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BVerwG Lexetius.com/2005,3558: drucken
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Bundesverwaltungsgericht

Beurteilung; Ausnahmen; Sonderbeurteilung; Zeitgrenze; Altersgrenze.

SLV § 2 Abs. 1, Abs. 2; SG § 45 Abs. 2 Nr. 4

Die Anordnung des Bundesministeriums der Verteidigung, nicht mehr vier, sondern fünf Jahre vor dem Überschreiten der für die Zurruhesetzung geltenden besonderen bzw. allgemeinen Altersgrenze bei Berufssoldaten keine planmäßigen Beurteilungen mehr zu erstellen, ist mit § 2 Abs. 1 Satz 1 SLV, mit der Fürsorgepflicht nach § 10 Abs. 3 SG sowie mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar.

Eine Sonderbeurteilung ist erforderlich, wenn und soweit eine konkrete Verwendungs- oder Personalentscheidung für den betroffenen Soldaten zu treffen, vorzubereiten oder umzusetzen ist und keine aktuelle planmäßige Beurteilung vorliegt und auch die sonstigen Verwendungsempfehlungen zuständiger Vorgesetzter keine aktuelle Beurteilungsgrundlage für die in Rede stehende Verwendungs- oder Personalentscheidung bieten.

BVerwG, Beschluss vom 22. 9. 2005 - 1 WB 4. 05 (Lexetius.com/2005,3558)

Der Antragsteller, ein Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Militärfachlichen Dienstes, beantragt die Erteilung einer planmäßigen Beurteilung. Er wendet sich zugleich gegen die Neuregelung in Nr. 205 Buchst. a (1) ZDv 20/ 6, derzufolge die Erstellung planmäßiger Beurteilungen bei Berufssoldaten fünf Jahre vor dem Überschreiten der für die Zurruhesetzung geltenden besonderen bzw., allgemeinen Altersgrenze unterbleibt.

Der Senat hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, auch soweit hilfsweise die Erteilung einer Sonderbeurteilung beantragt war, zurückgewiesen.

Aus den Gründen: Dienstliche Beurteilungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SLV stellen nach ständiger Rechtsprechung des Senats truppendienstliche Maßnahmen dar, die nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Satz 1 SLV i. V. m. Nr. 1102 ZDv 20/ 6 vor den Wehrdienstgerichten angefochten werden können. Das Unterbleiben einer dienstlichen Beurteilung kann als - unterlassene - truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO gerügt und gegebenenfalls mit einem Verpflichtungsantrag bekämpft werden. Dies gilt sowohl für eine planmäßige Beurteilung (vgl. Beschluss vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 10. 03 - [BVerwGE 118, 197 = Buchholz 236. 110 § 2 SLV 2002 Nr. 2 = ZBR 2004, 395] m. w. N.) als auch für eine Sonderbeurteilung nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SLV i. V. m. Nr. 201 (2) ZDv 20/ 6 (vgl. Beschluss vom 27. November 1984 - BVerwG 1 WB 61. 84 - [NZWehrr 1985, 155 [156]]).

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erstellung einer planmäßigen Beurteilung zum 31. März 2004.

Einer planmäßigen Beurteilung zu diesem Termin steht die zum 1. Oktober 2003 in Kraft getretene Neufassung der Nr. 205 Buchst. a (1) ZDv 20/ 6 entgegen, wonach die Erstellung planmäßiger Beurteilungen bei Berufssoldaten fünf Jahre vor dem Überschreiten der für die Zurruhesetzung geltenden besonderen bzw. allgemeinen Altersgrenze unterbleibt. Nach Fußnote 1 zu dieser Bestimmung ist die allgemeine Altersgrenze nur bei den Berufsoffizieren zu berücksichtigen, die - nach Maßgabe des § 45 Abs. 1, Abs. 2 SG - keiner besonderen Altersgrenze unterliegen. Wenn das Bundesministerium der Verteidigung - wie hier - Richtlinien bzw. eine Verwaltungsvorschrift für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist es aufgrund des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) zu ihrer Beachtung verpflichtet. Das zuständige Wehrdienstgericht hat auf Antrag zu überprüfen, ob diese Verwaltungsvorschrift eingehalten ist und ob sie mit höherrangigem Recht im Einklang steht (Beschluss vom 27. August 1998 - BVerwG 1 WB 15. 98 - [BVerwGE 113, 255 [257 f.]]; vgl. ferner: Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 A 1. 81 - [Buchholz 232. 1 § 40 BLV Nr. 2 = ZBR 1983, 121 = RiA 1983, 20] m. w. N.).

