138 Sie habe die Ergebnisse dieser Sitzungen jedoch nicht in die Praxis umgesetzt, was sich an dem stetigen Preisverfall vorisolierter Fernwärmerohre zwischen Oktober 1991 und Oktober 1994 zeige.

139 Brugg macht geltend, dass sie als bloße Händlerin der betreffenden Produkte nicht in der Lage gewesen sei, sich an einem Boykott zu beteiligen.

140 Außerdem habe das Gericht in Randnummer 62 des angefochtenen Urteils Brugg Rohrsysteme/ Kommission zu Unrecht festgestellt, dass Brugg ein Interesse an jeder Boykottmaßnahme gehabt habe, die andere Kartellteilnehmer gegenüber Powerpipe ergriffen hätten, da diese eine unmittelbare Konkurrentin von Brugg auf dem deutschen Markt gewesen sei.

141 Das Gericht hat diese Rügen zu Recht zurückgewiesen.

142 Weist die Kommission nach, dass das betreffende Unternehmen an Sitzungen teilnahm, bei denen wettbewerbswidrige Vereinbarungen getroffen wurden, ohne sich offen dagegen auszusprechen, so ist dies nämlich nach ständiger Rechtsprechung ein ausreichender Beleg für die Teilnahme dieses Unternehmens am Kartell. Ist die Teilnahme an solchen Sitzungen erwiesen, so obliegt es dem fraglichen Unternehmen, Indizien vorzutragen, die zum Beweis seiner fehlenden wettbewerbswidrigen Einstellung bei der Teilnahme an den Sitzungen geeignet sind, und nachzuweisen, dass es seine Wettbewerber darauf hingewiesen hatte, dass es an den Sitzungen mit einer anderen Zielsetzung als diese teilnahm (vgl. u. a. Urteil vom 7. Januar 2004 in den Rechtssachen C-204/ 00 P, C-205/ 00 P, C-211/ 00 P, C-213/ 00 P, C-217/ 00 P und C-219/ 00 P, Aalborg Portland u. a./ Kommission, Slg. 2004, I-123, Randnr. 81 und die dort zitierte Rechtsprechung).

143 Die stillschweigende Billigung einer rechtswidrigen Initiative, ohne sich offen von deren Inhalt zu distanzieren oder sie bei den Verwaltungsbehörden anzuzeigen, führt dazu, dass die Fortsetzung der Zuwiderhandlung begünstigt und ihre Entdeckung verhindert wird. Diese Komplizenschaft stellt eine passive Form der Beteiligung an der Zuwiderhandlung dar und ist daher geeignet, die Verantwortlichkeit eines Unternehmens im Rahmen einer einheitlichen Vereinbarung auszulösen (vgl. Urteil Aalborg Portland u. a./ Kommission, Randnr. 84).

144 Zudem kann der Umstand, dass ein Unternehmen die Ergebnisse einer Sitzung mit wettbewerbswidrigem Gegenstand nicht umsetzt, es nicht von seiner Verantwortung für die Teilnahme an einem Kartell entlasten, sofern es sich nicht offen von dessen Inhalt distanziert hat (vgl. Urteil Aalborg Portland u. a./ Kommission, Randnr. 85 und die dort zitierte Rechtsprechung).

145 Im Rahmen der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages genügt es, dass eine Vereinbarung unabhängig von ihren konkreten Wirkungen die Einschränkung, Verhinderung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt. Somit gilt für Vereinbarungen bei Treffen konkurrierender Unternehmen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die genannte Bestimmung vorliegt, wenn diese Treffen einen solchen Zweck haben und damit der künstlichen Regulierung des Marktes dienen. In einem solchen Fall ist die Verantwortlichkeit eines bestimmten Unternehmens für die Zuwiderhandlung ordnungsgemäß dargetan, wenn es an diesen Treffen in Kenntnis ihres Gegenstands teilnahm, auch wenn es anschließend die eine oder andere der dort vereinbarten Maßnahmen nicht durchgeführt hat. Die mehr oder weniger regelmäßige Teilnahme des Unternehmens an den Treffen und die mehr oder weniger vollständige Durchführung der vereinbarten Maßnahmen wirken sich nicht auf seine Verantwortlichkeit als solche aus, sondern auf deren Umfang und damit auf die Höhe der Sanktion (vgl. Urteil vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-238/ 99 P, C-244/ 99 P, C-245/ 99 P, C-247/ 99 P, C-250/ 99 P bis C-252/ 99 P und C-254/ 99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./ Kommission, Slg. 2002, I-8375, Randnrn. 508 bis 510).

