| Europäisches Gericht |
| "Staatliche Beihilfen - Missbräuchliche Anwendung von Beihilfen - Gefahr einer Umgehung der Rückforderungsanordnung - Rückforderung der Beihilfen von den Gesellschaften, die die Betriebsmittel des Erstempfängers erworben haben" |
| 1. Die Entscheidung 2000/ 796/ EG der Kommission vom 21. Juni 2000 über Beihilfen Deutschlands zugunsten der CDA Compact Disc Albrechts GmbH, Thüringen, wird für nichtig erklärt, soweit |
| - Artikel 1 Absatz 1 in die Beihilfen, die der R. E. Pilz GmbH & Co. Beteiligungs KG, der Pilz & Robotron GmbH & Co. Beteiligungs KG und der Pilz Albrechts GmbH zum Zweck der Errichtung, des Betriebes und der Konsolidierung der CD-Fabrik in Albrechts (Thüringen) gewährt wurden, einen Betrag von 54, 7 Mio. DM aufgrund der Bürgschaft des Freistaats Bayern, einen Betrag von 3 Mio. DM aufgrund des Forderungsverzichts und einen Betrag von 63, 45 Mio. DM aufgrund der vom Freistaat Thüringen gewährten Investitionszuschüsse und -zulagen mit einbezieht; |
| - Artikel 1 Absatz 2 in die für die Umstrukturierung der CDA Compact Disc Albrechts GmbH gewährte Beihilfe einen Betrag von 33 Mio. DM aufgrund des Erwerbs der Anteile an der PA/ CD Albrechts und einen Betrag von 21, 3 Mio. DM aufgrund der Zinsvorteile mit einbezieht; |
| - in Artikel 1 Absatz 2 festgestellt wird, dass der Kaufpreis von 3 Mio. DM und das von der LfA gewährte Darlehen von 15 Mio. DM eine Beihilfe "für die Umstrukturierung der CDA Compact Disc Albrechts GmbH" darstellen; |
| - in Artikel 2 die Rückforderung der in Artikel 1 der Entscheidung genannten Beihilfen von der CDA Datenträger Albrechts GmbH und der LCA Logistik Center Albrechts GmbH sowie von allen anderen Unternehmen angeordnet wird, auf die Vermögensgegenstände und/ oder Infrastruktur von der R. E. Pilz GmbH & Co. Beteiligungs KG, der Pilz & Robotron GmbH & Co. Beteiligungs KG oder der Pilz Albrechts GmbH übertragen worden sind oder so übertragen werden, dass die Folgen dieser Entscheidung umgangen werden. |
| 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
| 3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Freistaats Thüringen. Die Bundesrepublik Deutschland und die ODS Optical Disc Service GmbH tragen ihre eigenen Kosten. |
| EuG, Urteil vom 19. 10. 2005 - T-318/ 00 (Lexetius.com/2005,2212) |
| In der Rechtssache T-318/ 00 Freistaat Thüringen (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt M. Schütte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Kläger, unterstützt durch Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.-D. Plessing und T. Jürgensen als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt R. Bierwagen, Streithelferin, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K.-D. Borchardt und V. Kreuschitz als Bevollmächtigte im Beistand von C. Koenig, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte, unterstützt durch ODS Optical Disc Service GmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Brinker und U. Soltész, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Streithelferin, wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/ 796/ EG der Kommission vom 21. Juni 2000 über Beihilfen Deutschlands zugunsten der CDA Compact Disc Albrechts GmbH, Thüringen (ABl. L 318, S. 62) erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte erweiterte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter R. García-Valdecasas, J. D. Cooke, M. Jaeger und F. Dehousse, Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2004 folgendes Urteil (*): |
| Rechtlicher Rahmen |
| 1 Artikel 87 EG bestimmt: |
| "(1) Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen …" |
| 2 Artikel 88 EG sieht vor: |
| "(1) Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordern. |
| (2) Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat …" |
| 3 Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 659/ 1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) lautet: |
| "(1) Vertritt die Kommission die Auffassung, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Informationen … unvollständig sind, so fordert sie alle sachdienlichen ergänzenden Auskünfte an. Hat ein Mitgliedstaat auf ein derartiges Ersuchen geantwortet, so unterrichtet die Kommission den Mitgliedstaat vom Eingang der Antwort. |
| (2) Wird eine von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangte Auskunft innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so übermittelt die Kommission ein Erinnerungsschreiben, in dem sie eine zusätzliche Frist für die Auskunftserteilung festsetzt. …" |
| 4 Artikel 6 der Verordnung Nr. 659/ 1999 sieht vor: |
| "(1) Die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der geplanten Maßnahme durch die Kommission und Ausführungen über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Der betreffende Mitgliedstaat und die anderen Beteiligten werden in dieser Entscheidung zu einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von normalerweise höchstens einem Monat aufgefordert. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist verlängern. …" |
| 5 Artikel 10 der Verordnung Nr. 659/ 1999 lautet: |
| "(1) Befindet sich die Kommission im Besitz von Informationen gleich welcher Herkunft über angebliche rechtswidrige Beihilfen, so prüft sie diese Informationen unverzüglich. |
| (2) Gegebenenfalls verlangt die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat Auskünfte. In diesem Fall [gilt] Artikel 5 Absätze 1 und 2 entsprechend. |
| (3) Werden von dem betreffenden Mitgliedstaat trotz eines Erinnerungsschreibens nach Artikel 5 Absatz 2 die verlangten Auskünfte innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so fordert die Kommission die Auskünfte durch Entscheidung an (nachstehend 'Anordnung zur Auskunftserteilung' genannt). Die Entscheidung bezeichnet die angeforderten Auskünfte und legt eine angemessene Frist zur Erteilung dieser Auskünfte fest." |
| 6 Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/ 1999 sieht vor: |
| "Nach Prüfung einer etwaigen rechtswidrigen Beihilfe ergeht eine Entscheidung nach Artikel 4 Absätze 2, 3 oder 4. Bei Entscheidungen zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens wird das Verfahren durch eine Entscheidung nach Artikel 7 abgeschlossen. Bei Nichtbefolgung der Anordnung zur Auskunftserteilung wird die Entscheidung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen erlassen." |
| 7 Artikel 14 der Verordnung Nr. 659/ 1999 bestimmt: |
| "(1) In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern (nachstehend 'Rückforderungsentscheidung' genannt). Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde. |
| (2) Die aufgrund einer Rückforderungsentscheidung zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen, die nach einem von der Kommission festgelegten angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar. |
| (3) Unbeschadet einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel [242 EG] erfolgt die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglicht wird. Zu diesem Zweck unternehmen die betreffenden Mitgliedstaaten im Fall eines Verfahrens vor nationalen Gerichten unbeschadet des Gemeinschaftsrechts alle in ihren jeweiligen Rechtsordnungen verfügbaren erforderlichen Schritte einschließlich vorläufiger Maßnahmen." |
| 8 Ferner bestimmt Artikel 16 der Verordnung Nr. 659/ 1999, der die Überschrift "Missbräuchliche Anwendung von Beihilfen" trägt: |
| "Unbeschadet des Artikels 23 kann die Kommission bei missbräuchlicher Anwendung von Beihilfen das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 4 Absatz 4 eröffnen, wobei die Artikel 6, 7, 9 und 10 sowie Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 12, 13, 14 und 15 entsprechend gelten." |
| 9 1994 erließ die Kommission Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 368, S. 12), die 1997 geändert wurden (ABl. C 283, S. 2) (im Folgenden: Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen). |
| Sachverhalt |
| 10 Mit der Entscheidung 2000/ 796/ EG vom 21. Juni 2000 über Beihilfen Deutschlands zugunsten der CDA Compact Disc Albrechts GmbH, Thüringen (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), hat sich die Kommission zur Rechtmäßigkeit der Finanzhilfen geäußert, die verschiedene deutsche öffentliche Stellen in den Jahren 1991 bis 1995 zugunsten eines Werkes zur Herstellung von CDs und CD-Zubehör in Albrechts in Thüringen (im Folgenden: CD-Werk in Albrechts) gewährten. |
| A - Allgemeiner Rahmen |
| 11 Die Kommission hat in der angefochtenen Entscheidung zwischen drei Phasen unterschieden, der Phase der Gründung des Unternehmens, der Phase der Umstrukturierung des Unternehmens und schließlich der Übernahme bestimmter Vermögenswerte des Unternehmens durch die MediaTec Datenträger GmbH (im Folgenden: MTDA). |
| 1. Die Phase der Unternehmensgründung (1990 bis 1992) |
| 12 Der angefochtenen Entscheidung zufolge wurde das CD-Werk in Albrechts aufgrund eines Joint-Venture-Vertrags errichtet, der am 20. Februar 1990 zwischen dem VEB Kombinat Robotron mit Sitz in Dresden/ Sachsen (im Folgenden: Robotron) und der R. E. Pilz GmbH & Co. Beteiligungs KG (im Folgenden: PBK), einer Gesellschaft der in Kranzberg/ Bayern ansässigen Pilz-Unternehmensgruppe (im Folgenden: Pilz-Gruppe), geschlossen wurde. An diesem damals "Pilz & Robotron GmbH & Co. Beteiligungs KG" genannten Joint Venture (im Folgenden: Joint Venture) waren die Robotron zu zwei Dritteln und die PBK zu einem Drittel beteiligt. Zweck des Joint Ventures war die Herstellung von CDs, CD-Boxen und Zubehör. Reiner Pilz, der Geschäftsführer der Pilz-Gruppe, führte auch die Geschäfte des Joint Ventures (11. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung). |
| 13 Um seinen vertraglichen Zweck zu erfüllen, schloss das Joint Venture am 29. August 1990 mit der Pilz GmbH & Co. Construction KG (im Folgenden: Pilz Construction), einer Gesellschaft der Pilz-Gruppe, einen Generalunternehmervertrag über die Errichtung eines schlüsselfertigen Werkes für die Herstellung von CDs zu einem Pauschalpreis von 235, 525 Mio. DM. Hinzu kamen die Erschließungskosten in geschätzter Höhe von ungefähr 7, 5 Mio. DM (12. und 20. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung). |
| 14 Ferner vereinbarten die beiden Joint-Venture-Partner mit Zusatzvertrag vom 26. Mai 1992 einen Vertrag zur Erweiterung der Kapazität für die Herstellung von CDs und von CD-Boxen. Für die dafür notwendigen Leistungen und Lieferungen wurde ein Betrag von insgesamt 39 Mio. DM vereinbart (22. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung). |
| 15 Zur Finanzierung dieser Investitionen nahmen die Robotron und die PBK Kredite über die notwendigen Beträge bei einem Bankenkonsortium auf. Diese Bankkredite waren entweder zum Teil oder in voller Höhe durch Bürgschaften der Treuhandanstalt, der für die Finanzierung der Privatisierung der Unternehmen in der früheren Deutschen Demokratischen Republik zuständigen öffentlichen Einrichtung (im Folgenden: THA), und des Freistaats Bayern gedeckt. Außerdem gewährten der Freistaat Thüringen und der Freistaat Bayern, Letzterer durch die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, eine Einrichtung des Freistaats Bayern für die Finanzierung von Infrastrukturen (im Folgenden: LfA), dem Joint Venture Investitionszuschüsse und -zulagen. |
