Bundesgerichtshof
ZPO § 551
Wird für eine zugelassene und eingelegte Revision versehentlich die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht, genügt dies als Revisionsbegründung, wenn sie den Anforderungen des § 551 Abs. 3 ZPO inhaltlich entspricht und den Umfang des Revisionsangriffs klar erkennen läßt.

BGH, Urteil vom 17. 2. 2005 – IX ZR 159/03; OLG Düsseldorf (lexetius.com/2005,359)

[1] Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neskovic und Vill für Recht erkannt:
[2] Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2003, berichtigt durch Beschluß vom 23. November 2004, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
[3] Tatbestand: Der Kläger fordert von den Beklagten als Gesamtschuldner Anwaltshonorar.
[4] Die Beklagten zu 2 und 3 sowie die Beklagte zu 1, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2 und 3 sind und welche vom Beklagten zu 3 als Geschäftsführer geleitet und vertreten wird, hatten in Erfahrung gebracht, daß die R.
[5] AG sich von den von ihr mehrheitlich gehaltenen Aktien der Gesellschaften der sogenannten J. trennen wollte. Sie beabsichtigten, diese mit Hilfe noch zu findender Investoren zu übernehmen. Dieses Anliegen unterbreiteten sie dem Kläger, der sich entschloß, an dem Projekt mitzuwirken. Er gab am 3. August 2000 gegenüber der Beklagten zu 1 eine Vertraulichkeitserklärung ab. Beide Seiten waren sich auf der Grundlage eines vom Kläger for- mulierten Schreibens vom 18. September 2000 darüber einig, "die Organisation des "Projektes J." im Sinne eines gemeinsamen Zieles zu verfolgen, wobei alle Vorteile aus dem Finden der Investoren und dem sich daraus ggf. ergebenden Beteiligungserwerb zwischen Ihnen (Beklagte zu 2 und 3) und mir (Kläger) im Verhältnis von 2/3 zu 1/3 aufgeteilt werden" sollten.
[6] Nachdem es dem Kläger gelungen war, die Q. GmbH für das Projekt zu interessieren, nahmen die Beteiligten im August 2000 Übernahmeverhandlungen mit der R. AG auf. Die Verhandlungen wurden Anfang Dezember 2000 abgebrochen. Der Kläger stellte daraufhin der Beklagten zu 1 für seine Mitarbeit bei den Verhandlungen 1.741.376,34 DM in Rechnung. Später reduzierte er die Forderung auf 600.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer und richtete sie nunmehr auch gegen die Beklagten zu 2 und 3. Mit der Klage macht er gegen alle Beklagten als Gesamtschuldner im Wege der Teilklage 348.000 DM geltend.
[7] Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 im wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Klägers mit dem Ziel der Verurteilung auch der Beklagten zu 2 und 3 ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 hat das Oberlandesgericht die Klage auch insoweit abgewiesen und mit Beschluß vom 23. November 2004 den Tatbestand seines Urteils berichtigt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter.
[8] Entscheidungsgründe: I. Die Revision ist zulässig, insbesondere ausreichend begründet worden, § 551 ZPO. Nachdem die Revision form- und fristgerecht eingelegt war, hat der Kläger allerdings innerhalb der verlängerten Revisionsbegründungsfrist die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht.
[9] Ist die Revision aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision gemäß § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juli 2004 – IV ZR 140/03, NJW 2004, 2981). Das Gesetz wertet damit die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wie eine Revisionsbegründung, sofern sie den Anforderungen des § 551 Abs. 3 ZPO inhaltlich genügt. Dies rechtfertigt es, die im Falle einer zugelassenen Revision versehentlich eingereichte Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde unter den gleichen Voraussetzungen als Revisonsbegründung zu behandeln. Auf die Bezeichnung kommt es somit nicht entscheidend an.
[10] Aus dem vom Klägervertreter eingereichten Schriftsatz läßt sich die Begründung der Revision in ausreichender Weise entnehmen. Sie enthält allerdings keine formalen Revisionsanträge, wie dies § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ZPO fordert. Das Fehlen solcher Anträge macht aber die Revisionsbegründung nicht unzulässig, wenn der Inhalt der Begründung den Umfang des Revisionsangriffs klar erkennen läßt (BGH, Urt. v. 29. September 1953 – I ZR 164/52, LM Nr. 14 zu § 546 ZPO; Beschl. v. 26. Mai 1970 – III ZR 155/68, NJW 1970, 1462; Zöl- ler/Gummer, ZPO 25. Aufl. § 551 Rn. 6; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. § 554 Rn. 17). Dies ist hier der Fall. Die Begründung macht deutlich, daß der Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.