146 Der von Brugg angeführte Umstand, dass sie die beim Treffen vom 24. März 1995 vereinbarte Boykottmaßnahme nicht in die Praxis umgesetzt habe und dazu auch gar nicht in der Lage gewesen sei, kann sie demnach nicht von ihrer Verantwortung für die Beteiligung an dieser Maßnahme entlasten, sofern sie sich nicht offen von deren Inhalt distanziert hat, was diese Rechtsmittelführerin nicht behauptet hat.

147 Zwar ist es, wie Brugg geltend macht, entgegen der Feststellung des Gerichts in Randnummer 62 des angefochtenen Urteils Brugg Rohrsysteme/ Kommission insoweit unbeachtlich, dass diese Rechtsmittelführerin ein Interesse an jeder Boykottmaßnahme hatte, die andere Kartellteilnehmer gegenüber einer ihrer unmittelbaren Konkurrentinnen ergriffen (vgl. in diesem Sinne Urteil Aalborg Portland u. a./ Kommission, Randnr. 335).

148 Es handelt sich hierbei jedoch um eine gegen einen nichttragenden Grund dieses Urteils gerichtete Rüge, die nicht zu dessen Aufhebung führen kann und der daher keine Wirkung zukommt (vgl. u. a. Urteil vom 7. November 2002 in der Rechtssache C-184/ 01 P, Hirschfeldt/ EUA, Slg. 2002, I-10173, Randnr. 48 und die dort zitierte Rechtsprechung).

149 Im Fall von Brugg geht außerdem aus der streitigen Entscheidung hervor, dass die Kommission entgegen dem Vorbringen dieser Rechtsmittelführerin deren Beteiligung am Boykott von Powerpipe nicht als erschwerenden Umstand berücksichtigt hat, denn der einzige bei ihr festgestellte erschwerende Umstand betrifft die Fortsetzung der Zuwiderhandlung nach den Nachprüfungen.

150 Ferner hat nach der in den Randnummern 142 bis 145 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung der von der Gruppe Henss/ Isoplus angeführte Umstand, dass an dem Kartell beherrschende oder besonders starke Unternehmen teilgenommen hätten, die Vergeltungsmaßnahmen gegenüber anderen, wesentlich weniger starken Teilnehmern hätten ergreifen können, falls sich diese offen vom Inhalt der Sitzungen mit wettbewerbswidrigem Gegenstand distanzierten, keine Auswirkungen auf die Verantwortung der letztgenannten Unternehmen für ihre Beteiligung an der wettbewerbswidrigen Maßnahme, kann aber gegebenenfalls Folgen für die Bestimmung der Höhe der Sanktion haben.

151 Wie die Kommission zutreffend vorgetragen hat, wäre die gegenteilige Auffassung nicht hinnehmbar, da sie zu einer auf die Größe des Unternehmens abstellenden Differenzierung der Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages in dem Sinne führen würde, dass schwächere Unternehmen begünstigt würden.

152 Nach alledem sind die geprüften Rechtsmittelgründe zurückzuweisen.

C - Zu den materiell-rechtlichen Rechtsmittelgründen im Zusammenhang mit der Bemessung der Geldbußen

153 Alle Rechtsmittelführerinnen beanstanden die angefochtenen Urteile, soweit es um die Berechnung der gegen sie verhängten Geldbußen geht.