Im Falle des Antragstellers ist die Vorschrift der Nr. 205 Buchst. a (1) ZDv 20/ 6 eingehalten worden.

Eine planmäßige Beurteilung über den Antragsteller zu dem von ihm gewünschten Termin 31. März 2004 hat nach Nr. 205 Buchst. a (1) ZDv 20/ 6 zu unterbleiben, weil dieser Beurteilungstermin innerhalb des Zeitraums der letzten fünf Jahre vor dem Überschreiten der für seine Zurruhesetzung geltenden besonderen Altersgrenze liegt. Für den Antragsteller, der sich im Dienstgrad eines Kapitänleutnants befindet, gilt nach § 45 Abs. 2 Nr. 4 SG (in der seit 1. Januar 2002 geltenden Fassung) die besondere Altersgrenze der Vollendung des 54. Lebensjahres. Der Antragsteller vollendet sein 54. Lebensjahr im November 2008. Der Beurteilungstermin 31. März 2004 liegt innerhalb der Fünf-Jahres-Frist der Nr. 205 Buchst. a (1) ZDv 20/ 6. Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf die ab 1. Januar 2007 in Kraft tretende Regelung des § 45 Abs. 2 Nr. 4 und des § 75 SG in der gemäß Art. 4 Nr. 2 und 3 i. V. m. Art. 24 Abs. 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666, 3128) - "Versorgungsreformgesetz 1998" - in der durch Art. 2 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl I S. 1815) geänderten Fassung. In § 45 Abs. 2 Nr. 4 SG n. F. wird zwar - mit Wirkung ab 1. Januar 2007 (Art. 24 Abs. 2 Nr. 7 Versorgungsreformgesetz 1998) - als besondere Altersgrenze für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante (gemäß § 45 Abs. 3 auch für Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden) als besondere Altersgrenze die Vollendung des 55. Lebensjahres bestimmt. Jedoch bleibt es auch dann für Soldaten, die am 1. Januar 1999 - wie hier der Antragsteller - bereits Berufssoldaten waren, mit folgender Maßgabe bei der bisherigen besonderen Altersgrenze: Für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 weiterhin die Vollendung des 54. Lebensjahres als besondere Altersgrenze bestimmt (§ 75 Nr. 4 SG n. F.).

Die Ausnahmeregelung in Nr. 205 Buchst. a (1) Satz 2 ZDv 20/ 6 greift im Falle des Antragstellers nicht ein. Die 1. Alternative der Ausnahmebestimmung, die Besetzung eines Dienstpostens, dessen Besoldungshöhe der Soldat durch Beförderung oder Einweisung noch nicht erreicht hat, macht der Antragsteller selbst nicht geltend.

Auch die Voraussetzungen der 2. Alternative sind nicht erfüllt. Für den Antragsteller ist die für Soldaten seiner Laufbahn (vgl. § 40 SLV) geltende allgemeine Laufbahnperspektive mit der Beförderung zum KptLt und mit der Einweisung in die BesGr A 11 realisiert worden. Die allgemeine Laufbahnperspektive für OffzMilFD ist der Dienstgrad Hauptmann bzw. Kapitänleutnant in der BesGr A 11 (Schnellbrief "Richtlinie für die Perspektivbestimmung und die langfristige Verwendungsplanung der Offiziere des militärfachlichen Dienstes" vom 21. Juli 2005; vgl. ferner: Beschluss vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 48. 03 -).

