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EuG Lexetius.com/2006,527: drucken
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Europäisches Gericht

"Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für Methionin - Einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Geldbuße - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren - Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 - Unschuldsvermutung"

1. Die in Artikel 3 der Entscheidung 2003/ 674/ EG der Kommission vom 2. Juli 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache C. 37. 519 - Methionin) gegen die Klägerin festgesetzte Geldbuße wird auf 91 125 000 Euro herabgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und 75 % der Kosten der Kommission.

4. Die Kommission trägt 25 % ihrer eigenen Kosten.

5. Der Rat trägt seine eigenen Kosten.

EuG, Urteil vom 5. 4. 2006 - T-279/ 02 (Lexetius.com/2006,527)

In der Rechtssache T-279/ 02 Degussa AG mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Bechtold, M. Karl und C. Steinle, Klägerin, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Bouquet und W. Mölls als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt H.-J. Freund, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte, unterstützt durch Rat der Europäischen Union, vertreten durch E. Karlsson und S. Marquardt als Bevollmächtigte, Streithelfer, wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/ 674/ EG der Kommission vom 2. Juli 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache C. 37. 519 - Methionin) (ABl. 2003, L 255, S. 1) und, hilfsweise, wegen Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richterin V. Tiili und des Richters O. Czúcz, Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2005 folgendes Urteil (*):

Sachverhalt

1 Die Degussa AG (Düsseldorf) (im Folgenden: Degussa oder Klägerin) ist eine deutsche Gesellschaft, die im Jahr 2000 gegründet wurde, als sich SKW Trostberg und Degussa-Hüls, die ihrerseits im Jahr 1998 durch die Fusion der deutschen Chemieunternehmen Degussa AG (Frankfurt am Main) und Hüls AG (Marl) entstanden war, zusammenschlossen. Sie stellt u. a. Tierfutter her und bietet als einziges Unternehmen die drei wichtigsten essenziellen Aminosäuren Methionin, Lysin und Threonin aus einer Hand an.

2 Essenzielle Aminosäuren sind Aminosäuren, die vom Körper nicht selbst hergestellt werden können und die daher den Futtermitteln beigegeben werden müssen. Die erste Aminosäure, deren Fehlen die Eiweißsynthese anderer Aminosäuren unterbricht, wird als "erste unterbrechende Aminosäure" bezeichnet. Methionin ist eine essenzielle Aminosäure, die den Vormischungen und dem Mischfutter für sämtliche Tierarten beigefügt wird. Hauptverwendungsgebiete sind Futter für Geflügel (für das es die erste unterbrechende Aminosäure darstellt) sowie zunehmend Schweinefutter und Spezialfuttermittel.

3 Methionin kommt in zwei Hauptformen vor: als DL-Methionin (im Folgenden: DLM) und als Hydroxyanalogmethionin (im Folgenden: HAM). DLM wird in Kristallform hergestellt und weist einen Aktivbestandteil von nahezu 100 % auf. Das vom Hersteller Monsanto, einem Vorläuferunternehmen der Novus International Inc., in den achtziger Jahren eingeführte HAM weist einen nominalen Aktivgehalt von 88 % auf. Es machte im Jahr 2002 rund 50 % des weltweiten Verbrauchs aus.

4 Im maßgebenden Zeitraum waren Rhône-Poulenc (heute Aventis SA), deren für die Herstellung von Methionin zuständige Tochtergesellschaft Rhône-Poulenc Animal Nutrition (heute Aventis Animal Nutrition SA) war, Degussa und Novus die drei weltweit größten Hersteller von Methionin. Rhône-Poulenc stellte Methionin in seinen beiden Formen her, während Degussa nur DLM und Novus nur HAM herstellte.

5 Am 26. Mai 1999 legte Rhône-Poulenc der Kommission eine Erklärung vor, in der sie eingestand, an einem Kartell zur Festsetzung der Preise und Verkaufsmengen für Methionin teilgenommen zu haben; gleichzeitig beantragte sie die Anwendung der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit).

6 Am 16. Juni 1999 führten Bedienstete der Kommission und Beamte des Bundeskartellamts nach dem zu dieser Zeit anwendbaren Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), eine Nachprüfung in den Geschäftsräumen von Degussa-Hüls in Frankfurt am Main durch.

7 Im Anschluss an diese Nachprüfung richtete die Kommission in Bezug auf die dabei gefundenen Unterlagen am 27. Juli 1999 an Degussa-Hüls ein Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17. Degussa-Hüls antwortete darauf am 9. September 1999.

8 Die Kommission richtete zudem am 7. Dezember 1999 Auskunftsverlangen an die Nippon Soda Co. Ltd (im Folgenden: Nippon Soda), die Novus International Inc. (im Folgenden: Novus) und die Sumitomo Chemical Co. Ltd (im Folgenden: Sumitomo) und am 10. Dezember 1999 an die Mitsui & Co. Ltd. Die Antworten dieser Unternehmen gingen im Februar 2000 ein, und Nippon Soda legte am 16. Mai 2000 eine Zusatzerklärung vor.

9 Am 1. Oktober 2001 übersandte die Kommission fünf Herstellern von Methionin, darunter der Klägerin, eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Die gleiche Mitteilung wurde an Aventis Animal Nutrition (im Folgenden: AAN), eine 100 % ige Tochtergesellschaft von Aventis, gerichtet.

10 In ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte legte die Kommission diesen Unternehmen zur Last, von 1986 bis, in der Mehrzahl der Fälle, Anfang 1999 an einer fortdauernden gegen Artikel 81 EG und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden: EWR-Abkommen) verstoßenden Vereinbarung beteiligt gewesen zu sein, die sich auf das gesamte Gebiet des EWR erstreckt habe. Nach Ansicht der Kommission bestand die fragliche Vereinbarung in der Festsetzung der Preise für Methionin, der Schaffung eines Mechanismus für die Durchführung von Preiserhöhungen, der Zuteilung von nationalen Märkten und Marktanteilsquoten und einem Mechanismus zur Überwachung und Durchführung dieser Vereinbarungen.

11 Alle Beteiligten gaben schriftliche Erklärungen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission ab, wobei Aventis und AAN der Kommission mitteilten, dass sie nur eine Erwiderung für beide Unternehmen vorlegen würden.

12 Die Erwiderungen gingen bei der Kommission zwischen dem 10. und 18. Januar 2002 ein. Aventis und AAN (im Folgenden gemeinsam: Aventis/ AAN) sowie Nippon Soda räumten die Zuwiderhandlung ein und gaben den Sachverhalt in vollem Umfang zu. Degussa räumte die Zuwiderhandlung ebenfalls ein, jedoch nur für den Zeitraum von 1992 bis 1997. Am 25. Januar 2002 fand eine Anhörung der betroffenen Unternehmen statt.

13 Am Ende des Verfahrens erließ die Kommission in der Erwägung, dass Aventis/ AAN, Degussa und Nippon Soda an einer fortdauernden Vereinbarung und/ oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise beteiligt gewesen seien, die das gesamte Gebiet des EWR umfasst habe und mit der sie Zielpreise für Methionin und einen Mechanismus für die Durchführung von Preiserhöhungen vereinbart, Informationen über Absatzmengen und Marktanteile ausgetauscht sowie diese Vereinbarungen überwacht und durchgesetzt hätten, die Entscheidung 2003/ 674/ EG vom 2. Juli 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache C. 37. 519 - Methionin) (ABl. 2003, L 255, S. 1, im Folgenden: Entscheidung).

14 In den Randnummern 63 bis 81 der Entscheidung gab die Kommission als Ziel des Kartells die Vereinbarung von Preisspannen und "Tiefstpreisen" an. Die Teilnehmer seien übereingekommen, dass eine Erhöhung ihrer Preise erforderlich sei, und hätten erörtert, was der Markt habe akzeptieren können. Daraufhin seien die Preiserhöhungen in mehreren aufeinanderfolgenden "Kampagnen" durchgeführt worden, deren Verlauf bei den anschließenden Kartellzusammenkünften überprüft worden sei. Außerdem hätten die Teilnehmer Informationen über Verkaufsmengen und Produktionskapazitäten sowie ihre jeweiligen Schätzungen des Gesamtmarktvolumens ausgetauscht.

15 In Bezug auf die Umsetzung der Zielpreise führte die Kommission aus, dass die Verkäufe von den Teilnehmern überwacht sowie die mitgeteilten Zahlen zusammengestellt und bei regelmäßigen Zusammenkünften besprochen worden seien, ohne dass jedoch ein System der Verkaufsmengenüberwachung, flankiert durch eine Ausgleichsregelung, vorgelegen habe, obwohl Degussa einen entsprechenden Vorschlag gemacht habe. Regelmäßige multilaterale (mehr als 25 zwischen 1986 und 1999) und bilaterale Zusammenkünfte seien ein wesentliches Merkmal der Kartellführung gewesen. Sie hätten in "Gipfeltreffen" und eher technisch ausgerichteten Zusammenkünften der Betriebs-/ Verkaufsleiter bestanden.

16 Schließlich lasse sich die Durchführung des Kartells in drei getrennte Zeiträume untergliedern. Der erste Zeitraum, während dessen die Preise hoch gewesen seien, habe sich von Februar 1986 bis zum Jahr 1989 erstreckt und habe geendet, als Sumitomo aus dem Kartell ausgeschieden und Monsanto mit HAM in den Markt eingetreten sei. Während des zweiten Zeitraums, von 1989 bis 1991, seien die Preise dramatisch zurückgegangen. Bei den Kartellteilnehmern habe Unsicherheit über die beste Reaktion auf diese neue Lage geherrscht (Rückgewinnung von Marktanteilen oder Konzentration auf die Preise), und nach mehreren Zusammenkünften in den Jahren 1989 und 1990 seien sie zu dem Schluss gelangt, dass sie ihre Bemühungen auf die Erhöhung der Preise konzentrieren müssten. Im dritten und letzten Zeitraum von 1991 bis Februar 1999 habe die Zunahme der Verkäufe des von Monsanto (seit 1991 Novus) hergestellten HAM die Kartellteilnehmer veranlasst, vor allem das Preisniveau zu halten.

17 Die Entscheidung enthält u. a. folgende Bestimmungen:

"Artikel 1. Die gesamtschuldnerisch haftenden Aventis SA und [AAN], die Degussa AG und die Nippon Soda Company Ltd haben gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag sowie gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie sich an einer Reihe von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt haben.

Die Zuwiderhandlung dauerte von Februar 1986 bis Februar 1999. …

Artikel 3. Wegen der in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlung werden folgende Geldbußen verhängt:

- gegen Degussa AG eine Geldbuße von 118 125 000 EUR,

- gegen Nippon Soda Company Ltd eine Geldbuße von 9 000 000 EUR. …"

18 Bei der Festsetzung der Geldbuße wandte die Kommission, ohne ausdrücklich darauf Bezug zu nehmen, im Wesentlichen die in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien), beschriebene Vorgehensweise sowie die Mitteilung über Zusammenarbeit an.

