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BVerwG Lexetius.com/2005,3550: drucken
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Bundesverwaltungsgericht

Hehlerei; Verhängungsverbot; Einstellung des Verfahrens; Persönlichkeitsprognose; Zeitfaktor; Besonderheiten des Einzelfalles.

SG § 17 Abs. 2 Satz 2; WDO § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 108 Abs. 3 Satz 1; StGB §§ 259, 267, 53, 25 Abs. 2

Zur Maßnahmebemessung bei Hehlerei durch einen Soldaten.

BVerwG, Urteil vom 23. 11. 2005 - 2 WD 35. 04; TDG Süd (Lexetius.com/2005,3550)

Der Soldat, ein Feldwebel, wurde wegen gemeinschaftlicher Hehlerei in Tatmehrheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Das Truppendienstgericht verurteilte ihn wegen eines außerdienstlich begangenen Dienstvergehens zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von 30 Monaten sowie zu einer Kürzung der Dienstbezüge in Höhe eines Fünfzehntels für die Dauer von 18 Monaten. Auf die Berufung des Soldaten hat der Senat das Urteil des Truppendienstgerichts aufgehoben und das gerichtliche Disziplinarverfahren unter Feststellung eines Dienstvergehens eingestellt.

Aus den Gründen: … Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung außerdienstliche (auch mittelbare) Verfehlungen eines Soldaten mit Vorgesetztenrang gegen Eigentum und Vermögen Dritter stets als ein nicht leicht zu nehmendes Dienstvergehen gewürdigt (Urteile vom 26. Juni 1985 - BVerwG 2 WD 5. 85 - [BVerwGE 83, 28 [f.]], vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 2 WD 11. 88 - [BVerwGE 86, 94 [f.]], vom 27. Juni 1990 - BVerwG 2 WD 44. 89 - [BVerwGE 86, 293], vom 10. Mai 1994 - BVerwG 2 WD 44. 93 -, vom 10. Juli 1996 - BVerwG 2 WD 5. 96 -, vom 27. November 1996 - BVerwG 2 WD 33. 96 - [BVerwGE 113, 40 = Buchholz 235. 0 § 34 WDO Nr. 23 = NZWehrr 1997, 214 = NJW 1997, 1456 = NVwZ 1997, 685], vom 19. März 1997 - BVerwG 2 WD 34. 96 - und vom 2. Dezember 1999 - BVerwG 2 WD 42. 99 - [Buchholz 236. 1 § 17 SG Nr. 29 = NZWehrr 2000, 253 = ZBR 2000, 244 = NVwZ-RR 2000, 446]). Auch wenn dadurch der dienstliche Bereich nicht unmittelbar berührt wird, lässt ein solches Fehlverhalten jedenfalls Rückschlüsse auf Charaktermängel des Soldaten zu und berührt damit seine Vertrauenswürdigkeit sowie seine dienstliche Verwendbarkeit.

Wenngleich sich für die Ahndung außerdienstlicher Eigentums- und Vermögensdelikte eine der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens angemessene Maßnahme nicht generell festlegen lässt, weil solche Straftaten nach der Art ihrer Ausführung, der kriminellen Intensität, der Schuld des Täters und den Folgen der Tat erheblich variieren können, hat der Senat in derartigen Fällen im allgemeinen eine laufbahnhemmende Maßnahme in Form eines Beförderungsverbots zum Ausgangspunkt seiner Zumessungserwägungen genommen, um den Soldaten nachhaltig auf die Pflichtwidrigkeit seines Handelns hinzuweisen und ihn künftig zu pflichtgemäßem Verhalten anzuhalten. Je nach den Umständen des Einzelfalles können gewichtige Erschwerungsgründe aber auch eine so genannte "reinigende" Disziplinarmaßnahme (Dienstgradherabsetzung oder Entfernung aus dem Dienst) erfordern, andererseits können besondere Milderungsgründe es rechtfertigen, von Maßnahmen, die das dienstliche Fortkommen des Soldaten berühren, abzusehen (Urteil vom 2. Dezember 1999 - BVerwG 2 WD 42. 99 - [a. a. O.]). In subjektiver Hinsicht kommt es vor allem darauf an, welche Hemmschwelle der Täter bei der Tat zu überwinden hatte; denn dies ist ein wesentliches Indiz für die Beurteilung der mit der Tat offenbarten charakterlichen Mängel (vgl. Urteile vom 10. Mai 1994 - BVerwG 2 WD 44. 93 -, vom 27. November 1996 - BVerwG 2 WD 33. 96 - [a. a. O.] und vom 19. März 1997 - BVerwG 2 WD 34. 96 -). …

Bei der gebotenen Gesamtwürdigung des Fehlverhaltens des Soldaten und der dafür erforderlichen Abwägung aller be- und entlastenden Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der dargelegten mildernden Gesichtspunkte bei der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie der bisherigen Führung und Persönlichkeit des Soldaten, ferner des Umstandes, dass er in den vergangenen fünf Jahren weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten und ihm auch eine Nachbewährung zugute zu halten ist, hat das Dienstvergehen geringeres Gewicht gegenüber den Hehlerei-Fällen, in denen der Senat ein Beförderungsverbot verbunden mit einer Kürzung der Dienstbezüge verhängt hat (siehe hierzu Urteil vom 10. Februar 1994 - BVerwG 2 WD 29. 93, 39. 93 - zum Erwerb bundeseigener von einem Kameraden unterschlagener Fliegeruhren durch einen Oberfeldwebel und einen Hauptfeldwebel).