Die zum 1. Oktober 2003 in Kraft getretene Neufassung der Nr. 205 Buchst. a (1) ZDv 20/ 6 steht mit höherrangigem Recht im Einklang.

Nr. 205 Buchst. a (1) ZDv 20/ 6 beruht auf der Ermächtigungsgrundlage in § 2 Abs. 2 SLV i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 SLV. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SLV sind Eignung, Befähigung und Leistung der Soldatinnen und Soldaten regelmäßig, oder wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern, zu beurteilen. § 2 Abs. 2 SLV ermächtigt das Bundesministerium der Verteidigung zu näheren Regelungen (Satz 1) sowie dazu, Ausnahmen von dem Grundsatz der regelmäßigen/ planmäßigen Beurteilung zuzulassen (Satz 2).

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative SLV "sind" - also in Gestalt eines Rechtsanspruches der betroffenen Soldatin bzw. des betroffenen Soldaten - Eignung, Befähigung und Leistung regelmäßig zu beurteilen. Der Begriff der Regelmäßigkeit oder - im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SLV i. V. m. Nr. 202 Buchst. a ZDv 20/ 6 - der Begriff der Planmäßigkeit bedeutet, dass die Beurteilung zu gemeinsamen feststehenden Stichtagen und für den gleichen Beurteilungszeitraum einheitlich für alle Soldaten eines Dienstgrades oder einer Dienstgradgruppe ohne Bezug zu einer konkreten Personalmaßnahme durchgeführt wird (GKÖD, Band I, Teil 2 a, K vor § 15, RNr. 26; vgl. Beschluss vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 10. 03 - [a. a. O.]; vgl. ferner Urteile vom 7. Juni 1984 - BVerwG 2 C 54. 82 - [Buchholz 238. 5 § 26 DRiG Nr. 2] und vom 18. Juli 2001 - BVerwG 2 C 41. 00 - [Buchholz 232. 1 § 40 BLV Nr. 22 = NVwZ-RR 2002, 201 = ZBR 2002, 211 = DRiZ 2003, 49] m. w. N.). Innerhalb der durch das einschlägige Gesetzes- und Verordnungsrecht - hier durch § 27 Abs. 1 SG i. V. m. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SLV - gezogenen Grenzen hat die oberste Dienstbehörde - hier das Bundesministerium der Verteidigung - bei dem Erlass ergänzender Verwaltungsvorschriften einen weiten Gestaltungsspielraum in der Festlegung des Verfahrens und des Inhalts dienstlicher Beurteilungen (Urteil vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16. 02 - [Buchholz 237. 6 § 8 NdsLBG Nr. 10 = ZBR 2003, 420 = DVBl 2003, 1548]; GKÖD, Band I, Teil 2 a, K vor § 15, RNr. 25). In Ausübung dieses weiten Gestaltungsspielraums hat das Bundesministerium der Verteidigung die Termine für planmäßige Beurteilungen in Nr. 203 ZDv 20/ 6 im Einzelnen geregelt.

Die Ermächtigung zur Festlegung von Ausnahmen von der regelmäßigen/ planmäßigen Beurteilung in § 2 Abs. 2 Satz 2 SLV beinhaltet ebenfalls einen weiten Gestaltungsspielraum des Bundesministeriums der Verteidigung. Die Anordnung des Bundesministeriums der Verteidigung, nicht mehr vier, sondern nunmehr fünf Jahre vor dem Überschreiten der für die Zurruhesetzung geltenden besonderen bzw. allgemeinen Altersgrenze planmäßige Beurteilungen nicht mehr zu erstellen, hat diesen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

Die Einführung dieser Zeitgrenze durch das Bundesministerium der Verteidigung lässt einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht erkennen. Diese Verfassungsnorm gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Demgemäß ist dieses Grundrecht verletzt, wenn sich kein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder kein sonst sachlich einleuchtender Grund für die (gesetzliche) Differenzierung oder Gleichbehandlung finden lässt. Eine Verletzung dieses Grundrechts liegt auch dann vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Außerhalb des Verbots einer ungerechtfertigten Verschiedenbehandlung mehrerer Personengruppen lässt der Gleichheitssatz dem Regelungsgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte und das Verhalten einer Person je nach dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln (Beschluss vom 6. April 2005 - BVerwG 1 WB 61. 04 - [ZBR 2005, 317 [LS]] m. w. N.).