19 Bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße berücksichtigte die Kommission erstens die Schwere der Zuwiderhandlung. Sie stellte fest, dass angesichts der Art des in Rede stehenden Verhaltens, seiner Auswirkungen auf den Methioninmarkt und der Größe des betroffenen räumlichen Marktes die Unternehmen, an die die Entscheidung gerichtet sei, einen besonders schweren Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen begangen hätten (Randnrn. 270 bis 293 der Entscheidung).

20 Da die Kommission im Übrigen der Meinung war, dass eine Differenzierung vorzunehmen sei, um der tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit der Unternehmen, Mitbewerber und Verbraucher wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen, Rechnung zu tragen, und dass die Geldbuße so festzusetzen sei, dass sie eine hinreichend abschreckende Wirkung gewährleiste, hielt sie es angesichts der beträchtlichen Größenunterschiede zwischen den Unternehmen für angemessen, deren Weltmarktanteil bei Methionin zugrunde zu legen, so dass Rhône-Poulenc und Degussa eine erste Gruppe von Unternehmen bildeten und Nippon Soda allein die zweite Gruppe. Demzufolge legte die Kommission die Grundbeträge der Geldbußen bei Aventis/ AAN und Degussa auf 35 Millionen Euro und bei Nippon Soda auf 8 Millionen Euro fest (Randnrn. 294 bis 302 der Entscheidung).

21 Um eine hinreichend abschreckende Wirkung zu gewährleisten und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Großunternehmen über juristischen und wirtschaftlichen Sachverstand und Ressourcen verfügen, anhand deren sie besser erkennen können, in welchem Maß ihre Vorgehensweise einen Verstoß darstellt und welche Folgen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu gewärtigen sind, war die Kommission schließlich der Ansicht, dass der sich aus der jeweiligen Marktstellung der Unternehmen ergebende Grundbetrag der gegen Aventis/ AAN und Degussa festgesetzten Geldbußen erhöht werden müsse, um der Größe und den Gesamtressourcen dieser beiden Unternehmen gerecht zu werden. Die Kommission beschloss daher, den Grundbetrag der Geldbuße bei Aventis/ AAN und Degussa um 100 % auf 70 Millionen Euro zu erhöhen (Randnrn. 303 bis 305 der Entscheidung).

22 Was zweitens die Dauer der Zuwiderhandlung betrifft, so nahmen nach Ansicht der Kommission Aventis/ AAN, Degussa und Nippon Soda von Februar 1986 bis Februar 1999 über einen Zeitraum von zwölf Jahren und zehn Monaten fortgesetzt an der Zuwiderhandlung teil. Die anhand der Schwere der Zuwiderhandlung festgelegten Grundbeträge der Geldbußen wurden deshalb um 10 % pro Jahr und 5 % pro Halbjahr, also um 125 %, erhöht. Der Grundbetrag der Geldbuße wurde daher bei Aventis/ AAN und Degussa auf 157, 5 Millionen Euro und bei Nippon Soda auf 18 Millionen Euro festgesetzt (Randnrn. 306 bis 312 der Entscheidung).

23 Drittens war die Kommission der Meinung, dass bei den an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen weder erschwerende noch mildernde Umstände zu berücksichtigen seien (Randnrn. 313 bis 331 der Entscheidung).

24 Viertens schließlich setzte die Kommission in Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit die Geldbuße von Aventis/ AAN nach Abschnitt B dieser Mitteilung um 100 % herab. Dagegen vertrat sie die Ansicht, dass Nippon Soda und Degussa weder die Voraussetzungen für eine wesentlich niedrigere Festsetzung der Geldbuße nach Abschnitt B noch die Voraussetzungen für eine niedrigere Festsetzung der Geldbuße nach Abschnitt C der Mitteilung über Zusammenarbeit erfüllten. Sie erkannte allerdings an, dass Nippon Soda die Voraussetzungen von Abschnitt D Nummer 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Mitteilung und Degussa die Voraussetzungen von Abschnitt D Nummer 2 erster Gedankenstrich erfüllte, und ermäßigte deshalb die gegen diese Unternehmen verhängten Geldbußen um 50 % bzw. 25 % (Randnrn. 332 bis 355 der Entscheidung).

Verfahren und Anträge der Parteien

25 Mit Klageschrift, die am 16. September 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

26 Am 13. Dezember 2002 hat der Rat die Zulassung als Streithelfer beantragt. Mit Beschluss vom 13. Februar 2003 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts den Rat als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

27 Durch Beschluss des Gerichts ist der Berichterstatter der Dritten Kammer zugewiesen worden, an die die vorliegende Rechtssache deshalb verwiesen worden ist.

28 Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Artikel 64 seiner Verfahrensordnung hat das Gericht die Parteien aufgefordert, bestimmte Fragen zu beantworten und bestimmte Schriftstücke vorzulegen. Die Parteien sind dieser Aufforderung nachgekommen.

29 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Die Parteien haben in der Sitzung vom 27. April 2005 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

30 Die Klägerin beantragt,

- die Entscheidung für nichtig zu erklären;

- hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

31 Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

32 Der Rat beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

Rechtliche Würdigung

33 Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf vier Gründe. Der erste Klagegrund, in dessen Rahmen die Klägerin eine Einrede der Rechtswidrigkeit des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 erhebt, wird auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen gestützt. Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Beurteilungsfehler in Bezug auf den einheitlichen und fortgesetzten Charakter und auf die Dauer der Zuwiderhandlung gerügt, an der die Klägerin beteiligt gewesen sein soll. Der dritte Klagegrund betrifft Beurteilungsfehler, Rechtsfehler, Sachverhaltsirrtümer und die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, des Rückwirkungsverbots von Strafen und des Grundsatzes der Gleichbehandlung sowie der Begründungspflicht bei der Ermittlung der Höhe der Geldbuße. Der vierte Klagegrund schließlich betrifft einen Verstoß gegen das Berufsgeheimnis, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Unschuldsvermutung.

I - Zum ersten, auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen gestützten Klagegrund

A - Zur Einrede der Rechtswidrigkeit des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17

1. Vorbringen der Parteien

34 Die Klägerin erhebt eine Einrede der Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikels 241 EG und macht geltend, dass Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, der die Kommission ermächtige, bei Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft Geldbußen festzusetzen, gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen als Korrelat des Gebotes der Rechtssicherheit, eines allgemeinen Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts, verstoße, da diese Bestimmung die Entscheidungspraxis der Kommission nicht hinreichend im Voraus festlege.

35 Die Klägerin verweist zunächst darauf, dass der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen in Artikel 7 Absatz 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verankert sei, der vorsehe, dass "keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden" dürfe. Der gleiche Grundsatz (nulla poena sine lege) sei auch in Artikel 49 Absatz 1 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1) (im Folgenden: Charta) verankert und gehöre zu den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten (vgl. z. B. Artikel 103 Absatz 2 des deutschen Grundgesetzes). Aus diesem Grundsatz ergebe sich nach der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und durch den Gerichtshof sowohl das Rückwirkungsverbot als auch der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen (vgl. u. a. Urteil des EGMR vom 22. November 1995, S. W./ Vereinigtes Königreich, Serie A, Nr. 335, § 35, und Urteil des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1996 in den Rechtssachen C-74/ 95 und C-129/ 95, X, Slg. 1996, I-6609, Randnr. 25). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes stelle der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen eine Ausprägung des allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit dar (Urteile des Gerichtshofes vom 12. November 1981 in den Rechtssachen 212/ 80 bis 217/ 80, Salumi u. a., Slg. 1981, 2735, Randnr. 10, und vom 22. Februar 1984 in der Rechtssache 70/ 83, Kloppenburg, Slg. 1984, 1075, Randnr. 11) und verlange insbesondere, dass das Gemeinschaftsrecht eindeutig und für die Betroffenen vorhersehbar sei, wobei das Erfordernis der Eindeutigkeit und Vorhersehbarkeit von Gemeinschaftsrechtsakten in besonderem Maße gelte, wenn es sich um Vorschriften handele, die finanzielle Konsequenzen haben könnten, denn die Betroffenen müssten in der Lage sein, den Umfang der ihnen auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 13. März 1990 in der Rechtssache C-30/ 89, Kommission/ Frankreich, Slg. 1990, I-691, Randnr. 23 und die dort genannte Rechtsprechung).

36 In Bezug auf die Kriterien, an denen die ausreichende Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit eines "Gesetzes" im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 EMRK zu messen sei, verlange der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass es den Betroffenen zugänglich und hinreichend genau formuliert sei, damit sie - falls erforderlich mit Hilfe kundiger Anwälte - in einem den jeweiligen Umständen entsprechenden Ausmaß die möglichen Konsequenzen einer bestimmten Handlung erkennen könnten. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verstoße ein Gesetz, in dem ein Ermessen eingeräumt werde, als solches nicht gegen dieses Erfordernis, sofern die Tragweite und die Bedingungen für die Ausübung dieser Befugnis im Hinblick auf das in Rede stehende berechtigte Interesse hinreichend klar festgelegt seien, so dass der Einzelne gegen Willkür angemessen geschützt sei (Urteile des EGMR vom 25. Februar 1992, Margareta und Roger Andersson/ Schweden, Serie A, Nr. 226, § 75, und vom 2. August 1984, Malone/ Vereinigtes Königreich, Serie A, Nr. 82, § 66).

37 Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen gelte sowohl für strafrechtliche Sanktionen als auch für Sanktionen ohne strafrechtlichen Charakter im engeren Sinne und damit auch für Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, unabhängig von der Rechtsnatur der von der Kommission aufgrund dieser Bestimmung festgesetzten Geldbußen. Nach Auffassung des Gerichtshofes dürfe nämlich "eine Sanktion, selbst wenn sie keinen strafrechtlichen Charakter besitzt, nur dann verhängt werden, wenn sie auf einer klaren und unzweideutigen Rechtsgrundlage beruht" (Urteile des Gerichtshofes vom 25. September 1984 in der Rechtssache 117/ 83, Könecke, Slg. 1984, 3291, Randnr. 11, und vom 18. November 1987 in der Rechtssache 137/ 85, Maizena, Slg. 1987, 4587, Randnr. 15). Die Formulierung in Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 17, wonach Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen wegen Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft festgesetzt würden, "nicht strafrechtlicher Art" seien, sei insoweit unerheblich, da es für die Beurteilung eines Rechtsakts nicht auf dessen Bezeichnung ankomme (Urteil des EGMR vom 8. Juni 1976, Engel u. a./ Niederlande, Serie A, Nr. 22, § 81). Aus der Schwere der festgesetzten Geldbußen sowie aus ihrer repressiven und präventiven Funktion ergebe sich vielmehr, dass sie im Kern strafähnlichen, wenn nicht gar strafrechtlichen Charakter im weiteren Sinne hätten.

38 Dies entspreche im Übrigen der Auslegung des Begriffes der strafrechtlichen Anklage durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Urteile des EGMR vom 29. April 1988, Belilos/ Schweiz, Serie A, Nr. 132, §§ 62 und 68, und vom 21. Februar 1984, Öztürk/ Deutschland, Serie A, Nr. 73, §§ 46 ff., sowie oben in Randnr. 37 angeführtes Urteil Engel u. a./ Niederlande, §§ 80 ff.), wonach selbst Geldbußen von geringer Höhe, die im Rahmen verwaltungsrechtlicher Verfahren festgesetzt würden, strafrechtlicher Art seien. Bei den von der Kommission wegen Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht festgesetzten Geldbußen müsse dies angesichts ihrer Höhe erst recht der Fall sein.

39 Der Gerichtshof habe entschieden, dass das Erfordernis der Rechtsklarheit "besonders zwingend [ist] auf einem Gebiet, auf dem jede Unsicherheit … zur Anwendung besonders empfindlicher Sanktionen führen kann" (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 32/ 79, Kommission/ Vereinigtes Königreich, Slg. 1980, 2403, Randnr. 46), was bei Geldbußen nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 der Fall sei.

40 Außerdem gehe aus der in den Artikeln 83 EG und 85 EG vorgesehenen Kompetenzverteilung zwischen Rat und Kommission hervor, dass für den Erlass der zur Verwirklichung der in den Artikeln 81 EG und 82 EG niedergelegten Grundsätze zweckdienlichen Verordnungen oder Richtlinien allein der Rat zuständig sei. Nach den aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen abgeleiteten Anforderungen sei der Rat daher nicht befugt, die Einführung von Geldbußen an die Kommission zu delegieren, sofern keine hinreichend bestimmte Regelung vorliege.

41 Die Kommission sei Untersuchungsbehörde, Ankläger und Richter in einer Person. Dieser Macht, die nicht in Einklang mit den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten stehe, müsse durch klare und eindeutige Regeln ein Rahmen gesetzt werden. So müsse die Durchführungsverordnung des Rates zu den Artikeln 81 EG und 82 EG Inhalt, Zweck und Ausmaß der Sanktionen genau festlegen. Außerdem verlange der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen, dass eine Höchstgrenze vorgesehen sei, die nicht übermäßig hoch sein dürfe, damit die Geldbuße keinen strafrechtlichen Charakter annehme. Könnte die Geldbuße nämlich ausufern, so würde sie letztlich nicht vom Rat im Voraus bestimmt, sondern von der Kommission als ausführender Behörde angeordnet.

42 Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 erfülle die oben dargestellten Anforderungen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Strafen nicht.

43 Erstens sehe die Verordnung Nr. 17 nicht vor, in welchen Fällen einer Zuwiderhandlung gegen die Artikel 81 EG und 82 EG eine Geldbuße festzusetzen sei, und überlasse die Entscheidung über das Ob einer Geldbuße dem Ermessen der Kommission. Insoweit sei auf das Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1979 in den Rechtssachen 32/ 78 und 36/ 78 bis 82/ 78 (BMW Belgium u. a./ Kommission, Slg. 1979, 2435, Randnr. 53) zu verweisen, wonach die Kommission bei der Ausübung des Ermessens, über das sie in Bezug auf die Verhängung einer Geldbuße verfüge, völlig frei sei.

44 Zweitens enthalte Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 keine zahlenmäßige Obergrenze. Somit sei dieser Rahmen nicht mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen zu vereinbaren und stelle die Übertragung einer Befugnis auf die Kommission dar, die nach dem Vertrag dem Rat zustehe. Die Höhe der Geldbuße werde in Wirklichkeit nicht durch die Verordnung im Voraus bestimmt, sondern ausschließlich durch die Kommission, und zwar in einer weder vorhersehbaren noch nachprüfbaren Weise (vgl. das oben in Randnr. 35 angeführte Urteil Kommission/ Frankreich, Randnr. 23 und die dort genannte Rechtsprechung). Die Notwendigkeit, eine abschreckende Wirkung der Geldbuße zu gewährleisten, könne das Fehlen einer absoluten Obergrenze nicht rechtfertigen, da dieses Erfordernis mit dem höherrangigen Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts, um das es sich bei dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen handele, in Einklang gebracht werden müsse (oben in Randnr. 35 angeführte Urteile Kloppenburg, Randnr. 11, und Salumi u. a., Randnr. 10).

45 Drittens fehle es, abgesehen von Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung, an vom Gesetzgeber festgelegten Kriterien für die Festsetzung der Geldbuße. Diese beiden Kriterien hätten aber in der Praxis so gut wie keine das Ermessen der Kommission beschränkende Wirkung. Zum einen gelte für die Kommission nämlich keine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Beschluss des Gerichtshofes vom 25. März 1996 in der Rechtssache C-137/ 95 P, SPO u. a./ Kommission, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 54, und Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/ 95 P, Ferriere Nord/ Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 33; Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-9/ 99, HFB u. a./ Kommission, Slg. 2002, II-1487, Randnr. 443), und zum anderen berücksichtige die Kommission eine Vielzahl erschwerender oder mildernder Faktoren, die für die Normadressaten nicht im Voraus erkennbar seien.

46 Außerdem ermöglichten es die aus der Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung abgeleiteten Anforderungen nicht, diese Unbestimmtheit auszugleichen, wenn man berücksichtige, dass die Kommission nach der Rechtsprechung nicht verpflichtet sei, dafür zu sorgen, dass die Endbeträge der Geldbußen alle Umsatzunterschiede zwischen den beteiligten Unternehmen zum Ausdruck brächten (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-23/ 99, LR AF 1998/ Kommission, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 278).

47 Für diese Auffassung spreche auch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, mit der eine Strafnorm, die als Obergrenze der Strafe das Vermögen des Verurteilten vorgesehen habe, wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot für nichtig erklärt worden sei (Urteil vom 20. März 2002, BvR 794/ 95, NJW 2002, S. 1779). Entgegen den Behauptungen des Rates enthalte § 81 Absatz 2 des deutschen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) keine Vorschrift wie Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, da der Gesetzgeber bewusst auf einen solchen Rahmen verzichtet habe.

48 Viertens veranschauliche die Entscheidungspraxis der Kommission die Richtigkeit dieser Auffassung. Sie sei durch erhebliche Unterschiede bei der Höhe der festgesetzten Geldbußen und durch einen sprunghaften Anstieg dieser Beträge in jüngster Zeit gekennzeichnet. Insbesondere seien acht der zehn höchsten Geldbußen seit 1998 verhängt worden, u. a. eine Rekordgeldbuße von 855, 23 Millionen Euro, davon 462 Millionen Euro für ein einziges Unternehmen, im Jahr 2001 in der Rechtssache "Vitamine" (Entscheidung K [2001] 3695 endg. der Kommission vom 21. November 2001, Sache COMP/ E-1/ 37. 512). Der letztgenannte Betrag übersteige den Durchschnittswert der zwischen 1994 und 2000 verhängten Geldbußen um das Fünfzehnfache, und die zweithöchste Geldbuße aus dem Jahr 2001 betrage noch immer das Sechsfache dieses Durchschnittswerts (Entscheidung K [2001] 4573 endg. der Kommission vom 20. Dezember 2001, Sache COMP/ E-1/ 36. 212 - Selbstdurchschreibepapier).

49 Fünftens könne die bestehende Regelung nicht mit der Notwendigkeit einer abschreckenden Wirkung der Geldbußen für die Unternehmen gerechtfertigt werden. Zwar müsse die genaue Höhe der Geldbuße nicht im Voraus feststellbar sein, doch ermächtige das Abschreckungsziel den Rat nicht zu dem Verzicht, "die Grenzen der der Kommission übertragenen Befugnisse deutlich anzugeben". Außerdem habe das Fehlen eines Mindestmaßes an Vorhersehbarkeit der Geldbuße die Unternehmen in Wirklichkeit von der Kooperation mit der Kommission abgehalten. Die Möglichkeit, die zu erwartenden Konsequenzen eines Verhaltens auch nur annähernd abzuschätzen, gewährleiste im Gegenteil wie bei den nationalen Strafgesetzen weit besser den beabsichtigten abschreckenden Effekt.

50 Sechstens könne man nicht davon ausgehen, dass die Leitlinien die mangelnde Bestimmtheit des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ausglichen. Zum einen könnten diese Leitlinien keinen Rechtsakt im Sinne des Artikels 249 EG darstellen, und zum anderen sei nach Artikel 83 EG allein der Rat befugt, Vorschriften auf diesem Gebiet zu erlassen. Daher obliege es dem Rat, den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen zu beachten. Aus den gleichen Gründen könne die dem Gerichtshof durch Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 zuerkannte Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung die Rechtswidrigkeit des Artikels 15 Absatz 2 dieser Verordnung nicht kompensieren. Denn trotz dieser Befugnis obliege es in erster Linie der Kommission, die Höhe der Geldbuße festzusetzen und im Verwaltungsverfahren den Sachverhalt zu ermitteln. Zudem führten die Unbestimmtheit des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und das Fehlen von Prüfungskriterien dazu, dass die den Gemeinschaftsgerichten eingeräumte Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung leer laufe. Schließlich könne von den Normadressaten nicht verlangt werden, regelmäßig um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen, weil der rechtliche Rahmen für die Festsetzung von Geldbußen nicht hinreichend bestimmt sei. Der Ausgleich von Fehlern des Gesetzgebers durch die Gemeinschaftsgerichte gehe über die der Judikative zustehenden Aufgaben hinaus und sei daher im Hinblick auf Artikel 7 Absatz 1 EG bedenklich.

51 Die Kommission hält das Vorbringen der Klägerin für unbegründet.

52 Sie führt aus, Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 stelle eine klare und unzweideutige Rechtsgrundlage dar, die die Unternehmen in die Lage versetze, die möglichen Konsequenzen ihres Handelns in hinreichendem Umfang abzusehen.

53 Außerdem müsse sie das ihr eingeräumte Ermessen unter Beachtung der in dieser Bestimmung aufgestellten Kriterien der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung, der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung, sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts ausüben. Somit müsse sie diese Grundsätze jedes Mal beachten, wenn sie ihr Ermessen ausübe (vgl. zur Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung Urteile des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-15/ 99, Brugg Rohrsysteme/ Kommission, Slg. 2002, II-1613, Randnrn. 149 ff., und vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-224/ 00, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/ Kommission, Slg. 2003, II-2597, Randnrn. 69, 207, 281 und 308; Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in den Rechtssachen C-204/ 00 P, C-205/ 00 P, C-211/ 00 P, C-213/ 00 P, C-217/ 00 P und C-219/ 00 P, Aalborg Portland u. a./ Kommission, Urteil des Gerichtshofes vom 7. Januar 2004, Slg. 2004, I-123, I-133, Nrn. 96 ff.).

54 Entgegen den Behauptungen der Klägerin könne dem oben in Randnummer 43 angeführten Urteil BMW Belgium u. a./ Kommission insoweit nicht entnommen werden, dass sich diese Kontrolle nicht auf die Entscheidung erstrecke, ob eine Geldbuße festgesetzt werde. Dass der Gerichtshof in jener Rechtssache die Möglichkeit der Kommission anerkannt habe, gegen Wiederverkäufer eine Geldbuße festzusetzen, während er dies in früheren Rechtssachen nicht getan habe, bedeute nämlich nicht, dass die Ermessensentscheidung der Kommission über die Festsetzung einer Geldbuße schrankenlos sei, da das Ermessen anhand sachlicher, dem Sinn und Zweck der Norm, die der Kommission dieses Ermessen einräume, entsprechender Gründe ausgeübt werden müsse.

55 Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass es sich bei der Entscheidung um eine "Überraschungsentscheidung" handele, da es die Abschreckungswirkung der Geldbuße mit sich bringe, dass sie nicht im Voraus von den Unternehmen berechnet und mit den zu erwartenden Gewinnen verglichen werden könne. Jedenfalls habe die Klägerin nicht darauf vertrauen können, dass gegen sie keine höhere als die jeweils höchste während des Zeitraums der Zuwiderhandlung verhängte Geldbuße festgesetzt werde (oben in Randnr. 46 angeführtes Urteil LR AF 1998/ Kommission, Randnr. 241, und oben in Randnr. 53 angeführtes Urteil Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/ Kommission, Randnrn. 63 und 64).

56 Zudem widersprächen die Befugnis des Gerichts zur unbeschränkten Nachprüfung sowie der Erlass der - für vereinbar mit Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 erklärten - Leitlinien im Januar 1998 dem Standpunkt der Klägerin, dass die Festsetzung der Geldbuße willkürlich und intransparent sei.

57 Dem Rat könne auch nicht vorgeworfen werden, dass er unter Verstoß gegen den Vertrag Befugnisse auf die Kommission übertragen habe, da Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 aufgrund der darin genannten Kriterien nach deren Auslegung durch die Gemeinschaftsgerichte und des Erfordernisses, die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts zu beachten, eine im Hinblick auf die mit der Festsetzung von Geldbußen verfolgten Zwecke hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage darstelle. Die Rüge, die Leitlinien könnten die mangelnde Bestimmtheit dieser Vorschrift nicht ersetzen, sei daher gegenstandslos. Außerdem hätten die Leitlinien die Rechtssicherheit und Transparenz der Entscheidungsfindung verbessert.

58 Was schließlich die Anhebung der Geldbußen in den letzten Jahren betreffe, so rechtfertige zum einen die Steigerung der Unternehmensumsätze seit den sechziger Jahren an sich schon den der Kommission durch die angefochtene Bestimmung eingeräumten Spielraum, und zum anderen müsse die Kommission nach ständiger Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/ 80 bis 103/ 80, Musique diffusion française u. a./ Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnrn. 108 und 109, oben in Randnr. 46 angeführtes Urteil LR AF 1998/ Kommission, Randnr. 237, und Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-202/ 98, T-204/ 98 und T-207/ 98, Tate & Lyle u. a./ Kommission, Slg. 2001, II-2035, Randnrn. 144 und 145) das Niveau der Geldbußen erhöhen können, um deren abschreckende Wirkung zu verstärken. Dieses Ermessen sei jedoch nicht schrankenlos, da der Gerichtshof und das Gericht prüften, ob die von der Kommission beschlossenen Erhöhungen durch das angegebene Interesse gerechtfertigt seien (Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-334/ 94, Sarrió/ Kommission, Slg. 1998, II-1439, Randnrn. 323 bis 335, und vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-16/ 99, Lögstör Rör/ Kommission, Slg. 2002, II-1633, Randnr. 251). Trotz dieser Anhebung des Niveaus der Geldbußen seien offenkundige und gravierende Wettbewerbsverstöße von langer Dauer immer noch verhältnismäßig häufig.

59 Der dem Rechtsstreit beigetretene Rat vertritt die Ansicht, dass die Einrede der Rechtswidrigkeit des Artikels 15 der Verordnung Nr. 17 als unbegründet zurückzuweisen sei. Er räumt ein, dass eine Geldbuße, auch wenn es sich dabei um eine Sanktion ohne strafrechtlichen Charakter handele, auf einer klaren und unzweideutigen Rechtsgrundlage beruhen müsse. Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 erfülle jedoch diese Anforderungen. Außerdem könne der Grundsatz "nulla poena sine lege" nur auf Strafen Anwendung finden, was bei den nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 festgesetzten Geldbußen gemäß dessen Absatz 4 nicht der Fall sei. Die diesem Grundsatz entnommenen Anforderungen seien daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar (oben in Randnr. 37 angeführtes Urteil Maizena, Randnr. 14, und Urteil des EGMR vom 9. Februar 1995, Welch/ Vereinigtes Königreich, Serie A, Nr. 307).

60 Außerdem sei die Höhe der Sanktion hinreichend bestimmt, da Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 eine Obergrenze für die Geldbuße nach Maßgabe des Umsatzes des betroffenen Unternehmens vorsehe. Eine absolute Obergrenze sei ungeeignet, da die Entscheidungen der Kommission einzelfallbezogen seien. Im Übrigen sei das Ermessen der Kommission weit davon entfernt, uneingeschränkt zu sein, sondern werde durch die zwingende Berücksichtigung der in diesem Artikel vorgesehenen Kriterien der Dauer und Schwere der Zuwiderhandlung beschränkt. Außerdem müsse die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Diskriminierungsverbot beachten.

61 Es wäre schwierig, einen restriktiveren Rahmen festzulegen, der die Berücksichtigung der Umstände jeder einzelnen Zuwiderhandlung in deren Kontext zuließe, und eine hinreichende Abschreckungswirkung zu gewährleisten. Im Übrigen habe das Gericht die Gültigkeit von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 nie in Zweifel gezogen, sondern bejaht (oben in Randnr. 58 angeführtes Urteil Tate & Lyle u. a./ Kommission, Randnrn. 98 bis 101).

62 Was die Rüge der Klägerin angehe, dass die Praxis der Kommission durch enorme Unterschiede bei der Höhe der festgesetzten Geldbußen und durch einen sprunghaften Anstieg in jüngster Zeit gekennzeichnet sei, so spiegelten diese Feststellungen nur den Umstand wider, dass die betreffenden Unternehmen unterschiedliche Umsätze hätten und dass die Größe der betroffenen Unternehmen zunehme.

63 Unrichtig sei auch die Behauptung, bei der Kommission kämen die Aufgaben der Untersuchungsbehörde, des Anklägers und des Richters zusammen, da sie einer unbeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliege und daher nicht als Richter in eigener Sache bezeichnet werden könne.

64 Das Gleiche gelte für die Behauptung, der Rat habe seine Befugnis zur Einführung von Geldbußen auf die Kommission übertragen. Die Übertragung auf die Kommission betreffe lediglich die Befugnis, auf der Grundlage von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, der Ausdruck der Befugnis des Rates sei, Entscheidungen zu treffen. Dies stehe in Einklang mit Artikel 202 dritter Gedankenstrich EG.

65 Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass es entgegen den Behauptungen der Klägerin auf der Ebene der Mitgliedstaaten, insbesondere in Schweden und in Deutschland, vergleichbare Vorschriften gebe.

2. Würdigung durch das Gericht

66 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen ein Korrelat des Grundsatzes der Rechtssicherheit, bei dem es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts handelt und der insbesondere verlangt, dass jede Gemeinschaftsregelung, insbesondere wenn sie die Verhängung von Sanktionen vorschreibt oder gestattet, klar und bestimmt ist, damit die Betroffenen ihre Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und somit ihre Vorkehrungen treffen können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 9. Juli 1981 in der Rechtssache 169/ 80, Gondrand Frères und Garancini, Slg. 1981, 1931, Randnr. 17, oben in Randnr. 37 angeführtes Urteil Maizena, Randnr. 15, Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1996 in der Rechtssache C-143/ 93, Van Es Douane Agenten, Slg. 1996, I-431, Randnr. 27, und oben in Randnr. 35 angeführtes Urteil X, Randnr. 25).

67 Dieser Grundsatz, der zu den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten gehört und in verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen, u. a. in Artikel 7 EMRK, verankert wurde, ist sowohl bei Normen mit strafrechtlichem Charakter als auch bei spezifischen verwaltungsrechtlichen Instrumenten zu beachten, die die Verhängung von Sanktionen durch die Verwaltung vorschreiben oder gestatten (vgl. das oben in Randnr. 37 angeführte Urteil Maizena, Randnrn. 14 und 15 und die dort genannte Rechtsprechung). Er gilt nicht nur für Normen, die die Bestandteile einer Zuwiderhandlung festlegen, sondern auch für diejenigen, die die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen Erstere regeln (vgl. in diesem Sinne das oben in Randnr. 35 angeführte Urteil X, Randnrn. 22 und 25).

68 Artikel 7 Absatz 1 EMRK lautet:

"Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden."

69 Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geht aus dieser Bestimmung hervor, dass die Zuwiderhandlungen und die Strafen, mit denen sie bedroht sind, gesetzlich klar definiert sein müssen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Bürger dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmung und gegebenenfalls ihrer Auslegung durch die Gerichte entnehmen kann, welche Handlungen und Unterlassungen seine strafrechtliche Haftung auslösen (EGMR, Urteil Coëme/ Belgien vom 22. Juni 2000, Recueil des arrêts et décisions 2000-VII, § 145).

70 Der Rat trägt vor, das Gericht könne sich bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 nicht durch Artikel 7 Absatz 1 EMRK und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu diesem Artikel leiten lassen, da nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 17 u. a. die Entscheidungen der Kommission aufgrund von Absatz 2 dieser Bestimmung nicht strafrechtlicher Art seien.

71 Ohne dass über die Frage entschieden zu werden braucht, ob Artikel 7 Absatz 1 EMRK insbesondere aufgrund von Art und Schwere der von der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 verhängten Geldbußen auf solche Sanktionen Anwendung findet, ist festzustellen, dass auch dann, wenn Artikel 7 Absatz 1 EMRK auf solche Sanktionen anwendbar sein sollte, aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hervorgeht, dass es zur Erfüllung der Anforderungen dieser Bestimmung nicht erforderlich ist, dass die Vorschriften, aufgrund deren die Sanktionen verhängt werden, so genau formuliert sind, dass die möglichen Folgen eines Verstoßes gegen sie mit absoluter Gewissheit vorhersehbar sind.