Der Soldat hat auf den Senat zwar nicht den Eindruck einer Persönlichkeit mit uneingeschränkter charakterlicher Festigkeit gemacht. Seine Einlassung über sein Verhalten, falls das Urteil des Truppendienstgerichts rechtskräftig würde, deutet eher auf eine labile Persönlichkeit hin, die sich über ihre beruflichen und persönlichen Ziele nicht hinreichend klar ist. Denn zum einen sagte der Soldat aus, er wolle dann versuchen, die Bundeswehr vorzeitig zu verlassen, um eine Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe anzustreben, etwa eine Privatdetektei zu eröffnen; zugleich ließ er sich aber dahin ein, dass ihm nach wie vor sehr viel daran liege, als Berufssoldat übernommen zu werden. Nach den vom Senat getroffenen Feststellungen lässt das Verhalten des Soldaten jedoch seit dem Ende 1999/ Anfang 2000 erfolgten Fehlverhalten insgesamt eine deutliche charakterliche Stabilisierung erkennen. Dies kommt nicht nur darin zum Ausdruck, dass er seitdem weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich negativ in Erscheinung getreten ist. Er hat offenkundig ernsthafte Konsequenzen aus seinem damaligen Fehlverhalten gezogen und bedauert dieses nachdrücklich. Vor dem Senat hat er sich unwiderlegt dahin eingelassen, der Vorfall sei für ihn nunmehr "abgeschlossen"; er betrachte ihn als "Jugendtorheit". Ferner hat er nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, er habe den Kontakt zu seinen damaligen "Kumpel" abgebrochen. Mittlerweile nehme er sich viel Zeit für seine Freundin, mit der er schon seit ca. fünf Jahren zusammenlebe und in der er einen starken Halt gefunden habe. Ersichtlich hat er sich aus seinem früheren Umfeld, in dem die Begehung von Straftaten offenbar regelmäßig erfolgte und das auf alle Beteiligten einen entsprechenden "Gruppendruck" bewirkte, gelöst und ist nunmehr seit längerer Zeit in eine neue - geläuterte - Lebensphase eingetreten.

Aus den konkreten Umständen des Einzelfalles, auch unter Berücksichtigung der konkreten Tat- und Schuldumstände, ergibt sich letztlich - trotz der damals notwendigen Ablösung des Soldaten als Kommandofeldwebel - eine für ihn insgesamt positive Persönlichkeitsprognose. Da das Disziplinarrecht - im Unterschied zum Strafrecht - darauf ausgerichtet ist, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen (stRspr.: vgl. u. a. vom 2. Juli 1997 - BVerwG 2 WD 12. 97 -, vom 13. Juli 1999 - BVerwG 2 WD 4. 99 - [Buchholz 236. 1 § 7 SG Nr. 30], vom 21. Juni 2000 - BVerwG 2 WD 19. 00 - [Buchholz 236. 1 § 7 SG Nr. 37 = NZWehrr 2001, 33 = ZBR 2001, 53] und vom 28. Oktober 2003 - BVerwG 2 WD 8. 03 -), ist nach Überzeugung des Senats angesichts dessen im vorliegenden Fall - vor allem im Hinblick auf den Zeitfaktor und den Umstand, dass der Soldat aus seinem damaligen außerdienstlichen Fehlverhalten glaubhaft Konsequenzen gezogen hat und zudem Reue und Einsicht zeigt - eine weitergehende gerichtliche Disziplinarmaßnahme als eine Kürzung der Dienstbezüge - wenn auch im oberen Bereich - weder zur Pflichtenmahnung des Soldaten noch aus generalpräventiven Gründen erforderlich; auch aus Gründen der Gleichbehandlung ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalles eine schwerere Disziplinarmaßnahme nicht geboten.

Hierbei ist aber das Verhängungsverbot des § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO zu beachten.

Danach kann eine Kürzung der Dienstbezüge - neben der durch ein Strafgericht verhängten Strafe - nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die militärische Ordnung aufrecht zu erhalten oder wenn durch das Fehlverhalten das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Eine "Störung der militärischen Ordnung" durch das Ausbleiben der Disziplinarmaßnahme scheidet schon deshalb aus, weil die Tat bereits fünf Jahre zurückliegt und dem Soldaten von seinen Vorgesetzten uneingeschränkt ein positives Persönlichkeitsbild bescheinigt wurde. Dem Soldaten kann auch nicht zur Last gelegt werden, dass durch sein Fehlverhalten das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt wurde. Denn zum einen ist festgestellt, dass er das außerdienstliche Dienstvergehen in "Zivil" begangen hat, zum anderen ließ sich eine konkrete Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr, wie sie § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO voraussetzt (vgl. Dau, WDO, 4. Aufl. 2002, § 16 RNr. 18), nicht nachweisen.

Das Verfahren war daher unter Feststellung eines begangenen Dienstvergehens nach § 108 Abs. 3 Satz 1 WDO einzustellen. …