Die unterschiedliche Regelung für planmäßige Beurteilungen jüngerer Soldaten und der Soldaten, die sich fünf Jahre vor dem Überschreiten der für ihre Zurruhesetzung geltenden besonderen bzw. allgemeinen Altersgrenze befinden, lässt eine unzulässige Ungleichbehandlung nicht erkennen. Sie beruht auf dem nachvollziehbaren Grund, Verwaltungsaufwand zu vermeiden, der nicht aus Rechtsgründen zwingend geboten ist. Zwischen den Gruppen der Soldaten, für die weiterhin eine planmäßige Beurteilung vorgeschrieben ist, und der Soldaten, bei denen das in Anknüpfung an die bezeichnete Altersgrenze nicht mehr der Fall ist, bestehen auch Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht, die eine ungleiche Behandlung durch das Bundesministerium der Verteidigung zu rechtfertigen vermögen.

Planmäßige Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, im Rahmen der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Leistungsgrundsatzes (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG), Grundlage für die daran zu orientierenden Entscheidungen über die Verwendung von Soldaten, insbesondere auf förderlichen oder Beförderungs-Dienstposten, und über ihr dienstliches Fortkommen zu sein (Beschlüsse vom 26. Februar 1982 - BVerwG 1 WB 17. 82 -, vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 20. 96, 21. 96 - [Buchholz 236. 1 § 10 Nr. 18 = NZWehrr 1997, 114] und vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 10. 03 - [a. a. O.]; vgl. ferner Urteil vom 26. August 1993 - BVerwG 2 C 37. 91 - [Buchholz 232. 1 § 40 BLV Nr. 15 = NVwZ-RR 1994, 347 = DVBl. 1994, 112] m. w. N.). Die Bedeutung einer planmäßigen Beurteilung für die "Klärung einer Wettbewerbssituation" zwischen mehreren Kandidaten oder Bewerbern und für die Laufbahnentwicklung der Soldaten tritt indessen zurück, wenn aufgrund der von diesen bereits erreichten Position - insbesondere durch Erreichen der allgemeinen Laufbahnperspektive - oder aufgrund ihres Alters t y p i s c h e r - w e i s e eine weitere Förderung oder Beförderung oder ein Laufbahnwechsel nach der vorausschauenden Personalplanung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Schröder/ Lemhöfer/ Krafft, Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: Juli 2003, § 40/ § 41, RNr. 18; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: August 2005, RNr. 241).