154 Zunächst werden die Rügen geprüft, dass durch die Anwendung der Leitlinien auf Zuwiderhandlungen wie die des vorliegenden Falles gegen bestimmte Grundsätze verstoßen worden sei, und anschließend die Rügen, die sich auf die Rechtmäßigkeit der in den Leitlinien vorgesehenen oder in der streitigen Entscheidung angewandten Methode für die Berechnung der Geldbußen beziehen.

1. Zu den Rechtsmittelgründen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Rückwirkungsverbot durch die Anwendung der Leitlinien auf die fraglichen Zuwiderhandlungen

155 Die Mehrzahl der Rechtsmittelführerinnen wirft dem Gericht vor, es habe festgestellt, dass die Kommission, indem sie die Leitlinien in der streitigen Entscheidung auf den vorliegenden Fall angewandt habe, nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Rückwirkungsverbot verstoßen habe.

a) Zu den Rechtsmittelgründen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

156 Mit ihren jeweiligen Rechtsmittelgründen machen Dansk Rørindustri (zweiter Rechtsmittelgrund), KE KELIT (erster Rechtsmittelgrund), die LR A/ S (zweiter Rechtsmittelgrund), Brugg (erster und zweiter Rechtsmittelgrund), die LR GmbH (zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes) und ABB (zweiter Rechtsmittelgrund) im Wesentlichen geltend, dass sie auf die frühere Entscheidungspraxis der Kommission im Bereich der Berechnung der Geldbußen, wie sie zur Zeit der Begehung der Zuwiderhandlungen erkennbar gewesen sei, hätten vertrauen dürfen.

157 Es handele sich um eine kohärente und langjährige Praxis, die darin bestehe, dass der Betrag der Geldbußen auf der Grundlage des Umsatzes berechnet werde, der mit dem betreffenden Erzeugnis auf dem geografisch relevanten Markt erzielt werde (im Folgenden: relevanter Umsatz), wobei der Betrag auf keinen Fall den Höchstbetrag der Geldbuße nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, d. h. 10 % des weltweiten Umsatzes des Unternehmens mit allen Erzeugnissen (im Folgenden: weltweiter Umsatz), überschreiten dürfe.

158 Nach dieser Praxis dürfe außerdem die Geldbuße einen Höchstbetrag von 10 % des relevanten Umsatzes nicht überschreiten.

159 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass die Kommission nur unter Verletzung ihres berechtigten Vertrauens in diese frühere Praxis die Berechnungsmethode der Leitlinien, die erst nach den Zuwiderhandlungen und den Anhörungen, dem letzten Abschnitt des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission, erlassen worden seien, auf sie habe anwenden können, da diese Methode völlig neu sei.

160 Diese Methode sei vor allem deswegen neu, weil bei ihr als Ausgangspunkt der Berechnung bestimmte im Voraus festgelegte Grundbeträge verwendet würden, die der Schwere der Zuwiderhandlung entsprächen und als solche keinen Bezug zum relevanten Umsatz aufwiesen; diese Grundbeträge würden anschließend nach Maßgabe der Dauer der Zuwiderhandlung und etwaiger erschwerender oder mildernder Umstände nach oben oder nach unten angepasst und könnten in einem letzten Schritt noch aufgrund einer eventuellen Zusammenarbeit mit der Kommission im Verwaltungsverfahren herabgesetzt werden.

161 Die Kommission hätte nicht willkürlich von ihrer früheren Entscheidungspraxis abweichen dürfen oder hätte sie zumindest rechtzeitig von einer solchen Änderung unterrichten oder die Anwendung dieser neuen Methode besonders begründen müssen.

162 Das Vertrauen, das sie aus der früheren Entscheidungspraxis der Kommission im Bereich der Berechnung der Geldbußen hätten herleiten können, sei zudem umso berechtigter gewesen, als ihre Entscheidung, mit der Kommission zusammenzuarbeiten, zwangsläufig auf dieser Praxis und insbesondere auf den Vorteilen beruht habe, mit denen sie nach dieser Praxis aufgrund ihrer Zusammenarbeit hätten rechnen können.