72 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte führt die Existenz vager Begriffe in einer Bestimmung nicht zwangsläufig zu einem Verstoß gegen Artikel 7 EMRK, und die Tatsache, dass ein Gesetz ein Ermessen verleiht, verletzt als solche nicht das Erfordernis der Vorhersehbarkeit, sofern der Umfang und die Modalitäten der Ausübung eines solchen Ermessens im Hinblick auf das in Rede stehende legitime Ziel hinreichend deutlich festgelegt sind, um dem Einzelnen angemessenen Schutz vor Willkür zu gewähren (EGMR, oben in Randnr. 36 angeführtes Urteil Margareta und Roger Andersson/ Schweden, § 75). Dabei berücksichtigt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte neben dem Wortlaut des Gesetzes die Frage, ob die verwendeten unbestimmten Begriffe durch eine ständige und veröffentlichte Rechtsprechung präzisiert wurden (Urteil G./ Frankreich vom 27. September 1995, Serie A, Nr. 325-B, § 25).

73 Im Übrigen führt die Berücksichtigung der gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten nicht zu einer anderen Auslegung des allgemeinen Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts, um den es sich bei dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen handelt. Zu dem Vorbringen der Klägerin, das auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2002 (siehe oben, Randnr. 47) - falls es sich im Rahmen der gegen Unternehmen wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln verhängten Geldbußen als relevant erweisen sollte - und auf § 81 Absatz 2 GWB, der angeblich keine mit Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 vergleichbare Bestimmung enthält, gestützt wird, ist festzustellen, dass eine gemeinsame Verfassungstradition der Mitgliedstaaten nicht aus der Rechtslage in nur einem Mitgliedstaat abgeleitet werden kann. Wie der Rat ausgeführt und die Klägerin nicht bestritten hat, sehen die einschlägigen Rechtsnormen anderer Mitgliedstaaten bei der Verhängung von Verwaltungssanktionen z. B. wegen Verletzung der nationalen Wettbewerbsvorschriften vielmehr ähnliche Obergrenzen wie Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 oder sogar ähnliche oder identische Kriterien wie diese Gemeinschaftsbestimmung vor; der Rat verweist insoweit auf das Beispiel des Königreichs Schweden.

74 Zur Gültigkeit von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 im Hinblick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen, wie er vom Gemeinschaftsrichter in Einklang mit den von der EMRK gelieferten Anhaltspunkten und den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten anerkannt worden ist, ist festzustellen, dass die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerin bei der Festsetzung von Geldbußen wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln nicht über ein unbegrenztes Ermessen verfügt.

75 Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 selbst schränkt nämlich das Ermessen der Kommission ein. Zum einen heißt es darin, dass die Kommission "gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von eintausend bis einer Million [Euro] oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen [kann]"; damit sieht er eine Obergrenze der Geldbußen anhand des Umsatzes der betreffenden Unternehmen, d. h. anhand eines objektiven Kriteriums, vor. Auch wenn es somit, wie die Klägerin vorträgt, keine für alle Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln geltende absolute Obergrenze gibt, besteht für die mögliche Geldbuße doch eine bezifferbare und absolute Obergrenze, die bei jedem Unternehmen für jeden Fall der Zuwiderhandlung in einer Weise berechnet wird, bei der der Höchstbetrag der möglichen Geldbuße im Voraus bestimmbar ist. Zum anderen ist die Kommission nach dieser Bestimmung verpflichtet, bei der Festsetzung der Geldbußen in jedem Einzelfall "neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen".

76 Es ist zwar richtig, dass diese beiden Kriterien der Kommission ein weites Ermessen belassen, doch ändert dies nichts daran, dass es sich um Kriterien handelt, die von anderen Gesetzgebern bei vergleichbaren Bestimmungen herangezogen wurden und die es der Kommission erlauben, Sanktionen unter Berücksichtigung des Grades der Rechtswidrigkeit des fraglichen Verhaltens zu verhängen. Daher ist in diesem Stadium davon auszugehen, dass Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, auch wenn er der Kommission ein gewisses Ermessen belässt, die Kriterien und Grenzen festlegt, die sie bei der Ausübung ihrer Befugnis im Bereich der Geldbußen zu beachten hat.

77 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei der Festlegung von Geldbußen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat, wie sie durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts entwickelt wurden.

78 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin gelten die Grenzen des soeben beschriebenen Ermessens der Kommission auch für die Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße, insbesondere wenn die Kommission die Mitteilung über Zusammenarbeit anwendet, deren Gültigkeit im Übrigen nicht in Frage gestellt wird. Insoweit kann aus der Tatsache, dass der Gerichtshof in dem von der Klägerin genannten Urteil (oben in Randnr. 43 angeführtes Urteil BMW Belgium u. a./ Kommission, Randnr. 53) anerkannt hat, dass der Umstand, dass die Kommission in früheren Fällen gleicher Art die Festsetzung einer Geldbuße gegen bestimmte Wirtschaftsteilnehmer nicht für erforderlich gehalten hat, nicht zum Wegfall dieser ihr ausdrücklich durch die Verordnung Nr. 17 verliehenen Befugnis führen kann, sofern die Voraussetzungen für deren Ausübung vorliegen, nicht geschlossen werden, dass es im Ermessen der Kommission stünde, keine Geldbuße zu verhängen, ohne dass sie dabei verpflichtet wäre, die Selbstbeschränkung der Ausübung ihres Ermessens durch die Leitlinien und die Mitteilung über Zusammenarbeit und vor allem die allgemeinen Rechtsgrundsätze, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit, sowie allgemein die praktische Wirksamkeit der Artikel 81 EG und 82 EG und den aus Artikel 4 Absatz 1 EG folgenden Grundsatz des freien Wettbewerbs zu beachten.

79 Hinzuzufügen ist noch, dass der Gerichtshof und das Gericht nach Artikel 229 EG und Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 mit einer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über Klagen gegen die Entscheidungen befinden, mit denen die Kommission Geldbußen festsetzt, und somit nicht nur die Entscheidungen der Kommission für nichtig erklären, sondern auch die verhängte Geldbuße aufheben, herabsetzen oder erhöhen können. Die Verwaltungspraxis der Kommission unterliegt mithin der unbeschränkten Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin veranlasst diese Kontrolle den Gemeinschaftsrichter nicht zur Überschreitung seiner Kompetenzen unter Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 EG, denn zum einen ist eine solche Kontrolle in den genannten Bestimmungen, deren Gültigkeit nicht bestritten wird, ausdrücklich vorgesehen und zum anderen übt der Gemeinschaftsrichter sie unter Beachtung der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 aufgestellten Kriterien aus. Daher hat es gerade die vom Gemeinschaftsrichter ausgeübte Kontrolle ermöglicht, durch eine ständige und veröffentlichte Rechtsprechung etwaige unbestimmte Begriffe in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 zu präzisieren.

80 Im Übrigen hat die Kommission selbst auf der Grundlage der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 herangezogenen und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts präzisierten Kriterien eine bekannte und zugängliche Verwaltungspraxis entwickelt. Auch wenn die Entscheidungspraxis der Kommission nicht selbst den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bildet (vgl. Urteil des Gerichts vom 18. Juli 2005 in der Rechtssache T-241/ 01, Scandinavian Airlines System/ Kommission, Slg. 2005, I-00000, Randnr. 87 und die dort genannte Rechtsprechung), darf die Kommission nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung weder vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich noch unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandeln, sofern eine Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1984 in der Rechtssache 106/ 83, Sermide, Slg. 1984, 4209, Randnr. 28, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-311/ 94, BPB de Eendracht/ Kommission, Slg. 1998, II-1129, Randnr. 309).

81 Außerdem kann die Kommission nach ständiger Rechtsprechung das Niveau der Geldbußen jederzeit anheben, wenn die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft dies verlangt (oben in Randnr. 58 angeführtes Urteil Musique diffusion française u. a./ Kommission, Randnr. 109, und oben in Randnr. 46 angeführtes Urteil LR AF 1998/ Kommission, Randnrn. 236 und 237), so dass eine solche Änderung einer Verwaltungspraxis als durch das Ziel, Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft generell zu verhindern, objektiv gerechtfertigt angesehen werden kann. Die von der Klägerin behauptete und gerügte Erhöhung des Niveaus der Geldbußen in jüngster Zeit kann daher als solche nicht als Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen angesehen werden, da sie nicht über den in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 in dessen Auslegung durch die Gemeinschaftsgerichte festgelegten Rahmen hinausgeht.

82 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Kommission im Bestreben nach Transparenz und zur Erhöhung der Rechtssicherheit der betroffenen Unternehmen Leitlinien veröffentlicht hat, in denen sie die Berechnungsmethode darlegt, zu deren Anwendung sie sich in jedem Einzelfall verpflichtet. Insoweit hat der Gerichtshof im Übrigen die Ansicht vertreten, dass die Kommission dadurch, dass sie derartige Verhaltensnormen erlassen und durch deren Veröffentlichung angekündigt hat, dass sie sie künftig auf die von diesen Normen erfassten Fälle anwenden werde, selbst die Ausübung ihres Ermessens beschränkt und nicht von diesen Normen abweichen kann, ohne gegebenenfalls wegen Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die Gleichbehandlung und den Vertrauensschutz mit einer Sanktion belegt zu werden. Außerdem stellen die Leitlinien zwar nicht die Rechtsgrundlage der Entscheidung dar, doch enthalten sie eine allgemeine und abstrakte Regelung des Verfahrens, das sich die Kommission zur Festsetzung der in dieser Entscheidung verhängten Geldbußen auferlegt hat, und schaffen damit Rechtssicherheit für die Unternehmen (Urteil des Gerichtshofes vom 28. Juni 2005 in den Rechtssachen C-189/ 02 P, C-202/ 02 P, C-205/ 02 P bis C-208/ 02 P und C-213/ 02 P, Dansk Rørindustri u. a./ Kommission Slg. 2005, I-5425, Randnrn. 211 und 213). Folglich kann entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht von einer Unzuständigkeit der Kommission für den Erlass der Leitlinien ausgegangen werden, da sich ihr Erlass in den durch Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 vorgegebenen rechtlichen Rahmen einfügte und nur zur Klarstellung der Grenzen für die Ausübung des der Kommission durch diese Bestimmung bereits eingeräumten Ermessens beigetragen hat.

83 Somit kann ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf die verschiedenen oben genannten Anhaltspunkte - falls erforderlich mit Hilfe eines Rechtsberaters - in hinreichend genauer Weise die Methode und die Größenordnung der Geldbußen vorhersehen, die ihm bei einem bestimmten Verhalten drohen. Dass dieser Wirtschaftsteilnehmer das Niveau der Geldbußen, die die Kommission in jedem Einzelfall verhängen wird, nicht im Voraus genau erkennen kann, stellt keine Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Strafen dar, da aufgrund der Schwere der von der Kommission zu ahndenden Zuwiderhandlungen die Ziele der Repression und der Abschreckung es rechtfertigen, dass die Unternehmen daran gehindert sind, den Nutzen einzuschätzen, den sie aus ihrer Beteiligung an einer Zuwiderhandlung ziehen würden, indem sie im Voraus die Höhe der Geldbuße berücksichtigen, die ihnen aufgrund dieses rechtswidrigen Verhaltens auferlegt würde.