| 16 Im Übrigen wurden die Anteile am Joint Venture während der Phase der Errichtung des CD-Werks in Albrechts wiederholt übertragen. Zunächst wurden die Anteile der Robotron am Joint Venture nach deren Liquidation durch die THA im Jahr 1992 an die PBK verkauft. Anschließend übertrug die PBK fast alle ihre Anteile am Joint Venture auf die Pilz GmbH & Co. Compact Disc KG (im Folgenden: Pilz Compact Disc), eine weitere zur Pilz-Gruppe gehörende Gesellschaft, deren Tochtergesellschaft das Joint Venture damit wurde. Schließlich wurde das Joint Venture nach dieser Übertragung und der Verlegung des Firmensitzes nach Albrechts am 24. November 1992 in Pilz Albrechts GmbH (im Folgenden: PA) umfirmiert. Die PA wurde sofort nach der Übertragung in das zentrale Cash-Management der Pilz-Gruppe integriert (13. und 14. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung). |
| 2. Die Umstrukturierungsphase (1993 bis 1998) |
| 17 Das CD-Werk nahm 1993 seine Tätigkeit auf. Bereits mit der Aufnahme des Betriebes geriet es in große Schwierigkeiten und verschuldete sich hoch (15. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung). |
| 18 Zur Verbesserung der Situation wurde am 7. März 1994 zwischen der Pilz-Gruppe (einschließlich der PA), den Banken und den öffentlichen Stellen (der THA, der LfA, der Thüringer Industriebeteiligungsgesellschaft [im Folgenden: TIB] und der Thüringer Aufbaubank [im Folgenden: TAB]), die an der Finanzierung der Errichtung des CD-Werks in Albrechts beteiligt gewesen waren, eine Sanierungsvereinbarung getroffen. Im Rahmen dieser Vereinbarung wurde ein Großteil der Bankkredite, die für die Errichtung des CD-Werks gewährt worden waren, ganz oder zum Teil zurückgezahlt. Außerdem wurden auf der Grundlage der Sanierungsvereinbarung die Gesellschaftsanteile an der PA rückwirkend zum 1. Januar 1994 von der TIB - zu 98 % - und der TAB - zu 2 % - erworben; die PA schied dadurch aus der Pilz-Gruppe aus. Im Oktober 1994 wurde sie in CDA Compact Disc Albrechts GmbH (im Folgenden: CD Albrechts) umfirmiert (15. und 17. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung). Die TAB und die LfA gewährten der CD Albrechts 1994 und 1995 mehrere Darlehen. |
| 19 Ebenfalls im Jahr 1994 stellten die deutschen Behörden fest, dass ein Großteil der für die Finanzierung der Errichtung des CD-Werks in Albrechts gewährten Finanzhilfen insbesondere im Rahmen des zentralen Cash-Managements der Pilz-Gruppe zugunsten anderer Unternehmen der Gruppe fehlgeleitet worden war. Am 25. Juli 1995 wurde über das Vermögen sämtlicher Unternehmen der Pilz-Gruppe das Konkursverfahren eröffnet. Reiner Pilz wurde wegen betrügerischen Konkurses und anderer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (16. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung). |
| 3. Übernahme bestimmter Vermögenswerte durch die MTDA |
| 20 Mit Wirkung zum 1. Januar 1998 erwarb die MTDA, eine 100 % ige Tochtergesellschaft der TIB, die hauptsächlich im Bereich der Produktion von Hochleistungsdatenträgern - insbesondere beschreibbare CDs (CD-ROM) und DVDs - tätig ist, einen Teil der Vermögenswerte der CD Albrechts, und zwar Anlage- und Umlaufvermögen, technisches Know-how und Vertrieb (18. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung). |
| 21 Gleichzeitig wurde die CD Albrechts in LCA Logistik Center Albrechts GmbH (im Folgenden: LCA) und die MTDA in CDA Datenträger Albrechts GmbH (im Folgenden: CDA) umfirmiert. Die LCA blieb jedoch Eigentümerin des betriebsnotwendigen Grundstücks, der darauf stehenden Gebäude, der technischen Infrastruktur sowie der Logistikeinrichtungen. Außerdem wurde zwischen der LCA und der CDA ein Leistungsaustauschvertrag geschlossen, der einen Pachtvertrag mit einer jährlichen Pacht von 800 000 DM und einen Dienstleistungsvertrag über ein vom Geschäftsumfang abhängiges Volumen von etwa 3 Mio. DM pro Jahr vorsieht (19. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung). |
| 22 Schließlich beantragte die LCA am 22. September 2000 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. |
| B - Das Verwaltungsverfahren |
| 23 Nachdem die Kommission durch Presseberichte erfahren hatte, dass die deutschen Behörden Beihilfen für die Errichtung des CD-Werks in Albrechts gewährt hatten, ersuchte sie die Bundesrepublik Deutschland im Oktober 1994 um Auskünfte über diese Beihilfen. Dies führte zu einer intensiven Korrespondenz und mehreren Treffen zwischen den deutschen Behörden und der Kommission (1. bis 3. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung). |
| 24 Mit Schreiben vom 17. Juli 1998 (im Folgenden: Eröffnungsentscheidung) setzte die Kommission die Bundesrepublik Deutschland über ihre Entscheidung in Kenntnis, wegen dieser Beihilfen das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG zu eröffnen. In der Anlage zu diesem Schreiben wurde den deutschen Behörden ein Fragenkatalog übermittelt. Die Eröffnungsentscheidung wurde im Amtsblattder Europäischen Gemeinschaften vom 15. Dezember 1998 veröffentlicht (Mitteilung der Kommission gemäß Artikel [88] Absatz 2 [EG] an die übrigen Mitgliedstaaten und andere [n] Beteiligten über die Beihilfe für die Errichtung der CD Albrechts GmbH, Thüringen, ehemals Pilz-Gruppe, Bayern [ABl. C 390, S. 7]). |
| 25 Die deutschen Behörden reagierten auf die Eröffnungsentscheidung mit verschiedenen Schreiben, die ergänzende Informationen enthielten. Zwischen diesen Behörden und Vertretern der Kommission fanden noch weitere Treffen statt. |
| 26 Da die Kommission jedoch der Auffassung war, dass ihre Fragen durch die von den deutschen Behörden übermittelten Informationen nicht hinreichend beantwortet seien, verlangte sie mit Schreiben vom 22. Juli 1999 die Beantwortung der Fragen bis zum 31. August 1999. Nach einer mit Schreiben vom 28. Juli 1999 erbetenen Verlängerung dieser Frist und einem nochmaligen Gespräch mit Vertretern der Kommission am 23. September 1999 in Brüssel übersandten die deutschen Behörden weitere Informationen. |
| 27 Außerdem meldeten sich nach Ablauf der in der Eröffnungsentscheidung gesetzten Frist die CDA und die Point Group Ltd, eine Konkurrentin der CDA, als Beteiligte und reichten Stellungnahmen bei der Kommission ein. |
| 28 Die Kommission schloss das Verfahren schließlich am 21. Juni 2000 mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung ab. |
| C - Feststellung des Sachverhalts und rechtliche Würdigung |
| 29 Die Kommission prüfte getrennt die Finanzhilfen, die die Bundesrepublik Deutschland in der Gründungsphase, der Umstrukturierungsphase und im Rahmen der Übernahme bestimmter Vermögenswerte der CD Albrechts durch die MTDA gewährte. |
| 1. Von der Bundesrepublik Deutschland in der Gründungsphase gewährte Finanzhilfen |
| 30 Die Kommission wies in der angefochtenen Entscheidung fünf Finanzhilfen aus, die in der Gründungsphase gewährt worden waren. In einer Tabelle in der 32. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung beschrieb sie diese Finanzhilfen wie folgt: … |
| 31 Aus dieser Tabelle geht erstens hervor, dass die THA 1992 eine 100 % ige Bürgschaft über 190 Mio. DM gewährte, die den größten Teil der Bankkredite für die Robotron und das Joint Venture abdeckte. Nach Auffassung der Kommission ist diese Bürgschaft als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe anzusehen, da sie nicht gemäß den Bedingungen der Beihilferegelungen gewährt worden sei, die die Kommission mit Schreiben SG (91) D/ 17825 vom 26. September 1991 (im Folgenden: erstes Treuhandregime) und mit Schreiben SG (92) D/ 17613 vom 8. Dezember 1992 (im Folgenden: zweites Treuhandregime) genehmigt habe. Von dem ursprünglichen Bürgschaftsbetrag von 190 Mio. DM sei aber nur der von der THA im Rahmen der Bürgschaft tatsächlich gezahlte Betrag von 120 Mio. DM zurückzufordern. |
| 32 Zweitens stellte die Kommission fest, dass der Freistaat Thüringen dem Joint Venture und dann der PA bis zum 31. Dezember 1993 auf der Grundlage des Investitionszulagengesetzes sowie des 20. und des 21. Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (für die Jahre 1992 und 1993 auf der Grundlage des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969 erlassene Pläne, im Folgenden: GA-Regelung) Investitionszuschüsse und -zulagen in Höhe von insgesamt 63, 45 Mio. DM gewährt habe. Diese Regionalbeihilfe sei auf der Grundlage der Gemeinschaftsaufgabe und des Investitionszulagengesetzes zu Unrecht gewährt worden und somit als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zurückzufordern. Da der Freistaat Thüringen mit Bescheid die Rückzahlung von 32, 5 Mio. DM verlangt habe, seien noch 30, 95 Mio. DM zurückzufordern. |
| 33 Drittens stellte die Kommission fest, dass der Freistaat Bayern dem Joint Venture 1991 und 1992 über die LfA Investitionszuschüsse und -zulagen in Höhe von insgesamt 19, 42 Mio. DM gewährt habe. Da diese Zuschüsse und Zulagen zugunsten der Unternehmen der Pilz-Gruppe fehlgeleitet worden seien, seien sie auf der Grundlage der GA-Regelung und des Investitionszulagengesetzes zu Unrecht gewährt worden. Es handele sich daher um mit dem EG-Vertrag unvereinbare Beihilfen. |
| 34 Viertens stellte die Kommission fest, dass der Freistaat Bayern gemäß den Richtlinien für die Übernahme von Staatsbürgschaften im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (bekannt gemacht am 7. August 1973 unter der Nr. L 6811-1/ 7-43358 durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, im Folgenden: Regelung über die Übernahme von Bürgschaften durch den Freistaat Bayern) eine zunächst 80 % ige und dann 100 % ige Bürgschaft für die der PBK schließlich bewilligten Bankkredite in Höhe von insgesamt 54, 7 Mio. DM gewährt habe. Die deutschen Behörden hätten es trotz der Informationsanordnung in der Eröffnungsentscheidung unterlassen, hinreichend detaillierte Informationen zu übersenden, um Zweifel der Kommission hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Vorgänge im Zusammenhang mit der vom Freistaat Bayern (der LfA) gewährten Bürgschaft auszuräumen. Da die fragliche Beihilfe nicht der Finanzierung der Investition gedient habe, sondern fehlverwendet worden sei, sei diese Bürgschaft als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe anzusehen. |
| 35 Fünftens vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Verzicht der LfA auf die gegen die PBK gerichtete Forderung in Höhe von 3 Mio. DM, die durch die Zahlung dieses Betrages an die Banken aufgrund der vorstehend in Randnummer 34 genannten Bürgschaft auf die LfA übergegangen sei, eine staatliche Beihilfe darstelle. Diese Beihilfe sei mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da sie ohne Rechtsgrundlage gewährt worden sei. |
| 36 Aufgrund dieser Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Bundesrepublik Deutschland in der Phase der Errichtung des CD-Werks in Albrechts staatliche Beihilfen in Höhe von insgesamt 260, 57 Mio. DM unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG gewährt habe. Diese Beihilfen bestünden aus Maßnahmen des Freistaats Thüringen in Höhe von 63, 45 Mio. DM, der LfA in Höhe von 77, 12 Mio. DM (54, 7 Mio. DM in Form einer Bürgschaft, 19, 42 Mio. DM in Form von Investitionszulagen und 3 Mio. DM durch Forderungsverzicht) und der THA über einen Betrag von 120 Mio. DM. |
| 37 Diese Beihilfen seien vor allem deswegen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, weil sie Unternehmen der Pilz-Gruppe begünstigt hätten und insoweit missbräuchlich im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG angewandt worden seien. |
| 2. Finanzhilfen in der Umstrukturierungsphase |
