Bundesverwaltungsgericht
Als Geschäftsraum eines Zustellungsadressaten ist der Raum anzusehen, den dieser für seine Berufs- oder Gewerbeausübung unterhält und der als Geschäftsraum auch von Unbeteiligten objektiv erkennbar ist.
BVerwG, Beschluss vom 12. 5. 2005 – 1 WB 45.04 (lexetius.com/2005,2131)
[1] Dem Antragsteller wurde ein Beschwerdebescheid unter der Büro-Anschrift seines Bevollmächtigten in H. durch Postzustellungsurkunde zugestellt. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellte der Bevollmächtigte nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und machte geltend, er habe sich zeitweise auch im Büro seiner Ehefrau in I. aufgehalten, mit der er in überörtlicher Rechtsanwalts-Sozietät verbunden sei; deshalb sei die Zustellung in H. unwirksam.
[2] Der Senat hat den Antrag als unzulässig verworfen.
[3] Gründe: Das gegen den Bescheid des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 15. Juni 2004 statthafte Rechtsmittel eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nach § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides bei einer der in § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 WBO für die Entgegennahme des Antrags als zuständig bezeichneten Stellen einzulegen und zu begründen. Für den Beginn der Frist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO ist die Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung des BMVg maßgeblich. Handelt es sich bei der ablehnenden Entscheidung – wie hier – um einen Beschwerdebescheid, ist dieser nach § 12 Abs. 1 Satz 3 WBO i. V. m. den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) förmlich zuzustellen. Da der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 20. April 2004 unter dem Briefkopf und der Büro-Anschrift "A.-Straße 22 in H." und mit dem Hinweis, dass der Schriftwechsel mit dieser Anschrift erfolgen solle, seine Vertretung – unter gleichzeitiger Vorlage einer schriftlichen Vollmacht – angezeigt hatte, hatte der BMVg kein Wahlrecht mehr, den Beschwerdebescheid alternativ an den Antragsteller selbst oder an seinen Bevollmächtigten zuzustellen. Vielmehr war er nach § 12 Abs. 1 Satz 3 WBO i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG verpflichtet, die Zustellung ausschließlich an den Bevollmächtigten vorzunehmen. Diese Zustellung durfte nach § 3 VwZG durch die Post mit Zustellungsurkunde erfolgen. Hierbei gelten nach § 3 Abs. 3 VwZG die Vorschriften der §§ 177 bis 181 ZPO.
[4] Wird die Person, der zugestellt werden soll – hier der Bevollmächtigte des Antragstellers – in ihrem Geschäftsraum nicht angetroffen, kann nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Zustellung wirksam in der Form vorgenommen werden, dass das zuzustellende Schriftstück in den Geschäftsräumen des Zustellungsadressaten einer dort beschäftigten Person übergeben wird. Der Geschäftsraum ist – unabhängig von der Berufs- oder Gewerbeausübung – der Raum, den der Zustellungsadressat für seine Berufs- oder Gewerbeausübung unterhält und der als Geschäftsraum auch von Unbeteiligten erkennbar ist; als Geschäftsraum ist regelmäßig derjenige Raum zu qualifizieren, in dem sich der Publikumsverkehr abspielt und zu dem der mit der Ausführung der Zustellung Beauftragte Zutritt hat (Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 6. Aufl., § 3 VwZG, RNr. 19). Hiernach ist das Büro des Bevollmächtigten des Antragstellers unter der Adresse "A.-Straße 22 in H." als Geschäftsraum im Sinne des § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu qualifizieren. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat diese Büroadresse ausdrücklich im Briefkopf seiner Schreiben – für jeden Unbeteiligten objektiv und unmissverständlich erkennbar – als Raum seiner Berufsausübung angegeben und zu keiner Zeit im Verfahren zum Ausdruck gebracht, dass er seine Berufsausübung in diesem Geschäftslokal in H. aufgegeben und von diesem Raum (endgültig) nach I. verlagert hat. Vielmehr hat er ausdrücklich im weiteren Verlauf des Verfahrens – im Anschluss an das Legitimationsschreiben vom 20. April 2004 – erneut in den Schreiben vom 2. August, vom 17. August und vom 15. September 2004 unter der Adresse des Büros in H. mit dem BMVg korrespondiert. Die zeitweise tatsächliche Anwesenheit des Bevollmächtigten des Antragstellers in dem Büro in I., das bereits im Schriftsatz vom 20. April 2004 als Büro der Rechtsanwältin H. bezeichnet wurde, entzog seinem Geschäftsraum unter der Büroadresse in H. nicht die Qualität als zustellungsfähige Anschrift.