84 Auch wenn die Unternehmen nicht in der Lage sind, das Niveau der Geldbußen, die die Kommission in jedem Einzelfall verhängen wird, im Voraus genau zu erkennen, ist insoweit darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach Artikel 253 EG verpflichtet ist, in der Entscheidung, mit der eine Geldbuße festgesetzt wird, ungeachtet des im Allgemeinen bekannten Kontextes der Entscheidung eine Begründung u. a. für die Höhe der verhängten Geldbuße und die dabei angewandte Methode zu geben. Diese Begründung muss die Überlegungen der Kommission so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass es den Betroffenen möglich ist, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, damit sie die Zweckmäßigkeit der Anrufung des Gemeinschaftsrichters beurteilen können, und dass dieser gegebenenfalls die ihm obliegende Kontrolle wahrnehmen kann.

85 Schließlich ist das Argument unbegründet, dass der Rat durch die Festlegung des Rahmens der Geldbuße in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 de facto eine nach dem Vertrag ihm zustehende Befugnis unter Verstoß gegen die Artikel 83 EG und 229 EG auf die Kommission übertragen habe.

86 Zum einen belässt Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 zwar, wie bereits ausgeführt, der Kommission ein weites Ermessen, doch beschränkt er dessen Ausübung durch die Einführung objektiver Kriterien, an die sich die Kommission halten muss. Zum anderen hat der Rat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Verordnung Nr. 17 auf der Grundlage von Artikel 83 Absatz 1 EG erlassen wurde, in dem es heißt: "Die zweckdienlichen Verordnungen oder Richtlinien zur Verwirklichung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Grundsätze werden vom Rat … auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschlossen." Diese Verordnungen oder Richtlinien bezwecken nach Artikel 83 Absatz 2 Buchstaben a und d EG insbesondere, "die Beachtung der in Artikel 81 Absatz 1 [EG] und Artikel 82 [EG] genannten Verbote durch die Einführung von Geldbußen und Zwangsgeldern zu gewährleisten" und "die Aufgaben der Kommission und des Gerichtshofes bei der Anwendung der in diesem Absatz vorgesehenen Vorschriften gegeneinander abzugrenzen". Im Übrigen hat die Kommission nach Artikel 211 erster Gedankenstrich EG "für die Anwendung dieses Vertrags sowie der von den Organen aufgrund dieses Vertrags getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen", und nach dem dritten Gedankenstrich dieses Artikels kann sie dabei "in eigener Zuständigkeit Entscheidungen … treffen".

87 Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Befugnis, bei Verstößen gegen die Artikel 81 EG und 82 EG Geldbußen zu verhängen, ursprünglich dem Rat zustand, der sie auf die Kommission übertragen oder diese im Sinne von Artikel 202 dritter Gedankenstrich EG mit der Durchführung betraut hat. Nach den vorgenannten Bestimmungen des Vertrages gehört diese Befugnis zur Rolle der Kommission, über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu wachen, wobei diese Rolle in Bezug auf die Anwendung der Artikel 81 EG und 82 EG durch die Verordnung Nr. 17 präzisiert, umrahmt und formalisiert wurde. Die der Kommission durch diese Verordnung eingeräumte Befugnis zur Verhängung von Geldbußen ergibt sich somit aus den Bestimmungen des Vertrages selbst und soll die effektive Anwendung der in den genannten Artikeln vorgesehenen Verbote ermöglichen (vgl. in diesem Sinne das oben in Randnr. 58 angeführte Urteil Tate & Lyle u. a./ Kommission, Randnr. 133). Daher ist das Argument der Klägerin zurückzuweisen.

88 Aus all diesen Erwägungen folgt, dass die in Bezug auf Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit als unbegründet zurückzuweisen ist.

B - Zur Auslegung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 im Licht des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Strafen

89 Für den Fall, dass das Gericht Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 nicht für ungültig erklären sollte, macht die Klägerin hilfsweise geltend, dass diese Bestimmung nach dem Vorbild der Entscheidungspraxis der Kommission und der Rechtsprechung zu den Artikeln 81 EG und 82 EG im Hinblick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen konkretisiert und eng ausgelegt werden müsse. Sie macht insoweit einige Vorschläge, die eine hinreichende Vorhersehbarkeit der Geldbuße ermöglichen sollen, und beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung.

90 Die Kommission und der Rat halten diese Argumente für unbegründet.

91 Insoweit genügt es, zunächst festzustellen, dass die im Rahmen des zweiten, hilfsweise geltend gemachten Teils des Klagegrundes der Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Strafen vorgetragenen Argumente der Klägerin zum Teil nur eine Wiederholung bestimmter bereits im Rahmen des ersten Teils dieses Klagegrundes entwickelter Argumente darstellen, die gegen die Entscheidungspraxis der Kommission, wie sich aus der Anwendung der Leitlinien ergibt, und gegen die Entscheidung gerichtet werden, soweit sie diese Praxis verdeutlicht. Abgesehen davon, dass die Entscheidungspraxis der Kommission nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann, ist aber daran zu erinnern, dass Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 nach den obigen Ausführungen nicht gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen verstößt und dass die Entscheidungspraxis der Kommission und die Leitlinien unter der Kontrolle durch die Gemeinschaftsgerichte gerade dazu beigetragen haben, die Rechtssicherheit für die Unternehmen zu erhöhen. Die Entscheidung kann nicht allein deshalb als rechtswidrig angesehen werden, weil sie einen Anwendungsfall der angeblich rechtswidrigen Entscheidungspraxis der Kommission bei Geldbußen darstellt. Diese Rügen gehen daher fehl.

92 Soweit die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Teils des Klagegrundes sodann Argumente in Bezug auf die angeblich fehlende Begründung der Entscheidung - insbesondere hinsichtlich der Bestimmung des Grundbetrags, der tatsächlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt und der Erhöhung der Geldbuße zur Erzielung einer hinreichenden Abschreckungswirkung - vorträgt, ist festzustellen, dass diese Argumente im Wesentlichen zum dritten Klagegrund gehören, der speziell die Frage der Begründung der Entscheidung betrifft, und deshalb in dessen Rahmen zu prüfen sind.

93 Schließlich bestehen die übrigen Argumente der Klägerin in allgemeinen und theoretischen Erwägungen zu der Entscheidungspraxis, die die Kommission verfolgen sollte, zu neuen Bestimmungen, die der Rat erlassen sollte, sowie zu Fortentwicklungen der Rechtsprechung, die das Gericht vornehmen sollte; mit ihnen wird daher keine Rüge rechtlicher Art gegen die Entscheidung erhoben, so dass sie zurückzuweisen sind.

94 In der Erwiderung und in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin hinzugefügt, dass es sich bei dem Umsatz, auf den sich die Obergrenze der Geldbuße von 10 % des im letzten Geschäftsjahr vor Erlass der Bußgeldentscheidung erzielten Umsatzes beziehe, um den Umsatz auf dem relevanten Markt und nicht um den gesamten Umsatz handeln müsse.

95 Soweit aus dieser Behauptung abgeleitet werden könnte, dass die Klägerin die Entscheidung mit der Begründung anfechten will, dass gegen sie eine Geldbuße verhängt worden sei, die 10 % ihres Umsatzes auf dem Markt für Methionin im letzten Geschäftsjahr vor Erlass der Entscheidung übersteige, genügt - ohne dass geprüft zu werden braucht, ob diese Argumentation im Hinblick auf Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung zulässig ist und ob insbesondere ein enger Zusammenhang zwischen ihr und einem der Klagegründe in der Klageschrift besteht - der Hinweis, dass weder nach der Verordnung Nr. 17 noch nach der Rechtsprechung oder den Leitlinien der Bußgeldbetrag unmittelbar anhand des Umfangs des betroffenen Marktes festzusetzen ist, denn dieser Faktor ist nur ein Gesichtspunkt neben anderen. Nach der Verordnung Nr. 17 in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung muss die Geldbuße, die gegen ein Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs verhängt wird, in angemessenem Verhältnis zu der Zuwiderhandlung als Ganzes unter Berücksichtigung u. a. ihrer Schwere stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 6. Oktober 1994 in der Rechtssache T-83/ 91, Tetra Pak/ Kommission, Slg. 1994, II-755, Randnr. 240, und analog dazu Urteil vom 21. Oktober 1997 in der Rechtssache T-229/ 94, Deutsche Bahn/ Kommission, Slg. 1997, II-1689, Randnr. 127). Wie der Gerichtshof in Randnummer 120 seines oben in Randnummer 58 angeführten Urteils Musique diffusion française u. a./ Kommission bestätigt hat, sind bei der Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung sehr viele Faktoren zu berücksichtigen, deren Charakter und Bedeutung von der Art der fraglichen Zuwiderhandlung und deren besonderen Umständen abhängen (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004 in den Rechtssachen T-67/ 00, T-68/ 00, T-71/ 00 und T-78/ 00, JFE Engineering/ Kommission, Slg. 2004, II-00000, Randnr. 532).

96 Insoweit ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der einzige ausdrückliche Hinweis auf den Umsatz des fraglichen Unternehmens, nämlich die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 für die Bemessung von Geldbußen festgelegte Obergrenze von 10 % des Umsatzes, den weltweiten Gesamtumsatz des Unternehmens betrifft (vgl. in diesem Sinne das oben in Randnr. 58 angeführte Urteil Musique diffusion française u. a./ Kommission, Randnr. 119) und nicht dessen Umsatz auf dem Markt, der von dem geahndeten Wettbewerbsverstoß betroffen ist. Wie aus derselben Randnummer dieses Urteils hervorgeht, sollen mit dieser Obergrenze Geldbußen vermieden werden, die außer Verhältnis zur Größe des Unternehmens als Ganzes stehen (oben in Randnr. 95 angeführtes Urteil JFE Engineering/ Kommission, Randnr. 533).

97 Folglich ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

98 Infolgedessen ist der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

II - Zum zweiten, auf einen Beurteilungsfehler in Bezug auf den einheitlichen und fortgesetzten Charakter und auf die Dauer der Zuwiderhandlung gestützten Klagegrund

99 Die Klägerin bestreitet in erster Linie, an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung von Februar 1986 bis Februar 1999 teilgenommen zu haben. Sie räumt ihre Beteiligung an einer Zuwiderhandlung in der Zeit von 1986 bis 1988 und nach 1992 ein, behauptet aber, das wettbewerbswidrige Verhalten sei zum einen zwischen 1988 und 1992 unterbrochen und zum anderen Ende 1997 endgültig aufgegeben worden. Hilfsweise trägt sie vor, die Kommission hätte jedenfalls dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass die Vereinbarungen zumindest von 1988 bis 1992 und nach 1997 ausgesetzt worden seien.