[11] II. Die Revision erweist sich jedoch als unbegründet.
[12] 1. Entgegen der Auffassung der Revision genügt das Berufungsurteil den Anforderungen des § 540 Abs. 1 ZPO.
[13] a) Da das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung am 3. Juni 2003 geschlossen hat, ist § 540 Abs. 1 ZPO in der seit 1. Januar 2002 geltenden Fassung anwendbar, § 26 Nr. 5 EGZPO. Damit sind an die Stelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen die durch § 540 Abs. 1 ZPO näher geregelten Gründe des Berufungsurteils getreten. Diese liegen hier vor.
[14] b) Auch nach neuem Recht ist – wenn auch nicht wörtlich – die Aufnahme der Berufungsanträge in das Urteil unverzichtbar (BGHZ 154, 99, 100; 156, 216, 218; Urt. v. 6. Juni 2003 – V ZR 392/02, WM 2003, 2424, 2425). Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil.
[15] c) Die tatbestandlichen Darstellungen in den Gründen des Berufungsurteils reichen aus, um dem Senat eine revisionsrechtliche Überprüfung zu ermöglichen. Grundlage der Prüfung durch das Revisionsgericht ist gemäß § 559 ZPO prinzipiell nur der Tatsachenstoff, der sich aus dem Berufungsurteil ein- schließlich der in ihm enthaltenen wirksamen Bezugnahmen erschließt. Eine revisionsrechtliche Prüfung würde damit scheitern, wenn tatbestandliche Darstellungen völlig fehlen oder derart widersprüchlich, unklar und lückenhaft sind, daß sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht mehr zweifelsfrei erkennen lassen (BGHZ 156, 216, 217; Urt. v. 6. Juni 2003, aaO S. 2425; v. 10. Februar 2004 – VI ZR 94/03, NJW 2004, 1389, 1390). An einem solchen Mangel leidet das Berufungsurteil indessen nicht.
[16] d) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, daß das Berufungsgericht zunächst nicht über den vom Kläger gestellten Tatbestandsberichtigungsantrag entschieden hatte, weil die Akten dem Revisionsgericht übersandt waren. Eine Tatbestandsberichtigung kann gemäß §§ 320, 525 ZPO beantragt werden, wenn der Tatbestand des Berufungsurteils Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält. Sofern der Antrag zu einer Berichtigung des Tatbestandes führt, hat dies eine Änderung der übrigen Teile des Urteils nicht zur Folge, § 320 Abs. 5 ZPO. Auch wenn das Berufungsurteil ergänzend auf das landgerichtliche Urteil und den Akteninhalt Bezug genommen hat, sind bei Widersprüchen zwischen den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils und dem Akteninhalt die Feststellungen im Urteil maßgeblich (BGHZ 140, 335, 339). In diesem Fall kann der Tatbestandsberichtigung Bedeutung zukommen. Dies ist hier indessen nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat inzwischen am 23. November 2004 über den Tatbestandsberichtigungsantrag entschieden. Die wenigen berichtigten Aussagen des Tatbestandes hatten auf die Entscheidung des Berufungsgerichts offenkundig keinen Einfluß.
[17] 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe mit den Beklagten zu 2 und 3 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gebildet, deren Zweck die Durchführung des Projektes "J." gewesen sei. Dieser Zweck sei mit der Aquirierung eines investitionswilligen Interessenten keineswegs erfüllt gewesen. Ziel der Gesellschaft sei vielmehr gewesen, die Übernahme des Aktienpakets der J. zu organisieren. Denn das Finden des Interessenten sei nur ein erster Schritt, viel bedeutsamer sei dagegen gewesen, dieses Interesse in entsprechende Handlungen umzuwandeln. Die Tätigkeit des Klägers sei, auch hinsichtlich der Verhandlungen mit der R. AG, als Geschäftsführertätigkeit für die gemeinsame Gesellschaft zu werten, für die eine Vergütung ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Abrede, an der es fehle, nicht geschuldet sei.
