| Gründe: Der Beschluss vom 14. Dezember 2004 - BVerwG 4 A 1069. 04, mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen wurde, ist für unwirksam zu erklären. Zwar ist die Entscheidung inhaltlich nicht zu beanstanden, weil - wie darin ausgeführt - der Kläger seine Klage ohne Beachtung des § 67 Abs. 1 VwGO erhoben hat. Indes durfte diese Entscheidung nicht im Beschlusswege ergehen, weil die Vorschrift des § 144 Abs. 1 VwGO nur für Revisionsverfahren und nicht für Verfahren gilt, in denen das Bundesverwaltungsgericht - wie hier - als erstinstanzliches Gericht entscheidet. Über die Klage ist vielmehr durch Urteil zu entscheiden (§ 107 VwGO), sofern sie nicht zuvor im Hinblick auf ihre Unzulässigkeit zurückgenommen werden sollte. |