A - Zur Unterbrechung der Zuwiderhandlung zwischen 1988 und 1992

1. Argumente der Parteien

100 Die Klägerin trägt vor, dass die Gipfeltreffen und die wettbewerbswidrigen Vereinbarungen im Anschluss an den Rückzug von Sumitomo aus dem Kartell 1988 eingestellt und erst 1992 wieder aufgenommen worden seien.

101 Sie vertritt zunächst die Ansicht, mit der Behauptung in Randnummer 212 der Entscheidung, dass nicht als bewiesen angesehen werden könne, dass das Kartell zwischen 1988 und 1992 ausgesetzt worden sei, da die Kartellteilnehmer nicht ihre Absicht mitgeteilt hätten, die Vereinbarungen zu ändern oder aufzugeben, und mit der Annahme in den Randnummern 251 ff. der Entscheidung, daraus, dass die Kartellteilnehmer einander nie ihre Absicht mitgeteilt hätten, die Vereinbarungen zu beenden, sei zu schließen, dass es nicht zur Bildung eines neuen Kartells, sondern nur zur organischen Fortentwicklung eines komplexen Kartellgefüges gekommen sei, habe die Kommission stillschweigend eingeräumt, dass sie über keinen unmittelbaren Beweis für die Existenz des Kartells zwischen 1988 und 1992 verfüge. Somit habe sie sich unter Missachtung der Anforderungen an die Beweisführung und des Grundsatzes "in dubio pro reo" auf Unterstellungen und von ihr angenommene Verhaltenspflichten gestützt (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/ 73 bis 48/ 73, 50/ 73, 54/ 73 bis 56/ 73, 111/ 73, 113/ 73 und 114/ 73, Suiker Unie u. a./ Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnr. 354, vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/ 76, United Brands/ Kommission, Slg. 1978, 207, Randnrn. 261 bis 266, und vom 28. März 1984 in den Rechtssachen 29/ 83 und 30/ 83, CRAM und Rheinzink/ Kommission, Slg. 1984, 1679, Randnr. 16). Im Übrigen sei die gegenseitige Mitteilung der Absicht, eine Vereinbarung aufzugeben, keineswegs Voraussetzung für die Beendigung einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung (oben in Randnr. 46 angeführtes Urteil LR AF 1998/ Kommission, Randnrn. 59 ff.). Daher obliege es nicht der Klägerin, zu beweisen, dass sie während des in Betracht gezogenen Zeitraums nicht an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, sondern der Kommission, den Beweis für ihre tatsächliche Beteiligung zu erbringen (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/ 95 P, Baustahlgewebe/ Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 58).

102 Sodann macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Kommission die verschiedenen Unterlagen, die die Existenz eines Kartells zwischen 1988 und 1992 belegen sollten, fehlerhaft gewürdigt habe.

103 Erstens werde bei der Darstellung des Sachverhalts durch Nippon Soda in deren Stellungnahme vom 23. Februar 2000, auf die sich die Kommission stütze, nur an einer Stelle erwähnt, dass es zwischen 1988 und 1990 Treffen gegeben habe, die in verschiedener Form und ausschließlich auf Betriebs-/ Verkaufsleiterebene bis 13. Mai 1998 stattgefunden hätten. Die Kommission lasse aber außer Acht, dass die Erklärungen von Nippon Soda zum einen bestätigten, dass die Gipfeltreffen 1988 beendet worden seien, und zum anderen, dass sich die Treffen auf Betriebs-/ Verkaufsleiterebene zwischen 1988 und 1990 nur darauf bezogen hätten, wie sich die Teilnehmer gegen den Wettbewerb von Monsanto schützen könnten und wie ein Informationsaustausch aussehen könne, der keine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht darstelle.

104 Was zweitens den von Nippon Soda vorgelegten Vermerk vom 5. Mai 1990 (im Folgenden: Vermerk vom 5. Mai 1990) betreffe, dem die Kommission entnehme, dass 1989 ein Treffen stattgefunden habe, so würden darin vielmehr einleitend die Gründe genannt, aus denen die geschäftliche Zusammenarbeit 1989 zusammengebrochen sei, nämlich eine Kontroverse zwischen Sumitomo auf der einen und Degussa und Rhône-Poulenc auf der anderen Seite. Außerdem heiße es in dem Vermerk vom 5. Mai 1990, dass das Treffen vom August 1989 dazu gedient habe, Degussa davon abzubringen, Methionin mit Rabatt zu verkaufen. Aus dem Vermerk gehe jedoch hervor, dass Degussa alle Bemühungen, sie davon abzuhalten, kategorisch zurückgewiesen habe, da sie das geschäftliche Ziel verfolgt habe, Monsanto und Sumitomo Konkurrenz zu machen. Dieses Treffen könne daher höchstens als Versuch von Nippon Soda und Rhône-Poulenc angesehen werden, die Klägerin zur Teilnahme an einer Zuwiderhandlung anzustiften, und beweise jedenfalls, dass bei ihr keine wettbewerbswidrige Einstellung vorgelegen habe.

105 Im Übrigen habe die Kommission in den Randnummern 103 bis 106 der Entscheidung aus dem Vermerk vom 5. Mai 1990 zu Unrecht abgeleitet, dass es zu einer Anfrage über die Möglichkeit eines neuen Treffens gekommen, aber nicht bekannt sei, ob ein entsprechendes Treffen stattgefunden habe; Nippon Soda stelle darin vielmehr fest, dass eine gemeinsame Einschätzung für den Verkaufspreis nicht habe erreicht werden können, da auch Rhône-Poulenc nicht an einer gemeinsamen Preispolitik interessiert gewesen sei.

106 Schließlich werde im Vermerk vom 5. Mai 1990 der Schluss gezogen, dass "alles für die Annahme spricht, dass Degussa sich nicht sehr dafür interessiert, was Rhône-Poulenc tatsächlich denkt". Daher stelle sich die Frage nach der Grundlage für die Behauptung der Kommission in Randnummer 106 der Entscheidung, dass Degussa, Rhône-Poulenc und Nippon Soda in den Jahren 1989 und 1990 mehrmals zusammengekommen seien, um Preise und Marktdaten zu erörtern und ihre gemeinsame Reaktion auf die neue Marktlage festzulegen. Degussa habe vielmehr gegenüber den anderen beteiligten Unternehmen klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die Vereinbarungen nicht fortführen wolle.

107 Drittens habe die Kommission auch die Beteiligung der Klägerin an einer Zuwiderhandlung zwischen 1990 und 1992 nicht rechtlich hinreichend bewiesen. Aus der Zusatzerklärung von Rhône-Poulenc vom 5. Dezember 2000 gehe nämlich hervor, dass die Zusammenkunft von Degussa und Rhône-Poulenc am 10. Juni 1990 lediglich zu dem Entschluss geführt habe, mit Nippon Soda Verbindung aufzunehmen, um die Preisrückgänge zu besprechen und regelmäßigere Treffen zu organisieren. Die Behauptung der Kommission, das Kartell von 1986 sei niemals beendet worden und Nippon Soda sei bereits am Erlass solcher Maßnahmen beteiligt gewesen (Randnr. 110 der Entscheidung), sei daher falsch.

108 Im Übrigen enthalte der Vermerk von Nippon Soda über das Treffen in Seoul am 7. November 1990 (im Folgenden: Vermerk über das Treffen am 7. November 1990) keinen Hinweis auf die Vereinbarung einer Ankündigung oder Durchführung einer Preiserhöhung, sondern lasse erkennen, dass Rhône-Poulenc und Degussa keine zweite Preiserhöhung ohne Beteiligung von Monsanto hätten vornehmen wollen. Dieses Dokument lasse auch entgegen der Behauptung der Kommission nicht den Schluss auf eine erste Preiserhöhung zu, wie der Vermerk vom 5. Mai 1990 bestätige. Hinzu komme im Wesentlichen, dass man sich auf die Formulierungen in diesem Vermerk nicht verlassen könne, da es sich nicht um das Original, sondern um eine Übersetzung - wahrscheinlich aus dem Japanischen - handele, wie das Druckbild sowie die offensichtlich falsche Jahresangabe beim Datum "November 1998" belegten.

109 Der Kommission sei es auch nicht gelungen, für das Jahr 1991 irgendeine Vereinbarung nachzuweisen. Rhône-Poulenc gebe in ihrer Erklärung vom 26. Mai 1999 nämlich an, dass die Zusammenkünfte von 1991 dazu gedient hätten, Vertrauen zwischen den drei Konkurrenten zu erzeugen und zu vertiefen. Sie hätten daher Vorbereitungshandlungen dargestellt, die das Stadium des Versuchs einer Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise noch nicht erreicht hätten. Diese Einschätzung werde im Übrigen in der Zusatzerklärung von Rhône-Poulenc vom 5. Dezember 2000 bestätigt.

110 Die Kommission trägt vor, sie habe in rechtlich hinreichender Weise dargetan, dass die Klägerin von Februar 1986 bis Februar 1999 an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung teilgenommen habe, und wiederholt ihre Ausführungen in den Randnummern 96 bis 115, 212, 255 und 256 der Entscheidung.

2. Würdigung durch das Gericht

111 Die Klägerin bestreitet im Rahmen der vorliegenden Klage nicht, dass sie an zwei ihrer Ansicht nach gesonderten Kartellen teilgenommen hat, und zwar von Februar 1986 bis Herbst 1988, als auch der japanische Hersteller Sumitomo am Kartell mitwirkte, und von März 1992 bis Oktober 1997, als die Zuwiderhandlung ihres Erachtens endete, während sie nach den Ausführungen der Kommission bis Februar 1999 fortdauerte. Für den Zeitraum von 1988 bis 1992 ist die Klägerin der Meinung, dass die Kommission die Existenz eines Kartells unter ihrer Beteiligung nicht dargetan und deshalb einen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie ihr die Teilnahme an einer einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung von März 1986 bis März 1999 zur Last gelegt habe.

112 Daher ist zu klären, ob die Kommission in rechtlich hinreichender Weise nachgewiesen hat, dass die Klägerin von Herbst 1988 bis März 1992 an Handlungen mitwirkte, die eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 53 des EWR-Abkommens darstellten und sich mit den unbestrittenen Zuwiderhandlungen vor und nach diesem Zeitraum aufgrund ihres identischen Zweckes der Verfälschung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt in einen "Gesamtplan" einfügten. Im Hinblick darauf sind für diesen Zeitraum die von der Kommission gesammelten Beweise sowie die Schlussfolgerungen zu prüfen, zu denen sie in den Randnummern 95 ff. der Entscheidung gelangt ist.

a) Zur Beteiligung der Klägerin an einer Vereinbarung und/ oder einer abgestimmten Verhaltensweise zwischen 1988 und 1992

113 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin der Kommission in erster Linie vorwirft, in den Randnummern 212 und 251 ff. der Entscheidung aus dem bloßen Umstand, dass die Teilnehmer am Kartell von 1986 nach dem Ausscheiden von Sumitomo im Jahr 1988 nicht ihre Absicht zum Ausdruck gebracht hätten, die Vereinbarungen zu beenden, geschlossen habe, dass eine Unterbrechung des Kartells nicht erwiesen sei. Gestützt auf eine solche Unterstellung habe die Kommission die grundsätzlich sie treffende Beweislast umgekehrt.