[18] Die Revision rügt, die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Zweck der von ihm angenommenen Gesellschaft seien unhaltbar und widersprächen § 706 Abs. 1 BGB. Damit vermag sie jedoch einen Rechtsfehler nicht aufzuzeigen.
[19] a) Aus dem Schreiben des Klägers vom 18. September 2000 ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht zwingend, daß sich die danach vereinbarte Tätigkeit des Klägers ausdrücklich nur auf das Finden eines Investors erstrecken sollte. Das Berufungsgericht hat ihm vielmehr entnommen, daß sich das gemeinsame Ziel auf den Beteiligungserwerb erstreckt habe. Eine solche Würdigung des Schreibens vom 18. September 2000 erscheint jedenfalls möglich und läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Auch das Schreiben der Beklagten zu 1 vom 11. August 2000 steht zu einer solchen Auslegung nicht in Widerspruch. Dort ist als Ziel ausdrücklich genannt, mit Abschluß der Kaufverhand- lungen eine prozentuale Beteiligung in Form von Stammaktien zu erhalten.
[20] Voraussetzung nach beiden Schreiben ist für die angestrebte Aufteilung des Gewinns im Verhältnis von 1/3 zu 2/3, daß den Gesellschaftern tatsächlich Vorteile zuflossen. Dies setzte die Durchführung des Projektes voraus.
[21] Das Berufungsgericht hat den unterschiedlichen Sachvortrag der Parteien beachtet. Seine Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
[22] b) Die angefochtene Entscheidung beruht auch nicht auf einer Verletzung von § 706 Abs. 1 BGB. Grundsätzlich geht diese Vorschrift zwar davon aus, daß die Gesellschafter in Ermangelung anderer Vereinbarungen gleiche Beiträge zu leisten haben. Beiträge, die der Gesellschafter zur Förderung des gemeinsamen Zweckes erbringt, können jedoch auch Dienstleistungen sein (vgl. § 706 Abs. 3 BGB). Die Gesellschafter können aber auch Abweichungen von der Regel des § 706 BGB vereinbaren (MünchKomm-BGB/Ulmer, 4. Aufl. § 706 Rn. 15).
[23] Aus der Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger – wie die Beklagten zu 2 und 3 – als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig war, ergibt sich nichts über den Anteil seiner Tätigkeit und dessen Bewertung durch die Gesellschafter. Der Beklagte zu 2 war Initiator und Ideengeber für das gesamte Vorhaben. Der Beklagte zu 3 war auch als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 tätig, die in das Vorhaben einbezogen war. Wenn das Berufungsgericht aus den konkreten Umständen schließt, daß die geleisteten Beiträge der Gesellschafter den getroffenen Vereinbarungen entsprachen, läßt dies Rechtsfehler nicht erkennen.
[24] c) Daß der Kläger bei den Verhandlungen nach außen als Vertreter der Beklagten auftrat und nach seiner Behauptung auf einen Verdienst angewiesen war, läßt keinen Rückschluß auf die Beziehungen der Parteien im Innenverhältnis zu.
[25] Für die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers der Gesellschaft gelten zwar gemäß § 713 BGB die Vorschriften des Auftrags in §§ 664 bis 670 BGB. Die Arbeitsleistung des Geschäftsführers ist aber keine Aufwendung im Sinne des § 670 BGB (OLG Koblenz WM 1986, 590, 591; Palandt/Sprau, BGB 64. Aufl., § 713 Rn. 1; MünchKomm-BGB/Ulmer, aaO § 713 Rn. 17, § 709 Rn. 32; Bamberger/Roth/Timm/Schöne, BGB § 713 Rn. 14). Deshalb erhält der Geschäftsführer eine Vergütung nur, wenn dies vereinbart ist (BGHZ 44, 40, 41). Eine solche Vereinbarung hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Sie wird vom Beklagten auch nicht geltend gemacht.
[26] Der Geschäftsführer einer derartigen auf Erzielung von Gewinn ausgerichteten Personengesellschaft findet den "Lohn" für seine Arbeit in erster Linie in seiner Gewinnbeteiligung. Seine Vergütung muß deshalb nicht in angemessenem Verhältnis zum Gehalt eines leitenden Angestellten (vgl. BGHZ 44, 40, 41) oder der Tätigkeit eines beauftragten Rechtsanwalts stehen.