| 38 In der angefochtenen Entscheidung wies die Kommission zwölf in der Phase der Umstrukturierung des Unternehmens gewährte Finanzhilfen aus und stufte sie als Beihilfen ein. In einer Tabelle in der 39. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung sind diese Finanzhilfen wie folgt dargestellt: … |
| 39 Erstens stellte die Kommission fest, dass die TAB der PA im Oktober 1993 ein Darlehen von 25 Mio. DM zur Schließung von Liquiditätslücken dieses Unternehmens gewährt habe, dass jedoch diese Mittel über das zentrale Cash-Management der Pilz-Gruppe direkt von den anderen Unternehmen der Gruppe vereinnahmt worden seien. |
| 40 Zweitens stellte sie fest, dass die TAB der PA im März 1994 ein Darlehen von 20 Mio. DM zur Rückzahlung der von der THA verbürgten Bankkredite gewährt habe, dass jedoch auch diese Mittel über das zentrale Cash-Management direkt von den Unternehmen der Pilz-Gruppe vereinnahmt worden seien. |
| 41 Drittens stellte die Kommission fest, dass die TIB der PBK im März 1994 einen Betrag von 3 Mio. DM als Kaufpreis für die Unternehmensanteile der PBK an der PA gezahlt habe. |
| 42 Viertens stellte sie fest, dass die TIB im März 1994 insgesamt 12 Mio. DM als Zuschuss in die Kapitalrücklage der PA geleistet habe. |
| 43 Fünftens stellte sie fest, dass die TIB und die TAB im März 1994 98 % bzw. 2 % der Gesellschaftsanteile an der PA im Wert von 33 Mio. DM erworben hätten. |
| 44 Sechstens stellte die Kommission fest, dass der Freistaat Bayern der PA im März 1994 über die LfA ein Darlehen von 2 Mio. DM gewährt habe. |
| 45 Siebtens stellte sie fest, dass die TIB der PA im April 1994 ein Gesellschafterdarlehen von 3, 5 Mio. DM gewährt habe. |
| 46 Achtens stellte sie fest, dass die LfA der Pilz-Gruppe im Juni 1994 einen Betriebsmittelkredit von 15 Mio. DM gewährt habe, der als Überbrückung gedacht gewesen sei, bis ein kaufwilliger Investor für das CD-Werk in Albrechts gefunden würde. |
| 47 Neuntens stellte die Kommission fest, dass die TAB der CD Albrechts im Oktober 1994 ein Darlehen von 15 Mio. DM gewährt habe. Dieses Darlehen sei zwar an die CD Albrechts ausbezahlt worden, habe aber dazu gedient, Dienstleistungen für die Unternehmen der Pilz-Gruppe zu erbringen, die von diesen nicht bezahlt worden seien, so dass nur diese Unternehmen begünstigt worden seien. |
| 48 Zehntens stellte sie fest, dass der Freistaat Bayern der CD Albrechts im Dezember 1994 über die LfA ein weiteres Darlehen von 7 Mio. DM gewährt habe. |
| 49 Elftens stellte sie fest, dass die TAB der CD Albrechts im Januar 1995 ein Darlehen von 9, 5 Mio. DM gewährt habe. |
| 50 Zwölftens stellte sie fest, dass die PA und die CD Albrechts nach den Angaben der deutschen Behörden von Ende 1993 bis 1998 Zinsvorteile im Gesamtumfang von 21, 3 Mio. DM erlangt hätten. |
| 51 Nach Auffassung der Kommission sind die vorstehend beschriebenen zwölf Finanzhilfen in einer Höhe von insgesamt 166, 3 Mio. DM als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare, rechtswidrige staatliche Beihilfen einzustufen. Soweit diese Finanzhilfen der TIB und der TAB gedient hätten, nachdem diese die wirtschaftliche Verantwortung für das CD-Werk in Albrechts übernommen hätten, hätten sie von der Kommission nämlich nur auf der Grundlage des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG und gemäß den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen genehmigt werden können. Die fraglichen Finanzhilfen entsprächen aber eindeutig nicht den Leitlinien, weil die der Kommission vorliegenden Informationen nicht darauf schließen ließen, dass diese Hilfen im Rahmen eines tragfähigen und konkrete betriebliche Maßnahmen umfassenden Umstrukturierungsplans gewährt worden seien, der es der Kommission ermöglichen würde, festzustellen, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraums die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens wiederhergestellt werden könne. Überdies habe es keinen zur Übernahme der heutigen LCA und der heutigen CDA bereiten privaten Investor gegeben, so dass es mangels eines privaten Beitrags nicht möglich sei, festzustellen, ob die gewährte Beihilfe in einem Verhältnis zu dem Umstrukturierungsaufwand stehe. |
| 3. Zur Rückforderung der Beihilfen |
| 52 Die Kommission entschied in Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/ 1999, dass die Bundesrepublik Deutschland die rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen, die in den Phasen der Gründung und der Umstrukturierung des CD-Werks in Albrechts gezahlt worden seien, zurückfordern müsse. |
| 53 Außerdem sei die Kommission, um sicherzustellen, dass ihre Entscheidung beachtet und jegliche Wettbewerbsverfälschung ausgeräumt werde, erforderlichenfalls verpflichtet, zu verlangen, dass ein Beitreibungsverfahren nicht auf den ursprünglichen Beihilfeempfänger beschränkt, sondern auch auf das Unternehmen auszudehnen sei, das die Geschäftstätigkeit des ursprünglichen Unternehmens mit Hilfe der übertragenen Produktionsmittel fortführe. Um festzustellen, ob ein Unternehmen die Geschäftstätigkeit des ursprünglichen Beihilfeempfängers tatsächlich fortführe, berücksichtige sie eine Reihe von Umständen, zu denen der Übertragungsgegenstand, der Kaufpreis, die Identität der Anteilseigner und Eigentümer des ursprünglichen Unternehmens und des Erwerbers, der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung erfolgt sei, und deren kommerzieller Charakter gehörten. Im vorliegenden Fall zögen die LCA und die CDA zweifellos Nutzen aus der Beihilfe, die zuvor der PBK, dem Joint Venture und der PA gewährt worden sei, indem sie die Vermögensgegenstände und die Infrastruktur dieser Unternehmen nutzten, um deren Geschäftstätigkeiten fortzuführen. Die Kommission entschied daher, dass diese Beihilfen von der LCA, der CDA und allen anderen Unternehmen zurückzufordern seien, auf die Vermögensgegenstände des Joint Ventures, der PA oder der PBK übertragen worden seien oder übertragen würden, da sie ebenfalls als "Empfänger" der Beihilfen anzusehen seien. |
| 4. Verfügender Teil der angefochtenen Entscheidung |
| 54 Aufgrund dieser Erwägungen entschied die Kommission im verfügenden Teil: |
| "Artikel 1. (1) Die von [der Bundesrepublik] Deutschland der [PBK], [dem Joint Venture] und der [PA] zum Zweck der Errichtung, des Betriebs und der Konsolidierung der CD-Fabrik in Albrechts (Thüringen) gewährten Beihilfen wurden in Höhe von 260, 57 Mio. D [M] in anderen Bereichen der Pilz-Gruppe verwendet. |
| Die Beihilfen betreffen im Einzelnen die Maßnahmen des Freistaats Thüringen in Höhe von 63, 45 Mio. D [M], der [LfA] in Höhe von insgesamt 77, 12 Mio. D [M] und der [THA] über einen Betrag von 120 Mio. D [M]. |
| Die Fehlverwendung stellt eine missbräuchliche Anwendung von Beihilfen im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 [EG] dar; die Beihilfen sind daher mit dem EG-Vertrag unvereinbar. |
| (2) Die Beihilfe im Gesamtumfang von 166, 3 Mio. D [M] für die Umstrukturierung der [CD Albrechts] ist nach Artikel 87 Absatz 1 [EG] mit den Bestimmungen des EG-Vertrags unvereinbar. |
| Artikel 2. (1) [Die Bundesrepublik] Deutschland ergreift die notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten, rechtswidrig gewährten Beihilfen von den jeweiligen Empfängern zurückzufordern. |
| (2) Die Beitreibung erfolgt nach den Verfahren des innerstaatlichen Rechts. Die beizutreibenden Beträge erhöhen sich um die Zinsen, die ab dem Tag der Auszahlung der Beihilfe an den/ die Empfänger bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung auf der Grundlage des für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet werden. |
| (3) Im Sinne dieses Artikels sind 'Empfänger' die [CDA] und die [LCA] sowie alle anderen Unternehmen, auf die Vermögensgegenstände und/ oder Infrastruktur von der [PBK], [dem Joint Venture] oder der [PA] übertragen worden sind oder so übertragen werden, dass die Folgen dieser Entscheidung umgangen werden …" |
| Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten |
| 55 Der Freistaat Thüringen hat mit Klageschrift, die am 10. Oktober 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung erhoben. Diese Klage ist unter der Nummer T-318/ 00 eingetragen worden. |
| 56 Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts vom 28. Mai 2001 sind die Bundesrepublik Deutschland als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Freistaats Thüringen und die ODS Optical Disc Service GmbH (im Folgenden: ODS), eine Konkurrentin der CDA, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden. |
| 57 Die ODS und die Bundesrepublik Deutschland haben ihre Streithilfeschriftsätze am 29. August und 3. September 2001 eingereicht. Am 24. Oktober 2001 haben der Freistaat Thüringen und die Kommission zu den Streithilfeschriftsätzen der ODS und der Bundesrepublik Deutschland Stellung genommen. |
| 58 Das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) hat das Verfahren mit Beschluss vom 30. September 2002 bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichtshofes in den Rechtssachen C-328/ 99 (Italien/ Kommission) und C-399/ 00 (SIM 2 Multimedia/ Kommission) ausgesetzt. In Anbetracht des Urteils, das am 8. Mai 2003 in diesen verbundenen Rechtssachen ergangen ist, hat das Gericht die Verfahrensbeteiligten aufgefordert, sich zum Fortgang des Verfahrens zu äußern. Ihre Stellungnahmen sind am 23. und 24. Juni 2003 eingegangen. |
| 59 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht die Verfahrensbeteiligten aufgefordert, sich zur Zweckmäßigkeit einer Verbindung der vorliegenden Klage mit der von der CDA erhobenen Klage zu äußern, die bei der Kanzlei des Gerichts unter der Nummer T-324/ 00 eingetragen worden ist und den gleichen Gegenstand betrifft. Nach Eingang der Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten sind die Rechtssachen mit Beschluss vom 8. März 2004 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden. |
| 60 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat im Rahmen der in Artikel 64 seiner Verfahrensordnung vorgesehenen prozessleitenden Maßnahmen die Verfahrensbeteiligten zur Vorlage bestimmter Dokumente aufgefordert und ihnen schriftlich Fragen gestellt. |
| 61 Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 5. Mai 2004 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. |
| 62 Mit Beschluss vom 23. Juli 2004 ist die Verbindung der Rechtssachen T-318/ 00 und T-324/ 00 für die Verkündung der Urteile aufgehoben worden. |
| 63 Der Freistaat Thüringen beantragt, |
| - die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären; |
| - hilfsweise, Artikel 1 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit dadurch Beihilfen zugunsten des Joint Ventures und der PA für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden, sowie die Artikel 1 Absatz 2 und 2 Absatz 3 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären; |
| - der Kommission die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. |
| 64 Die Streithelferin Bundesrepublik Deutschland beantragt, |
| - die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären. |
| 65 Die Kommission, unterstützt durch die ODS, beantragt, |
| - die Klage abzuweisen; |
| - dem Freistaat Thüringen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
| Entscheidungsgründe |
| I - Vorbemerkungen |
| 66 Der Freistaat Thüringen stützt seine Klage auf mehrere Klagegründe, mit denen er die Verletzung des Grundsatzes der Wahrung des rechtlichen Gehörs, die fehlerhafte Feststellung bestimmter Tatsachen, die Verletzung der Begründungspflicht, einen Verstoß gegen die Artikel 87 EG und 88 EG sowie ihre Durchführungsvorschriften, die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und schließlich die Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und eines "Grundsatzes der Bestimmtheit" rügt. |