163 Das auf die Mitteilung über Zusammenarbeit gestützte berechtigte Vertrauen erstrecke sich nach dem Wortlaut der Mitteilung auf die Berechnung des Betrages der Geldbuße, der als Berechnungsgrundlage diene und sodann aufgrund der Zusammenarbeit prozentual herabgesetzt werde.

164 Zunächst sind die Rechtsmittelgründe, mit denen Dansk Rørindustri und KE KELIT einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend machen, als unzulässig zurückzuweisen.

165 Nach ständiger Rechtsprechung könnte nämlich eine Partei, wenn sie vor dem Gerichtshof zum ersten Mal einen Anfechtungsgrund geltend machen dürfte, den sie vor dem Gericht nicht erhoben hat, den Gerichtshof, dessen Rechtsmittelzuständigkeit begrenzt ist, mit einem Streitgegenstand befassen, der über denjenigen hinausgeht, über den das Gericht zu erkennen hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels ist die Zuständigkeit des Gerichtshofes somit darauf beschränkt, zu überprüfen, wie das Gericht die vor ihm erörterten Klagegründe gewürdigt hat (vgl. u. a. Urteil vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-458/ 98 P, Industrie des poudres sphériques/ Rat, Slg. 2000, I-8147, Randnr. 74).

166 Vor dem Gericht haben Dansk Rørindustri und KE KELIT den Anfechtungsgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes durch die Anwendung der Leitlinien jedoch nicht geltend gemacht.

167 Was diese Rechtsmittelführerinnen angeht, handelt es sich daher um neue und somit im Stadium des Rechtsmittels unzulässige Anfechtungsgründe.

168 In der Sache werfen die LR A/ S, Brugg, die LR GmbH und ABB dem Gericht vor, es habe in den Randnummern 241 bis 248 des angefochtenen Urteils LR AF 1998/ Kommission, 137 bis 144 des angefochtenen Urteils Brugg Rohrsysteme/ Kommission, 248 bis 257 des angefochtenen Urteils Lögstör Rör/ Kommission und 122 bis 136 des angefochtenen Urteils ABB Asea Brown Boveri/ Kommission gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, indem es die Klagegründe zurückgewiesen habe, die sie gestützt auf diesen Grundsatz vor dem Gericht vorgebracht hätten.

169 Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht zu Recht daran erinnert hat, dass die Kommission dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert ist, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen; vielmehr verlangt die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen dieser Politik anpassen kann (Urteile vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/ 80 bis 103/ 80, Musique Diffusion française u. a./ Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 109, und Aristrain/ Kommission, Randnr. 81).

170 Die der Kommission durch die Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) übertragene Überwachungsaufgabe umfasst nämlich nicht nur die Pflicht, einzelne Zuwiderhandlungen zu ermitteln und zu ahnden, sondern auch den Auftrag, eine allgemeine Politik mit dem Ziel zu verfolgen, die im Vertrag niedergelegten Grundsätze auf das Wettbewerbsrecht anzuwenden und das Verhalten der Unternehmen in diesem Sinne zu lenken (vgl. Urteil Musique Diffusion française u. a./ Kommission, Randnr. 105).

171 Wie das Gericht zutreffend festgestellt hat, dürfen die Wirtschaftsteilnehmer nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen, die die Kommission im Rahmen ihres Ermessens ändern kann (Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/ 88, Delacre u. a./ Kommission, Slg. 1990, I-395, Randnr. 33 und die dort zitierte Rechtsprechung).

172 Dieser Grundsatz gilt eindeutig im Rahmen der Wettbewerbspolitik, die durch ein weites Ermessen der Kommission insbesondere bei der Bemessung der Geldbußen gekennzeichnet ist.

173 Das Gericht ist ebenfalls zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass Unternehmen, die von einem Verwaltungsverfahren betroffen sind, das zu einer Geldbuße führen kann, nicht darauf vertrauen können, dass die Kommission das zuvor praktizierte Bußgeldniveau nicht überschreiten wird, so dass im vorliegenden Fall die Rechtsmittelführerinnen insbesondere nicht auf das Niveau der Geldbußen vertrauen konnten, die in der Entscheidung 94/ 601/ EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfah