Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 13. 12. 2006 – 1 BvR 2084/05 (lexetius.com/2006,3389)

[1] In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn – H … gegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2005 – BVerwG 3 C 27.05 (3 C 31.04) –, b) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2005 – BVerwG 3 C 31.04 –, c) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Juli 2004 – 8 A 10216/04. OVG –, d) das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 14. Januar 2004 – 2 K 1182/03. TR –, e) den Bescheid der Kreisverwaltung Trier-Saarburg in Trier vom 2. Juni 2003 – 11—171—22 BeWei121 – hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Bryde, Eichberger, Schluckebier gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. Dezember 2006 einstimmig beschlossen:
[2] Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[3] Gründe: I. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer, der die Jagd auf Tiere aus Gewissensgründen ablehnt, gegen die nach dem Bundesjagdgesetz (BJagdG) bestehende Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft. Das Bundesjagdgesetz unterscheidet zwischen dem Jagdrecht, das mit dem Eigentum an Grund und Boden untrennbar verbunden ist (§ 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BJagdG), und dem Jagdausübungsrecht, das der Jagdgenossenschaft oder dem Inhaber eines Eigenjagdbezirks zusteht. Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 ha an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk (§ 7 Abs. 1 BJagdG). Nach § 8 Abs. 1 BJagdG bilden alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 ha umfassen. Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG eine Jagdgenossenschaft. Ihr steht im gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Ausübung des Jagdrechts zu (§ 8 Abs. 5 BJagdG). Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung.
[4] Der Beschwerdeführer hält die Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft für verfassungswidrig und beruft sich dafür insbesondere auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 29. April 1999 (Rs. 25088/94, 28331/95, 28443/95 – Chassagnou u. a. % Frankreich, NJW 1999, S. 3695 [nicht amtliche Übersetzung]). Seinem Antrag auf Entlassung aus der Jagdgenossenschaft hat der Landkreis mit dem angefochtenen Bescheid nicht entsprochen. Die hiergegen erhobene Klage auf Feststellung, dass er nicht Mitglied in der Jagdgenossenschaft sei, haben die Verwaltungsgerichte, in letzter Instanz das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 14. April 2005 – BVerwG 3 C 31.04 –, NVwZ 2006, S. 92 ff.) abgewiesen. Mit der hiergegen und mittelbar gegen die einschlägigen Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2, 3, 4, 9 und 14 GG, jeweils einzeln und in Verbindung mit Art. 19, 20, 20 a GG, der Art. 25, 100, 101 Abs. 1 Satz 2, 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 9, 11, 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK, des Rechtsstaatsprinzips, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, "des Übermaßgebotes" und des Gebotes eines effektiven Rechtsschutzes.
[5] II. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Das Bundesverfassungsgericht hat die grundlegenden verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unbegründet.
[6] 1. Das in Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentum ist nicht verletzt. Die Regelungen des Bundesjagdgesetzes über die Bildung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken (§ 8 Abs. 1) und von Jagdgenossenschaften (§ 9 Abs. 1) und über die Übertragung des Jagdausübungsrechts auf die Jagdgenossenschaften (§ 8 Abs. 5) stellen eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar.
[7] a) Der Gesetzgeber muss bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (vgl. BVerfGE 70, 191 [200]; – 79, 174 [198]; – 87, 114 [138 f.]; – 91, 294 [308]; – 100, 226 [240 f.]).
[8] Der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers sind unterschiedliche Schranken gezogen. Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz (vgl. BVerfGE 42, 263 [294]; – 50, 290 [340]; – 70, 191 [201]; – 95, 64 [84]). Demgegenüber ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung (vgl. BVerfGE 53, 257 [292]; – 100, 226 [241]).
[9] b) Gemessen an diesen Grundsätzen erweisen sich die Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums der Grundeigentümer durch die Einbindung ihrer Grundstücke in gemeinschaftliche Jagdbezirke und durch die Abspaltung des Jagdausübungsrechts vom Grundeigentum als vereinbar mit Art. 14 Abs. 1, 2 GG.
[10] aa) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird der Kernbereich des Grundeigentums durch die angegriffenen Regelungen nicht berührt. Mit dem Jagdausübungsrecht wird dem Beschwerdeführer nur ein inhaltlich klar umrissener, begrenzter Teil der Nutzungs- und Gestaltungsmöglichkeiten genommen, die ihm sein Grundeigentum einräumt. Dem Beschwerdeführer verbleibt auch nach Übergang des Jagdausübungsrechts auf die Jagdgenossenschaft eine Rechtsposition, die den Namen "Eigentum" noch verdient (vgl. nur BVerfGE 24, 367 [389]).
[11] Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass das System der gemeinschaftlichen Jagdausübung in seinen Grundzügen schon seit Mitte des 19. Jahrhunderts in Deutschland besteht und so das Grundeigentum jagdbarer Flächen seit alters her prägt.
[12] Bis 1848 stand das Jagdrecht dem jeweiligen Landesherrn als Jagdregal zu. Die deutschen Staaten hoben (mit Ausnahme von Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz) diese Rechte im Gefolge der Revolution von 1848/1849 auf. Jagd war nur noch auf eigenem Grund und Boden möglich. Durch die ungeregelte Möglichkeit der Jagdausübung ergab sich jedoch die Gefahr einer völligen Ausrottung des Wildes und der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Existenz kleinbäuerlicher Betriebe, die auch von den – durch Verringerung des Wildbestandes sinkenden – Jagderträgen abhängig waren. Die deutschen Staaten erließen daher in den fünfziger Jahren des 19. Jahrhunderts Gesetze, die das dem Grundeigentümer zustehende Jagdrecht und das Jagdausübungsrecht trennten und das Jagdausübungsrecht entweder den Gemeinden oder der Gemeinschaft der Grundeigentümer zuerkannten. Damit war nach kurzer Zeit der durch die Revolution von 1848/1849 geschaffene Zustand, dass jeder Eigentümer nach eigenem Belieben auf seinem Grund jagen durfte, durch die Trennung von Jagdrecht und Jagdausübungsrecht wieder beseitigt.
[13] Diese landesrechtlichen Regelungen zum sogenannten Reviersystem vereinheitlichte das Reichsjagdgesetz vom 3. Juli 1934, das die amerikanische Besatzungsmacht für ihre Zone 1948 aufhob. An dessen Stelle trat schließlich das Bundesjagdgesetz, das am 1. April 1953 Geltung erlangte und das Reviersystem bis heute beibehält (vgl. zum Ganzen ausführlich Scholz, Jagdgenossenschaft und Jagdrecht in Deutschland und den Europäischen Nachbarländern, Aachen 1996, S. 23 ff. sowie Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 4. Aufl. 1982, Einleitung, Rn. 2 ff.; von Pückler, Agrarrecht 2001, S. 72 f.).
[14] bb) Die Regelungen über die gemeinschaftlichen Jagdbezirke und das Jagdausübungsrecht durch die Genossenschaften verfolgen legitime Ziele, sind erforderlich und beeinträchtigen die Eigentümerinteressen nicht unverhältnismäßig. Bei der angegriffenen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums durfte der Gesetzgeber im Rahmen des ihm hier zustehenden weiten Beurteilungsspielraums die erhöhte Sozialbindung des Grundeigentums berücksichtigen, die in Bezug auf das Jagdrecht in dessen übergeordneten, naturgemäß nicht an den Grundstücksgrenzen haltmachenden Regelungszielen ihre Ursache hat.
[15] (1) Bei der Bestimmung des Zwecks des Jagdrechts hat der Gesetzgeber diesen Spielraum nicht überschritten. Er verfolgt damit legitime Ziele. Dies gilt sowohl für die in § 1 BJagdG ausdrücklich geregelten Zwecke als auch für das gesetzgeberische Anliegen, die Jagdbefugnisse grundstücksübergreifend zu regeln:
[16] Der Gesetzgeber hat mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes vom 28. September 1976 (BGBl I, S. 2841) § 1 BJagdG novelliert, dabei ausdrücklich die Belange des Tierschutzes berücksichtigt und daher in Absatz 1 Satz 2 eine Pflicht zur Hege gesetzlich begründet. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BJagdG hat die Hege zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes, sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen. Die Einfügung des Wortes "landeskulturell" in Absatz 2 Satz 1 sollte den zu erhaltenden Wildbestand auch auf die enge Verbindung zwischen Agrarstrukturverbesserung und Landschaftspflege unter besonderer Berücksichtigung der ökologischen Ausgleichsfunktion des ländlichen Raumes ausrichten. Der Begriff soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers alle ökonomischen und ökologischen Aspekte umfassen, die bei der Anpassung des Wildbestandes an die land- und forstwirtschaftlich genutzte und betreute Landschaft zu berücksichtigen sind (vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes, BTDrucks 7/4285, S. 1, 11 f.). Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Deutschen Bundestags wollte die auch der ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung dienende Funktion der Hege noch klarer herausstellen und schlug dem Deutschen Bundestag den Gesetz gewordenen § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG vor, der in der Hege nicht nur das Instrument zur Vermeidung von Wildschäden sieht, sondern mit der Hege möglichst jegliche Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung unterbinden will (Bericht und Antrag des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, BTDrucks 7/5471, S. 3, 6). Diese im Bundesjagdgesetz ausdrücklich festgelegten Gesetzeszwecke haben die Gerichte ihren hier angegriffenen Urteilen zugrunde gelegt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Gerichte dürften dem Bundesjagdgesetz nicht Zwecke unterlegen, um dem Anwendungsbereich der Europäischen Menschenrechtskonvention zu entgehen, ist daher unberechtigt.
[17] Die genannten Gesetzeszwecke dienen den berechtigten Interessen Dritter und dem Gemeinwohl. Sie stehen auch nicht in Widerspruch zu dem Verfassungsauftrag zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20 a GG). Ein dem Gedanken der Hege verpflichtetes Jagdrecht, das unter anderem Abschussregelungen in einem Umfang vorschreibt, die dazu beitragen sollen, "dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint" (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG), dient im Gegenteil dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen.
[18] Auch das in Art. 20 a GG aufgenommene Staatsziel des Tierschutzes führt zu keiner anderen Beurteilung. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat mit seiner Einfügung in Art. 20 a GG vornehmlich den ethisch begründeten Schutz des Tieres als je eigenes Lebewesen (vgl. dazu BVerfGE 104, 337 [347]) stärken wollen, wie er bereits bisher Gegenstand des Tierschutzgesetzes war (vgl. BTDrucks 14/8860, S. 1; 14/8360, S. 1). Zu Recht weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Verankerung des Tierschutzes im Grundgesetz daher nur Einfluss auf die Art und Weise der Jagdausübung haben, nicht aber die Legitimität der mit den angegriffenen Bestimmungen des Jagdrechts verfolgten Ziele einer dem Gemeinwohl verpflichteten Jagd und Hege in Frage stellen kann.
[19] Schließlich dient die vom Beschwerdeführer beanstandete Ausgestaltung des Jagdrechts mit dem Schutz der Grundstücksnachbarn vor Wildschäden und mit der Rücksicht auf eine ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung anderer Grundstücke dem legitimen Ziel des Eigentumsschutzes Dritter.
[20] (2) Die Bildung von Jagdgenossenschaften ist zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele geeignet, erforderlich und für die Grundstückseigentümer auch nicht unzumutbar. Die Geeignetheit des vom Gesetzgeber gewählten Mittels zur Erreichung seiner Ziele stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage. Anhaltspunkte für eine mangelnde Eignung sind im Hinblick auf das gesetzgeberische Anliegen, die Jagdbefugnisse grundstücksübergreifend zu regeln, auch nicht ersichtlich.
[21] Die gesetzlichen Regelungen sind auch erforderlich. Die in Betracht kommenden milderen Mittel wie ein Ruhenlassen der Jagd auf einzelnen Grundstücken oder die Bildung freiwilliger Jagdgenossenschaften wären nicht gleich effektiv zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele. Diese erschöpfen sich nicht in der Ermöglichung der Jagdausübung und der Vermeidung von Wildschäden, sondern umfassen – wie dargelegt – auch Gesichtspunkte des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Tierschutzes. Angesichts der Vielfalt dieser Regelungsbereiche durfte der Gesetzgeber eine vollkommen staatsfreie Organisation des Jagdwesens für nicht gleich geeignet halten. Zu Recht hat daher auch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Jagd auf staatliche Ordnung und Aufsicht angewiesen ist. Der Gesetzgeber durfte ferner im Rahmen des ihm zustehenden weiten Einschätzungsspielraums annehmen, dass die Zwecke des Jagdrechts einschließlich der Hege am besten in grundstücksübergreifender Weise verwirklicht werden können.
[22] Würde man einzelnen oder allen Eigentümern das Jagdrecht zur freien Ausübung belassen, bedürfte es – um die genannten Jagd- und Hegeziele zu erreichen – eines voraussichtlich erheblich höheren Regelungs- und Überwachungsaufwands durch den Staat, als dies gegenwärtig gegenüber den auch selbstverwaltend tätigen Jagdgenossenschaften der Fall ist. Ein solches System dürfte zumindest nicht geringere Belastungen des Grundeigentums mit sich bringen als das gegenwärtige.
[23] Die angegriffenen Entscheidungen stehen insoweit auch im Einklang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum französischen Jagdrecht, wonach es unzweifelhaft im Allgemeininteresse liegt, eine ungeordnete Jagdausübung zu vermeiden und eine vernünftige Hege und Pflege des Wildbestandes zu fördern (EGMR, Urteil vom 29. April 1999, a. a. O., Rn. 79).
[24] Die Regelungen des Bundesjagdgesetzes belasten den Beschwerdeführer schließlich auch nicht unverhältnismäßig. Die Einschränkungen seiner Eigentümerbefugnisse stellen sich nicht als besonders gravierend dar und überwiegen daher nicht die mit der gesetzlichen Ausgestaltung von Jagd und Hege verfolgten Gemeinwohlbelange. Zudem sieht das Gesetz in den Mitwirkungsrechten des Beschwerdeführers in der Jagdgenossenschaft und in seinem nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BJagdG nicht abdingbaren Teilhaberecht am Pachterlös einen angemessenen Ausgleich für die Beschränkung des Eigentums vor. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, für ihn seien diese Ansprüche wertlos, da er mit seinem Mitwirkungsrecht in der Jagdgenossenschaft nicht die Jagdausübung auf seinem Grundstück verhindern könne und er aus ethischen Gründen aus dem Jagdrecht keinen Gewinn ziehen wolle, geht fehl. Ob diese Rechte des Beschwerdeführers ein angemessener Ausgleich für die Beschränkungen seines Eigentums sind, bedarf grundsätzlich einer objektiven Sicht. Die Jagdgenossenschaft ist gemäß § 8 Abs. 5 BJagdG Inhaberin des Jagdausübungsrechts und daher gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BJagdG zur Hege und damit zur Berücksichtigung der in § 1 Abs. 2 BJagdG normierten, mit der Hege verbundenen Gesetzeszwecke verpflichtet, zu denen auch Naturschutz, Landschaftspflege und Tierschutz gehören. Das Mitwirkungsrecht in einer solchen Vereinigung ist auch für denjenigen, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, objektiv von Wert.
[25] 2. Der Beschwerdeführer ist nicht in seiner durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützten Gewissensfreiheit verletzt. Dieses Grundrecht vermag daher schon deshalb nicht, wie vom Oberverwaltungsgericht erwogen, vom Bundesverwaltungsgericht jedoch abgelehnt, zur Verstärkung des Eigentumsschutzes zu führen.
[26] Der Europäische Gerichtshof für Menschrechte hat in seinem Urteil zum französischen Jagdrecht ausgesprochen, dass die Überzeugungen der dortigen Beschwerdeführer, die die Jagd aus ethischen Gründen ablehnten, einen gewissen Grad von Entschiedenheit, Geschlossenheit und Wichtigkeit erreichen und daher in der demokratischen Gesellschaft Achtung verdienen (EGMR, Urteil vom 29. April 1999, a. a. O., Rn. 114 – hier allerdings zu Art. 11 EMRK). Wenn man im Ausgangspunkt in Übereinstimmung hiermit auch für den Beschwerdeführer von einer Beeinträchtigung des Schutzbereichs der Gewissensfreiheit ausgeht, wird er durch die angegriffenen Vorschriften und Entscheidungen gleichwohl nicht in diesem Grundrecht verletzt.
[27] Schon die Schutzbereichsbeeinträchtigung ist hier zweifelhaft, jedenfalls nicht schwerwiegend. Der Beschwerdeführer wird nicht gezwungen, selbst an der Jagd teilzunehmen. Er wird auch nicht gezwungen, durch eigene Entscheidungen die Jagd auf seinem Boden frei zu geben und dadurch in einen Gewissenskonflikt getrieben. Diese Entscheidung hat vielmehr der Gesetzgeber getroffen, der, wie ausgeführt, ohne Verletzung des Eigentumsgrundrechts das Jagdrecht vom Eigentum getrennt und auf die Jagdgenossenschaft übertragen hat. Auch wenn man daraus nicht schließt, dass seine Gewissensfreiheit überhaupt nicht berührt ist, wenn er verhindern will, dass auf seinem Grund und Boden gejagt wird, steht seine Gewissensentscheidung jedenfalls von vorneherein in Beziehung zu den Rechten anderer.
[28] Aus der Gewissensfreiheit kann niemand das Recht herleiten, die Rechtsordnung nur nach seinen Gewissensvorstellungen zu gestalten, und verlangen, dass seine Überzeugung zum Maßstab der Gültigkeit genereller Rechtsnormen oder ihrer Anwendung gemacht wird (BVerfGE 67, 26 [37]). Wenn die Rechtsordnung die Nutzung von Sachen auf unterschiedliche Berechtigte verteilt, hat dabei das Gewissen des Eigentümers nicht notwendig einen höheren Rang als die Grundrechtsausübung anderer Berechtigter.
[29] Art. 4 Abs. 1 GG ist nicht durch einen Gesetzesvorbehalt eingeschränkt. Einschränkungen können daher nur aus der Verfassung selbst hergeleitet werden. Die Regelungen des Bundesjagdgesetzes zu Jagdgenossenschaften und gemeinschaftlichem Jagdausübungsrecht dienen auch dem Schutz des Eigentums vor Wildschäden und der grundstücksgrenzenübergreifenden Ordnung der Eigentümerrechte im Hinblick auf die Jagd. Sie verwirklichen zudem den Verfassungsauftrag zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Der Gewissensfreiheit des Beschwerdeführers stehen mithin kollidierende Verfassungsgüter aus Art. 14 GG und Art. 20 a GG gegenüber. Es handelt sich dabei um die gleichen, auf verfassungsrechtliche Wertentscheidungen rückführbaren Ziele des Jagdrechts, die auch die jagdrechtliche Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums rechtfertigen.
[30] Müsste das Grundstück des Beschwerdeführers wegen seiner Gewissensentscheidung für den Tierschutz aus der Jagdgenossenschaft ausscheiden, wäre die vom Gesetzgeber legitimer Weise beabsichtigte, im Hinblick auf die Jagd übergreifende Ordnung der Eigentumsrechte in Frage gestellt. Denn es wäre zu berücksichtigen, dass Gleiches auch anderen Grundeigentümern eingeräumt werden müsste, die sich auf eine ernsthafte Gewissensentscheidung für den Tierschutz berufen. Der Gesetzgeber darf solche, nicht fernliegenden, über den Einzelfall hinausgehenden Auswirkungen berücksichtigen, wenn sie sein Regelungskonzept insgesamt in Frage stellen können. Ein Ausscheiden der Grundstücke des Beschwerdeführers und weiterer Eigentümer, die die Jagd ebenfalls ablehnen, aus der Jagdgenossenschaft käme einer partiellen Einführung des vom Beschwerdeführer favorisierten Parzellenjagdrechts gleich und würde faktisch zu einem Nebeneinander von Jagdgenossenschaften und Parzellenjagdrecht führen. Die vom Gesetzgeber bezweckte Eigentums- und Hegeordnung wäre damit nicht nur teilweise, sondern insgesamt in Gefahr.
[31] Die Entlassung von Grundstücken aus der Jagdgenossenschaft würde nicht nur die vom Bundesjagdgesetz bezweckte, im Hinblick auf Art. 14 und 20 a GG verfassungsgemäße Eigentumsordnung aufheben. Die vom Beschwerdeführer unter Berufung auf den Tierschutz beanspruchte Befugnis, anderen die Ausübung der Jagd auf seinen Grundstücken zu untersagen, würde sich darüberhinaus nicht in der Weigerung erschöpfen, ein staatliches Gebot oder Verbot zu beachten, sondern Auswirkungen auf die Ausübung von Rechten durch Dritte haben, die diesen nach dem Bundesjagdgesetz zustehen. Demgegenüber wiegt die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers dadurch, dass er die Ausübung der Jagd auf seinen Grundstücken hinnehmen muss, geringer, auch wenn sie ihn subjektiv nicht unerheblich belasten mag. Der Beschwerdeführer wird nicht gezwungen, die Jagd auszuüben, sich an ihrer Ausübung aktiv zu beteiligen oder diese tätig zu unterstützen.
[32] 3. Der Schutzbereich der durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Vereinigungsfreiheit ist schon nicht berührt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts garantiert die Vereinigungsfreiheit nur das Recht, privatrechtliche Vereinigungen zu gründen, ihnen beizutreten oder fernzubleiben (BVerfGE 10, 89 [102]; – 15, 235 [239]; – 38, 281 [297 f.]). Eine Anwendung des Grundrechts auf öffentlich-rechtliche Zwangszusammenschlüsse scheidet aus. Dies folgt nicht zuletzt aus der Entstehungsgeschichte des Art. 9 Abs. 1 GG (BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 7. Dezember 2001 – 1 BvR 1806/98 –, NVwZ 2002, S. 335 [336]).
[33] Diese Auslegung begegnet auch unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keinen Bedenken. Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass der konventionsrechtliche Vereinigungsbegriff nicht nach Maßgabe des Rechts der Vertragsstaaten ausgelegt werden könne. Insofern sei nicht entscheidend, ob das jeweilige nationale Recht eine Vereinigung als öffentlich-rechtlich bezeichne; vielmehr komme es darauf an, ob sie in staatliche Strukturen eingebettet sei, etwa Verwaltungsrechte, Rechte zum Normerlass oder Disziplinarrechte genieße und die Verfahrensweisen der öffentlichen Gewalt benutze (EGMR, Urteil vom 29. April 1999, a. a. O., Rn. 100 bis 102). Das Bundesverwaltungsgericht hat demgegenüber im angefochtenen Urteil auf die öffentlich-rechtlichen Befugnisse der Jagdgenossenschaft nach deutschem Jagdrecht hingewiesen und gestützt hierauf in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Umgehung der Konventionsfreiheiten und die Anwendbarkeit des Art. 9 Abs. 1 GG folgerichtig verneint. Der Pflicht zur Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte einschließlich des von ihm gefundenen Abwägungsergebnisses (BVerfGE 111, 307 [317 ff.]) hat das Bundesverwaltungsgericht damit genügt.
[34] 4. Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Jagdgenossenschaft verletzt auch nicht seine allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG. Prüfungsmaßstab für den Schutz gegen die Inanspruchnahme als Mitglied einer Zwangskorporation ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 2 Abs. 1 GG. Zwangsverbände sind danach nur zulässig, wenn sie öffentlichen Aufgaben dienen und ihre Errichtung, gemessen an diesen Aufgaben, verhältnismäßig ist. Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Verbands mit Zwangsmitgliedschaft ist, dass der Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt. Damit sind Aufgaben gemeint, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, die aber weder allein im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinn staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss (BVerfGE 10, 89 [102]; – 15, 235 [239 ff.]; – 38, 281 [297 ff.]). Es besteht, wie zum Eigentumsrecht und zur Gewissensfreiheit ausgeführt, das Bedürfnis für eine allgemeine, die Grundstücksgrenzen überschreitende Regelung des Jagdrechts, welche verschiedenen Gemeinwohlbelangen gerecht werden muss und nach vertretbarer Einschätzung des Gesetzgebers in privater Verantwortung nicht gleichwertig ersetzt werden könnte. Hieraus folgt auch die Zulässigkeit der kraft Gesetzes angeordneten Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft.
[35] 5. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz haben in den angegriffenen Urteilen mit überzeugender Begründung einen sachlichen Grund dafür angenommen, dass Eigentümer von Grundstücken mit 75 ha oder mehr nicht Mitglied von Jagdgenossenschaften, sondern Inhaber von Eigenjagdbezirken sind. Dabei haben sie in Auseinandersetzung mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum französischen Jagdrecht auch dargelegt, dass – anders als in Frankreich – die Inhaber von Eigenjagdbezirken und Jagdgenossenschaften dieselben Pflichten im Hinblick auf Hege und Abschusspläne treffen und dass das Reviersystem in Deutschland flächendeckend gilt.
[36] 6. Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 86, 133 [145 f.]). Dafür fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Die Gerichte haben das Vorbringen des Beschwerdeführers umfassend gewürdigt.
[37] 7. Die Gerichte haben in den angegriffenen Entscheidungen die Europäische Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausreichend berücksichtigt.
[38] a) Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle – soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind – im Range eines Bundesgesetzes. Diese Rangzuweisung führt dazu, dass deutsche Gerichte die Konvention wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben. Die Gewährleistungen der Konvention beeinflussen allerdings die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes. Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer – von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) – Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (BVerfGE 111, 307 [317]).
[39] Ungeachtet dessen sind die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer Zusatzprotokolle in der deutschen Rechtsordnung aufgrund dieses Ranges in der Normenhierarchie kein unmittelbarer verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Ein Beschwerdeführer kann insofern vor dem Bundesverfassungsgericht nicht unmittelbar die Verletzung eines in der Europäischen Menschenrechtskonvention enthaltenen Menschenrechts mit einer Verfassungsbeschwerde rügen (BVerfGE 111, 307 [317]). Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers sind daher unzulässig.
[40] b) Das Bundesverfassungsgericht prüft die Auslegung und Anwendung völkerrechtlicher Verträge, die durch Gesetz die Kraft innerstaatlichen Rechts erhalten haben, – und damit auch die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention – grundsätzlich nur nach den gleichen Maßstäben wie auch sonst die Einhaltung einfachen Rechts durch die Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht hält es daher für geboten, dass ein Beschwerdeführer gestützt auf das einschlägige Grundrecht mit der Verfassungsbeschwerde rügen können muss, dass ein staatliches Organ eine Konventionsbestimmung oder eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte missachtet oder nicht berücksichtigt habe (vgl. BVerfGE 111, 307 [328 ff.]). Hierbei müssen die Fachgerichte bei der Auslegung der einschlägigen Konventionsbestimmungen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berücksichtigen, weil sich in ihr der aktuelle Entwicklungsstand der Konvention und ihrer Protokolle niederschlägt. Urteile, die gegenüber anderen Vertragsstaaten ergangen sind, binden zwar nicht die Bundesrepublik Deutschland (vgl. Art. 46 EMRK). Der Auslegung der Konvention durch den Gerichtshof ist jedoch über den entschiedenen Einzelfall hinaus eine normative Leitfunktion beizumessen, an der sich die Vertragsparteien zu orientieren haben (vgl. BVerfGE 111, 307 [320]; BVerwGE 110, 203 [210]). So sind die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Abwägung berücksichtigten Aspekte in die rechtliche Würdigung, namentlich in die Verhältnismäßigkeitsprüfung, einzubeziehen und es hat eine Auseinandersetzung mit den vom Gerichtshof gefundenen Abwägungsergebnissen stattzufinden (Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2004 – 2 BvR 1570/03 –, NVwZ 2004, S. 852 [853]; BVerfGE 111, 307 [324]).