| 67 Das Gericht wird zunächst die Klagegründe prüfen, die zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung des Artikels 1 der angefochtenen Entscheidung vorgebracht werden. Anschließend wird das Gericht die Klagegründe bezüglich der Rückforderungsanordnung in Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung prüfen. |
| II - Zur Rechtmäßigkeit des Artikels 1 der angefochtenen Entscheidung |
| 68 Der Freistaat Thüringen macht im Wesentlichen geltend, dass Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung rechtswidrig sei, weil die Beurteilung der im Rahmen des Vorhabens des CD-Werks in Albrechts gewährten verschiedenen Finanzhilfen durch die Kommission auf fehlerhaften Sachverhaltsfeststellungen beruhe, gegen Artikel 87 Absatz 1 EG und Artikel 88 Absatz 2 EG verstoße und der Begründungspflicht nicht genüge. |
| 69 Somit sind der Reihe nach für jede der Finanzhilfen, die in den Tabellen oben in den Randnummern 30 und 38 angeführt sind, die vom Freistaat Thüringen vorgebrachten Klagegründe zu prüfen. |
| 70 Das Gericht hält es jedoch für erforderlich, zunächst das Vorbringen des Freistaats Thüringen zu prüfen, dass sich die Kommission nicht auf die Informationen hätte stützen dürfen, die ihr zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung vorgelegen hätten. |
| A - Zur Befugnis, die angefochtene Entscheidung auf die verfügbaren Informationen zu stützen |
| 1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten |
| 71 Der Freistaat Thüringen ist der Ansicht, dass die Kommission die angefochtene Entscheidung nicht auf die Informationen hätte stützen dürfen, die ihr zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung vorgelegen hätten. Zunächst könne die Kommission, wie aus Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 659/ 1999 und einer ständigen Rechtsprechung hervorgehe, eine Entscheidung nur dann auf die verfügbaren Informationen stützen, wenn der Mitgliedstaat eine Informationsanordnung, die die Kommission insoweit an ihn gerichtet habe, nicht oder nur unvollständig beantwortet habe (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/ 87, Frankreich/ Kommission [Boussac], Slg. 1990, I-307, Randnrn. 19 und 22, sowie vom 13. April 1994 in den Rechtssachen C-324/ 90 und C-342/ 90, Deutschland und Pleuger Worthington/ Kommission, Slg. 1994, I-1173, Randnr. 26). Zudem sei die Kommission, auch wenn die nationalen Behörden ihr alle erheblichen Informationen übermitteln müssten, damit sie ihrer Aufgabe der Kontrolle staatlicher Beihilfen nachkommen könne, im Rahmen des Möglichen zur Sachverhaltsaufklärung verpflichtet. Sie müsse daher den nationalen Behörden klar und genau mitteilen, welche Angaben sie im Rahmen ihre Aufgabe benötige, und dürfe eine Entscheidung nur in Ausnahmefällen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen erlassen, wenn es ihr trotz ihrer Aufforderungen nicht gelinge, die notwendigen Auskünfte zu erhalten. Im vorliegenden Fall hätten aber die deutschen Behörden die verschiedenen Auskunftsersuchen der Kommission und insbesondere die der Eröffnungsentscheidung beigefügten Fragen beantwortet. Mit einer Ausnahme hätten nämlich die Fragen im Mahnschreiben vom 22. Juli 1999 nicht den der Eröffnungsentscheidung beigefügten Fragen entsprochen, was zeige, dass das Verfahren in der Zwischenzeit fortgeschritten sei. Falls die Kommission gemeint habe, dass die Antworten auf die der Eröffnungsentscheidung beigefügten Fragen unzureichend gewesen seien, hätte sie in ihrem Schreiben vom 22. Juli 1999 darauf hinweisen müssen. Da die Kommission die deutschen Behörden nicht zu derartigen Erläuterungen aufgefordert habe, hätte sie die angefochtene Entscheidung somit nicht auf die verfügbaren Informationen stützen dürfen. |
| 72 Die Kommission, unterstützt durch die ODS, weist das Vorbringen des Freistaats Thüringen zurück. |
| 2. Würdigung durch das Gericht |
| 73 Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, darf die Kommission eine Entscheidung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen erlassen, wenn sie sich einem Mitgliedstaat gegenübersieht, der seiner Mitwirkungspflicht nicht genügt und ihr die Informationen, die sie von ihm verlangt hat, um die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen, nicht vorlegt (Urteile Boussac, zitiert oben in Randnr. 71, Randnr. 22, sowie Deutschland und Pleuger Worthington/ Kommission, zitiert oben in Randnr. 71, Randnr. 26). Bevor die Kommission eine solche Entscheidung trifft, muss sie jedoch bestimmte Verfahrenserfordernisse beachten. Insbesondere muss sie dem Mitgliedstaat aufgeben, ihr innerhalb der von ihr gesetzten Frist alle Unterlagen, Informationen und Daten vorzulegen, die notwendig sind, um die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen. Nur wenn der Mitgliedstaat trotz der Anordnung der Kommission die verlangten Auskünfte nicht erteilt, ist die Kommission befugt, das Verfahren abzuschließen und die Entscheidung, mit der die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen zu erlassen (Urteil Boussac, zitiert oben in Randnr. 71, Randnrn. 19 und 22). Diese Erfordernisse sind in die Artikel 5 Absatz 2, 10 Absatz 3 und 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/ 1999 übernommen und dort konkretisiert worden. |
| 74 Anhand dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob die Kommission im vorliegenden Fall befugt war, beim Erlass der angefochtenen Entscheidung nur diejenigen Informationen zu berücksichtigen, die ihr im Juni 2000 vorlagen. |
| 75 Zunächst ist an den Ablauf des Verwaltungsverfahrens in der vorliegenden Rechtssache zu erinnern. |
| 76 Dieses Verfahren begann im Oktober 1994 mit einem an die deutschen Behörden gerichteten Schreiben. In diesem Schreiben ersuchte die Kommission die deutschen Behörden um Auskünfte über die für die Errichtung eines CD-Werks in Albrechts gewährte staatliche Beihilfe. Daraufhin meldeten die deutschen Behörden mit Schreiben vom 9. November 1994 eine Beihilfe des Freistaats Thüringen und des Freistaats Bayern zugunsten des Joint Ventures und der Pilz-Gruppe an. Mit Schreiben vom 15. November 1994 bat die Kommission um erläuternde Auskünfte über diese Beihilfe. Die deutschen Behörden antworteten darauf mit Schreiben vom 3. März 1995, indem sie die Anmeldung durch Mitteilung weiterer Beihilfen der THA sowie des Freistaats Thüringen und des Freistaats Bayern ergänzten. Soweit diese Beihilfen bereits gewährt worden waren, wurden sie von der Kommission unter der Nummer NN 54/ 95 registriert (2. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung). Mit Schreiben vom 1. August 1995, 16. Oktober 1995 und 25. November 1996 stellte die Kommission ergänzende Fragen, die die deutschen Behörden mit Schreiben vom 22. August 1995, 25. August 1995, 18. Januar 1996 und 17. April 1997 beantworteten. Am 3. Februar sowie am 22. und 23. September 1997 fanden in Brüssel und Erfurt Treffen zwischen Vertretern der Kommission und den deutschen Behörden statt. Mit Schreiben vom 20. Januar 1998 nahmen Letztere auf der Grundlage des Treffens mit den Vertretern der Kommission zusammenfassend zu dem Vorgang Stellung (3. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung). |
| 77 Da die Kommission nach einer Voruntersuchung der von den deutschen Behörden übermittelten Auskünfte die Auffassung vertrat, dass ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt bestünden, erließ sie am 17. Juli 1998 die Eröffnungsentscheidung. |
| 78 In dieser Entscheidung gab sie der Bundesrepublik Deutschland außerdem auf, "ihr innerhalb eines Monats nach Erhalt [dieser Entscheidung] alle zur Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfen mit Artikel [87 EG] erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten … vorzulegen". Der Eröffnungsentscheidung war ein Anhang mit sieben Fragen beigefügt. |
| 79 Mit Schreiben vom 26. August 1998 reagierte die Bundesrepublik Deutschland auf die Eröffnungsentscheidung. Am 15. Oktober 1998 fand in Brüssel ein weiteres Treffen zwischen Vertretern der Kommission und den deutschen Behörden statt. Mit Schreiben vom 11. November 1998 übermittelten diese ergänzende Informationen. |
| 80 Da die Kommission die übermittelten Auskünfte nach wie vor für unzureichend hielt, gab sie den deutschen Behörden mit Schreiben vom 4. März 1999 erneut auf, die erforderlichen Informationen vorzulegen und insbesondere die der Eröffnungsentscheidung beigefügten Fragen zu beantworten. |
| 81 Auf diese erneute Aufforderung hin übersandten die deutschen Behörden mit Schreiben vom 30. März, 1. April und 16. April 1999 ergänzende Auskünfte. |
| 82 Die Kommission war jedoch der Auffassung, dass die Fragen im Anhang der Eröffnungsentscheidung (insbesondere die Fragen Nrn. 3 bis 7) auch durch diese Informationen nicht hinreichend beantwortet seien. Sie verlangte daher mit Schreiben vom 22. Juli 1999 die Beantwortung der Fragen bis zum 31. August 1999. Außerdem verlangte sie von der Bundesrepublik Deutschland, ihr zusätzliche Informationen und Dokumente vorzulegen. |
| 83 Nachdem die deutschen Behörden mit Schreiben vom 28. Juli 1999 um eine Verlängerung der von der Kommission gesetzten Frist gebeten und sich am 23. September 1999 in Brüssel erneut mit Vertretern der Kommission getroffen hatten, übersandten sie am 28. September und 19. Oktober 1999 weitere Informationen. |
| 84 Die Kommission erließ schließlich am 21. Juni 2000 die angefochtene Entscheidung. |
| 85 Was das Vorbringen des Freistaats Thüringen angeht, die deutschen Behörden hätten alle verlangten Informationen übermittelt und die Kommission hätte sich deshalb nicht auf die verfügbaren Informationen stützen dürfen, so ist zunächst festzustellen, dass aus dem Ablauf des Verwaltungsverfahrens deutlich wird, dass die Kommission die in der Rechtsprechung aufgestellten und in der Verordnung Nr. 659/ 1999 vorgesehenen Verfahrenserfordernisse beachtet hat. Sie hat der Bundesrepublik Deutschland nämlich dreimal förmlich aufgegeben, ihr die Informationen vorzulegen, die notwendig waren, um die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen. |
| 86 Sodann geht entgegen der Auffassung des Freistaats Thüringen aus dem Schreiben der Kommission vom 22. Juli 1999 nicht hervor, dass die deutschen Behörden mit Ausnahme einer einzigen Frage alle Fragen beantwortet hätten. In diesem Schreiben forderte die Kommission die deutschen Behörden im Gegenteil nachdrücklich auf, die Fragen Nummern 3 bis 7 im Anhang der Eröffnungsentscheidung zu beantworten. |
| 87 Der Freistaat Thüringen hat zudem nicht nachgewiesen, dass die deutschen Behörden alle von der Kommission im Anhang der Eröffnungsentscheidung gestellten Fragen erschöpfend beantworteten. Insbesondere hat er nicht dargetan, dass die Behörden eine genaue Auflistung der seit 1991 gewährten Beihilfen vorlegten, obwohl die Kommission eine solche wiederholt angefordert hatte. Er hat auch nicht den Beweis erbracht, dass die Behörden die Frage nach etwaigen Umstrukturierungsplänen beantworteten. Darüber hinaus ergibt sich aus den Verfahrensakten, dass die Behörden der Aufforderung zur Beschreibung der Transaktionen im Zusammenhang mit der Übernahme des Joint Ventures durch die TAB und die TIB und zur Erläuterung der Umstände und Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Kreditverzicht der Privatbanken im Jahr 1994 nur vage nachkamen. |
