Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 14. 11. 2006 – 4 A 1029.06 (lexetius.com/2006,3361)

[1] In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. November 2006 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
[2] Das Verfahren wird eingestellt.
[3] Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 tragen die Kläger zu 1, 2 und 3 als Gesamtschuldner 3/4.
[4] Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 tragen jeweils 1/8 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1, 2 und 3.
[5] Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
[6] Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.
[7] Gründe: Das Verfahren war nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Kläger zu 1, 2 und 3 ihre Klage mit Schriftsatz vom 11. August 2006 teilweise zurückgenommen haben und die Kläger zu 1, 2 und 3 und der Beklagte die Hauptsache im Übrigen mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2006 bzw. vom 25. Oktober 2006 übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Einer Erledigungserklärung der Beigeladenen zu 1 bis 3 bedurfte es nicht (Beschluss vom 7. Juni 1968 – BVerwG 4 B 165.67 – BVerwGE 30, 27 [28]).
[8] Die Kostenentscheidung folgt für den zurückgenommenen Teil der Klage aus § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils hat das Gericht nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Die Kläger zu 1, 2 und 3 haben durch die Teilrücknahme und Antragsänderung vom 11. August 2006 die Anträge so gestellt, dass diese nach dem Urteil des Senats vom 16. März 2006 – BVerwG 4 A 1075.04 – (NVwZ Beilage I 8/2006, 1) Aussicht auf Erfolg versprachen. Dies rechtfertigt es, die Kosten im Ergebnis entsprechend dem genannten Urteil zu verteilen. Dass die Kläger zu 1, 2 und 3 auf die Situation nicht durch eine Erledigungserklärung in vollem Umfange, sondern durch teilweise Klagerücknahme und teilweise Erledigungserklärung reagiert haben, ist nach dem Maßstab der Billigkeit unerheblich.
[9] Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Senatspraxis (Beschluss vom 16. März 2006 – BVerwG 4 A 1075.04 -).