Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 7. 12. 2005 – 4 KSt 1003.05 (lexetius.com/2005,3125)
[1] In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Dezember 2005 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG beschlossen:
[2] Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der vorläufigen Kostenrechnung vom 7. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
[3] Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
[4] Gründe: Der "Widerspruch" des Klägers vom 11. Februar 2005 gegen die vorläufige Kostenrechnung vom 7. Februar 2005 ist als Erinnerung im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zu werten und als solche zulässig, in der Sache aber erfolglos. Der Kostenansatz lässt sich rechtlich nicht beanstanden.
[5] Nach § 3 Abs. 2 GKG werden Kosten nach dem als Anlage 1 beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Wie aus der Nr. 5114 dieses Verzeichnisses zu ersehen ist, entsteht vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Verfahrensgebühr. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert, nach dem sich die Höhe der Gebühr richtet, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Der Senat hat den Streitwert mit Beschluss vom 28. Dezember 2004 auf 21 930 000 € festgesetzt. Davon entfallen auf den Kläger und seine Ehefrau, die an dem Verfahren mit einem Anteil von 15 000 € beteiligt sind, der in der Kostenrechnung genannte Betrag von 230,19 €.
[6] Aus § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG ergibt sich, dass die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klageschrift fällig wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Verfahren des Klägers zum Ruhen gebracht worden ist. Das macht ein Vergleich der im Abs. 1 Nr. 4 und im Abs. 4 getroffenen Regelungen des § 6 GKG deutlich. Nach § 6 Abs. 4 GKG bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten in Verfahren vor Gerichten für Arbeitssachen nach § 9 GKG. Ausweislich des Abs. 2 Nr. 3 dieser Vorschrift werden die Gebühren dort erst fällig, wenn das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist. Für die Verwaltungsgerichtsbarkeit fehlt eine solche Bestimmung. Nach § 13 Abs. 1 der Kostenverfügung ist der Kostenbeamte vielmehr verpflichtet, die Verfahrensgebühr "alsbald nach Fälligkeit" anzusetzen.