| 88 Insoweit ist ferner daran zu erinnern, dass gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/ 1999 "[d] ie Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens … eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der geplanten Maßnahme durch die Kommission und Ausführungen über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt [enthält]". Durch diese Entscheidung und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union werden die Mitgliedstaaten und die übrigen Beteiligten über die Tatsachen unterrichtet, auf welche die Kommission ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt. Halten die Beteiligten bestimmte Tatsachen in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens für unzutreffend, so müssen sie dies daher der Kommission im Verwaltungsverfahren mitteilen, da sie die betreffenden Tatsachen andernfalls nicht mehr im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens angreifen können (vgl. in diesem Sinne bezüglich des Mitgliedstaats Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/ 92, C-279/ 92 und C-280/ 92, Spanien/ Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 31). Nach den oben in Randnummer 73 dargestellten, sich aus der Rechtsprechung und der Verordnung ergebenden Grundsätzen darf sich die Kommission jedoch, wenn die betreffenden Beteiligten keine gegenteiligen Informationen vorlegen, auf die - auch unzutreffenden - Tatsachen stützen, die ihr zum Zeitpunkt des Erlasses der abschließenden Entscheidung vorliegen, sofern die fraglichen Tatsachen Gegenstand einer an den Mitgliedstat gerichteten Anordnung der Kommission waren, ihr die erforderlichen Informationen vorzulegen. Gibt die Kommission dem Mitgliedstaat dagegen nicht auf, ihr Informationen zu den Tatsachen, die sie zu berücksichtigen beabsichtigt, zu übermitteln, so kann sie anschließend etwaige fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen nicht damit rechtfertigen, dass sie befugt gewesen sei, bei Erlass der das förmliche Prüfverfahren abschließenden Entscheidung nur jene Informationen zu berücksichtigen, die ihr zu diesem Zeitpunkt vorlagen. |
| 89 Anders als der Freistaat Thüringen vorträgt, ist die Kommission jedoch nicht jeder gerichtlichen Kontrolle der Sachverhaltsfeststellung entzogen. Ist der Mitgliedstaat nämlich seiner Verpflichtung, alle von der Kommission verlangten Informationen zu übermitteln, in vollem Umfang nachgekommen, so wird es ihm besonders leicht fallen, mit Hilfe der von ihm im Verfahren übermittelten Informationen nachzuweisen, dass etwaige fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen in der angefochtenen Entscheidung nicht ihm zuzurechnen sind. Zudem kann das Gericht, wenn die Kommission eine Entscheidung hinsichtlich bestimmter Tatsachen auf die verfügbaren Informationen stützt, ohne dabei die von der Rechtsprechung aufgestellten und in die Verordnung Nr. 659/ 999 übernommenen Verfahrenserfordernisse zu beachten, die Frage prüfen, ob die Berücksichtigung dieser Tatsachen geeignet war, zu einem Beurteilungsfehler zu führen, der die angefochtene Entscheidung rechtswidrig macht. |
| 90 In Anbetracht der oben in den Randnummern 85 bis 88 dargestellten Umstände und insbesondere der drei Anordnungen, welche die Kommission im Verwaltungsverfahren an den Freistaat Thüringen richtete, hat dieser nicht dargetan, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung Tatsachen berücksichtigte, ohne die entsprechenden Verfahrenserfordernisse zu beachten. Die Kommission durfte sich daher beim Erlass der angefochtenen Entscheidung auf die ihr vorliegenden Informationen stützen. |
| 91 Demnach ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen. |
| B - Zur Bürgschaft des Freistaats Bayern (LfA) zugunsten der PBK |
| 1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten |
| 92 Der Freistaat Thüringen macht erstens geltend, dass die Kommission hinsichtlich dieser Finanzhilfe eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung getroffen habe. Entgegen der Feststellung der Kommission in der 30. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung sei die Bürgschaft des Freistaats Bayern, die ursprünglich 80 % der der PBK gewährten Bankkredite gedeckt habe, nicht in eine Bürgschaft umgewandelt worden, die die Kredite in Höhe von insgesamt 54, 7 Mio. DM zu 100 % gedeckt habe. Der Betrag von 54, 7 Mio. DM, auf den sich die Kommission beziehe, gebe die Höhe der tatsächlichen Valutierung der Kredite (ohne Zinsen) an, die bei Abschluss der Sanierungsvereinbarung im März 1994 vom Freistaat Bayern zu 80 % verbürgt worden seien. Entgegen den Feststellungen der Kommission in der angefochtenen Entscheidung habe sich der Freistaat Bayern nicht bereit erklärt, diesen Betrag zu 100 % zu verbürgen. Vielmehr sei im Rahmen der Sanierungsvereinbarung der Gesamtbetrag der vom Freistaat Bayern verbürgten Kredite dadurch reduziert worden, dass die Banken in Höhe von 12 Mio. DM auf die Rückzahlung der verbürgten Kredite verzichtet hätten und dass der Freistaat Bayern wiederholt eingetreten sei. Nur den Restbetrag von 41, 4 Mio. DM habe der Freistaat Bayern (die LfA) im Rahmen der Sanierungsvereinbarung zu 100 % verbürgt; diesen Betrag habe die LfA im Jahr 1995 durch Zahlung eines entsprechenden Betrages an die Banken in voller Höhe ablösen müssen. Die aus dieser Zahlung resultierende Forderung des Freistaats Bayern gegen das Joint Venture in Höhe von 41, 4 Mio. DM und weitere Forderungen des Freistaats Bayern gegen diese Gesellschaft in Höhe von 9 Mio. DM seien schließlich am 7. November 1995 für 15 Mio. DM von der TAB erworben worden. Diese Forderung der TAB gegen das Joint Venture sei vollständig von der CDA getilgt worden, nachdem diese die Vermögensgegenstände der LCA erworben habe. |
| 93 Diese Informationen hätten die deutschen Behörden der Kommission im Verwaltungsverfahren mitgeteilt. Aus den Schreiben vom 18. Januar 1996 und 30. März 1999 gehe klar hervor, dass die Bürgschaft des Freistaats Bayern, die ursprünglich 80 % der der PBK gewährten Bankkredite gedeckt habe, nicht in eine Bürgschaft umgewandelt worden sei, die 100 % der Kredite in Höhe von insgesamt 54, 7 Mio. DM gedeckt habe. Die Gewährung dieser angeblichen 100 % igen Bürgschaft sei in Wirklichkeit nur ein Eintritt in die ursprüngliche Bürgschaft gewesen und habe zudem nur einen Restbetrag von 41, 4 Mio. DM erfasst. Die Kommission habe zu Unrecht Feststellungen hierzu unterlassen, obwohl es auf diesen Umstand entscheidend angekommen sei, weil er belegt habe, dass die Gewährung der 100 % igen Bürgschaft durch den Freistaat Bayern im Rahmen der Sanierungsvereinbarung keine neue Beihilfe dargestellt habe, sondern eine Maßnahme im Rahmen einer bestehenden Beihilfe, die im Rahmen einer genehmigten Beihilferegelung gewährt worden sei. |
| 94 Aus diesen Informationen ergebe sich weiter, dass die LfA entgegen den Feststellungen der Kommission in der 30. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung im Rahmen ihres Eintritts in die Bürgschaft nicht einen Betrag von 54, 7 Mio. DM zuzüglich 7 Mio. DM geleistet habe. Die LfA habe allenfalls einen Betrag von 48, 4 Mio. DM geleistet, weil sie im März 1994 den Banken 3 Mio. DM gezahlt und der PA zwei Darlehen von jeweils 2 Mio. DM gewährt habe - das eine für die Rückführung der verbürgten Kredite und das andere als Sicherheit für die Zahlung der künftigen Zinsen auf diese Kredite - und im Jahr 1995 den Banken 41, 4 Mio. DM gezahlt habe. Die Differenz zwischen diesem Betrag von 48, 4 Mio. DM und dem Betrag von 54, 7 Mio. DM, der in der 30. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung genannt werde, erkläre sich insbesondere dadurch, dass die Kommission bestimmte Beträge zweimal berücksichtigt habe, einmal als vom Freistaat Bayern verbürgten Betrag und ein zweites Mal als von der LfA im Rahmen dieser Bürgschaft gezahlten Betrag. |
| 95 Zweitens macht der Freistaat Thüringen geltend, dass die Kommission gegen Artikel 87 Absatz 1 EG verstoßen habe, weil sie in der 89. bis 93. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht die Auffassung vertreten habe, dass die streitige Bürgschaft aufgrund ihrer Umwandlung in eine 100 % ige Bürgschaft nicht mehr die Voraussetzungen der Regelung über die Übernahme von Bürgschaften durch den Freistaat Bayern erfülle. |
| 96 Schließlich habe die Kommission die Begründungspflicht verletzt, weil sie keine Gründe für ihre Feststellung angegeben habe, dass die Bürgschaft des Freistaats Bayern mit der geltenden Regelung nicht vereinbar sei. |
| 97 Die Kommission, unterstützt durch die ODS, ist der Auffassung, dass das gesamte Vorbringen des Freistaats Thüringen zur Bürgschaft des Freistaats Bayern als unbegründet zurückzuweisen sei. |
| 98 Sie weist den Vorwurf zurück, dass sie bei der Sachverhaltsfeststellung bezüglich dieser Bürgschaft einen Fehler begangen habe. Zunächst hätten die deutschen Behörden es trotz der Informationsanordnung unterlassen, den Sachverhalt im Hinblick auf diese Finanzhilfe aufzuklären. Im Schreiben vom 30. März 1999 hätten sich die deutschen Behörden nämlich darauf beschränkt, die Erhöhung der Bürgschaft von 80 % auf 100 % als folgerichtig zu qualifizieren, hätten dies aber nicht erläutert. Sie sei daher nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/ 91 (Italien/ Kommission [Italgrani], Slg. 1992, I-4145) berechtigt gewesen, auf der Basis der verfügbaren Informationen zu entscheiden. Aus diesen Informationen habe sich aber ergeben, dass die tatsächliche Gewährung der Bürgschaft aufgrund von deren Umwandlung nicht den ursprünglichen, in der Regelung über die Übernahme von Bürgschaften durch den Freistaat Bayern vorgesehenen Parametern entsprochen habe. Da nach dieser von der Kommission zuvor genehmigten Beihilferegelung eine Bürgschaftsübernahme nur bis zur Höhe von 80 % der Kredite möglich gewesen sei, hätte die Bürgschaft des Freistaats Bayern nach dem Verzicht der Banken auf die Rückzahlung der Kredite in Höhe von 12 Mio. DM entsprechend verringert werden müssen. Zudem seien weder die deutschen Behörden noch der Freistaat Thüringen imstande gewesen, die Erhöhung des verbürgten Betrages von 52, 72 Mio. DM auf 54, 72 Mio. DM zu erklären. Selbst wenn schließlich der Vortrag des Freistaats Thüringen zutreffend sein sollte, dass zum Zeitpunkt der 100 % igen Verbürgung des Restbetrags durch den Freistaat Bayern der Bürgschaftsfall bereits eingetreten gewesen sei, ändere dies nichts daran, dass der nunmehr geschuldete Betrag wiederum nur zu 80 % vom Freistaat Bayern hätte verbürgt werden dürfen. |
| 99 Außerdem werfe ihr der Freistaat Thüringen zu Unrecht vor, dass sie bei der rechtlichen Beurteilung der Bürgschaft des Freistaats Bayern Artikel 87 Absatz 1 EG und die Begründungspflicht verletzt habe. |
| 2. Würdigung durch das Gericht |
| 100 - Der Freistaat Thüringen stellt die Rechtmäßigkeit des Artikels 1 der angefochtenen Entscheidung in Frage, soweit darin eine von der LfA in Form einer Kreditbürgschaft in Höhe von 54, 7 Mio. DM gewährte Finanzhilfe als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe eingestuft wird, und begründet dies mit einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung, einem Verstoß gegen Artikel 87 Absatz 1 EG und der Verletzung der Begründungspflicht. |
