Bundesgerichtshof
RBerG Art. 1 § 1; BGB § 249
1. Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (Anschluss an Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 – VI ZR 300/03VersR 2005, 241; vom 5. Juli 2005 – VI ZR 173/04VersR 2005, 1256 und vom 20. September 2005 – VI ZR 251/04VersR 2005, 1700).
2. Zur Frage, ob und inwieweit ein Unfallersatztarif erforderlich ist im Sinne des § 249 BGB.

BGH, Urteil vom 4. 4. 2006 – VI ZR 338/04; LG Karlsruhe (lexetius.com/2006,757)

[1] Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 24. Februar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll für Recht erkannt:
[2] Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 30. September 2004 aufgehoben.
[3] Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
[4] Tatbestand: Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht eines Unfallgeschädigten Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend. Die volle Haftung des Schädigers ist dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte mietete nach einem Verkehrsunfall am 26. Februar 2003 nach Vermittlung durch seine Kfz-Werkstatt bei der Klägerin am 6. März 2003 für fünf Tage ein Ersatzfahrzeug zu einem Unfallersatztarif für insgesamt 1.480,16 € an. Gleichzeitig trat er seine die Mietwagenkosten betreffenden Ansprüche gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer an die Klägerin ab. In der Sicherungsabtretungserklärung heißt es u. a.:
"Für den von mir während der Reparatur-/Ausfalldauer meines Kraftwagens angemieteten Ersatzwagen und für die jeweilige Unkostenpauschale trete ich hiermit meine Schadensersatzansprüche gegen den Schadensstifter und dessen … Haftpflichtversicherung aus diesem Unfall und zwar auf Ersatz der fällig werdenden Ersatzwagenkosten und der jeweiligen Unkostenpauschale zur Sicherung an die … Autovermietung als Zessionarin ab.
Meine persönliche Haftung für die Ersatzwagen-, Reparatur- und sonstigen Kosten bleibt durch diese Abtretung unberührt.
Für die Geltendmachung meiner Schadensersatzansprüche werde ich selbst sorgen.
Die genannte Zessionarin ist berechtigt, diese Zession offen zu legen.
Leistet der Schadensstifter oder dessen Haftpflichtversicherung bei der Schadensabrechnung keine Zahlung an die Zessionarin, dann ist diese nicht berechtigt, die abgetretenen Schadensersatzansprüche gegen den Schadensstifter oder dessen Haftpflichtversicherer geltend zu machen, bevor sie den Zedenten erfolglos zur Zahlung aufgefordert hat."
[5] Am 18. März 2003 übersandte die Klägerin an die Beklagte Kopien der Mietwagenrechnung und der Sicherungsabtretungserklärung mit der Bitte, die Rechnung bei der Schadensregulierung zu berücksichtigen und mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann ein Ausgleich der Mietwagenkosten erfolgen könne.
[6] Mit Schreiben vom 14. Mai 2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie unter Zugrundelegung der marktüblichen Mietwagenpreise 825,01 € (etwa 165 € pro Tag) ausgleichen werde. Der Geschädigte habe das Angebot der Klägerin, ihm bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zu marktüblichen Konditionen behilflich zu sein, nicht wahrgenommen. Da die Beklagte lediglich den angekündigten Betrag überwies, forderte die Klägerin den Geschädigten mit Schreiben vom 7. Juli 2003 auf, den Restbetrag von 655,15 € bis zum 18. Juli 2003 auszugleichen. Nachdem durch den Geschädigten keine Zahlung erfolgte, erhob sie Klage gegen die Haftpflichtversicherung. Eine Eigenersparnis des Geschädigten von 18,58 € zog sie von den Restkosten ab. Das Original der Abtretungserklärung händigte die Klägerin der Beklagten im Berufungsrechtszug aus.
[7] Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiterhin das Ziel der Klageabweisung.
