Beschlussverfahren zur Klärung der Berechnung von Betriebsrenten

BAG, Mitteilung vom 18. 1. 2005 – 3/05 (lexetius.com/2005,21)

[1] Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, dass die Betriebsvereinbarungen abredegemäß durchgeführt werden. Dieser Durchführungsanspruch kann in einem Beschlussverfahren durchgesetzt werden. Er erstreckt sich nicht nur auf die Wirksamkeit und die Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen, sondern auch auf deren Auslegung, jedoch nicht auf die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften und Tarifverträge. Der Betriebsrat hat nicht das Recht, im eigenen Namen die den einzelnen Arbeitnehmern zustehenden Betriebsrentenansprüche geltend zu machen.
[2] Im vorliegenden Fall hatten der Gesamtbetriebsrat und die Arbeitgeberin eine Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung geschlossen. Sie enthielt keine Bestimmungen zur Berechnung der Betriebsrenten von Vorruheständlern. Der Gesamtbetriebsrat hat sich gegen die von der Arbeitgeberin vorgenommenen Kürzungen gewandt.
[3] Das Arbeitsgericht hat den Anträgen des Gesamtbetriebsrats teilweise stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie für unzulässig gehalten. Die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats hatte keinen Erfolg. Die aufgeworfenen Fragen waren nicht im Beschlussverfahren zu klären. Die Vorruheständler müssen selbst im Urteilsverfahren die ihnen zustehenden Betriebsrentenansprüche geltend machen. Wie ihre Betriebsrenten zu berechnen sind, ist dem Vorruhestandstarifvertrag und den Grundwertungen des Betriebsrentengesetzes zu entnehmen. Beides betrifft nicht die Auslegung der Betriebsvereinbarung.
BAG, Beschluss vom 18. 1. 2005 – 3 ABR 21/04; LAG Niedersachsen