Wie sich ergänzend aus der Stellungnahme des zuständigen Fachreferates BMVg - PSZ I 1 - vom 5. Oktober 2004 zum Inhalt der Neuregelung im Einzelnen ergibt, beginnt die g e n e r e l l e Einstufung der Offiziere des militärfachlichen Dienstes für die Förderung auf Dienstposten nach BesGr A 12 oder A 13 im 39. bzw. im 44. Lebensjahr. Zu diesem Zeitpunkt liegen für die betroffenen OffzMilFD planmäßige Beurteilungen vor, die auch noch über mehrere Jahre weitergeführt werden. Während dieses Zeitraums der vorzunehmenden Personalführung und -auswahl bleibt es demzufolge bei dem Prinzip der planmäßigen Beurteilung. Das Befähigungs- und Leistungsbild eines Soldaten, der sich fünf Jahre vor der für ihn maßgeblichen Altersgrenze befindet, hat hingegen im Allgemeinen eine gewisse Konstanz erreicht und ist bereits vielfach beurteilt worden; Einsatz- und Auslesezweck verlieren bei typisierender Betrachtung umso mehr an Bedeutung, je älter der jeweilige Soldat ist (Schnellenbach, a. a. O.). Demzufolge ist der Verzicht auf die Erstellung einer planmäßigen Beurteilung fünf Jahre vor dem Überschreiten der für die Zurruhesetzung geltenden besonderen bzw. allgemeinen Altersgrenze jedenfalls dann bei typisierender Betrachtung nicht zu beanstanden, wenn eine planmäßige Beurteilung noch möglich bleibt, solange der betroffene Soldat einen Dienstposten besetzt, dessen Besoldungshöhe er durch Beförderung/ Einweisung noch nicht erreicht hat oder wenn für ihn die für Soldaten seiner Laufbahn geltende allgemeine Laufbahnperspektive noch nicht realisiert werden konnte. Diese beiden Gesichtspunkte betreffen die individuelle weitere Förderung des Soldaten jenseits einer spezifischen Altersgrenze; sie sind vom Bundesministerium der Verteidigung als Einschränkung in Nr. 205 Buchst. a (1) Satz 2 ZDv 20/ 6 festgelegt worden.

Auch aus § 10 Abs. 3 SG folgt kein Anspruch auf eine planmäßige Beurteilung in regelmäßigen Abständen bis zum Dienstzeitende eines Soldaten. § 10 Abs. 3 SG verpflichtet den zuständigen Vorgesetzten lediglich, den Soldaten weder materiell noch immateriell zu schädigen (Beschluss vom 22. Dezember 2004 - BVerwG 1 WB 30. 04 - m. w. N.; vgl. ferner: Urteil vom 6. Juli 1976 - BVerwG 2 WD 11. 76 - [BVerw-GE 53, 178 [181]]). Zu dieser Fürsorgepflicht gehört auch, den Soldaten nach Eignung, Befähigung und Leistung zu fördern. Einen Anspruch, eine planmäßige Beurteilung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erhalten, eröffnet § 10 Abs. 3 SG hingegen nicht.

Der Hilfsantrag, eine Sonderbeurteilung zu erstellen, bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Zwar eröffnet § 2 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative SLV mit der ausdrücklichen Regelung, dass Soldatinnen und Soldaten, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern, zu beurteilen "sind", einen Rechtsanspruch des Betroffenen, wenn die normativen Voraussetzungen hierfür gegeben sind (ebenso: Schnellenbach, a. a. O., RNr. 246).

In Ausfüllung der in § 2 Abs. 2 Satz 1 SLV eröffneten Ermächtigung, "das Nähere" zu regeln, hat das Bundesministerium der Verteidigung in Nr. 206 Buchst. a ZDv 20/ 6 zwar (lediglich) das Erfordernis der Anforderung einer Sonderbeurteilung durch die personalbearbeitenden Stellen bestimmt. Diese untergesetzliche Regelung kann allerdings die in § 2 Abs. 1 Satz 1 SLV festgelegte normative Vorgabe eines Anspruchs des Soldaten auf Erteilung einer Sonderbeurteilung nicht wirksam einschränken. Die Regelung in Nr. 206 Buchst. a ZDv 20/ 6 ist insoweit "SLV-konform" anzuwenden.

Die in § 2 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative SLV normierte Voraussetzung für eine Sonderbeurteilung ("wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern") hat das Bundesministerium der Verteidigung in Nr. 206 Buchst. a ZDv 20/ 6 dahin konkretisiert, dass dienstliche Erfordernisse in "Gründen der Personalführung" zu sehen sind. Was im Einzelnen unter "Gründen der Personalführung", die eine Sonderbeurteilung erforderlich machen können, zu verstehen ist, ist in der Regelung nicht näher definiert. Nach dem inhaltlich nicht eingegrenzten Wortlaut gehören dazu nicht nur konkrete Verwendungs- und Auswahlentscheidungen, sondern alle Maßnahmen, die deren Vorbereitung und Umsetzung dienen.