[8] Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Klägerin aktivlegitimiert sei. Die Abtretung verstoße nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG. Ob sie nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Kriterien unter diese Vorschrift falle, könne dahinstehen, weil dieser Rechtsprechung schon im Ansatz nicht gefolgt werden könne. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Abtretung der bloßen Mietwagenkostenersatzforderung im Unterschied zur Abtretung aller Ersatzansprüche des Unfallgeschädigten generell wirksam sei und nicht unter Art. 1 § 1 RBerG falle. Was Mietwagenunternehmer und Unfallkunde vereinbart hätten und ob sie gewollt hätten, dass die Forderungsrealisierung in erster Linie Sache des Mietwagenunternehmers und nicht des Kunden sein sollte, sei nicht entscheidend. Werde nur die Forderung auf Ersatz der Mietwagenkosten abgetreten, stelle sich deren Geltendmachung durch den Mietwagenunternehmer sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Zweck des Rechtsberatungsgesetzes nicht als Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit dar. Die vom Bundesgerichtshof verlangte Prüfung des eigentlichen Zwecks der Abtretung führe in der Praxis zu kaum überwindbaren Schwierigkeiten. Die Klageforderung sei auch der Höhe nach berechtigt. Der von der Klägerin angewandte Tarif entspreche ortsüblichen Unfallersatztarifen. Der Geschädigte, der bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges das Nebeneinander von Unfallersatz- und Normaltarif im Allgemeinen nicht kenne, könne nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 132, 373) die nach einem Unfallersatztarif bemessenen Mietwagenkosten ersetzt verlangen, ohne dass ihm ein Verstoß gegen die Pflicht zur Geringhaltung des Schadens entgegengehalten werden könne.
[9] Auch wenn der Geschädigte die von der Beklagten noch vor der Anmietung des Ersatzwagens gegebenen Hinweise auf niedrigere Mietwagenpreise und darauf, dass ihm die Klägerin bei der Organisation des Mietwagens behilflich sein könne, nicht beachtet habe, sei dadurch ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht gegeben. Diese Hinweise seien nicht genügend konkret gewesen.
[10] Der zweitinstanzliche Vortrag der Beklagten, sie halte den Ersatzanspruch, der sich daraus ergeben könne, dass die Klägerin den Geschädigten pflichtwidrig nicht auf das Nebeneinander von Unfallersatz- und Normaltarifen hingewiesen habe, der streitgegenständlichen Forderung aus abgetretenem Recht entgegen, sei im Berufungsverfahren nicht mehr zuzulassen.
[11] II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
[12] 1. Das Berufungsgericht hat allerdings im Ergebnis zutreffend einen Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG verneint, auch wenn es die in erster Linie dem Tatrichter obliegende Würdigung der den vertraglichen Vereinbarungen zugrunde liegenden Umstände unterlassen und allein aufgrund allgemeiner rechtlicher Erwägungen entschieden hat. Bei der vorliegenden Vertragsgestaltung und den übrigen tatsächlichen Umständen ist ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht gegeben. Dieser kann die vom Berufungsgericht unterlassene Würdigung selbst vornehmen, weil die dazu erforderlichen Feststellungen bereits zweitinstanzlich getroffen worden sind und insoweit weitere Aufklärung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BGHZ 16, 71, 81; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1990 – V ZR 223/89NJW 1991, 1180 und vom 12. Dezember 1997 – V ZR 250/96NJW 1998, 1219).
[13] a) Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderung erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen gegen die Kunden verrechnet. Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute. Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheit eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten dieser zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 – VI ZR 300/03VersR 2005, 241; vom 5. Juli 2005 – VI ZR 173/04VersR 2005, 1256 und vom 20. September 2005 – VI ZR 251/04VersR 2005, 1700).
[14] Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (vgl. Senatsurteil vom 20. September 2005 – VI ZR 251/04 – aaO, m. w. N.). Allerdings ist es nach der Rechtsprechung des Senats durchaus zulässig, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 – VI ZR 300/03 – aaO, m. w. N.). Diese Rechtsprechung hat der erkennende Senat in mehreren nach Verkündung des Berufungsurteils getroffenen Entscheidungen bestätigt (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 15. November 2005 -VI ZR 268/04VersR 2006, 283). Die Überlegungen des Berufungsgerichts geben keinen Anlass, hiervon abzugehen.
