Bundesgerichtshof
PatG (Fassung: 1. November 1998) § 121 Abs. 1; PatKostG § 2 Abs. 2; GKG (2004) § 51
Wird nach teilweiser Nichtigerklärung in erster Instanz lediglich Berufung mit dem Ziel weitergehender Nichtigerklärung geführt, geht nur das durch die Berufungsanträge umschriebene Klageziel (hier: vollständige Nichtigerklärung) in den Berufungsstreitwert ein.

BGH, Beschluss vom 12. 7. 2005 – X ZR 56/04; Bundespatentgericht (lexetius.com/2005,1514)

[1] Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff beschlossen:
[2] Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 66.667,00 € festgesetzt.
[3] Gründe: Das Streitpatent ist in erster Instanz teilweise für nichtig erklärt worden.
[4] Das Bundespatentgericht hat unter Streitwertfestsetzung auf 200.000,00 € der Klägerin ein Drittel, der Beklagten zwei Drittel der Kosten auferlegt.
[5] Der Senat geht mangels besserer Erkenntnisquellen von einem zu berücksichtigenden Gesamtwert von 200.000,00 € aus; aus den Stellungnahmen der Parteien ergeben sich keine relevanten Hinweise.
[6] Da nur die Klägerin Berufung eingelegt hat, geht in den Berufungsstreitwert nur deren Klageziel einer vollständigen Nichtigerklärung ein. Das ist nach der vom Bundespatentgericht ausgeworfenen Kostenquote ein Betrag von rund 66.667,00 € (§ 51 GKG 2004).