Bundesverwaltungsgericht
Globalanmeldung 3; Konkretisierung; Rückerstattungsakten der Oberfinanzdirektion Berlin; Bezug zur örtlichen Zuständigkeit des LARoV.
VermG §§ 30, 30 a
Die Globalanmeldung 3 entspricht den Anforderungen an eine ausreichende Konkretisierung des beanspruchten Vermögenswertes, wenn sich aus der bei der Oberfinanzdirektion Berlin geführten Kartei früherer Wiedergutmachungsanträge und den dazugehörigen Sachakten ein Hinweis auf den beanspruchten Vermögenswert ergibt.

BVerwG, Beschluss vom 8. 9. 2005 – 8 B 88.05; VG Potsdam (lexetius.com/2005,2981)

[1] In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg beschlossen:
[2] Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. März 2005 wird zurückgewiesen.
[3] Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
[4] Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 150 000 € festgesetzt.
[5] Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor.
[6] Entgegen der Ansicht der Beschwerde weicht das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Senats vom 24. November 2004 – BVerwG 8 C 15.03 – (Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 34) ab.
[7] Insbesondere hat das Verwaltungsgericht nicht den allgemeinen Rechtssatz aufgestellt, entgegen der Entscheidung des Senats reichten auch "abstrakte Verweise auf Archive oder sonstige Materialien" als Konkretisierung der Anmeldung aus.
[8] Bei den vom Verwaltungsgericht als ausreichend angesehenen Unterlagen der Oberfinanzdirektion Berlin über Rückerstattungsverfahren handelt es sich um die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 24. November 2004 – BVerwG 8 C 15.03 – a. a. O. S. 59 und vom 23. Oktober 2003 – BVerwG 7 C 62.02BVerwGE 119, 145 [155] = Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 30 S. 38 [46]) angeführten "Fallakten", nämlich die Verfahrensakten bezüglich (früherer) Wiedergutmachungsanträge jüdischer Geschädigter oder deren Rechtsnachfolger.
[9] Derartige Fallakten unterscheiden sich von allgemeinen Aktensammlungen, die zu einem Sachthema angelegt wurden und nur mehr oder weniger zufällig Hinweise auf konkrete Einzelfälle enthalten, dadurch, dass sie gerade Einzelfälle betreffen – hier z. B. Anträge einzelner Verfolgter oder ihrer Rechtsnachfolger auf Rückerstattung.
[10] Allein der Umstand, dass es sich dabei um eine sehr große Anzahl von (Einzel-) Akten handelt, ändert daran nichts.
[11] Auch der in dem Urteil des Senats vom 24. November 2004 – BVerwG 8 C 15.03 – (a. a. O. S. 60) geforderte Bezug auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – gewahrt. Dies ergibt sich jedenfalls daraus, dass – wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat – die Ämter und Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen durch einen Brief des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 2. Dezember 1992 darauf hingewiesen worden sind, dass die Geschädigtenkartei bei der Oberfinanzdirektion Berlin bei der Ermittlung jüdischer Geschädigter heranzuziehen sei, da sie wertvolles Material zur verfolgungsbedingten Schädigung auch im Beitrittsgebiet enthalte. Auf dieses Rundschreiben ist in der so genannten Globalanmeldung 3 im Zusammenhang mit den Unterlagen der Oberfinanzdirektion Berlin ausdrücklich hingewiesen worden. Demnach musste jeder Adressat der Anmeldung davon ausgehen, dass sich bei den dort genannten Akten der Oberfinanzdirektion Berlin auch Akten aus allen Teilen des Beitrittsgebiets befinden konnten, sodass sich jedes Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen unter dem Gesichtspunkt der örtlichen Zuständigkeit angesprochen fühlen musste.
[12] Die Globalanmeldung 3 entspricht daher hinsichtlich solcher Vermögenswerte den Anforderungen an eine ausreichende Konkretisierung, auf die sich aus der bei der Oberfinanzdirektion Berlin geführten Kartei früherer Wiedergutmachungsanträge oder den entsprechenden Sachakten ein Hinweis ergibt.
[13] Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 47, 52 GKG.