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| Bundesverwaltungsgericht | | Pflichtverteidiger; Beiordnung; Rechtsanwalt; Beschwerde; Beschwer. | | WDO § 90 Abs. 1 und 2 StPO §§ 140, 141 | | 1. Gegen die Ablehnung der beantragten Bestellung eines Rechtsanwalts als (Pflicht-) Verteidiger hat der nicht bestellte Rechtsanwalt kein eigenes Beschwerderecht. | | 2. Die Bestellung eines (Pflicht-) Verteidigers kommt im Übrigen auch dann nicht in Betracht, wenn der angeschuldigte Soldat bereits einen (Wahl-) Verteidiger bestellt und dieser das Mandat nicht niedergelegt hat. | | BVerwG, Beschluss vom 31. 8. 2005 - 2 WDB 4. 05 (Lexetius.com/2005,3062) | | In dem ordnungsgemäß eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren beantragte der angeschuldigte Soldat durch seinen von ihm bevollmächtigten (Wahl-) Verteidiger, ihm diesen als (Pflicht-) Verteidiger nach § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO beizuordnen. Gegen die Ablehnung dieses Antrages durch das Truppendienstgericht legte der Rechtsanwalt im eigenen Namen Beschwerde ein, die das Bundesverwaltungsgericht als unzulässig verwarf. | | Aus den Gründen: Die von Rechtsanwalt P. in eigenem Namen ("… lege ich …") gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Gegen die Ablehnung der beantragten Bestellung von Rechtsanwalt P. als Verteidiger nach § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO durch den Vorsitzenden der Truppenkammer steht die Beschwerde dem Soldaten zu. Dagegen hat der nicht bestellte Rechtsanwalt kein eigenes Beschwerderecht. Denn er ist durch die angefochtene Entscheidung nicht im Rechtssinne beschwert. | | Unter Beschwer in diesem Sinne ist die unmittelbare Beeinträchtigung von Rechten, d. h. von Freiheit, Vermögen oder sonstigen Rechten in materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art oder von schutzwürdigen Interessen eines Beteiligten durch die Entscheidung zu verstehen. | | Eine derartige unmittelbare Beeinträchtigung beinhaltet die Ablehnung der Bestellung als Verteidiger nach § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO nicht. Zwar hat der Senat in seiner früheren Rechtsprechung die Beschwerdebefugnis eines Rechtsanwaltes nach erfolgter Ablehnung der beantragten Bestellung zum (Pflicht-) Verteidiger implizit angenommen (vgl. Beschluss vom 17. September 1999 - BVerwG 2 WDB 9. 99 -); er hält hieran jedoch aus den nachfolgenden Gründen nicht mehr fest. | | Ein Rechtsanwalt hat keinen Anspruch darauf, durch den Gerichtsvorsitzenden zum Verteidiger bestellt zu werden. Dies ist im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht anders als im Strafverfahren. Sinn einer solchen Bestellung ist es nicht, dem Rechtsanwalt zu seinem eigenen Nutzen und Vorteil eine zusätzliche Gelegenheit beruflicher Betätigung zu verschaffen. Vielmehr besteht ihr Zweck ausschließlich darin, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Angeschuldigte bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 90 Abs. 1 Satz 2 oder 3 WDO oder der Beschuldigte/ Angeklagte nach §§ 140, 141 StPO rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (vgl. zur Bestellung eines Pflichtverteidigers u. a. BVerfG, Beschluss vom 8. April 1975 - 2 BvR 207/ 75 - [BVerfGE 39, 238 [242]); OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Dezember 1987 - 1 Ws 1049/ 87 - [AnwBl 1988, 178] m. w. N.). Dem entspricht es, dass die Auswahl des als (Pflicht-) Verteidiger zu bestellenden Rechtsanwalts Sache des Gerichtsvorsitzenden ist, der nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, ohne dass der Rechtsanwalt, der die (Pflicht-) Verteidigung führen will, seine Beiordnung durchsetzen könnte. Dies ist im Wehrdisziplinarrecht