Bundesgerichtshof
GmbHG § 37 Abs. 2 Satz 1
Eine durch Gesellschafterbeschluss begründete Beschränkung der Befugnis des GmbH-Geschäftsführers, die Gesellschaft zu vertreten, führt – bei Erkennbarkeit für den Vertragspartner – zu einer Beschränkung der Vertretungsmacht, ohne dass es darauf ankommt, ob der Geschäftsführer zum Nachteil der Gesellschaft handelt.

BGH, Beschluss vom 19. 6. 2006 – II ZR 337/05; OLG Hamm (lexetius.com/2006,1553)

[1] Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart einstimmig beschlossen:
[2] Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. August 2005 wird nach § 552 a ZPO i. V. m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10. April 2006 Bezug genommen.