Bundesverwaltungsgericht
Versetzung; Begründung; Dienstpflichtverletzung; Spannungen; Auslandsverwendung.
Versetzungsrichtlinien Nr. 5 Buchst. h
Zu den Anforderungen an die "ausführliche" Begründung des Vorschlags, einen Soldaten wegen eingetretenen Vertrauensverlusts wegzuversetzen.
BVerwG, Beschluss vom 27. 7. 2006 – 1 WB 22.06 (lexetius.com/2006,2988)
[1] Gegen den Antragsteller, einen Berufssoldaten im Dienstgrad Oberstleutnant, wurde während einer Auslandsverwendung ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet. Er wendet sich gegen seine Rückversetzung nach Deutschland, die sein nächster Disziplinarvorgesetzter vorgeschlagen hatte. Der Antragsteller rügt, dieser Vorschlag sei nicht hinreichend ausführlich begründet worden.
[2] Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb erfolglos.
[3] Aus den Gründen: … Das dienstliche Bedürfnis für eine (vorzeitige) Versetzung liegt vor, wenn Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten, nur durch Versetzung eines der beteiligten Soldaten behoben werden können (Nr. 5 Buchst. h der "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) i. d. F. vom 11. August 1998 (VMBl S. 242) – nachfolgend Versetzungsrichtlinien –; stRspr, vgl. z. B. Beschlüsse vom 8. Mai 2001 – BVerwG 1 WB 14.01 – und 14. Juli 2005 – BVerwG 1 WB 66.04 -).
[4] Dieser Rechtfertigungsgrund des dienstlichen Bedürfnisses gilt auch, wie sich aus Nr. 24 der Versetzungsrichtlinien ergibt, für Versetzungen vom Ausland in das Inland. (…)
[5] Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kann eine Wegversetzung nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien darauf gestützt werden, dass gegen den betroffenen Soldaten der Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung besteht (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 – BVerwG 1 WB 2.00 –, vom 8. Mai 2001 – BVerwG 1 WB 14.01 – und vom 14. Juli 2005 – BVerwG 1 WB 66.04 -). Gegen den Antragsteller wurde mit Verfügung vom 10. September 2004 ein gerichtliches Disziplinarverfahren wegen des Verdachts eingeleitet, er habe am 30. Juli 2004 in einer US-amerikanischen Liegenschaft einen Diebstahl begangen. Dieser Verdacht, im Rahmen einer Auslandsverwendung als Stabsoffizier eine Straftat in einer Liegenschaft des Gastlandes begangen zu haben, stellt eine Störung des Dienstbetriebs dar, denn er war objektiv geeignet, das Vertrauen der Vorgesetzten des Antragstellers in dessen uneingeschränkte Integrität als Repräsentant der Bundeswehr im Ausland bzw. – hier – in einem multinationalen Stab zu beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob das disziplinargerichtliche Verfahren bereits abgeschlossen und der ihm zugrunde gelegte – vom Antragsteller jedoch bestrittene – Sachverhalt rechtskräftig festgestellt ist. Da Versetzungen nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien grundsätzlich nicht den Charakter diskriminierender Maßnahmen tragen, reicht der bloße Verdacht der dem betroffenen Soldaten zur Last gelegten schuldhaften Dienstpflichtverletzung aus, um ein dienstliches Bedürfnis für seine Wegversetzung zu begründen (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 – BVerwG 1 WB 2.00 – und vom 8. Mai 2001 – BVerwG 1 WB 14.01 -). Der Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung noch nicht ausgeräumt. (wird ausgeführt) (…)
[6] Die angefochtene Versetzungsverfügung ist auch formellrechtlich nicht zu beanstanden.
[7] Für Versetzungen nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien ist erforderlich, dass der – regelmäßig vom nächsten Disziplinarvorgesetzten zu formulierende – Versetzungsvorschlag "ausführlich" zu begründen ist und dass der betroffene Soldat zu den Gründen für den Versetzungsvorschlag – gegebenenfalls auch durch die weiteren stellungnehmenden Vorgesetzten – gehört werden muss; Anhörung und Eröffnung bedürfen der Schriftform (Nr. 9 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 der Versetzungsrichtlinien).
[8] Für eine "ausführliche" Begründung ist erforderlich, dass die entscheidungsbestimmenden Gesichtspunkte, die für die vorgeschlagene Versetzung maßgeblich sind, nachvollziehbar dargelegt werden. Die Begründung muss die Gründe erläutern, die den nächsten Disziplinarvorgesetzten zu seinem Versetzungsvorschlag veranlassen. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung in Nr. 9 Abs. 1 Satz 2 der Versetzungsrichtlinien.
[9] Danach sind bei Versetzungen nach Nr. 5 Buchst. g oder h – anders als bei solchen nach Nr. 5 Buchst. a bis f – der Versetzungsrichtlinien nicht nur bestimmte Fakten darzulegen, sondern jeweils eine abgewogene Einstufung und eigenständige Bewertung dieser Fakten (hier zum Leistungsbild bzw. zur Eignung des betroffenen Soldaten bzw. zu möglichen Spannungen oder Vertrauensverlusten) durch den zuständigen Disziplinarvorgesetzten vorzunehmen.
[10] Die Notwendigkeit der ausführlichen Begründung dient damit – neben der Information der für die Versetzungsentscheidung zuständigen Stelle und der Selbstvergewisserung des vorschlagenden Vorgesetzten – in erster Linie dem Schutz des betroffenen Soldaten, um diesem eine sachgerechte Stellungnahme im Rahmen seiner Anhörung zu ermöglichen. Im Lichte dieser Schutzfunktion hängen die Anforderungen an eine "ausführliche Begründung" von den Umständen des Einzelfalles ab. Wenn dem betroffenen Soldaten aus zeitnahen Erkenntnisquellen bzw. aus dem Ablauf sowie dem sachlichen und zeitlichen Kontext des Versetzungs-Verfahrens die Gesichtspunkte bekannt sind, die dem Versetzungsvorschlag zugrunde liegen, müssen diese nicht noch einmal "ausführlich" wiederholt werden (vgl. auch § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG).
[11] Es kann offen bleiben, ob unter Beachtung dieser Maßgaben der Versetzungsvorschlag des nächsten Disziplinarvorgesetzten vom 16. September 2004 ausführlich begründet ist. Jedenfalls war dem Antragsteller bei dessen Eröffnung die Einleitungsverfügung seit dem 14. September 2004 bekannt. Aus seiner persönlichen schriftlichen Stellungnahme vom 22. August 2004 im Rahmen der disziplinargerichtlichen Ermittlungen ("Ergänzende Ausführung zu dem gegen mich erhobenen Vorwurf des Ladendiebstahls") ergibt sich im Übrigen, dass der Antragsteller über die Einzelheiten der Vorwürfe am 20. August 2004 von seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten informiert worden war und dass er selbst (am 22. August 2004) die Bedeutung dieses Sachverhaltes für seine Wegversetzung aus dem Ausland vor Augen hatte. (… wird ausgeführt) Aus diesen Informationen sowie aus der Endfassung des Versetzungsvorschlages vom 23. September 2004 mit den zusätzlichen Hinweisen auf die Personen und Bereiche, in denen die beanstandeten Störungen und Vertrauensverluste im Dienstbetrieb aufgetreten seien, konnte der Antragsteller entnehmen, dass der gegen ihn bestehende Verdacht einer Straftat in einer US-amerikanischen Liegenschaft, die Beeinträchtigung der Beziehungen zum Gastland USA sowie das eingeleitete gerichtliche Disziplinarverfahren Anlass und Grund für den Versetzungsvorschlag waren.