[15] b) Unter Beachtung dieser Grundsätze ist nach den Umständen des Streitfalls davon auszugehen, dass es der Klägerin bei der Einziehung der abgetretenen Forderung nicht um die Besorgung fremder Rechtsgeschäfte ging, die eigentlich dem Geschädigten oblagen, sondern darum, die ihr eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen. Bereits nach ihrem Wortlaut enthält die Abtretungserklärung die Zweckbestimmung zur Sicherung der Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Geschädigten und einen deutlichen Hinweis darauf, dass dieser die Schadensersatzansprüche selbst durchzusetzen habe. Außerdem hat sich die Klägerin nicht sämtliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger abtreten lassen, die Abtretung ist vielmehr auf die Ersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten beschränkt. Dies spricht gegen eine umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG.
[16] Auch aufgrund des weiteren Vorgehens der Klägerin ist eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes nicht nahe liegend. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 7. Juli 2003 den Geschädigten aufgefordert, die noch offene Forderung bis zum 18. Juli 2003 zu begleichen. Erfolglos rügt die Revision in diesem Zusammenhang unzureichende Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts dazu, ob und auf welche Weise die Klägerin den Geschädigten "selbst auf Zahlung in Anspruch genommen habe". Dies ist mit der Zahlungsaufforderung und Fristsetzung vom 7. Juli 2003 in hinreichender Weise erfolgt.
[17] Nach den Gesamtumständen muss nicht angenommen werden, dass es sich dabei lediglich um Scheinerklärungen handelte. Auch wenn die Klägerin der Beklagten zuvor durch Übersendung einer Kopie der Rechnung Gelegenheit gegeben hat, die Verbindlichkeiten des Geschädigten direkt durch Zahlung an sie zu tilgen, so erforderte dieses Vorgehen keine besonderen Rechtskenntnisse und nahm diesem noch nicht seine Verpflichtung zur eigenen Rechtsbesorgung ab. Auch der Umstand, dass, als der Geschädigte auf die Mahnung nicht reagierte, eine freiwillige Bezahlung des Restbetrages mithin von ihm nicht zu erwarten war, die Klägerin sofort die Forderung gerichtlich gegen die Beklagte geltend gemacht hat, führt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Es war der Klägerin nicht verwehrt, von der Inanspruchnahme ihres Vertragspartners abzusehen und stattdessen von der ihr eingeräumten Sicherheit Gebrauch zu machen, indem sie nunmehr den Haftpflichtversicherer des Schädigers in Anspruch nahm. Darin liegt keine Besorgung einer Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern einer eigenen Angelegenheit des Mietwagenunternehmens (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 – VI ZR 300/03 – aaO und vom 5. Juli 2005 – VI ZR 173/04 – aaO, m. w. N.).
[18] 2. Das Berufungsurteil hat jedoch keinen Bestand, soweit das Berufungsgericht die Klageforderung der Höhe nach für gerechtfertigt hält, weil der den Mietwagenkosten zugrunde liegende Tarif die übliche Höhe anderer Unfallersatztarife nicht übersteige.
[19] a) Zutreffend ist allerdings der Ansatz des Berufungsgerichts, dass die Klägerin von der Beklagten aus abgetretenem Recht nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 375 f. m. w. N.).
[20] Auch ist der Geschädigte, der die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, durch das Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Doch sind die Voraussetzungen, unter denen das Berufungsgericht einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot annehmen will, zu einschränkend gegenüber den Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach Straßenverkehrsunfällen, die der erkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils in mehreren Urteilen entwickelt hat.
[21] b) Danach verstößt der Geschädigte bei Anmietung eines Kraftfahrzeugs zu einem Unfallersatztarif, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, nur dann nicht gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u. ä.) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 – VI ZR 300/03 – aaO; vom 15. Februar 2005 – VI ZR 160/04VersR 2005, 569 und VI ZR 74/04VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 – VI ZR 37/04VersR 2005, 850; vom 5. Juli 2005 – VI ZR 173/04 – aaO; vom 14. Februar 2006 – VI ZR 32/05 – und – VI ZR 126/05 – jeweils z. V. b.). Inwieweit dies der Fall ist, hat grundsätzlich der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter – gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen – zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 – VI ZR 37/04 – und vom 23. November 2004 – VI ZR 357/03 – jeweils aaO; vom 14. Februar 2006 – VI ZR 126/05 – und – VI ZR 32/05 z. V. b.). Dabei kommt – worauf der Senat bereits mehrmals hingewiesen hat – unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 – VI ZR 9/05VersR 2006, 133 und vom 14. Februar 2006 – VI ZR 126/05 – z. V. b., jeweils m. w. N.). Es ist jedoch nicht erforderlich, die Kalkulation des konkreten Unternehmens nachzuvollziehen. Vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte den Mehrpreis rechtfertigen.