114 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Erfordernis der Rechtssicherheit, in deren Genuss die Wirtschaftsteilnehmer kommen müssen, bedeutet, dass bei einem Streit über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln die Kommission, die die Beweislast für die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen trägt, Beweise beizubringen hat, mit denen sie in rechtlich hinreichender Weise das Vorliegen des die Zuwiderhandlung begründenden Sachverhalts belegen kann. In Bezug auf die behauptete Dauer einer Zuwiderhandlung folgt aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, dass die Kommission, wenn es an Beweisen fehlt, mit denen die Dauer der Zuwiderhandlung direkt belegt werden kann, zumindest Beweise beibringt, die sich auf Fakten beziehen, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass sie vernünftigerweise den Schluss zulassen, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung fortgesetzt wurde (oben in Randnr. 101 angeführtes Urteil Baustahlgewebe/ Kommission, Randnr. 58, und Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/ 92, Dunlop Slazenger/ Kommission, Slg. 1994, II-441, Randnr. 79).

115 Der u. a. in Artikel 6 Absatz 2 EMRK niedergelegte Grundsatz der Unschuldsvermutung gehört zu den Grundrechten, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, die im Übrigen durch die Präambel der Einheitlichen Europäischen Akte, durch Artikel 6 Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union und durch Artikel 47 der Charta bekräftigt worden ist, in der Gemeinschaftsrechtsordnung anerkannt sind. Angesichts der Art der fraglichen Zuwiderhandlungen sowie der Art und Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen gilt der Grundsatz der Unschuldsvermutung auch in Verfahren wegen Verletzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, in denen Geldbußen oder Zwangsgelder verhängt werden können (vgl. in diesem Sinne u. a. EGMR, oben in Randnr. 38 angeführtes Urteil Öztürk/ Deutschland und Urteil vom 25. August 1987 in der Rechtssache Lutz/ Deutschland, Serie A, Nr. 123-A; Urteile des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in den Rechtssachen C-199/ 92 P, Hüls/ Kommission, Slg. 1999, I-4287, Randnrn. 149 und 150, und C-235/ 92 P, Montecatini/ Kommission, Slg. 1999, I-4539, Randnrn. 175 und 176).

116 Im vorliegenden Fall hat die Kommission in Randnummer 212 der Entscheidung Folgendes ausgeführt:

"… Aus den Randnummern 95 bis 125 ergibt sich, dass die Teilnehmer 1989, 1990 und 1991 weiterhin zu Treffen kamen, ohne sich öffentlich davon zu distanzieren. Geht man von der offensichtlich wettbewerbswidrigen Natur der früheren Treffen aus, beweist das Fehlen einer klaren Aussage darüber, dass die Teilnahme an den Treffen ohne wettbewerbswidrige Absicht erfolgte, dass die illegalen Absprachen tatsächlich fortgesetzt wurden. …"

117 Aus der Argumentation der Kommission in den Randnummern 96 bis 125, 212 und 255 der Entscheidung geht jedoch hervor, dass sie sich keineswegs ausschließlich oder auch nur vorwiegend darauf stützte, dass die Teilnehmer am Kartell von 1986 nicht ihre Absicht zum Ausdruck brachten, das Kartell nach 1988 zu beenden, sondern eine eingehende Analyse der ihr von den Kartellteilnehmern zur Verfügung gestellten Schriftstücke vornahm, aus denen sie schloss, dass weder Letztere je ihre Absicht zum Ausdruck gebracht hätten, die Vereinbarungen zu beenden, noch das Kartell jemals ausgesetzt worden sei.

118 Bei einer Gesamtbetrachtung der Entscheidung kann der Kommission somit nicht vorgeworfen werden, ihre Beurteilung, dass eine einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung vorlag, die somit auch zwischen 1988 und 1992 bestand, allein auf die Erwägung gestützt zu haben, wonach, da die Teilnehmer am Kartell von 1986 nicht ihre Absicht zum Ausdruck gebracht hätten, dieses Kartell zu beenden, davon auszugehen sei, dass die Treffen in der Zeit von 1989 bis 1991 einen wettbewerbswidrigen Zweck gehabt und die Fortsetzung des früheren Kartells dargestellt hätten. Daher kann dem Argument der Klägerin, dass die Annahme der Kommission, das Kartell habe nach Herbst 1988 fortbestanden, auf einer bloßen Unterstellung beruhe, nicht gefolgt werden.

119 Dagegen ist zu klären, ob die Schriftstücke, auf die sich die Kommission gestützt hat, geeignet sind, in rechtlich hinreichender Weise zu belegen, dass die Klägerin zwischen 1988 und 1992 an einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht teilnahm, und, wenn ja, dass diese Zuwiderhandlung die Fortsetzung des früheren Kartells darstellt, dessen Existenz die Klägerin nicht bestreitet.

120 Die Prüfung der Akten ergibt, dass zwischen 1988 und 1992 zwei Zeiträume zu unterscheiden sind, von denen sich der erste von Ende 1988, als Sumitomo aus dem ursprünglichen Kartell ausschied, bis zum Spätsommer 1990 erstreckt und der zweite vom Spätsommer 1990 bis März 1992; für den letztgenannten Zeitraum räumt die Klägerin ein, an einer von ihr als gesondert eingestuften Zuwiderhandlung beteiligt gewesen zu sein.

Zum Zeitraum von Ende 1988 bis zum Spätsommer 1990

121 In Bezug auf den Zeitraum von Ende 1988 bis zum Sommer 1990 ist daran zu erinnern, dass die Kommission in den Randnummern 98 bis 106 der Entscheidung ausgeführt hat, dass Degussa, Rhône-Poulenc und Nippon Soda nach dem Ausscheiden von Sumitomo aus dem ursprünglichen Kartell trotz der erheblichen Schwierigkeiten bei der Abstimmung ihres Vorgehens in den Jahren 1989 und 1990 mehrmals zusammengekommen seien, um die Preise und Marktdaten zu erörtern und ihre gemeinsame Reaktion auf die neue Lage nach dem Markteintritt von Monsanto festzulegen. Dabei hat die Kommission auf folgende, von der Klägerin im Übrigen nicht bestrittene Treffen Bezug genommen: ...

122 Die Klägerin argumentiert im Wesentlichen, diese Treffen seien kein Beleg für die Fortsetzung des Kartells, und die Schriftstücke, auf die sich die Kommission stütze, bewiesen im Gegenteil, dass zwischen den Teilnehmern an den genannten Treffen keine Einigkeit bestanden habe und dass insbesondere die Klägerin jeden Vorschlag einer Preisabsprache abgelehnt habe.

123 Aus der Antwort von Nippon Soda vom 23. Februar 2000 auf das Auskunftsverlangen der Kommission (im Folgenden: Erklärung von Nippon Soda vom 23. Februar 2000) und dem Vermerk vom 5. Mai 1990 geht aber hervor, dass die "Gipfeltreffen" zwar 1988 endeten, dass aber - wie die Klägerin nicht bestreitet - nach diesen Schriftstücken die Zusammenkünfte auf Betriebs-/ Verkaufsleiterebene zwischen 1988 und 1998 fortgesetzt wurden und teilweise als Ersatz für die früheren Gipfeltreffen dienten.

124 Außerdem lässt sich zwar aus der Erklärung von Nippon Soda vom 23. Februar 2000 nicht ableiten, dass die Teilnehmer an den Zusammenkünften in den Jahren 1989 und 1990 die Festsetzung von Preisen, die Zuweisung von Kunden oder eine Beschränkung der Produktionskapazitäten vereinbart hatten, doch heißt es in den Abschnitten 2. 8 und 2. 9 dieser Erklärung, dass sich ein flexibleres System von "Zielpreisen" entwickelt habe und dass die Zusammenkünfte dazu gedient hätten, sich vor der Konkurrenz durch den neuen Marktteilnehmer Monsanto zu schützen und zu diesem Zweck Informationen auszutauschen. In Abschnitt 6. 2, der mit "Gegenstand der Zusammenkünfte nach dem 1. Januar 1990" überschrieben ist, bestätigt Nippon Soda diese Beschreibung, indem sie ausführt, dass 1990 die Aktivitäten von Monsanto die Hauptbedrohung für die Parteien der Vereinbarungen gewesen seien und dass sich die - als regelmäßig dargestellten - Zusammenkünfte daher auf den Austausch von Informationen über diese Aktivitäten und auf die Erörterung von Zielpreisen konzentriert hätten.

125 Darüber hinaus geht insbesondere aus dem Vermerk vom 5. Mai 1990 hervor, dass im August 1989 eine Zusammenkunft von Nippon Soda, Rhône-Poulenc und Degussa und im Herbst 1989 eine weitere Zusammenkunft von Degussa und Nippon Soda stattfand, was die Klägerin nicht bestreitet. Zweck dieser Zusammenkünfte war es, Degussa davon abzuhalten, Methionin mit Rabatt zu verkaufen. Nach dem Vermerk lehnte Degussa diesen Vorschlag ab, so dass nicht davon auszugehen ist, dass die Parteien bei den Zusammenkünften eine Preisabsprache trafen. In dem Vermerk heißt es jedoch, Degussa habe bei dieser Gelegenheit u. a. angegeben, dass die Preissenkungen für sie erforderlich seien, um ihr Absatzvolumen und damit ihre Fixkosten zu halten, und dass ihres Erachtens der angemessene Preis für Methionin bei etwa 2, 80 USD pro Kilogramm liege, so dass das aktuelle Niveau von 3 USD/ kg zu hoch sei.

126 Die Klägerin trägt vor, dieser Vermerk belege, dass ein Kartell zwischen den Teilnehmern an den damaligen Zusammenkünften unmöglich gewesen sei.

127 Insoweit ist anzuerkennen, dass der Vermerk vom 5. Mai 1990 erkennen lässt, dass Degussa von 1989 bis Sommer 1990 eine erhebliche Preissenkung vornahm, um insbesondere Monsanto Kunden abzunehmen. Ebenso bestätigt Nippon Soda, dass sich die Beziehungen zwischen Degussa und Rhône-Poulenc verschlechtert hatten und dass die kurzfristige Strategie Letzterer wahrscheinlich darin bestehen würde, Monsanto, Degussa, Sumitomo und Nippon Soda weiterhin Konkurrenz zu machen.

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