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BVerwG Lexetius.com/2005,270: drucken
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Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 3. 2. 2005 - 4 A 1038. 04 (Lexetius.com/2005,270)

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht - Dr. Paetow - und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Halama - und - Prof. Dr. Rojahn beschlossen:

Der Beschluss vom 9. Dezember 2004 - BVerwG 4 A 1038. 04 wird für unwirksam erklärt.

Das Klageverfahren wird unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1001. 05 fortgesetzt.

Gründe: Der Beschluss vom 9. Dezember 2004 - BVerwG 4 A 1038. 04, mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen wurde, ist für unwirksam zu erklären. Zwar ist die Entscheidung inhaltlich nicht zu beanstanden, weil - wie darin ausgeführt - die Kläger ihre Klage ohne Beachtung des § 67 Abs. 1 VwGO erhoben haben. Indes durfte diese Entscheidung nicht im Beschlusswege ergehen, weil die Vorschrift des § 144 Abs. 1 VwGO nur für Revisionsverfahren und nicht für Verfahren gilt, in denen das Bundesverwaltungsgericht - wie hier - als erstinstanzliches Gericht entscheidet.

Über die Klage ist vielmehr durch Urteil zu entscheiden (§ 107 VwGO), sofern sie nicht zuvor im Hinblick auf ihre Unzulässigkeit zurückgenommen werden sollte.