Einen rechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Sonderbeurteilung "aus Gründen der Personalführung" hat der betroffene Soldat jedoch nur dann, wenn diese Sonderbeurteilung dafür "erforderlich" ist. Der Begriff der Erforderlichkeit stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Unbestimmte Rechtsbegriffe unterliegen im Streitfall grundsätzlich der uneingeschränkten Nachprüfung durch die Richterinnen und Richter des zuständigen Gerichts (Art. 92 GG). Soweit Schlussfolgerungen aus einem unbestimmten Rechtsbegriff zu ziehen sind, unterliegen die Bestimmung des Sinngehalts, die Feststellung der Tatsachengrundlage und die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs auf die im Einzelfall festgestellten Tatsachen der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (Urteil vom 1. März 1990 - BVerwG 3 C 50. 86 - [NVwZ 1991, 568 [569]] m. w. N.). Dies ist zugleich auch Ausdruck der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung in Art. 19 Abs. 4 GG, wonach die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ("Rechtsweg") die vollständige Nachprüfung eines Aktes der öffentlichen Gewalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfasst (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/ 81 und 213/ 83 - [BVerfGE 84, 34 [49 f.]]). Nur ausnahmsweise ist es im Hinblick auf diese verfassungsrechtlichen Normen zu rechtfertigen, der zuständigen Stelle bei der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes einen eigenen, gerichtlicher Kontrolle nur eingeschränkt zugänglichen Beurteilungsspielraum einzuräumen (Urteil vom 1. März 1990 - BVerwG 3 C 50. 86 - [a. a. O.]; vgl. ferner Urteil vom 26. Juni 1990 - BVerwG 1 C 10. 88 - [NVwZ 1991, 268]). Eine derartige Einschätzungsprärogative der zuständigen (Verwaltungs-) Stelle hat die Rechtsprechung bisher anerkannt bei Entscheidungen über die persönliche Eignung, Fähigkeit und Leistung sowie bei prüfungsspezifischen Wertungen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/ 81 und 213/ 83 - [a. a. O. [52 ff.]] und - 1 BvR 1529/ 84 und 138/ 87 - [BVerfGE 84, 59 [77]]), bei Entscheidungen, die auf wissenschaftlichen oder spezialisierten Wertungen beruhen und für die deshalb der Gesetzgeber in verfassungskonformer Weise die Entscheidung durch entsprechend sachkundige Personen vorsieht, bei Entscheidungen, die der Gesetzgeber von besonderen, fachkundig zusammengesetzten, Kollegialorganen (zumeist mit Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit ausgestattet) treffen lässt, bei Entscheidungen, die auf spezifischen Prognosen tatsächlicher oder wertender Art beruhen oder bei Entscheidungen, bei denen der Gesetzgeber die Letztverantwortung für die Ausfüllung eines Rechtsbegriffs wegen einer insoweit bestehenden größeren Sachkompetenz der Verwaltung oder der zuständigen Stelle zugeordnet hat (Redeker/ von Oertzen, VwGO, 11. Aufl., § 114, RNr. 19 bis 23 m. w. N.; Urteil vom 26. Juni 1990 - BVerwG 1 C 10. 88 - [a. a. O.]).

Keine dieser - eine Prärogative der zuständigen (Verwaltungs-) Stelle einräumenden - Fallkonstellationen liegt hier vor. Der Normgeber hat in § 2 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative SLV eine derartige privilegierte Zuschreibung zugunsten des Bundesministeriums der Verteidigung ausdrücklich nicht getroffen. Die Entscheidung, ob eine Sonderbeurteilung aus Gründen der Personalführung "erforderlich" ist, stellt keine Entscheidung im Rahmen einer Einschätzungsprärogative der personalbearbeitenden Stellen im Bundesministerium der Verteidigung dar. Sie ist deshalb gerichtlich voll nachprüfbar. Die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Sonderbeurteilung hat der Normgeber in § 2 Abs. 1 Satz 1 SLV nicht einer Gruppierung von sachkundigen Personen, einem spezifischen Kollegialorgan mit besonderer Fachkunde oder der personalbearbeitenden Stelle des betroffenen Soldaten allein und exklusiv zugewiesen. Die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Sonderbeurteilung beruht auch nicht auf nicht nachvollziehbaren oder nicht wiederholbaren Umständen, wie dies etwa für prüfungsspezifische Wertungen oder auch spezifische Teile einer Beurteilung gelten kann. Die Entscheidung fordert insbesondere auch nicht eine Prognose tatsächlicher oder wertender Art, die sich - über den betroffenen Soldaten hinaus - auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Entwicklungen bezöge.