[22] War der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich", kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den den Normaltarif übersteigenden Betrag allerdings dann ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer Normaltarif nicht ohne weiteres zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 – VI ZR 160/04 – und VI ZR 74/04 – jeweils aaO; vom 19. April 2005 – VI ZR 37/04 – und vom 14. Februar 2006 – VI ZR 126/05 – und – VI ZR 32/05 – jeweils z. V. b.). Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 – VI ZR 9/05 – aaO).
[23] c) Im Streitfall weist die Revision mit Recht darauf hin, dass die Beklagte in der Klageerwiderung vorgetragen hat, ein Ersatzfahrzeug hätte vom Geschädigten zu einem ihm von ihr mitgeteilten, über das Internet ermittelten Normaltarif wesentlich günstiger angemietet werden können. Damit hat sie bestritten, dass der von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachte Aufwand zur Schadensbehebung "erforderlich" gewesen ist. Nach allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen (vgl. etwa Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., § 249 Rdn. 1) ist der Geschädigte bzw. nach Abtretung der Forderung dessen Rechtsnachfolger für die Berechtigung eines höheren Tarifs beweispflichtig (vgl. Senatsurteil BGHZ 160, 377, 385). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bestehen auch keine besonderen Anforderungen an die Konkretisierung des die Erforderlichkeit der Kosten in Zweifel ziehenden Vortrags der Beklagten. Nach Aufhebung und Zurückverweisung wird das Berufungsgericht daher – gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien – mit sachverständiger Hilfe zu prüfen haben, ob der Unfallersatztarif im Streitfall auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation "erforderlich" war im Sinne des § 249 BGB.
[24] Sollte der Unfallersatztarif nicht dem erforderlichen Herstellungsaufwand entsprechen, wird es darauf ankommen, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich war (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 384; vom 14. April 2005 – VI ZR 37/04 – und vom 14. Februar 2006 – VI ZR 126/05 – jeweils z. V. b.). Auch hierbei handelt es sich um eine Frage die den Anspruchsgrund und nicht die Schadensminderungspflicht betrifft, so dass hierfür nicht der Schädiger, sondern der Geschädigte die Beweislast trägt. Was die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten anbelangt, wird nach den tatsächlichen Umständen des Streitfalls zu bedenken sein, ob nicht ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter schon unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten war. Bereits einen Tag nach dem Unfall wurde dem Geschädigten von der Beklagten eine Tabelle übersandt, aus der sich wesentlich niedrigere Tarife für ein dem Unfallfahrzeug vergleichbares Ersatzfahrzeug entnehmen ließen. Hinzu kommt, dass der Geschädigte das Ersatzfahrzeug erst acht Tage nach dem Unfall anmietete. Gerade im Hinblick auf diesen Zeitraum zwischen Unfall und Anmietung des Ersatzfahrzeuges, der gegen eine besondere Eilbedürftigkeit der Anmietung spricht, lag es für den Geschädigten nahe, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 14. April 2005 – VI ZR 37/04VersR 2005, 850).
[25] 3. Hat die Revision bereits aus den dargelegten Gründen Erfolg, kommt es nicht mehr auf die Rüge an, dass der erstmals im Berufungsverfahren erfolgte Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe den Unfallkunden pflichtwidrig nicht auf das Nebeneinander von Unfallersatz- und Normaltarifen hingewiesen und der sich daraus ergebende Ersatzanspruch könne auch der streitgegenständlichen, aus abgetretenem Recht eingeklagten Mietwagenkostenersatzforderung entgegengehalten werden, zuzulassen sei. Hierauf kommt es, wie der Senat im Urteil vom 15. Februar 2005 – VI ZR 160/04 – aaO dargelegt hat, aus Rechtsgründen nicht an.
[26] III. Da das Berufungsgericht das Bestreiten der Anspruchsvoraussetzungen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB durch die Beklagte noch nicht berücksichtigt hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.