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BVerwG Lexetius.com/2005,3039: drucken
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Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Urteil vom 20. 10. 2005 - 5 A 1. 05 (Lexetius.com/2005,3039)

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t, Dr. R o t h k e g e l, Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe: I. Der Kläger erstrebt mit seiner als "Klage nach § 75 ff. VwGO gegen die Untätigkeit des Verwaltungsgerichts Köln" gekennzeichneten Klage, die er gegen das Verwaltungsgericht Köln als Beklagten zu 1 und das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen als Beklagten zu 2 gerichtet hat, in der Sache, dass wirksame Maßnahmen gegen die aus seiner Sicht bestehende Untätigkeit des Beklagten zu 1 in einem Verfahren, in dem er im Rahmen einer Untätigkeitsklage seine Einbürgerung erstrebt, angeordnet werden.

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Er habe seit April 2002 zahlreiche Einbürgerungsanträge gestellt und Einbürgerungsklagen erhoben, ohne dass die begehrte Einbürgerung erfolgt sei. Die zuständige Einbürgerungsbehörde ignoriere seine Schreiben, der Beklagte zu 1 gewähre gegen die aus seiner - des Klägers - Sicht sachwidrige Versagung der Einbürgerung nicht den erforderlichen Rechtsschutz, der Beklagte zu 2 decke sach- und rechtswidriges Handeln. Die Prüfung und Bescheidung seiner Einbürgerungsbegehren dauere unangemessen lang, eine absichtliche Untätigkeit der Einbürgerungsbehörde sei verfassungswidrig. Der Beklagte zu 1 weigere sich, über die von ihm erhobene Untätigkeitsklage eine gerichtliche Verhandlung durchzuführen, und der Beklagte zu 2 verteidige die Handlungen des Beklagten zu 1 blind und automatisch.

Mit Schriftsatz vom 24. September 2005 hat der Kläger u. a. Schriftsätze des in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln 10 K 2033/ 05 und 10 K 4806/ 05 beklagten Oberbürgermeisters der Stadt Köln vom 9. September 2005 an den Beklagten zu 1 vorgelegt, wonach die Bearbeitung eines am 9. Mai 2005 gestellten Einbürgerungsantrags zunächst nicht habe abgeschlossen werden können, weil das Ergebnis eines Ermittlungsverfahrens habe abgewartet werden müssen, und zudem bei einer Bearbeitung in der Reihenfolge des Antrags ältere Anträge bevorzugt zu bearbeiten gewesen seien.

Die Beklagten haben sich zur Sache nicht geäußert.

II. Die Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, kann keinen Erfolg haben.

Die Klage ist schon deswegen abzuweisen, weil der Kläger nicht, wie nach der verfassungsrechtlich unbedenklichen Regelung des § 67 Abs. 1 VwGO geboten, durch eine nach dieser Regelung zur Vertretung befugte Person vertreten ist. Der Kläger ist hierauf in der Verfügung vom 15. September 2005 sowie in dem Beschluss vom 6. Oktober 2005 (BVerwG 5 PKH 38. 05), durch den ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückgewiesen worden ist, hingewiesen worden.

Die Klage kann auch deswegen keinen Erfolg haben, weil für das erkennbare Begehren des Klägers unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht. Der Gesetzgeber hat dem Bundesverwaltungsgericht keine allgemeine Auffangzuständigkeit bei vermeintlicher oder tatsächlicher Untätigkeit von Verwaltungsgerichten eingeräumt, ihm insbesondere auch nicht die Befugnis zugewiesen, gegenüber Verwaltungs- oder Oberverwaltungsgerichten Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung anzuordnen oder bei vermeintlicher Untätigkeit die Richter des zuständigen Spruchkörpers aus dem Richteramt zu entlassen. Nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist das Bundesverwaltungsgericht auch nicht befugt, anstelle des hierfür instanziell im ersten Rechtszug zur Entscheidung berufenen Beklagten zu 1 die Sachentscheidung über die erhobene Untätigkeitsklage an sich zu ziehen und den Oberbürgermeister der Stadt Köln zu verpflichten, dem Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit zu verleihen. Eine von der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber unabhängige erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen von - vermeintlicher - Untätigkeit von Verwaltungsgerichten folgt auch nicht aus dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) oder aus dem mit dem in Art. 6 EMRK garantierten Recht auf ein zügiges und faires Verfahren verbundenen Recht auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK).

Überdies ist für eine verfassungs- oder konventionsrechtlich zu beanstandende überlange Verfahrensdauer hier nichts ersichtlich.

Aus den in dem Beschluss vom 6. Oktober 2005 (BVerwG 5 PKH 38. 05) bezeichneten Gründen könnte der Kläger mit seinem Begehren auch dann nicht durchdringen, wenn es entgegen seiner Bezeichnung nicht als Klage, sondern als Beschwerde gegen den Beschluss des 19. Senats des Beklagten zu 2 vom 16. August 2005 zu werten gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert wird auf 5 000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 2 GKG; s. a. Beschluss vom 6. Oktober 2005 - BVerwG 5 KSt 4. 05 -).