[41] Dem genügen die angegriffenen Entscheidungen. Die Gerichte, insbesondere das Bundesverwaltungsgericht, haben vor allem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 29. April 1999 (25088/94, 28331/95, 28443/95 – Chassagnou u. a. % Frankreich, NJW 1999, S. 3695) in den Blick genommen und hierbei die Unterschiede der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nach deutschem Jagdrecht gegenüber den seinerzeit maßgeblichen nach französischem Recht herausgearbeitet. Sie haben berücksichtigt, dass die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdvereinigung, der das Jagdausübungsrecht übertragen ist, in die Eigentumsfreiheit und die Vereinigungsfreiheit eingreift und die Aufgabe, eine ungeordnete Jagdausübung zu vermeiden und eine vernünftige Hege und Pflege des Wildbestandes zu fördern, im Allgemeininteresse liegt. Sie haben bedacht, dass für den Verlust von Nutzungsrechten des Eigentümers grundsätzlich ein gerechter Ausgleich hergestellt werden muss. Dass die Möglichkeit, auf dem von dem Jagdverband verwalteten Gebiet zu jagen, für die Eigentümer, die die Jagdausübung ablehnen, dabei keinen angemessenen Ausgleich darstellt, haben sie ebenfalls gesehen. Dass die unterschiedliche Behandlung von kleinen und großen Grundeigentümern einer Rechtfertigung bedarf und dass den Eingriff in die Vereinigungsfreiheit nur unbestreitbare Sachzwänge rechtfertigen können, sofern der Eingriff nicht zugunsten von der Europäischen Menschenrechtskonvention anerkannten Rechte und Freiheiten erfolgt, haben sie ebenfalls in Erwägung gezogen, allerdings zu Recht schon keinen Eingriff in die Vereinigungsfreiheit angenommen. Sie haben schließlich auch berücksichtigt, dass der Zweck, einen demokratischen Zugang zur Jagd sicherzustellen und einem größeren Personenkreis Teilhabe an einem Freizeitvergnügen zu geben, das sonst Eigentümern größerer Ländereien vorbehalten sein müsste, zu diesen Rechten und Freiheiten nicht gehört und eine Zwangsmitgliedschaft, die nur für Eigentümer in einem Viertel der Gemeinden besteht und der sich Eigentümer großer Grundstücke entziehen können, nicht als verhältnismäßig angesehen werden kann.
[42] c) Unbegründet ist schließlich der Einwand des Beschwerdeführers, die Gerichte hätten sich mit den Entscheidungen Luxemburger Gerichte, die auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hin ergangen seien, auseinandersetzen müssen. Die Pflicht zur Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgt aus der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes. Eine Pflicht zur Berücksichtigung der Entscheidungen von Vertragsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention umfasst dies nicht. Der Beschwerdeführer bezieht sich für seine gegenteilige Auffassung auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2004 (1 BvR 1270/04, BVerfGK 3, 331 [335 f.]), der jedoch die Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof bei Zweifeln an der Vereinbarkeit einer Richtlinie mit höherrangigem EG-Recht betrifft, wenn Gerichte anderer Mitgliedstaaten solche Zweifel bejaht haben.
[43] 8. Die übrigen Rügen sind bereits mangels ausreichender Begründung unzulässig. Der Beschwerdeführer führt insoweit nicht aus, worin die Verletzung von Verfassungsrecht liegen soll.
[44] Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
[45] Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).