| 101 - Insoweit ist zunächst zu prüfen, ob die Kommission den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt hat, als sie in der 30. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung feststellte, dass "[i] nfolge der Gewährung derartig umfangreicher Regionalbeihilfen … der Kredit des Bankenkonsortiums über 65, 85 Mio. D [M] schließlich nur mit 54, 7 Mio. D [M] valutiert [wurde]" und dass "[d] afür … die LfA statt der ursprünglich geplanten 80 % igen eine nunmehr 100 % ige Ausfallbürgschaft über diesen Betrag [gewährte]". |
| 102 - Wie oben in Randnummer 88 festgestellt worden ist, kann dies nur der Fall sein, wenn der Freistaat Thüringen imstande ist, nachzuweisen, dass die Kommission im Verwaltungsverfahren die Informationen erhalten hat, die sie benötigte, um eine etwaige Unrichtigkeit der in der Eröffnungsentscheidung zusammengefassten Tatsachen zu korrigieren. |
| 103 - In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in Punkt 2. 2. 1 Absatz 3 der Eröffnungsentscheidung erklärt hat, dass "[f] ür diesen Kredit … der Freistaat Bayern auf der Grundlage eines genehmigten Beihilfeplans eine 80 % ige Ausfallbürgschaft (52, 72 Mio. DM) [übernahm]". In Punkt 2. 2. 1 Absatz 5 heißt es: |
| "Da die an die [PBK] tatsächlich geflossenen Investitionszuschüsse und -zulagen höher ausfielen als erwartet, wurde der Kredit des Bankenkonsortiums über 65, 85 Mio. DM nur mit 54, 7 Mio. DM valutiert. Infolgedessen änderte der Freistaat Bayern 1994 seine ursprüngliche 80 % ige Ausfallbürgschaft (52, 72 Mio. DM) in eine 100 % ige Ausfallbürgschaft (54, 7 Mio. DM) …" |
| 104 - Schließlich heißt es im Rahmen der vorläufigen Beurteilung der Beihilfen in der Eröffnungsentscheidung, dass "[d] ie Kommission … außerdem starke Zweifel daran [hegt], ob die Maßnahmen im Zusammenhang mit dieser Bürgschaft, d. h. ihre Änderung in eine 100 % ige Ausfallbürgschaft und die Erweiterung des verbürgten Betrages von 52, 72 Mio. DM auf 54, 7 Mio. DM unter [eine genehmigte Beihilferegelung] fielen" (Punkt 3. 1. 1 Absatz 1 der Eröffnungsentscheidung). |
| 105 - Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass die Kommission im Stadium der Eröffnung des Verfahrens aus den ihr vorliegenden Informationen geschlossen hatte, dass im Jahr 1994 die Bürgschaft des Freistaats Bayern, die ursprünglich 80 % der Kredite gedeckt hatte, in eine 100 % ige Bürgschaft umgewandelt worden war und dass der verbürgte Betrag von 52, 72 auf 54, 7 Mio. DM erhöht worden war. |
| 106 - Es ist jedoch hervorzuheben, dass sich die deutschen Behörden im Schreiben vom 30. März 1999 zu dieser Darstellung des Sachverhalts in Bezug auf die Bürgschaft des Freistaats Bayern äußerten. Sie wiesen darauf hin, dass die Banken im Rahmen der Sanierungsvereinbarung auf 12 Mio. DM aus den durch diese Bürgschaft gesicherten Krediten verzichtet hätten und dass dieser Verzicht ihr Eigenrisiko hinsichtlich dieser Kredite vollständig abgedeckt habe, so dass "[d] er Rest des Kredites folgerichtig zu 100 % durch den Freistaat Bayern verbürgt [blieb]". Die deutschen Behörden erläuterten außerdem die Entwicklung der durch diese Bürgschaft gesicherten Kredite. Nach dieser Beschreibung beliefen sich die durch die Bürgschaft des Freistaats Bayern gesicherten Kredite, bevor die Banken im Rahmen der Sanierungsvereinbarung ihren Verzicht erklärten, auf insgesamt 58, 4 Mio. DM. Nachdem die Banken auf einen Betrag von 12 Mio. DM verzichtet hätten, der Freistaat Bayern in Höhe von 3 Mio. DM in seine Bürgschaft eingetreten sei und die LfA der PA ein Darlehen von 2 Mio. DM für die Rückzahlung der Kredite gewährt habe, sei der Bürgschaftsbetrag auf 41, 4 Mio. DM gesunken. |
| 107 - Aus diesen Informationen, denen die Kommission nicht substanziiert widersprochen hat und die durch nichts in den Verfahrensakten widerlegt werden, ist zu schließen, dass die Kommission in der 30. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht festgestellt hat, dass der verbürgte Betrag von 52, 72 auf 54, 7 Mio. DM erhöht worden sei. |
| 108 - Was die Folgen dieser fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission auf der Grundlage der Feststellung in der 30. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung die Ansicht vertrat, dass sich der im Zusammenhang mit der Bürgschaft des Freistaats Bayern zurückzufordernde Beihilfebetrag auf 54, 7 Mio. DM belaufe (89. bis 93. und 123. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission hat somit den zurückzufordernden Beihilfebetrag aufgrund der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung falsch festgesetzt. |
| 109 - Insoweit ist das Gericht zudem der Auffassung, dass es nicht über alle Angaben verfügt, die es benötigt, um die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung zu überprüfen. Daher hält es das Gericht für erforderlich, die Frage eines Begründungsmangels der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen aufzugreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-166/ 95 P, Kommission/ Daffix, Slg. 1997, I-983, Randnr. 24; Urteile des Gerichts vom 2. Juli 1992 in der Rechtssache T-61/ 89, Dansk Pelsdyravlerforening/ Kommission, Slg. 1992, II-1931, Randnr. 129, und vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-44/ 00, Mannesmannröhren-Werke/ Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 210). Die in der 30., der 32. und der 89. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung angeführten Gründe hindern nämlich das Gericht an der Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe, weil dort nicht genau und kohärent erläutert wird, wie die Kommission den Zusammenhang zwischen erstens dem Betrag der Bankkredite, der von 65, 58 auf 54, 7 Mio. DM zurückgeführt wurde (30. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung), zweitens dem Umfang der von der LfA gewährten Bürgschaft, der von 80 % der Kredite auf 100 % der Kredite erweitert wurde (30. und 32. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung), und drittens dem Betrag der Bürgschaft, der von 52, 72 auf 54, 7 Mio. DM erhöht wurde (30. und 89. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung), hergestellt hat, um ihre Berechnung des jeweiligen Wertes der fraglichen Beihilfen zu rechtfertigen und zu ihrem oben in Randnummer 108 genannten falschen Schluss zu gelangen. Darüber hinaus ist die Kommission in der angefochtenen Entscheidung weder auf das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland in den Schreiben der deutschen Behörden vom 18. Januar 1996 und 30. März 1999 eingegangen, dass die Forderungen des Freistaats Bayern schließlich für 15 Mio. DM von der TAB erworben worden seien, noch hat sie ihre Beurteilung der möglichen Auswirkungen dieses Geschäftes auf den Wert und die Rückzahlung der fraglichen Beihilfen begründet. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass sie aus den vorgenannten Gründen auch die Begründungspflicht gemäß Artikel 253 EG verletzt hat. |
| 110 - Sodann ist zu prüfen, ob die Kommission im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung dieser Finanzhilfe auch gegen Artikel 87 Absätze 1 und 2 EG verstoßen hat. Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Freistaat Thüringen geltend macht, die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass die in der Regelung über die Übernahme von Bürgschaften durch den Freistaat Bayern aufgestellten Voraussetzungen nicht beachtet worden seien, weil die ursprüngliche Bürgschaft in eine 100 % ige Bürgschaft umgewandelt worden sei und weil die durch diese Bürgschaft gesicherten Kredite zugunsten der Pilz-Gruppe fehlgeleitet worden seien. Die Kommission sei zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die Bürgschaft des Freistaats Bayern bereits von Anfang an mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar gewesen sei. |
| 111 - Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in der 89. bis 93. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung die Gründe erläuterte, aus denen sie die Rückforderung des aus der Bürgschaft des Freistaats Bayern bestehenden Beihilfebetrags verlangte. Nachdem sie in der 89. Begründungserwägung erklärt hatte, dass die unvollständigen Informationen der deutschen Behörden es nicht ermöglicht hätten, die Zweifel hinsichtlich der Umwandlung der ursprünglichen Bürgschaft auszuräumen, stellte sie fest, dass entgegen den Erfordernissen der Regelung über die Übernahme von Bürgschaften durch den Freistaat Bayern "[d] ie genannte Maßnahme … weder der Finanzierung der dem Förderantrag zugrunde liegenden Investition [diente], noch … sich der Investor in angemessenem Maß durch eigene Mittel an den Kosten der Finanzierung der Investition beteiligt [hat]" (90. und 91. Begründungserwägung). Weiter führte sie aus, dass die Darstellungen der deutschen Behörden, wonach diese verbürgten Kredite im Wesentlichen lediglich die Unternehmen der Pilz-Gruppe wirtschaftlich begünstigt hätten, auf einen Missbrauch der Beihilfen schließen ließen (92. Begründungserwägung). Sie gelangte deshalb zu dem Schluss, dass "diese Beihilfen nicht dem Investitionsvorhaben zur Errichtung einer CD-Fabrik zugute gekommen sind, sondern dem Erhalt der gesamten Pilz-Gruppe dienten und daher missbräuchlich, im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag, angewendet worden sind" und dass sie "[d] emgemäß … nicht mit den Bestimmungen des EG-Vertrags zu vereinbaren, aufzuheben und durch die deutschen Behörden zurückzufordern [sind]" (93. Begründungserwägung). |
| 112 - Erstens geht aus dieser Begründung klar hervor, dass die Ansicht der Kommission, die im Rahmen der Bürgschaft des Freistaats Bayern gewährte Beihilfe sei zurückzufordern, auf der missbräuchlichen Anwendung dieser Beihilfe beruhte. Wie die Kommission zu Recht betont, wurde die Frage der Umwandlung der ursprünglichen Bürgschaft in eine 100 % ige Bürgschaft nur zusätzlich angesprochen und bildet keinesfalls die Grundlage der von ihr in diesem Zusammenhang vorgenommenen Beurteilung. |
| 113 - Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass sich der Begriff der missbräuchlichen Anwendung unmittelbar aus Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG ergibt, der wie folgt lautet: "Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe … missbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat." Artikel 1 Buchstabe g der Verordnung Nr. 659/ 1999 definiert den Begriff "missbräuchliche Anwendung von Beihilfen" als "Beihilfen, die der Empfänger unter Verstoß gegen eine Entscheidung nach Artikel 4 Absatz 3 oder Artikel 7 Absätze 3 oder 4 dieser Verordnung verwendet". |
| 114 - Aus diesen Bestimmungen folgt, dass die Kommission, um nachzuweisen, dass eine aufgrund einer genehmigten Beihilferegelung gewährte Beihilfe missbräuchlich angewandt wurde, dartun muss, dass die Beihilfe unter Verstoß gegen diese Regelung, so wie die Kommission sie genehmigt hat, verwendet wurde, d. h. unter Verstoß gegen die nationalen Bestimmungen dieser Regelung oder die zusätzlichen Bedingungen, die der Mitgliedstaat im Rahmen der Genehmigung der Regelung durch die Kommission akzeptiert hat. |