nicht anders als in Verfahren nach der Strafprozessordnung (vgl. dazu u. a. OLG Hamburg, Beschluss vom 31. Januar 1978 - 1 Ws 42/ 78 - [NJW 1978, 1172]; OLG Düsseldorf, [a. a. O.] m. w. N.; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, § 141 RNr. 10 m. w. N.), deren Vorschriften nach § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO ergänzend auf das gerichtliche Disziplinarverfahren anzuwenden sind, soweit nicht dessen Eigenart entgegensteht. | | Der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt P., wird durch die mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte Ablehnung des Antrages des Soldaten, ihn, Rechtsanwalt P., als Verteidiger nach § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO zu bestellen, unmittelbar weder in seinen Rechten noch in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt. … | | Aus dem Beschwerdeschriftsatz ergibt sich unmissverständlich, dass der Soldat Rechtsanwalt P. bereits ein "Wahlmandat" als Verteidiger erteilt hatte, das noch fortbesteht. … | | Angesichts dessen steht Rechtsanwalt P. aufgrund der erfolgten Bevollmächtigung durch den Soldaten gegen diesen ein Anspruch auf Vergütung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu. Die durch den angefochtenen Beschluss erfolgte Ablehnung seiner vom Soldaten beantragten Bestellung als Verteidiger nach § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO beeinträchtigt diesen Vergütungsanspruch nicht. Soweit der frühere Soldat nicht über hinreichende finanzielle Mittel verfügen sollte, um die Vergütungsansprüche seines (Wahl-) Verteidigers zu begleichen, steht es Rechtsanwalt P. frei, sein Mandat niederzulegen und dem früheren Soldaten zu raten, anschließend die Bestellung von Rechtsanwalt P. oder eines anderen Rechtsanwaltes nach § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO als Verteidiger zu beantragen. | | Soweit in der dem angefochtenen - und Rechtsanwalt P. zugestellten - Beschluss beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung zum Ausdruck gebracht wird, Rechtsanwalt P. ("… können Sie …") sei befugt, innerhalb der genannten Frist Beschwerde einzulegen, entspricht dies nicht der dargelegten Rechtslage. Ein solcher in einer Rechtsbehelfsbelehrung enthaltener Hinweis vermag das geltende Recht nicht zu ändern. | | Auch bei Zugrundelegung der früheren Rechtsprechung des Senats hätte die Beschwerde von Rechtsanwalt P. keinen Erfolg. Wie sich aus dem insoweit unmissverständlichen Wortlaut des § 90 Abs. 1 WDO ergibt, kann durch den Kammervorsitzenden ein Verteidiger nur dann bestellt werden, wenn der betreffende Soldat "noch keinen Verteidiger gewählt hat" und wenn zusätzlich die Mitwirkung eines Verteidigers "geboten erscheint". Der Beschwerdeführer hat - wie dargelegt - auch im Beschwerdeverfahren nicht in Abrede gestellt, dass er aufgrund der erteilten Vollmacht durch den Soldaten zum Wahlverteidiger bestellt worden ist. Erklärungen des Soldaten oder des Beschwerdeführers, dass diese Bestellung widerrufen worden ist, liegen dem Senat nicht vor. Die im Beschwerdeschriftsatz von Rechtsanwalt P. erklärte Absicht, für den Fall der Beiordnung als Pflichtverteidiger das "Wahlmandat" niederzulegen, hat daran nichts geändert. Denn nach ihrem objektiven Erklärungswert steht diese schriftsätzliche Äußerung unter der Bedingung, wonach die Niederlegung des Mandats nur im Falle einer tatsächlichen Bestellung zum Pflichtverteidiger erfolgen soll. Angesichts dessen bedarf es vorliegend auch keiner Entscheidung darüber, ob die Mitwirkung eines Verteidigers im Sinne des § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO "geboten" ist. |
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