Der Begriff der "Erforderlichkeit" ist dahin zu definieren, dass er die Unabdingbarkeit einer Sonderbeurteilung jedenfalls dann voraussetzt, wenn und soweit eine konkrete Verwendungs- oder Personalentscheidung für den betroffenen Soldaten zu treffen, vorzubereiten oder umzusetzen ist und keine aktuelle planmäßige Beurteilung vorliegt und auch die sonstigen Verwendungsempfehlungen zuständiger Vorgesetzter keine aktuelle Beurteilungsgrundlage für die in Rede stehende Verwendungs- oder Personalentscheidung bieten. Dabei sind die sich aus dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) ergebenden Anforderungen zu berücksichtigen. Nach dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 SLV normierten Regelungsmodell sind Eignung, Befähigung und Leistung der Soldatinnen und Soldaten grundsätzlich "regelmäßig" (1. Alternative) zu beurteilen; nur dann, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse im dargelegten Sinne erfordern, ist eine Sonderbeurteilung (2. Alternative) zu erstellen. Durch eine Sonderbeurteilung darf es zu keiner Ungleichbehandlung gegenüber den "nur" planmäßig Beurteilten kommen. Verwendungsentscheidungen mit einer vorausgehenden Auswahl oder aufgrund einer Bewerberauslese sind danach grundsätzlich möglichst auf der Basis von planmäßigen Beurteilungen zu treffen, um eine Übersicht über das Kandidatenfeld auf der Grundlage gleicher Beurteilungsstichtage und Beurteilungszeiträume zu erhalten.

Nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Inspekteurs der Marine finden die Konferenzen zur Laufbahnperspektive für OffzMilFD im Dienstgrad Hauptmann/ Kapitänleutnant jeweils im Herbst der Jahre statt, in denen die Angehörigen dieser Dienstgradgruppe planmäßig zu beurteilen sind. Das war hier zuletzt der Herbst 2004. Zu diesem Zeitpunkt lag für den Antragsteller die planmäßige Beurteilung vom 31. März 2002 als letzte regelmäßige Beurteilung vor. Diese Beurteilung hatte im Herbst 2004 noch nicht ihre Aktualität verloren. In der Rechtsprechung wird überwiegend angenommen, dass eine Regelbeurteilung bzw. planmäßige Beurteilung jedenfalls während des folgenden Dreijahreszeitraums für eine Auswahlentscheidung (oder für deren Vorbereitung) in diesem Zeitraum hinreichende Aktualität besitzt und behält (Schnellenbach, a. a. O., RNr. 230 m. w. N.). Dies muss nach Auffassung des Senats uneingeschränkt dann gelten, wenn während dieses Dreijahreszeitraums in der Verwendung des betroffenen Soldaten nicht so einschneidende Änderungen eingetreten sind, dass sie zum Gegenstand einer Sonderbeurteilung gemacht werden müssten. Hierzu hat der Antragsteller keine Umstände vorgetragen, die den Schluss tragen könnten, seine Leistungen, Eignung und Befähigung seien seitdem so einschneidenden Veränderungen unterworfen gewesen, dass eine Sonderbeurteilung im Hinblick auf zu treffende Personalentscheidungen erforderlich war.

Auch für den Senat ist dies nicht ersichtlich.