| 115 - Die Kommission hat im vorliegenden Fall eindeutig dargetan, dass die Bürgschaft des Freistaats Bayern unter Verstoß gegen die Regelung über die Übernahme von Bürgschaften durch den Freistaat Bayern verwendet wurde. Sie erinnerte zunächst in der 90. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung daran, dass der Freistaat Bayern nach dieser Regelung Bürgschaften für Kredite zur Finanzierung von Investitionen (Errichtung, Erweiterung usw.) gewähre und dass sich der Antragsberechtigte, um in den Genuss einer solchen Bürgschaft zu kommen, an der Finanzierung des Vorhabens in angemessenem Umfang mit Eigenmitteln beteiligen und durch Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens für eine Verzinsung und Tilgung der Kredite innerhalb einer angemessenen Frist sorgen müsse. Weiter stellte die Kommission fest, dass "[d] ie genannte Maßnahme … offensichtlich im Wesentlichen weder der Finanzierung der dem Förderantrag zugrunde liegenden Investition [diente], noch … sich der Investor in angemessenem Maß durch eigene Mittel an den Kosten der Finanzierung der Investition beteiligt [hat]" (91. Begründungserwägung) und dass "[diese] öffentlich besicherten Kredite … im Wesentlichen lediglich die Unternehmen der Pilz-Gruppe wirtschaftlich begünstigten" (92. Begründungserwägung). |
| 116 - Der Umstand, dass die Bürgschaft ursprünglich im Einklang mit der Beihilferegelung gewährt wurde, ist demnach irrelevant. Wie die Kommission zu Recht hervorhebt, stellt nämlich nicht die ursprüngliche Gewährung der Beihilfe, sondern deren spätere Verwendung unter Verstoß gegen die Bestimmungen einer genehmigten Beihilferegelung eine missbräuchliche Anwendung der Beihilfe dar. Außerdem geht aus Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG klar hervor, dass die Feststellung der missbräuchlichen Anwendung ein vom Kriterium der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt getrenntes und unabhängiges Kriterium ist, das daher bereits als solches eine Entscheidung der Kommission rechtfertigt, mit der die Aufhebung oder Umgestaltung einer Beihilfe angeordnet wird. Entgegen der Auffassung des Freistaats Thüringen hat die Kommission deshalb in der angefochtenen Entscheidung zu Recht keine Gründe angeführt, die die Unvereinbarkeit der Bürgschaft des Freistaats Bayern mit dem Gemeinsamen Markt belegen sollten. Die Kommission ist daher insoweit auch ihrer Begründungspflicht gemäß Artikel 253 EG nachgekommen. |
| 117 - Das Vorbringen des Freistaats Thüringen zum angeblichen Verstoß gegen Artikel 87 EG ist somit als unbegründet zurückzuweisen. |
| 118 - Nach alledem ist Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit die Kommission darin festgestellt hat, dass die im Rahmen der Errichtung des CD-Werks in Albrechts gewährten staatlichen Beihilfen einen Betrag von 54, 7 Mio. DM in Form der Bürgschaft des Freistaats Bayern umfassten. |
| C - Zu dem der PBK vom Freistaat Bayern (der LfA) gewährten Forderungsverzicht in Höhe von 3 Mio. DM |
| 1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten |
| 119 - Der Freistaat Thüringen macht geltend, die Kommission habe in der 96. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht festgestellt, dass die PBK dadurch, dass die LfA auf ihre Forderung in Höhe von 3 Mio. DM gegen dieses Unternehmen verzichtet habe, eine Beihilfe erhalten habe. Die Kommission lasse dabei nämlich außer Acht, dass sie diesen Betrag bereits bei der Bewertung der vom Freistaat Bayern gewährten Bürgschaft, d. h. des Betrages von 54, 72 Mio. DM, als Beihilfe berücksichtigt habe. Wie die deutschen Behörden der Kommission im Verfahren mit Schreiben vom 3. März 1995 und 30. März 1999 mitgeteilt hätten, sei diese Forderung gegen die PBK aber gerade dadurch entstanden, dass zur Verringerung des Betrages der durch die ursprüngliche Bürgschaft gesicherten Kredite eine entsprechende Summe an die Banken gezahlt worden sei. |
| 120 - Sodann habe die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen, indem sie den Verzicht der LfA auf die Forderung in Höhe von 3 Mio. DM in der angefochtenen Entscheidung als neue Beihilfe angesehen habe. Wie in der vorstehenden Randnummer dargelegt, habe diese Finanzhilfe nämlich der Rückzahlung der Bankkredite gedient, die für die Errichtung des CD-Werks in Albrechts gewährt und durch die Bürgschaft des Freistaats Bayern gesichert worden seien. Jedenfalls habe die Kommission die Begründungspflicht verletzt, weil sie nicht die Gründe angegeben habe, aus denen sie den Verzicht der LfA auf die Forderung in Höhe von 3 Mio. DM zugunsten der PBK für eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe halte. |
| 121 - Die Kommission, unterstützt durch die ODS, weist das gesamte Vorbringen des Freistaats Thüringen zum Forderungsverzicht in Höhe von 3 Mio. DM zurück. Zunächst habe sie hinsichtlich dieser Finanzhilfe weder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt noch einen Rechtsfehler begangen, weil nicht der Eintritt in die Bürgschaft als zusätzliche Beihilfe bewertet worden sei, sondern der nachfolgende Verzicht auf die durch den Eintritt übergegangene Forderung. Dieser Verzicht sei im Übrigen bereits bei der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens als Beihilfe qualifiziert worden, insbesondere in der Tabelle auf Seite 9 der Eröffnungsentscheidung, ohne dass sich die deutschen Behörden in der Folge dagegen gewehrt hätten. Sie sei auch ihrer Begründungspflicht hinsichtlich dieser Beihilfe nachgekommen. In der 96. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung habe sie nämlich auf der Grundlage der lückenhaften Auskünfte der deutschen Behörden festgestellt, dass es sich um eine Beihilfe gehandelt habe, die ohne Rechtsgrundlage gewährt worden sei und daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei. |
| 2. Würdigung durch das Gericht |
| 122 - Der Freistaat Thüringen rügt hinsichtlich des Verzichts der LfA auf ihre Forderung in Höhe von 3 Mio. DM gegen die PBK eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und die Verletzung der Begründungspflicht. |
| 123 - Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Kommission in der 96. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass "[a] uch der … Verzicht auf die Rückzahlung eines Kredits von 3 Mio. D [M] … als nichtvereinbare Beihilfe anzusehen [ist,] die zurückzufordern ist, da er ohne Rechtsgrundlage vorgenommen wurde". |
| 124 - Nach Ansicht des Freistaats Thüringen beruht diese Feststellung auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung und einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung, weil die Kommission durch Einbeziehung sowohl des Gesamtbetrags der Bürgschaft des Freistaats Bayern (54, 7 Mio. DM) als auch des Forderungsbetrags, auf den der Freistaat Bayern gegenüber der PBK verzichtet habe (3 Mio. DM), dieselbe Beihilfe zweimal berücksichtigt habe. Jedenfalls habe die Kommission die Begründungspflicht verletzt, weil sie nicht die Gründe dargelegt habe, aus denen sie den Forderungsverzicht als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe ansehe. |
| 125 - Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sowohl das Bestehen als auch der Umfang einer Beihilfe unter Berücksichtigung der Lage zum Zeitpunkt ihrer Gewährung beurteilt werden müssen. Dass eine staatliche Bürgschaft bei Ausfall des begünstigten Unternehmens in Anspruch genommen wird, ändert daher nichts am Wesen dieser Bürgschaft im Hinblick auf Artikel 87 EG und führt nicht zu einer neuen Beihilfe. |
| 126 - Zwar kann in bestimmten Fällen der einseitige Verzicht eines staatlichen Bürgen auf die Ansprüche, die er nach der Inanspruchnahme der Bürgschaft gegen den Begünstigten hat, eine Beihilfe darstellen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der staatliche Bürge nicht wie ein rationaler Wirtschaftsteilnehmer verhält, indem er alle Schritte, die möglich sind, unternimmt, um den Betrag, den er aufgrund der Bürgschaft zahlen musste, zurückzuerhalten. Außerdem kann, wenn sich der Verzicht auf eine ursprünglich durch eine Kreditbürgschaft gesicherte Forderung nach Eintritt in die Bürgschaft als endgültig erweist und damit zu einer direkten Verringerung der Verschuldung des Begünstigten führt, dieser Verzicht grundsätzlich eine gesonderte Beihilfe darstellen, soweit er im Verhältnis zur Kreditbürgschaft und zum Eintritt in diese Bürgschaft einen zusätzlichen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. |
| 127 - Die Kommission hat aber erst im Verfahren vor dem Gericht erklärt, dass sie nicht den Eintritt in die Bürgschaft als zusätzliche Beihilfe bewertet habe, sondern den nachfolgenden Verzicht auf die durch den Eintritt übergegangene Forderung. Die 31. und die 96. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung machen jedoch weder den Verfahrensbeteiligten noch dem Gericht die insoweit vorgebrachten Argumente rechtlich hinreichend verständlich und ermöglichen dem Gericht daher keine Prüfung der Gründe, aus denen die Kommission den Forderungsverzicht beim Erlass der Entscheidung als neue Beihilfe angesehen hat, die sich von der Beihilfe unterscheidet, die aus der Bürgschaft des Freistaats Bayern oder dem Eintritt in diese Bürgschaft bestehen soll. Nach ständiger Rechtsprechung können die Erklärungen, die die Kommission im streitigen Verfahren vor dem Gericht abgibt, den Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung grundsätzlich auch nicht heilen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-329/ 93, C-62/ 95 und C-63/ 95, Deutschland u. a./ Kommission, Slg. 1996, I-5151, Randnrn. 47 und 48; Urteile des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-371/ 94 und T-394/ 94, British Airways u. a. und British Midland Airways/ Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnrn. 116 bis 119, und vom 18. Januar 2005 in der Rechtssache T-93/ 02, Confédération nationale du Crédit mutuel/ Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 123 bis 126). |
| 128 - Folglich braucht nicht geprüft zu werden, ob die Kommission dieselbe Beihilfe tatsächlich zweimal berücksichtigt hat; sie durfte sich jedenfalls nicht damit begnügen, in der 96. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass der Verzicht auf die Rückzahlung des Kredits eine mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbare Beihilfe darstelle, da er "ohne Rechtsgrundlage vorgenommen" worden sei. |
| 129 - Der Freistaat Thüringen macht daher zu Recht geltend, dass die Kommission hinsichtlich der Einstufung des der PBK von der LfA gewährten Verzichts auf die Forderung in Höhe von 3 Mio. DM ihre Begründungspflicht gemäß Artikel 253 EG verletzt habe; die weiteren Rügen, die er in diesem Zusammenhang erhebt, brauchen somit nicht geprüft zu werden. |
| 130 - Demnach ist Artikel 1 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit die Kommission darin festgestellt hat, dass die zum Zweck der Errichtung, des Betriebs und der Konsolidierung der CD-Fabrik in Albrechts gewährten staatlichen Beihilfen einen Betrag von 3 Mio. DM in Form des Forderungsverzichts zugunsten der PBK umfassten. |
| D - Zu den dem Joint Venture und der PA vom Freistaat Thüringen und vom Freistaat Bayern (der LfA) gewährten Investitionszuschüssen und -zulagen in Höhe von 63, 45 Mio. DM und 19, 42 Mio. DM |
| 1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten |
| 131 - Der Freistaat Thüringen macht geltend, dass die Kommission hinsichtlich der vom Freistaat Thüringen und vom Freistaat Bayern (der LfA) gewährten Investitionszuschüsse und -zulagen verschiedene fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen und Beurteilungsfehler begangen sowie die Begründungspflicht verletzt habe. |
| 132 - Zunächst habe die Kommission, da sie in der 88. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung festgestellt habe, dass aufgrund der vom Freistaat Thüringen gewährten Finanzzuschüsse gegen die CD Albrechts ein Rückforderungsbescheid in Höhe von 32, 45 Mio. DM ergangen sei, in Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht die Rückzahlung des Gesamtbetrags dieser Zuschüsse, nämlich 63, 45 Mio. DM, verlangt. |
| 133 - Sodann seien die im Rahmen der Errichtung des CD-Werks in Albrechts gewährten Investitionszuschüsse und -zulagen entgegen den Feststellungen der Kommission in der 87. und der 88. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung bestehende Beihilfen, die mit den von der Kommission zuvor genehmigten Beihilferegelungen vereinbar seien, und keine neuen Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien, weil sie unter Verstoß gegen ein angebliches Verbot der Förderung von Investitionsgütern innerhalb verbundener Unternehmen gewährt worden seien. Weder das Investitionszulagengesetz noch die GA-Regelung, noch das Gemeinschaftsrecht enthielten nämlich ein generelles Verbot dieses Inhalts. Im Übrigen sei, selbst wenn die GA-Regelung ein Verbot der Förderung von Investitionsgütern innerhalb verbundener Unternehmen enthalten sollte, dieses Verbot im vorliegenden Fall beachtet worden, weil der Freistaat Thüringen vor Auszahlung der Zuschüsse jedes Mal die Bestätigung seitens des Joint Ventures verlangt habe, dass die Zuschüsse nicht der Förderung von Investitionsgütern innerhalb verbundener Unternehmen dienen würden. Diese Umstände gingen klar aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Mühlhausen vom 9. April 1998 hervor, die der Kommission in der Anlage zum Schreiben vom 28. September 1999 übermittelt worden sei. Außerdem könne man das Verhältnis zwischen dem Joint Venture und der Pilz Construction zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages über die Errichtung des CD-Werks in Albrechts nicht als Verhältnis zwischen "verbundenen Unternehmen" ansehen, weil die Pilz-Gruppe zu diesem Zeitpunkt nur Minderheitsgesellschafter des Joint Ventures gewesen sei. Die Gewährung der Zuschüsse habe daher im Einklang mit den Voraussetzungen der GA-Regelung gestanden, und sie sei damit unter eine genehmigte Beihilferegelung gefallen und folglich mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gewesen. Erst die Fehlverwendung eines Teils der Investitionszuschüsse zugunsten der Pilz-Gruppe habe zur teilweisen Unvereinbarkeit der Zuschüsse mit den Voraussetzungen der GA-Regelung und damit zur Unvereinbarkeit dieses Teils der Zuschüsse mit dem Gemeinsamen Markt geführt. Der Freistaat Thüringen weist in diesem Zusammenhang ferner die Behauptung der Kommission zurück, die deutschen Behörden hätten im förmlichen Prüfverfahren nicht den Nachweis dafür erbracht, dass ein Teil der Investitionszuschüsse ordnungsgemäß verwendet worden sei. Diese Information habe sich vielmehr in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Mühlhausen vom 9. April 1998 befunden (S. 10 bis 12). |
| 134 - Was sodann die Gewährung der Investitionszulagen betreffe, so habe die Kommission Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung unterlassen und sei deswegen fehlerhaft zu dem Schluss gelangt, dass die Investitionszulagen wegen des angeblichen Verbotes der Förderung zwischen verbundenen Unternehmen nicht hätten gewährt werden dürfen. Ein solches Verbot bestehe nach dem Investitionszulagengesetz nicht, vielmehr bestehe danach ein Anspruch des Investors auf Auszahlung der Investitionszulage unabhängig davon, wer Lieferant des Investitionsguts sei. Ferner habe die Kommission außer Acht gelassen, dass ein Teilbetrag der Investitionszulagen, nämlich ein Betrag von 6, 137 Mio. DM, zurückgefordert worden sei und dass für den Restbetrag die im Investitionszulagengesetz vorgesehenen Voraussetzungen unzweifelhaft vorgelegen hätten. |
| 135 - Schließlich widerspricht der Freistaat Thüringen der Auffassung der ODS, dass die Investitionszuschüsse und -zulagen deswegen nicht hätten gewährt werden dürfen, weil das Investitionsvorhaben bereits am 29. August 1989 und damit vor der Wiedervereinigung begonnen worden sei. Abgesehen davon, dass dies unzutreffend sei, sei nach dem Beschluss des Planungsausschusses vom 25. Januar 1991, der die Detailregelungen für eine Förderung nach der GA-Regelung treffe, eine Förderung auch für Vorhaben möglich, die nach dem 1. Juli 1990 und damit vor dem 3. Oktober 1990 begonnen worden seien (Bundestagsdrucksache 12/ 895, Anhang 4). Für Investitionszulagen sei darüber hinaus anzumerken, dass die einschlägige Regelung im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik bereits vor der Wiedervereinigung gegolten habe und aufgrund des am 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik geschlossenen Vertrages über die Herstellung der Einheit Deutschlands (BGBl. 1990 II S. 889) nach der Wiedervereinigung zunächst fortgegolten habe. |
| 136 - Die Kommission bestreitet, dass sie hinsichtlich der Investitionszuschüsse und -zulagen den Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt und einen Beurteilungsfehler begangen habe. |
| 137 - Zunächst sei das Vorbringen des Freistaats Thüringen, die Kommission habe die Voraussetzung, von der er die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß der GA-Regelung ausdrücklich abhängig gemacht habe, unberücksichtigt gelassen, nicht verständlich, weil ihre beihilferechtliche Würdigung gerade auf der Berücksichtigung dieser Voraussetzung fuße (87. und 88. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung). Die Ergänzung durch eine solche Voraussetzung sei auch folgerichtig gewesen, weil, auch wenn ein pauschales Verbot der Förderung verbundener Unternehmen nicht bestehe, die Gewährung öffentlicher Mittel untersagt werden müsse, wenn diese Mittel im Rahmen eines Cash-Concentration-Systems automatisch zweckentfremdet würden und dadurch anderen Verbundunternehmen zuflössen, bei denen die Fördertatbestände nicht erfüllt seien (im vorliegenden Fall die Gesellschaften der Pilz-Gruppe). Würden eigentlich nach Artikel 87 Absatz 3 EG genehmigte Zuwendungen an ein Unternehmen geleistet, das an einem Cash-Concentration-System beteiligt sei, so seien diese Zuwendungen ausnahmsweise als von Anfang an rechtswidrig zu bewerten und deshalb zurückzufordern. Ein solches System verhindere nämlich von vornherein, dass die Fördermittel zweckentsprechend verwendet würden. Dass der Freistaat Thüringen Investitionszuschüsse zurückgefordert habe, stelle überdies ein Anerkenntnis der Tatsache dar, dass das Joint Venture diese Beihilfen fehlverwendet habe. Soweit der Freistaat Thüringen geltend machen wolle, dass der restliche Teil der Zuschüsse zweckentsprechend verwendet worden sei, habe er zudem den Nachweis dafür zu erbringen. Im Verwaltungsverfahren hätten jedoch weder die deutschen Behörden noch der Freistaat Thüringen, noch sonstige Beteiligte zu beweisen vermocht, dass zumindest ein Teil der Zuschüsse der Errichtung, dem Ausbau, der Umstellung oder der Rationalisierung des Unternehmens gedient habe. |
| 138 - Da die deutschen Behörden ihr den Rückforderungsbescheid des Freistaats Thüringen nicht übermittelt hätten, habe sie auch keine andere Wahl gehabt, als auf der Grundlage der Informationen zu entscheiden, die ihr zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung vorgelegen hätten, d. h. auf der Grundlage der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Mühlhausen vom 9. April 1998. Aus dieser gehe hervor, dass die Thüringer Behörden bei der Berechnung des von ihnen zurückzufordernden Beihilfebetrags zu Unrecht davon ausgegangen seien, dass der missbräuchlich verwendete Betrag niedriger sei, da ihnen bei der Ermittlung des zurückzufordernden Betrages noch nicht bekannt gewesen sei, dass das ganze Projekt gegen das Verbot der Förderung verbundener Unternehmen verstoßen habe und deshalb keinerlei Zuschüsse hätten gewährt werden dürfen. Sie habe in der angefochtenen Entscheidung daher zu Recht die Auffassung vertreten, dass alle gewährten Zuschüsse als rechtswidrig einzustufen und daher zurückzufordern seien. Diese Schlussfolgerung sei vor allem deswegen zwingend gewesen, weil ihr bei Erlass der angefochtenen Entscheidung keine Informationen vorgelegen hätten, aus denen hervorgegangen wäre, dass der vom Freistaat Thüringen zurückgeforderte Betrag von 32, 45 Mio. DM tatsächlich zurückgezahlt worden sei. |
| 139 - Auf das Vorbringen des Freistaats Thüringen, sie habe unbeachtet gelassen, dass das CD-Werk in Albrechts im Rahmen der Regelung über die Regionalförderung hätte gefördert werden können, entgegnet die Kommission, dass sie die Investitionszuschüsse und -zulagen am Maßstab ihrer Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (Mitteilung der Kommission über die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung [ABl. 1998, C 74, S. 9], zuletzt geändert durch die Mitteilung über die Änderung der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung [ABl. 2000, C 258, S. 5], im Folgenden: Leitlinien für Regionalbeihilfen) geprüft habe, so dass diese Frage nicht erörtert zu werden brauche. |
| 140 - Da die Investitionszulagen unbestritten im Rahmen des Cash-Concentration-Systems fehlgeleitet worden seien und der Nachweis, dass ein Teil der Zulagen zweckentsprechend verwendet worden sei, nicht erbracht worden sei, sei schließlich der volle Betrag der Zulagen zurückzufordern, weil diese als bereits bei ihrer Gewährung unzulässig einzustufen seien. Zwar sei ein Betrag von 6, 4 Mio. DM zuzüglich 2, 2 Mio. DM bereits zurückgefordert worden (79. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung), doch lägen ihr keine Informationen vor, dass dieser Betrag tatsächlich gezahlt worden sei, so dass sie die Zahlung des gesamten Betrages in Höhe von 19, 42 Mio. DM verlangt habe. Sodann treffe die Behauptung des Freistaats Thüringen, dass sie zu den Investitionszulagen nicht Stellung genommen habe, nicht zu. Tatsächlich habe sie sich nämlich zu dieser Frage geäußert, da sie in der 94. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung unter Verweis auf die vorhergehenden Begründungserwägungen die Unvereinbarkeit dieser Zulagen mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt habe. Dabei habe sie sich auf die Ausführungen der deutschen Behörden gestützt, die den Schluss zugelassen hätten, dass die Mittel nicht dem Investitionsvorhaben zugute gekommen seien, sondern dem Erhalt der gesamten Pilz-Gruppe gedient hätten und daher missbräuchlich eingesetzt worden seien. |
| 141 - Die ODS schließt sich den Ausführungen der Kommission zu den Investitionszuschüssen und -zulagen an. Daneben macht sie geltend, dass noch ein weiterer Grund für den Standpunkt der Kommission spreche, dass die dem Joint Venture und später der PA gewährten Investitionszuschüsse und -zulagen nicht mit der von der Kommission genehmigten Beihilferegelung des Investitionszulagengesetzes und der GA-Regelung im Einklang gestanden hätten. Der Freistaat Thüringen habe nämlich selbst vorgetragen, dass diese Beihilfen vor der Wiedervereinigung gewährt worden seien, d. h. zu einem Zeitpunkt, als diese Beihilferegelungen für das Gebiet Thüringens noch nicht in Kraft getreten seien (Nrn. 1. 2, 3. 2 und 2. 9. 2 der GA-Regelung und Nr. 4. 2 der Leitlinien für Regionalbeihilfen). |
| 2. Würdigung durch das Gericht |
| 142 - Im Rahmen der vorliegenden Rüge sind das Vorbringen des Freistaats Thüringen zu den von ihm gewährten Investitionszuschüssen und -zulagen und sein Vorbringen zu den vom Freistaat Bayern (der LfA) gewährten Investitionszuschüssen und -zulagen getrennt zu prüfen. Die Kommission hat nämlich in der a |